OLG Frankfurt vom 08.12.2006 (4 WF 106/06)

Stichworte: Abänderungsklage, Rückwirkung
Normenkette: ZPO 323 Abs. 3 S. 2
Orientierungssatz: Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiellrechtlichen Vorschriften, u. a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde Nichtabhilfe vom, durch Richter am Oberlandesgericht Stamm als Einzelrichter am 8.12.2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts Wetzlar vom 11.09.2006- 613 F 1019/05 UK -, Nichtabhilfe vom 26.09.2006, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 567 ff ZPO zulässige form- und fristgerechte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließend, keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit die Erfolgsaussicht versagt, als der Kläger Rückzahlung seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Unterhalts begehrt (Nr. 3 der Klageschrift).

Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiellrechtlichen Vorschriften, u. a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt. Zwar wird, zum Beispiel von Graba (Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. Aufl., 2004, S. 189/190, Rnr. 420b) aus Gründen der Gleichbehandlung beider Unterhaltsparteien eine entsprechende Anwendung analog § 1613 Abs. 1 BGB erwogen. Aber bereits Graba selbst führt in Rnr. 420a (S. 189) aus, aus dem Wortlaut und aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass § 323 ZPO nicht grundlegend, etwa im Sinne der Bestätigungstheorie, hätte reformiert werden sollen. Vielmehr sei lediglich eine punktuell begrenzte Ausnahme des grundsätzlich nicht angetasteten Verbots der rückwirkenden Abänderung geschaffen, die auf die Fälle begrenzt sei, die durch die Verweisung auf im Einzelnen genannte materiellrechtliche Vorschriften bestimmt und begrenzt werde. Dann lässt sich eine erweiternde Analogie aber schwerlich begründen. Zutreffend lehnen Wendl/Staudigl- Thalmann (6. Aufl., 2004, § 8, Rnr. 165b), Eschenbruch-Klinkhammer (Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., 2006, S. 982, Rnr. 5354) und Vogel in einer Rezension zur Vorauflage des Werkes von Graba (FamRZ 2000, 875) eine entsprechende Anwendung auf den Unterhaltsschuldner wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift ab. Wendl/Staudigl- Thalmann (a.a.O.) verweist zudem mit Recht auf den auch vom Amtsgericht bereits hervorgehobenen besonderen Schutz des Unterhaltsgläubigers, der auf Grund einer Leistungsklage einen Unterhaltstitel erstritten hat, der auch in die Zukunft wirkt und Bestand behält.

Die Kostenregelung für die damit erfolglos gebliebene sofortige Beschwerde ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4, Nr. 1811 KV.

Stamm