OLG Frankfurt vom 22.01.2021 (4 UF 84/20)

Stichworte: Zugewinnausgleich, vorzeitig; Zugewinngemeinschaft, Aufhebung; Feststellungsinteresse, Trennungszeitpunkt; Zwischenfeststellung, Rechtsverhältnis; Auskunftsanspruch, Trennungszeitpunkt; Schenkung, Grundstücksübertragung
Normenkette: BGB 1385 Nr. 2, 1386; BGB 1365; BGB 1375 Abs. 2 Nr. 1; ZPO 256
Orientierungssatz:
  • Der Trennungszeitpunkt stellt selbst kein (zwischen-) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO dar (Anschluss an OLG Koblenz FamRZ 2018, 42), sondern bildet lediglich die tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.
  • Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung gefährdet ist, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen durch unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks an die gemeinsame Tochter zu vermindern beabsichtigt.
  • 621 F 937/18 GÜ
    AG Wetzlar

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reitzmann, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kischkel und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wierse auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 20.02.2020 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 18.12.2020 eingegangenen Schriftsätze beschlossen:

    Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 20.02.2020 unter Aufhebung der Beschlussformel zu Ziffer 2 und 3 wie folgt abgeändert:

    2. Der Antrag des Antragstellers, durch Teil-Beschluss festzustellen, dass die Trennung der Beteiligten am 27.01.2017 erfolgt ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

    3. Der Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, dass die Trennung am 18./19. Juli 2018 erfolgt ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

    Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

    Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 % zu tragen.

    Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.250 Euro festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines auf die Feststellung des Trennungszeitpunktes gerichteten Zwischenfeststellungsantrages zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten sind seit dem 13.06.1991 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am ...1995 geborene Tochter … hervorgegangen. Die Beteiligten leben getrennt, wobei der Trennungszeitunkt zwischen ihnen streitig ist. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht anhängig (… F …/20 S).

    Im Laufe der Ehe erwarb die Antragsgegnerin den Grundbesitz …Straße…, bei dem es sich um die eheliche Wohnung handelt, zu Alleineigentum. Auf dem Grundstück lastet eine Buchgrundschuld für die …-Bank. Darlehensnehmer des der Grundschuld zugrundeliegenden Darlehens sind die Beteiligten gemeinschaftlich. Zuletzt erfolgte im Januar 2017 eine Darlehensverlängerung (Konditionsänderung); Darlehensnehmer waren auch danach weiterhin beide Ehegatten. Im Dezember 2018 stand das Darlehen mit 60.000,- Euro offen.

    Die Antragsgegnerin ist daneben Alleineigentümerin von vier weiteren, unbebauten Grundstücken (Ackerland und Grünflächen) in Ort.

    Sie verfügt über Barvermögen von 10.000,- Euro.

    Mit notarieller Urkunde des Notars … vom 12.06.2018, UR-Nr. …, übertrug die Antragsgegnerin das Alleineigentum an dem Grundstück …Straße… auf die gemeinsame Tochter … unter Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes zugunsten ihrer Person. Das eingetragene Grundpfandrecht bleibt gemäß dem notariellen Übergabevertrag weiterhin bestehen, ohne dass die Tochter als Übernehmerin in den Darlehensvertrag eintritt. Vielmehr sieht der notarielle Übergabevertrag vor, dass die Darlehensraten weiterhin von der Übergeberin, also der Antragsgegnerin, und ihrem Ehemann, dem Antragsteller, getragen werden. Auf den notariellen Übergabevertrag wird wegen seines konkreten Inhaltes Bezug genommen (Bl. 7 ff. d.A.). Der Antragsteller war an dem Beurkundungsvorgang nicht beteiligt.

    Eine Eintragung der Tochter als Eigentümerin in das Grundbuch ist bislang nicht erfolgt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2018 wandte sich der Antragsteller an das Grundbuchamt unter Hinweis darauf, dass der von der Übertragung betroffene Grundbesitz das wesentliche Vermögen seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausmache und machte einen Verstoß gegen § 1365 BGB geltend. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Notar mit Schreiben vom 23.07.2018 mit, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Zugunsten der Tochter wurde unter dem 20.02.2019 jedoch eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO in das Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller erwirkte seinerseits zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 94.000,- Euro (Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 12.02.2019, aufrechterhalten durch Beschluss vom 27.06.2019, Az.: … F …/19 ASGÜ).

    Der Antragsteller verließ unter Mitnahme weniger persönlicher Gegenstände (vor allem Kleidung) am 27.01.2017 die eheliche Wohnung.

