| Stichworte: | Mangelfall, Umgangskosten, Anrechnung; Bedarf, Mangelfall, Betreuung durch den anderen Elternteil |
|---|---|
| Normenkette: | BGB 1602, 1603 |
| Orientierungssatz: | Regelmäßiger Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil zum verlängerten Wochenende ist im Mangelfall nicht für den Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen |
Text:
4 UF 71/03
21 F 691/01
AG Alsfeld
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 2. September 2003 beschlossen:
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Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 15.05.2003 - 21 F 691/01 UE UK - wird zurückgewiesen. |
Gründe:
Die beabsichtigte Berufung hat nicht die in § 114 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts und Ehegattengetrenntlebendunterhalts verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der beabsichtigten Berufung, in der er geltend macht, es sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das Kind mindestens zur Hälfte bei ihm aufgehalten habe, nämlich jeweils am verlängerten Wochenende von Freitag bis Montag.
Dies führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Abänderung der Entscheidung.
Zwar kommt bei einem über die normale Besuchsregelung hinausgehenden Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil durchaus auch eine Berücksichtigung dieses Sachverhalts bei der Unterhaltsberechnung in Betracht, wenn auch die Überschreitung der üblichen Besuchszeiten nicht sehr deutlich ausfällt.
Im vorliegenden Fall ist eine Anpassung aber schon deshalb nicht geboten, weil ein Mangelfall vorliegt, auch ohne Berücksichtigung der vom Beklagten geltend gemachten Ratenzahlung von 350,-- DM. Damit zahlt der Beklagte schon ohnehin nicht den vollen Tabellenunterhalt, so dass eine weitere Kürzung auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich das Kind am verlängerten Wochenende beim Vater aufhält, nicht gerechtfertigt ist.
Außerdem rügt der Beklagte, monatliche Ratenzahlungen von 350,-- DM auf das bei seinem Vater aufgenommene Darlehen seien von seinem Einkommen nicht abgezogen worden.
Das Amtsgericht hat Darlehen des Zeugen X. und des Herrn Y. berücksichtigt, nicht jedoch das behauptete Darlehen des Zeugen Z., des Vaters des Beklagten. Dazu hat es den Vater des Beklagten als Zeugen vernommen; wie das Amtsgericht im Urteil zutreffend ausführt, hat der Vater als Zeuge ausweislich des Protokolls (Bl. 98 - 99 d.A.) nur sehr vage Angaben gemacht. Dies gilt insbesondere zum Darlehensbetrag und dazu, ob und ggf. wann und in welcher Höhe tatsächliche Rückzahlungen seitens des Beklagten geleistet wurden. Die "Bescheinigung" vom 29.07.2001 (Bl. 104 d.A.), die als solche, anders als bei öffentlichen Urkunden (§ 415 ZPO), noch nicht die Richtigkeit beweist (§ 416 ZPO), hat der Zeuge damit gerade nicht bestätigt. Angesichts der äußerst vagen Angaben des Zeugen hat das Amtsgericht zu Recht das behauptete Darlehen nicht in die Berechnung des Einkommens des Beklagten einbezogen, unabhängig davon, ob es überhaupt im Rahmen der Unterhaltspflicht berücksichtigungsfähig ist.
Die beabsichtigte Berufung hat mithin keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung zurückzuweisen war.
| Dr. Däther | Grabowski | Stamm |
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