OLG Frankfurt vom 08.11.2011 (4 UF 79/11)

Stichworte: Versorgungsausgleich, externe Teilung fondsgebundener Anrechte; Wertausgleich von Anrechten nach dem AVmG, Riester-Rente, Deckungskapital, fondsgebundene Überschussanteile, externe Teilung, Verzinsung, Bestimmtheitsgebot;
Normenkette: VersAusglG 5 Abs. 2 S. 2, VersAusglG 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, VersAusglG 15 Abs. 4 und 5, FamFG 222 Abs. 3, SGB VI 76 Abs. 4 S. 2
Orientierungssatz:
  • 1. Beim Wertausgleich von Anrechten, die sich aus einem garantierten Deckungskapital und fondsgebundenen Überschussanteilen zusammensetzen, ist der Ausgleich für beide Teile des im Übrigen als einheitliches Anrecht zu behandelnden Anrechts gesondert zu tenorieren.
  • 2. Der auf das Deckungskapital entfallende Ausgleichswert ist bei einer externen Teilung des Anrechts auch dann ab dem Ende der Ehezeit mit dem vom Versorgungsträger seiner Bewertung zu Grunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen, wenn Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung ist. Dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI allerdings nur ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, allerdings bezogen auf das Ende der Ehezeit begründet. Die vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Zinsen kommen der Versichertengemeinschaft zugute.
  • 3. Die Wertschwankungen der fondsgebundenen Überschussanteile wirken auf den Wert des Ehezeitanteils zurück und sind daher gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VersAusglG beim Wertausgleich zu berücksichtigen. Im Falle der externen Teilung hat der Wertausgleich daher durch Zahlung eines Betrags in Höhe des Werts der Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen. Hierfür sind die der Zahlung zugrunde zu legenden Fondsanteile zu beziffern.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf der weiteren Beteiligten zu 2. vom 01.03.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 31.01.2011 am 8. 11.2011 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch über den Wertausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte des Antragsgegners wie folgt abgeändert:

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der xy Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer 3.201.264.072/22) zu Gunsten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer, ein Anrecht mit einem auf den 31.01.2010 bezogenen Ausgleichswert von 4,672,45 Euro zuzüglich des Werts von 7,464 Anteilen des Europa-Aktien-Fonds (WKN 930394 bzw. ISIN IE 0000 663926) und von 8,429 Anteilen des Inter-Aktien-Fonds (WKN 930395 bzw. ISIN IE 0000 664338) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung begründet. Die xy Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, an die Deutsche Rentenversicherung Hessen 4,672,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,25 Prozent p.a. seit 01.02.2010 sowie einen Betrag in Höhe des Rücknahmepreises der vorgenannten Fondsanteile am ersten Börsentag nach dem Tag, mit dessen Ablauf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.000,- Euro.

    Gründe:

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die während der Ehezeit vom 01.04.1999 bis zum 31.01.2010 erworbenen Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin im Wege der externen Teilung durch Übertragung eines Ausgleichswerts von 4.887,84 Euro, bezogen auf den 31.01.2010, auf das Konto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und der Beschwerdeführerin die Zahlung eines entsprechenden Betrags an die Beschwerdeführerin aufgegeben.

    Bei dem ausgeglichenen Anrecht handelt es sich um ein Anrecht nach dem AVmG (sogenannte Riester-Rente), dessen Wert sich aus einem garantierten Deckungskapital und Überschussanteilen in Form eines zusätzlichen, in Investmentfonds-Anteile angelegten Fondsgewinnguthabens zusammensetzt. Am 31.01.2010, dem Ehezeitende im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG, belief sich der Wert des Ehezeitanteils des Anrechts unter Zugrundelegung eines tariflichen Rechnungszinses von 3,25 Prozent p.a. auf ein Deckungskapital von 9.344,89 Euro zuzüglich eines Fondsgewinnguthabens von umgerechnet 396,83 Euro, bestehend aus 14,9286 Anteilen des Europa-Aktien-Fonds und 16,8582 Anteilen des Inter-Aktien-Fonds. Bis zum 12.10.2010 hatte sich der Wert der Fondsanteile auf 430,78 Euro erhöht, woraus sich der vom Amtsgericht herangezogene Ausgleichswert von 4.887,84 Euro ergibt. Die Beschwerdeführerin hatte unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung einen als Quote auszuweisenden Ausgleichswert von 50 Prozent des der Ehe zuzuordnenden Vertragsvermögens zum Zeitpunkt der Umsetzung des Wertausgleichs durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagen. Sie hatte außerdem die externe Teilung des Anrechts verlangt; die Antragstellerin hat die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger benannt.

    Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 24.02.2011 zugestellt worden. Mit ihrer am 01.03.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sie sich gegen den sie betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich. Sie begehrt weiterhin eine dahingehende Tenorierung, dass im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit dem Wert begründet wird, der sich durch die Anwendung der Ausgleichswert-Quote in Höhe von 50 Prozent auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses des Familiengerichts ergibt.