    Gegenüber dem Finanzamt gab der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2018 im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung an, dass er seit dem 27.01.2017 getrennt lebend sei. Gegenüber der Hessischen Bezügestelle gab er diesen Trennungszeitpunkt unter dem 11.12.2018 bei der Erklärung über den Familienzuschlag (Bl. 123 ff.) sowie unter dem 20.11.2018 im Rahmen der Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes an (Bl. 126 ff.)

    Die Ehegatten verfügten während der Ehe über ein gemeinsames Konto, auf welches beide Gehälter eingezahlt und von welchem (auch) die Raten des vorgenannten Darlehens gezahlt wurden. Der Antragsteller errichtete im Januar 2018 ein eigenes Konto und überwies ab diesem Zeitpunkt monatlich 1.550,- Euro an die Antragsgegnerin. Im März 2018 kündigten die Beteiligten einen gemeinsamen Bausparvertrag.

    Mit Antrag vom 19.09.2018, der Antragsgegnerin zugestellt am 10.10.2018, begehrt der Antragsteller im Wege des Stufenverfahrens die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, die Erteilung einer Vermögensauskunft und die Zahlung eines güterrechtlichen Ausgleichsbetrages.

    Er behauptet, das Hausanwesen …Straße…, dessen Wert er mit 280.000 Euro bemisst, stelle das wesentliche Vermögen der Antragsgegnerin dar. Der Grundbesitz in Ort habe nur einen Wert von 10.000,- Euro. Er habe während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Den ihm zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch beziffert der Antragsteller auf 125.000,- Euro, mindestens jedoch auf 85.000,- Euro unter Zugrundelegung eines – von ihm selbst nicht angenommenen – Wertes des Grundstücks …Straße… mit 200.000 Euro. Weiter behauptet er, die Trennung sei mit seinem Auszug am 27.01.2017 erfolgt.

    Der Antragsteller hat erstinstanzlich im Wege des Stufenantrages beantragt,

    1. die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auszusprechen und

    2. die Antragsgegnerin zur Auskunft über ihr Vermögen zu den Stichtagen der Zustellung des gegenständlichen Antrages an die Antragsgegnerin, zum 13.06.1991 und zum 27.01.2017 insbesondere hinsichtlich im Einzelnen von ihm angegebener Vermögensbestanteile zu verpflichten sowie

    3.nach erteilter Auskunft die Antragsgegnerin zur Zahlung eines güterrechtlichen Ausgleichsbetrages zu verpflichten.

    Auf Hinweis des Amtsgerichts hin hat der Antragsteller seinen Antrag um den Antrag erweitert,

    festzustellen, dass der Trennungszeitpunkt am 27.01.2017 war.

    Die Antragsgegnerin hat die Antragsabweisung sowie die Feststellung beantragt,

    dass die Trennung am 18./19. Juli 2018 erfolgt sei.

    Die Antragsgegnerin behauptet, der Wert des Grundbesitzes …Straße… sei mit 211.000 Euro zu bemessen. Die Übertragung des Grundbesitzes auf die gemeinsame Tochter sei mit Zustimmung des Antragstellers erfolgt. Der Antragsteller sei in den Übertragungsvorgang involviert und dieser mit ihm abgesprochen gewesen. Im März 2018 habe er ihre Frage, ob er ein Wohnrecht haben wolle, verneint. Im Mai 2018 habe er nachgefragt, ob die Übertragung erfolgt sei. Er habe mehrfach gegenüber der gemeinsamen Tochter geäußert, sie solle das Haus auf jeden Fall bekommen. Die Trennung sei erst Ende Juli bzw. am 18./19. Juli 2018 erfolgt. Erst im Juli 2018 habe der Antragsteller geäußert, nicht mehr in die Ehewohnung zurückzukehren. Bei Auszug habe er lediglich erklärt, er brauche eine „Auszeit“.

    Mit Teilbeschluss vom 20.2.2020, dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 18.3.2020, hat das Amtsgericht die Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft ausgesprochen und festgestellt, dass die Trennung der beteiligten Ehegatten am 27.1.2017 erfolgt sei. Den auf Feststellung der Trennung am 18./19.7.2018 gerichteten Antrag der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen und im Übrigen eine Entscheidung über die weitergehenden Anträge auf Auskunft und Zahlung vorbehalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Übertragung des Hausgrundstücks stelle eine Handlung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Ziff. 1 BGB dar. Mit der Übertragung des Hausgrundstücks an die Tochter habe die Antragsgegnerin eine unentgeltliche Zuwendung gemacht, durch die sie nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Der Wert des ihr eingeräumten Wohnrechts decke bei Weitem nicht den Wert des Anwesens ab. Es bestehe weder eine sittliche Verpflichtung für die Zuwendung, noch entspreche diese dem Anstand. An dieser Wertung ändere auch die von ihr behauptete Zustimmung des Antragstellers zur Übertragung nichts. Da es sich bei dem Hausanwesen um den überwiegenden Vermögensbestandteil für die Antragsgegnerin gehandelt habe, hätte die Zustimmung der notariellen Form bedurft, welche vorliegend nicht eingehalten sei. Da weder Antragsteller noch Antragsgegnerin über Anfangsvermögen verfügt hätten und der Antragsteller auch keinen Zugewinn erwirtschaftet habe, belaufe sich sein Ausgleichsanspruch auf das hälftige Endvermögen der Antragsgegnerin, das unter Bezugnahme auf das Verfahren … F …/19 mit 188.000 Euro anzunehmen sei. Die Ausgleichssumme von 94.000,- Euro könne die Antragsgegnerin nicht aus ihrem Vermögen erbringen und bedürfe zur Finanzierung des Eigentums an dem Anwesen …Straße….

