OLG Frankfurt vom 21.06.2017 (4 WF 123/17)

Stichworte: nächsthöheres Gericht
Normenkette: JEVG 2, 4
Orientierungssatz:
  • Nächsthöheres Gericht im Sinne der §§ 2, 4 JEVG ist in Bezug auf das Familiengericht das Landgericht.
  • 621 F 1092/16
    AG Wetzlar

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend die Vormundschaft für

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche als Einzelrichter auf die am 27.04.2017 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 7.4.2017 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.06.2017 am 21.06.2017 beschlossen:

    Die Vorlageverfügung vom 08.06.2017 wird abgeändert. Die Beschwerde wird dem hierfür zuständigen Landgericht Limburg an der Lahn zur Entscheidung vorgelegt.

    Gründe:

    Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 2 I JVEG. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach erfolgter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Vorlageverfügung ist abzuändern. Die Beschwerde ist dem zuständigen Landgericht Limburg an der Lahn zur Entscheidung vorzulegen.

    Zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die Antragsfrist des § 2 I JVEG ist das nächsthöhere Gericht (§§ 2 II 7, 4 IV 2 JVEG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für ein Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht.

    Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art (Entscheidungen der Familiengerichte) das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO, § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG oder § 57 Abs. 3 FamGKG bzw. 66 Abs. 3 Satz 2 GKG (in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) geschehen ist. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für Fragen der Wertfestsetzung anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucksache 15/1971, Seiten 179, 180). Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 16.05.2014, 4 WF 95/14, zuvor u.a. Beschluss vom 16.11.2012 - 4 WF 228/12, so auch OLG München FamRZ 2011, 844; Kammergericht FamRZ 2008, 1101 = JurBüro 2008, 378; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896 und OLGR 2008, 194; OLG Brandenburg MDR 2006, 227 = FamRZ 2006, 141; OLG Celle MDR 2013, 981 und MDR 2005, 707; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Auflage, § 119 GVG Rn. 8; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 4 Rn. 4; Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Auflage, § 4 Rn. 15; a. A. OLG Koblenz, MDR 2014, 476, ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung und unter fehlerhafter Zitierung von Zöller/Lückemann sowie Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 4 JVEG Rn. 26, ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).

    Dr. Fritzsche