OLG Frankfurt vom 30.06.2017 (4 UFH 1/17)

Stichworte: Umgang, Beschwerde, Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung
Normenkette: FamFG 49ff., 64 Abs. 3; BGB 1684
Orientierungssatz:
  • Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend den Umgang fehlt im Hinblick auf die Möglichkeit der unselbständigen einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG das Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges einstweiliges Anordnungsverfahren gemäß der §§ 49 ff. FamFG.
  • 533 F 68/17
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend den Umgang mit

    hat das Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 30. Juni 2017 beschlossen:

    Es besteht kein Bedürfnis, den Umgang des Vaters mit dem Kind im Wege eines selbständigen einstweiligen Anordnungsverfahrens in Abweichung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 04.04.2017, Az. 533 F 152/16 UG, zu regeln.

    Die Gerichtskosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

    Verfahrenswert: € 1.500,00

    Gründe:

    Mit Beschluss vom 04.04.2017 regelte das Amtsgericht – Familiengericht – Wiesbaden, Az. 533 F 152/16, den Umgang des Vaters mit dem vom Verfahren betroffenen Kind … in Abweichung früherer Entscheidungen vom 03.06.2014, Az. 533 F 80/14 UG, bzw. 14.04.2015, 533 F 28/15 UG, neu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 02.05.2017, die zu dem Senatsverfahren 4 UF 113/17 führte. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

    Mit Schreiben vom 04.05.2017 begehrte die Mutter gegenüber dem Familiengericht, im Wege einstweiliger Anordnung den Beschluss vom 04.04.2017 zu ändern. Das Familiengericht leitete ein entsprechendes Verfahren ein und verwies dieses am 15.05.2017 im Hinblick auf die zur Zeit der Verfahrenseinleitung ihm noch unbekannte Beschwerdeeinlegung an den Senat. Dieser fragte am 22.05.2017 bei der Mutter nach, ob diese tatsächlich die Einleitung eines selbständigen Verfahrens im Sinne der §§ 49 ff. FamFG angeregt habe, was sie am 29.05.2017 bestätigte. Am 31.05.2017 wies der Senat auf die mutmaßliche Erfolglosigkeit der Anregung hin.

    Es besteht keine Veranlassung, im Wege eines selbständigen einstweiligen Anordnungsverfahrens im Sinne der §§ 49 ff. FamFG, Abweichungen vom Beschluss des Familiengerichts vom 04.04.2017 anzuordnen. Denn für ein solches Verfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Infolge der Beschwerdeeinlegung gibt es nämlich nach § 64 III FamFG ebenso die Möglichkeit, im Wege unselbständiger einstweiliger Anordnung den angefochtenen Beschluss – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – zu modifizieren, und zwar nicht nur in negativer Hinsicht (also positive Regelungen des angefochtenen Beschlusses vorläufig außer Kraft zu setzen), sondern ebenso in positiver Hinsicht (also auch den angefochtenen Beschluss um zusätzliche Ge- oder Verbotsanordnungen zu ergänzen). Denn die in § 64 III 2. Halbsatz FamFG genannte Aussetzung der Vollziehung einer positiven Regelung des Ausgangsgerichts ist – wie das Wort insbesondere belegt – nur eine vom Gesetz genannte Regelungsmöglichkeit, die auch positive Anordnungen des Beschwerdegerichts zulässt.

    Eine solche einstweilige Anordnung im Sinne des § 64 III FamFG hat der Senat im Verfahren 4 UF 113/17 taggleich beschlossen; hierauf wird Bezug genommen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Obgleich in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren größte Zurückhaltung angezeigt ist, die Kosten eines solchen Verfahrens einem Beteiligten aufzuerlegen, erachtet es der Senat vor-liegend im Ergebnis für billig, die Gerichtskosten des einstweiligen Anordnungs-verfahrens der Mutter aufzuerlegen. Diese hat – wie ihre Darlegung vom 29.05.2017 belegt – auf der Einleitung eines solchen Verfahrens bestanden und ausgeführt, es läge zwischen ihr und dem Familiengericht kein Missverständnis dergestalt vor, dass sie am 04.05.2017 nur den Erlass einer unselbständigen An-ordnung im Sinne des § 64 III FamFG anregte. Dies verkennt die gesetzliche Sys-tematik und rechtfertigt, die Gerichtskosten des im Ergebnis nutzlosen Verfah-rens ihr aufzuerlegen. Für eine Überwälzung außergerichtlicher Kosten er-scheint kein Raum, zumal sich andere Personen nicht aktiv am Verfahren betei-ligten, so dass ein Kostenanfall bei ihnen nicht erkannt werden kann.

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 41, 45 I Nr. 2 FamGKG.

    Diehl Dr. Kischkel Dr. Fritzsche