    Ferner sei als Trennungszeitpunkt der 27.01.2017 festzustellen. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sei von diesem Datum als Trennungszeitpunkt auszugehen, denn der Trennungswille sei nicht in die Zukunft gerichtet, sondern beziehe sich auf den gegenwärtigen Zustand. Es komme lediglich darauf an, ob die häusliche Gemeinschaft nach der Vorstellung eines oder beider Ehegatten nicht nur auf kurze Zeit nicht bestehen solle. Hieraus folge, dass, auch wenn ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft verlasse, um zunächst einmal endgültig Klarheit über das Verhältnis zum Partner zu gewinnen, er keine häusliche Gemeinschaft mehr möchte.

    Mit ihrer am 15.4.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 14.4.2020 begehrt die Antragsgegnerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Feststellung des von ihr behaupteten Trennungszeitpunktes.

    Sie ist der Auffassung, bei der Übertragung des Hausgrundstückes habe es sich nicht um eine Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen gehandelt. Unter Berücksichtigung ihrer weiteren Vermögenswerte belaufe sich der relative Wert der Übertragung des Hausanwesens auf einen Vermögensanteil von 84 %, so dass der in der Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof genannte Vermögensanteil (85 %), der eine Zustimmungspflicht auslöse, nicht erreicht werde. Sie verfüge selbstverständlich über Vermögen, welches ihr aus dem Nachlass ihres Vaters zugeflossen sei, so dass eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung einer eventuellen Ausgleichsforderung ebenfalls nicht gegeben sei. Es könne auch nicht von einer durch den Auszug bewirkten Trennung im Januar 2017 ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche und emotionale Trennung habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Im Jahr 2017 habe der Antragsteller sich am gemeinsamen Familienleben beteiligt durch Teilnahme an Familienfeiern und gemeinsamen Abendessen in Lokalen. Auch eine wirtschaftliche Trennung habe zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Über das gemeinsame Konto habe der Antragsteller bis März 2018 Versorgungsleistungen erbracht.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    den angefochtenen Teilbeschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 20.02.2020 aufzuheben,

    und festzustellen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft nicht aufgehoben ist und dass die Trennung der beteiligten Eheleute am 18./19. Juli 2018 erfolgt ist.

    Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und erhebt Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der Beschluss seiner Verfahrensbevollmächtigten über das Gerichtspostfach bereits am 03.03.2020 zugegangen sei. Da sich auch die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz der Antragsgegnerin am Sitz des Gerichts befinde, sei ein paralleler, zeitnaher Zugang zu erwarten.

    Mit Beschluss vom 10.11.2020 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ohne erneute mündliche Verhandlung in der Sache zu entscheiden und ihnen für die Einreichung von Schriftsätzen eine Frist bis zum 18.12.2020 gesetzt. Ferner hat er zur Sache umfassende Hinweise erteilt, wegen deren Inhaltes auf den Beschluss vom 10.11.2020 Bezug genommen wird. Weitere Schriftsätze wurden von den Beteiligten nicht eingereicht.

    II.

    Die Beschwerde gegen den Teilbeschluss ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegt und begründet.

    Die am 15.04.2020 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin hat die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Die Beschwerdefrist beginnt gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Der verkündete Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zuzustellen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 310, 317 Abs. 1 Satz 1, 172 ZPO). Erfolgt – wie vorliegend – die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) ist diese dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde i. S. von § 416 ZPO (BGH, NJW 1990, 2125) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH, NJW 2006, 1206 Rn. 8). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5; NJW 2012, 2117 Rn. 6, 7 mwN).