    Die Antragstellerin hat gegen die vorgeschlagene Tenorierung Bedenken im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung mögliche Einflussnahme des Antragsgegners auf den "Bestand der Lebensversicherung" geäußert. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Den Wert der bis zum 01.06.2011auf das ehezeitliche Deckungskapital erwirtschafteten Zinsen hat die Beschwerdeführerin mit 344,82 Euro angegeben.

    Die zulässige Beschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich.

    Da der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin die Wertgrenze von 6.132,- Euro im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 31.01.2010 unterschreitet und die Beschwerdeführerin die externe Teilung verlangt, ist das Anrecht im Wege der externen Teilung durch die Begründung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts auszugleichen (§§ 1 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV in der am 31.01.2010 gültigen Fassung).

    Als Zielversorgungsträger hat die Antragstellerin die gesetzliche Rentenversicherung gewählt, weshalb es weder der Zustimmung des Zielversorgungsträgers noch einer Angemessenheitsprüfung bedarf (§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 VersAusglG).

    Die insoweit zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts ist jedoch im Hinblick auf die Höhe des Ausgleichswerts und die Festsetzung des von der Beschwerdeführerin nach §§ 222 Abs. 3, 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrags abzuändern.

    Dabei kann allerdings nicht dem Tenorierungsvorschlag der Beschwerdeführrein gefolgt werden, weil sich ihm weder der dem zu begründenden Anrecht nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zu Grunde zu legende Ausgleichswert noch die Höhe der von der Beschwerdeführerin an den Zielversorgungsträger zu leistenden Zahlung mit der für eine etwaige Vollstreckung erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit entnehmen lassen. Dem Bestimmtheitserfordernis kann nur genügt werden, wenn sich der von der Beschwerdeführerin nach ihren gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Teilungsordnung zu zahlende Kapitalbetrag und der von der gesetzlichen Rentenversicherung der Begründung des Anrechts der Ausgleichsberechtigten zu Grunde zu legende Ausgleichswert dem Beschlusstenor selbst eindeutig entnehmen lassen. Der Ausgleichswert und der Zahlbetrag sind daher in der gerichtlichen Entscheidung sowohl für das garantierte Deckungskapital als auch für das Fondsgewinnguthaben hinreichend bestimmt zu beziffern, wobei wegen der Besonderheiten bei fondsgebundenen Anrechten für beide Teile des Anrechts ein gesonderter Ausgleichswert und ein gesonderter Zahlbetrag anzugeben sind.

    Die bislang umstrittene Frage, ob der Ausgleichswert eines im Wege der externen Teilung auszugleichenden Deckungskapitals im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen ist, hat der Bundesgerichtshof mittlerweile grundsätzlich entschieden (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, XII ZB 546/10, FamRB 2011, 330; BetrAV 2011, 652). Danach ist der zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Der Bundesgerichtshof, dessen Ausführungen sich der Senat zu eigen macht, begründet dies mit dem Gebot der Halbteilung, dem nur genügt werde, wenn der Zuwachs des Ausgleichswerts beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bezogen werde und der Ausgleichsberechtigte ebenso wie der Ausgleichspflichtige ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts bei seinem Versorgungsträger teilhabe. Dies sei nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten ein entsprechendes Kapital erhalte.

    Eine Verzinsung ist daher auch dann geboten, wenn Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung ist, in welcher das zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - solange nicht einer der Ausnahmefälle des § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI vorliegt - unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der externen Teilung an der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts ab dem Ende der Ehezeit und nicht erst ab dem Eingang der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen teilnimmt. Insoweit versteht der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass für Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts begründet wird und dass die vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zu zahlenden Zinsen der Versichertengemeinschaft zugute kommen, welche andernfalls die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenanwartschaften seit dem Ehezeitende zu tragen hätte. Käme die Zinszahlung dem Ausgleichsberechtigten zugute, würde dadurch nicht nur die Versichertengemeinschaft belastet, sondern auch der Halbteilungsgrundsatz verletzt, weil der Ausgleichsberechtigte anders als der Ausgleichspflichtige über die Verzinsung des Anrechts und die Teilhabe an den Steigerungen des allgemeinen Rentenwerts dolt von der Wertentwicklung des Anrechts seit dem Ehezeitende profitieren würde. Würde von einer Verzinsung abgesehen, käme dies ausschließlich dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zugute, weil der Ausgleichspflichtige ab dem Ende der Ehezeit ohnehin nur noch an der Wertentwicklung des um den Ausgleichswert gekürzten Anrechts teilnimmt. Die bis zur Zahlung an den Zielversorgungsträger erwirtschafteten Zinsgewinne aus dem Teil der Versorgung, welcher dem Ausgleichsberechtigten zusteht, verblieben beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen. Sinn und Zweck der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG vorgesehenen externen Teilung ist es jedoch nicht, den Versorgungsträger besser zu stellen, als er ohne die Durchführung des Wertausgleichs stünde.