    Vorliegend hat der vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Empfang des angefochtenen Beschlusses durch Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 18.03.2020 beurkundet. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der amtsgerichtliche Beschluss über das Gerichtspostfach bereits am 03.03.2020 zugegangen ist, vermag lediglich Zweifel an der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zu wecken, die Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses also allenfalls zu erschüttern. Weitere Umstände, die hinzutretend geeignet wären, die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses zu entkräften, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch im Falle einer erheblichen zeitlichen Diskrepanz zwischen dem vermeintlichen Zeitpunkt der Übersendung eines Schriftstücks und dem in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Datum ist nicht schon wegen einer möglichen Missbrauchsgefahr der Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt (BGH, NJW 2012, 2117 Rn. 8). Für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ist damit das in dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelldatum des 18.03.2020 maßgeblich, mit der Folge, dass die am 15.04.2020 eingegangene Beschwerde fristwahrend erhoben wurde.

    Die Beschwerde führt zUrteilweisen Aufhebung und Abänderung der Ausgangsentscheidung. Auf die Beschwerde hin war die erstinstanzliche Entscheidung unter Aufhebung der getroffenen Feststellung des Trennungszeitpunktes dahin abzuändern, dass die wechselseitigen Anträge der Beteiligten auf Feststellung des Trennungszeitpunktes als unzulässig zurückzuweisen sind. Im Übrigen, d.h. soweit mit der angefochtenen Entscheidung die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wird, ist die Beschwerde unbegründet.

    Der Teil-Beschluss des Amtsgerichts ist hinsichtlich des Ausspruchs der Feststellung des Trennungszeitpunktes unter Zurückweisung der jeweiligen Anträge der Beteiligten als unzulässig aufzuheben. Die Voraussetzungen für einen (Zwischen-)Feststellungsantrag nach § 256 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) liegen nicht vor. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich nicht um ein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO.

    Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Wird im Laufe eines Verfahrens ein Rechtsverhältnis streitig, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung ganz oder zum Teil abhängt, kann nach § 256 Abs. 2 ZPO auf Antrag eines Beteiligten die Feststellung des Rechtsverhältnisses im Wege der Zwischenfeststellung beantragen.

    Rechtsverhältnis i.S.d. der Norm ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NJW 2015, 873; 2009, 751; 2000, 2280). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt (BGH, NJW 2015, 873; NJW 2013, 1744; NJW 2011, 1624; NJW 1995, 1097; BAG, NJW 2014, 939), wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (BGH, NJW-RR 2015, 398; NJW 2015, 873; NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, NJW 2001, 221). Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzugs oder die isolierte Feststellung eines Annahmeverzugs, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug-um-Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, NJW 2015, 873 mit Verweis auf BGH, NJW 2000, 2280 und BGH, NJW 2000, 2663). Tatsachen, auch rechtserhebliche Tatsachen, können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wie sich aus der ausdrücklich von der Norm geregelten Ausnahme der Zulässigkeit der Feststellung der (Un-)Echtheit einer Urkunde ergibt (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 28 f.; Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 256 ZPO Rn. 5).

    Die Frage, ob das Trennungsdatum der (Zwischen-)Feststellung nach § 256 ZPO zugänglich ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung bejaht ebenso wie Teile der Literatur die Zulässigkeit eines auf die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunktes gerichteten Antrages. Zur Begründung wird angeführt, dass ein beachtliches Interesse bestehe, den Trennungszeitpunkt gesondert festzustellen, da andernfalls die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zum Trennungszeitpunkt im Zuge der weiteren Stufen eines Stufenverfahrens zum Zugewinnausgleich, aber auch im Zuge anderer, an den Trennungszeitpunkt anknüpfenden Verfahren bestünde (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 519; OLG Jena, Hinweisbeschluss v. 4.9.2017 – 1 UF 432/16, BeckRS 2017, 129341 Rn. 78; vgl. Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand 04.11.2020) Rn. 172; BeckOGK/Siede/Preisner, 1.11.2020, BGB § 1375 Rn. 106; Oberländer, NZFam 2020, 918; Götsche, juris-PR-FamR 22/2013 Anm. 8; Giers, NZFam 2015, 843 (845)). Die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB löse zudem für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen aus wie etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB (statt nach § 1360 BGB), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BGB und die (mögliche) Folge des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519; OLG Celle, FamRZ 2014 326; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 – 6 WF 1/14, juris).

    Weitergehend wird wegen der erkannten Gefahr divergierender Entscheidungen in Stufenverfahren zum Zugewinn zum Teil sogar angenommen, dass ohne eine verbindliche (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunktes eine Verpflichtung, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, nicht zulässig sei (OLG Celle, FamRZ 2014, 326; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 – 6 WF 1/14 – juris; sich anschließend BeckOGK/Siede/Preisner, § 1375 BGB Rn. 107 (Stand 01.11.2020)).

    Dem hält die Gegenauffassung entgegen, dass bereits die Voraussetzung der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht erfüllt sei. Denn der Trennungszeitpunkt selbst stelle – anders als die Frage des Getrenntlebens nach § 1567 BGB – kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich eine nichtfeststellungsfähige Vorfrage (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42; MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 1379 Rn. 53; BeckOK BGB/Cziupka, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 42, BGB § 1379 Rn. 42; Schiefer, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1379 BGB (Stand 15.10.2019) Rn. 40; Hoppenz, FamRZ 2010, 16 (19); Kohlenberg, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht (Werkstand: 39. EL September 2020), Teil B Eheliches Güterrecht, Rn. 132; Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019, B. Rn. 474; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn. 7; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 41. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 10). Daneben fehle es in Zugewinnausgleichsverfahren auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse mit Blick auf den Wortlaut der Regelung des § 1375 Abs. 2 BGB (vgl. Braeuer, FamRZ 2014, 1458 (1459); OLG Koblenz a.a.O.).

    Nachdem der Bundesgerichtshof die Frage, ob der Trennungszeitpunkt ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO darstellt, zunächst ausdrücklich offengelassen hat (NJW-RR 2019, 498), hat er jüngst die Frage der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrages als zweifelhaft qualifiziert (NJW-RR 2020, 1137 Rn. 8).

    Der Senat tritt der Auffassung bei, dass es sich bei dem Trennungsdatum nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO handelt. Das Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB als solches stellt ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 dar, hingegen nicht der konkrete Tag, an dem dieses beginnt. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich vielmehr lediglich um eine tatsächliche Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens. Durch die beantragte Feststellung des Trennungszeitpunktes soll nicht die rechtliche Beziehung der Beteiligten zueinander festgestellt – das Getrenntleben ist auch vorliegend unstreitig –, sondern nur die Vorfrage des Einsatzzeitpunktes dieses rechtlichen Zustandes geklärt werden. Der Einsatzzeitpunkt des Getrenntlebens ist bloßes Element und tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses Getrenntleben (vgl. BeckOK/Cziupka, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 42, BGB § 1379 Rn. 42) und damit letztlich reine Tatsache (vgl. Hoppenz, FamRZ 2010, 16 (19); Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 256 Rn. 10), die als solche nicht feststellungsfähig ist.

    Das taggenaue Trennungsdatum gehört zwar zu den anspruchsbegründenden Tatsachen des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Daraus folgt jedoch lediglich, dass das fragliche Datum zu ermitteln und ggf. nach Beweisaufnahme festzustellen ist (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 1379 Rn. 53; Kohlenberg, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht (Werkstand: 39. EL September 2020), Teil B Eheliches Güterrecht, Rn. 132). Die Rechtserheblichkeit einer Tatsache begründet jedoch nicht ihre Feststellungsfähigkeit (vgl. BGH, NJW 1979, 2099). Der Trennungszeitpunkt ist – insoweit ähnlich wie der Schuldnerverzug (vgl. BGH, NJW 2000, 2280) – eine gesetzlich definierte Voraussetzung des Auskunftsanspruchs und damit lediglich „Vorfrage” für die Beurteilung desselben.

    Über den Auskunftsanspruch hinaus, dessen Tatbestandsvoraussetzung der Trennungszeitpunkt ist, zeigt dieser auch keine weiteren, unmittelbaren rechtlichen Folgen (vgl. Bergschneider, FamRZ 2009, 1713 (1716)). Vielmehr ist das die weiteren Rechtsfolgen auslösende Rechtsverhältnis jeweils das Getrenntleben als solches, nicht jedoch der Zeitpunkt der Trennung. Die in Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Brandenburg, NZFam 2020, 913 ff.) und Literatur (vgl. etwa Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand 04.11.2020) Rn. 172) für die Bejahung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses angeführten, durch den Eintritt in den Zustand des Getrenntlebens ausgelösten rechtlichen Folgen in Form von u.a. Unterhaltsverpflichtungen und Möglichkeiten von Regelungen nach §§ 1361a und b BGB ergeben sich nicht qua Feststellung des Einsatzzeitpunktes (im Unterschied etwa zum Fälligkeitszeitpunkt von im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitiger Ansprüche, vgl. BGH NJW 2015, 873), sondern stehen unter Bedingung der Geltendmachung und weiterer Voraussetzungen. Über den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus vermag das Getrenntleben allein auch den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht zu begründen. Hinzutreten muss nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Beendigung des Güterstandes oder die Stellung eines Scheidungsantrags, eines Antrages auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Damit ist auch die Feststellung des Trennungszeitpunkts nur eine Voraussetzung für den hier im Stufenverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht jedoch deren alleinige (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Ähnliches gilt für den Anspruch auf Trennungsunterhalt, der der Geltendmachung sowohl für den laufenden Unterhalt als auch insbesondere für vergangene Zeiträume bedarf (§ 1613 BGB).