    Die Verzinsung des auszugleichenden Deckungskapitals erfolgt in Höhe des der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Rechnungszinses. Der Ausgleichswert wird im Falle eines auszugleichenden Deckungskapitals als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen ermittelt. Der Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen. Für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen (so der BGH im oben zitierten Beschluss). Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (so der BGH im oben zitierten Beschluss unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Bedenken gegen den von der Beschwerdeführerin veranschlagten Rechnungszins von 3,25 Prozent p.a. sind vor diesem Hintergrund weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Der auf den Ausgleich des Deckungskapitals entfallende Zahlbetrag beläuft sich damit auf das hälftige ehezeitliche Deckungskapital, also auf 4,672,45 Euro, zuzüglich 3,25 Prozent Zinsen p.a. hieraus für den Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum Wirksamwerden der Entscheidung, also bis zum Eintritt der Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG).

    Die für die externe Teilung des garantierten Deckungskapitals beschriebenen Grundsätze können nicht auf die externe Teilung des Fondsgewinnguthabens übertragen werden. Anders als das ehezeitliche Deckungskapital, dessen Kapitalwert feststeht und unveränderbar ist, unterliegen die während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile auch nach dem Ende der Ehezeit Wertschwankungen, die auf den Wert des Ehezeitanteils zurückwirken und daher gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG beim Wertausgleich zu berücksichtigen sind. Bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte ist daher sicherzustellen, dass die Höhe des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags die Wertschwankungen zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt (so auch OLG München, FamRZ 2011, 377, offenbar falsch verstanden von Goetsche, jurisPR-FamR 6/2011 Anm. 5).

    Soweit das Oberlandesgericht München die Wertschwankungen dadurch berücksichtigt wissen will, dass es den festgesetzten Zahlbetrag (in Höhe des Werts der Fondsanteile am Ende der Ehezeit) auf das Ende der Ehezeit bezieht, führt dies im Ergebnis zwar zu zutreffenden Ergebnissen, begegnet aber Bedenken im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit der Anordnung. Sie erfordert nämlich eine dolte Umrechnung des festgesetzten Kapitalbetrags, deren Parameter sich dem Tenor selbst nicht entnehmen lassen. Zunächst ist nämlich der auf das Ehezeitende bezogene Kapitalbetrag in Fondsanteile umzurechnen, wobei sich aus dem Beschlusstenor nicht einmal ergibt, in Anteile welches oder welcher Fonds die Umrechnung zu erfolgen hat. Die so errechneten Fondsanteile sind dann wiederum mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung in den vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen tatsächlich zu zahlenden Kapitalbetrag umzurechnen. Dieser ist wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch der Betrag, welcher dem zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründenden Anrecht zu Grunde zu legen ist, was im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI dazu führt, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte mittels Multiplikation des Zahlbetrags (und nicht des Werts der Fondsanteile am Ehezeitende) mit dem am Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor erfolgt.

    Da die Zahl der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile feststeht und lediglich deren Wert nachehezeitlichen Schwankungen unterliegt, wird dem Bestimmtheitsgebot nach Auffassung des Senats nur dann genügt, wenn sich der gerichtlichen Entscheidung die Zahl der dem Ausgleichswert und dem sich hieraus ergebenden Zahlbetrag zu Grunde liegenden Fondsanteile entnehmen lässt. Gegenüber der vom Oberlandesgericht München gewählten Tenorierung erspart dies einen Rechenschritt. Für die Ermittlung des Zahlbetrags ist nur noch die Zahl der Fondsanteile mit deren börsentäglich veröffentlichtem und damit jedermann zugänglichem Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu multiplizieren. Da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam wird (§ 224 Abs. 1 FamFG), lässt sich der Zahlbetrag in dem naturgemäß vor Eintritt der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung nicht genauer bestimmen.

    Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner während der Ehezeit 14,9286 Anteile des Europa-Aktien-Fonds und 16,8582 Anteile des Inter-Aktien-Fonds erworben. Da Teilungskosten gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin nicht anfallen, beläuft sich der Ausgleichwert, welcher der externen Teilung zu Grunde zu legen ist, auf die Hälfte der genannten Anteile, also auf 7,464 Anteile des Europa-Aktien-Fonds und 8,429 Anteile des Inter-Aktien-Fonds. Der von der Beschwerdeführerin an den Zielversorgungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Hessen, zu zahlende Betrag richtet sich nach deren Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 3 FamFG. Im Hinblick auf die erfolgte Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts und die damit verbundene Klärung grundsätzlicher Fragen der Durchführung des Versorgungsausgleichs entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil sowohl die Frage der Verzinsung des Zahlbetrags bei der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als auch die Frage des Wertausgleichs fondsgebundener Anrechte grundsätzliche Bedeutung haben (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). In dem vom Bundesgerichtshof durch die oben zitierte Entscheidung entschiedenen Fall war nicht die gesetzliche Rentenverssicherung Zielversorgungsträger der externen Teilung, weshalb es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidung jedenfalls nicht um diese tragende Erwägungen handelt.

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich das auszugleichende Anrecht bei der Beschwerdeführerin ist und zehn Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der geschiedenen Ehegatten den Betrag von 1.000,- Euro unterschreiten, ist der Mindestwert festzusetzen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Buda-Roß Schmidt