    Zwar wirkt sich der Einsatzzeitpunkt des Getrenntlebens in zeitlicher Hinsicht auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen aus, für welche das Getrenntleben Voraussetzung ist. Die Feststellung eines konkreten Trennungszeitpunktes gegenüber einem anderen führt jedoch nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen an sich, da unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt der Trennung sich die Rechtsfolgen immer abstrakt auf den Trennungszeitpunkt beziehen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Die semantische Überlegung, bei dem Antrag auf Feststellung eines Trennungszeitpunktes handele es sich lediglich um eine sprachliche Verkürzung der „Feststellung des Getrenntlebens seit einem bestimmten Tag“ (so Oberländer, NZFam 2020, 918) vermag daher nicht zu überzeugen. Insoweit fehlt es aber auch, worauf das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2018, 42) ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, an der Vergleichbarkeit der Sachlage zu der vom Bundesgerichtshof bejahten Feststellungsfähigkeit eines Kündigungsgrundes bzw. der „Rechtsnatur“ einer Kündigung (freie Kündigung vs. Kündigung aus wichtigem Grund), auf die sich die Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2014, 326) zur Begründung der Annahme der Feststellungsfähigkeit gestützt hat.

    Der Trennungszeitpunkt als Einsatzzeitpunkt für das Rechtsverhältnis des Getrenntlebens hat faktische Auswirkungen auf zahlreiche Trennungs- und Scheidungsfolgenansprüche, so dass für eine separate Feststellung desselben ein beachtliches Interesse aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestehen mag. Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen jedoch kein Absehen von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 539), was sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit niederschlägt, als dass nach dieser bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie rechtliche Vorfragen, reine Tatfragen, die Wirksamkeit/Zulässigkeit von Handlungen, nicht der Feststellung zugänglich sind, auch wenn dies Gegner und Gericht vor mehrfacher Befassung mit derselben Rechtssache bewahren könnte (vgl. Auflistung der Rechtsprechung bei Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 2, der selbst jedoch für eine prozessökonomische Handhabung plädiert, ebenso Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3). Dieser Linie folgend haben der Bundesgerichtshof und sich anschließend das Oberlandesgericht Köln auch die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, dass zu einem bestimmten Stichtag das Vermögen als Endvermögen i.S.d. § 1375 BGB anzusehen ist, abgelehnt, da es sich lediglich um eine rechtserhebliche Vorfrage handele (BGH, NJW 1979, 2099; ebenso OLG Köln, FamRZ 2003, 539).

    Soweit der Bundesgerichtshof von den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 256 ZPO aus Gründe:n der Zweckmäßigkeit eine Ausnahme für den Fall einer mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage auf Feststellung des Annahmeverzuges zugelassen hat, handelt es sich um einen ausdrücklich enggefassten Ausnahmefall der allein den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens und dem gem. §§ 756, 765 ZPO bestehenden Erfordernis des urkundlichen Nachweises des Annahmeverzugs Rechnung trägt (vgl. BGH, NJW 2000, 2663; NJW 2000, 2280). Dieser Ausnahmefall ist damit aber nicht verallgemeinerungsfähig und auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ein urkundlicher Nachweis des Trennungszeitpunktes von keiner gesetzlichen Regelung verlangt wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42).

    Neben dem Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bestehen vorliegend zudem Zweifel an dem ebenfalls nach § 256 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) erforderlichen Bestehen eines Feststellungsinteresses. Soweit für dieses die Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt, ist der tatsächliche Trennungszeitpunkt jedenfalls unter Zugrundelegung des Wortlauts des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB irrelevant, da es für den Vergleich von Trennungs- und Endvermögen danach nur auf die Angaben zum Trennungsvermögen in der Auskunft ankommt, nicht aber darauf, ob diese zum richtigen Termin erteilt wurde (vgl. MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 1379 Rn. 53; Braeuer FamRZ 2014, 1458; OLG Koblenz a.a.O.). Insoweit ist die Feststellung des Trennungstermins selbst systemimmanent für das Verfahren im Zugewinnausgleich im Hinblick auf die Beweislastregel nicht vorgreiflich (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 1379 Rn. 53).

    Soweit die Antragsgegnerin sich mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wendet, ist die Beschwerde unbegründet.

    Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bejaht. Der Antragssteller kann von der Antragsgegnerin die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehren, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 2 BGB gegeben sind. Danach kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten ist.

    Vorliegend kann dahinstehen, ob – wie der Antragsteller meint – die Antragsgegnerin eine Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) vorgenommen hat, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfüllt sind. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfasst die Verminderung des Vermögens durch unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat.

    Die Übertragung des Grundbesitzes an die gemeinsame Tochter mit notariellem Übergabevertrag vom 12.06.2018 ist als unentgeltliche Zuwendung einzustufen, bei der es sich weder um eine Anstandsschenkung noch eine Pflichtzuwendung handelt.

    Die Übertragung des Grundbesitzes stellt trotz des im Übergabevertrag vorbehaltenen dinglichen Wohnrechtes für die Antragsgegnerin eine durch diese vorgenommene unentgeltliche Zuwendung an die gemeinsame Tochter dar, denn bei dem Wohnungsrecht handelt es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um eine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung. Vielmehr verkörpert es einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswerts, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Grundstück vor der Übertragung oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (BGH, NJW 2013, 1156).

    Unentgeltliche Zuwendungen mit Rücksicht auf den Anstand liegen dann vor, wenn die Unterlassung der Zuwendung gegen die Anschauungen der sozial Gleichstehenden verstoßen und der Handelnde dadurch eine Einbuße an Achtung und Anerkennung erleiden würde (Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1375, Rn. 27 mit Verweis auf RGZ 73, 49 und 98, 326; RG SeuffA 71 Nr. 205). Hierher gehören insbesondere die meisten Gelegenheitsgaben, wie Weihnachts-, Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke, Jubiläumsgaben und ähnliches, wenn sie auch in der Höhe nicht aus dem Rahmen des örtlich und standesgemäß Üblichen fallen (Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1375, Rn. 27).

    Ob die Zuwendung der sittlichen Pflicht entspricht, ist unter den besonderen Umständen des Einzelfalls festzustellen. Dem Schenker muss aus den konkreten Umständen des Falles eine besondere Pflicht für diese Zuwendung obgelegen haben, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BGH Urt. v. 13.2.1963 – V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 5756; RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; RG WarnRspr 1913 Nr. 409). Eine solche Pflicht wurde vom Bundesgerichtshof etwa für den Fall bejaht, dass dem Zuwendenden gegenüber seinen Geschwistern eine sittliche Pflicht zur Unterstützung oblag, da diese mangels Gewährleistung ihres Lebensunterhalts der Schenkung bedürftig gewesen seien (BGH Urt. v. 13.2.1963 – V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 575). Einer sittlichen Pflicht im Sinne des Gesetzes entsprechen auch heute noch Ausstattungen der Kinder durch die Eltern (Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1375, Rn. 26 mit Verweis auf OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und Gernhuber/Coester-Waltjen § 56 Rn 7).

    Grundsätzlich stellt die unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz an ehegemeinsame Kinder keine Pflicht- oder Anstandsschenkung dar, da sie ohne innere Rechtfertigung während der Ehe geschaffenes Vermögen zum Nachteil des Ehegatten mindert (Kohlenberg, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht. 7. Aufl. 2020, BGB § 1375 Rn. 13; ebenso Staudinger/Thiele, BGB Neubearbeitung 2017, § 1375 BGB Rn. 26; siehe auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 801, 802).

    Ausgehend von diesen Kriterien handelt es sich vorliegend bei der unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch die Antragsgegnerin an die gemeinsame Tochter weder um eine Anstands- noch um eine Pflichtzuwendung. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine andere Bewertung der hier erfolgten Schenkung. Durch die Zuwendung wird das während der Ehe geschaffene Vermögen der Antragsgegnerin zum Nachteil des Antragstellers verringert, ohne dass aus der Zuwendung ein irgendwie gearteter Vorteil für den Antragsteller erwächst. Begünstigt durch die Schenkung wird allein die gemeinsame Tochter, ohne dass diese auf die Schenkung zur Gewährleistung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen wäre. Gleichzeitig verbleibt der Antragsgegnerin durch Einräumung des dinglichen Wohnrechts ein wesentlicher, jedoch nicht mehr ohne Zustimmung der Tochter monetär verwertbarer Vermögensteil an dem Hausgrundstück in anderer rechtlicher Form.

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fallgestaltung, in welcher dieses die unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks durch einen Ehegatten an die gemeinsame Tochter unter Rückgriff auf die Wertung, zur Idee der Zugewinngemeinschaft gehöre auch die Erhaltung des Haus- und Familienvermögens, und unter Bezugnahme auf die sittliche Idee der Familiengemeinschaft als einer sittlichen Pflicht entsprechend qualifiziert hat (vgl. OLG München FamRZ 1985, 814). Denn gerade darin, dass die Ehefrau in dem dort entschiedenen Fall durch die Schenkung des Ehemannes an die ehegemeinsame Tochter unmittelbar eigene Vorteile in Form eines unentgeltlichen Leibgedinges an dem Hausgrundstück auf Lebenszeit erhielt, verdeutlichte sich die von dem OLG München in seiner Entscheidung angenommene Verwirklichung der sittlichen Idee in der Schenkung an die Tochter.

    Auch der von der Antragsgegnerin behauptete (und vom Antragsteller bestrittene) Umstand, der Antragsteller habe außerhalb des Beurkundungsvorganges – an welchem er auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht beteiligt war – sein Einverständnis mit der Übertragung bekundet, rechtfertigt keine andere rechtliche Würdigung. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung haben die Beteiligten nicht getroffen. Selbst wenn der Antragsteller eine Zustimmung zur Übertragung geäußert haben sollte, stünde es ihm rechtlich und in der Folge auch sittlich frei, sich von dieser zu distanzieren. Als eine solche Distanzierung ist das anwaltliche Schreiben an den beurkundenden Notar vom 25.06.2018 zu werten.

    In Ansehung der Regelung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB und mit Blick auf die bei der Antragsgegnerin verbliebenen, verwertbaren Vermögensbestandteile (Grundbesitz in Ort, Barvermögen) ist eine Gefährdung der Erfüllung der zu erwartenden möglichen Ausgleichsforderung des Antragstellers konkret zu besorgen, ohne dass es für diese Beurteilung im Einzelnen darauf ankommt, wie hoch der Wert der beiden Grundbesitze (…Straße… und Grundbesitz in Ort) anzusetzen ist. Denn in keiner Konstellation der jeweils behaupteten Werte erreicht der Wert des bei der Antragsgegnerin verbliebenen, verwertbaren Vermögens die zu erwartende Ausgleichsforderung, so dass diese gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Wert des vorhandenen und realisierbaren Vermögens begrenzt wäre. Das der Antragsgegnerin eingeräumte dingliche Wohnrecht hat dabei außer Betracht zu bleiben, da auf dieses zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugegriffen werden kann.

    Soweit die Antragsgegnerin behauptet, sie verfüge selbstverständlich über Vermögen, welches ihr aus dem Nachlass ihres Vaters zugeflossen sei, vermag dieses Vorbringen mangels Substantiierung die konkrete Annahme der Gefährdung der Ausgleichsforderung nicht zu entkräften. Weder ist in der pauschalen Form des Vorbringens die konkrete Behauptung der Deckung der möglichen Ausgleichsforderung zu erblicken, noch wird das ihr zugeflossene Vermögen in irgendeiner Form greifbar konkretisiert.

    Mit Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1385 Nr. 2 Alt. 2 BGB bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die Antragsgegnerin – wie vom Antragsteller geltend gemacht – mit dem notariellen Übergabevertrag über ihr Vermögen im Ganzen (§ 1385 Nr. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 1365 BGB) verfügt hat – wogegen sprechen dürfte, dass nach BGH, NJW 2013, 1156 das ihr vorbehaltene dingliche Wohnrecht als ihr verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen ist, dessen Wert nicht mit dem im notariellen Vertrag angegebenen Jahreswert, sondern anhand von Nutzungswert und Lebenserwartung und damit deutlich über dem im notariellen Vertrag angegebenen Wert zu bemessen sein dürfte (vgl. BGH NJW 2013, 1156; sowie zur Wertbemessung konkret BeckOGK/Siede/Preisner, Stand 1.11.2020, BGB § 1376 Rn. 666 ff.) – und ob bereits von einem dreijährigen Getrenntleben (§ 1385 Nr. 1 BGB) auszugehen ist – was vorliegend zweifelhaft ist mit Blick darauf, dass kennzeichnend für die Trennung der nach außen bekundete Trennungswille ist, für dessen Annahme es nicht genügt, dass der Antragsteller bei einem Dritten wohnhaft ist angesichts des Umstandes, dass jedenfalls bis Jahresbeginn 2018 noch gemeinsam über das gemeinsame Konto gewirtschaftet wurde, einschließlich einer gemeinsamen Vermögensbildung zugunsten der Antragsgegnerin durch gemeinsame Tilgung des Darlehens für das im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Haus.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91, 97 ZPO.

    Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 und 2, 39, 42 Abs. 1 FamGKG.

    Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist mit einem Bruchteil von 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten (BGH NJW 1973, 50; Dürbeck, BeckOK Streitwert, Familienrecht - Güterrechtsverfahren Rn. 8). Maßgeblich ist die Wertvorstellung des Antragstellers bei Antragstellung (§ 34 FamGKG), der seinen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch auf 125.000,- Euro beziffert hat. Der Zwischenfeststellungsantrag wurde in Vorbereitung der Auskunftsstufe erhoben, für welche als Wert regelmäßig 10% - 25 % des möglichen Zahlungsanspruchs anzusetzen sind. Da es sich allerdings lediglich um einen Zwischenfeststellungsantrag handelt, ist ein weiterer Abschlag vom Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42). Für beide Zwischenfeststellungsanträge wird vorliegend ein Wert von 10.000,- Euro angesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen.

    [Rechtsbehelfsbelehrung]

    Reitzmann Dr. Kischkel Dr. Wierse