OLG Frankfurt vom 09.08.2023 (4 UF 65/23)

Stichworte: Vorsorgeunterhalt, Krankenversicherung; Sonderausgaben, Steuerrecht; Schadensersatz
Normenkette: EStG 10 Abs. 1 Nr. 3
Orientierungssatz:
  • Ein Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf steuerliche Absetzung gezahlter Krankenversicherungsbeiträge für seine Kinder bestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. für die Zeit bis 31.12.2018 nicht, wenn nicht er, sondern der andere Elternteil Versicherungsnehmer war.
  • Etwa zu Unrecht erlangte steuerliche Vorteile aus einem Sonderausgabenabzug des anderen Elternteils begründen keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil.
  • Infolge der am 18.12.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Norm für die Veranlagungszeiträume ab 1.1.2019 kann der Elternteil, der durch die tatsächliche Zahlung der Versicherungsbeiträge wirtschaftlich belastet ist, den Sonderausgabenabzug in jedem Fall selbst geltend machen und bedarf dafür nicht der Zustimmung des anderen Elternteils.
  • 476 F 22001/19
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reitzmann, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wierse und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kischkel auf die Beschwerde des Antragstellers vom 30.3.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt a. M. vom 23.02.2023 aufgrund der bis zum 28. Juli 2023 eingegangenen Schriftsätze beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.380,- € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten um Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zuweisung steuerlicher Vorteile auf den Antragsteller.

    Die Beteiligten, aus deren Ehe zwei gemeinsame Kinder hervorgingen, wurden 2013 rechtskräftig geschieden, Sohn und Tochter leben seitdem bei der Antragsgegnerin. Im selben Jahr schlossen die Beteiligten in einem vor dem Oberlandesgericht zu Az. 4 UF 200/12 geführten Beschwerdeverfahren einen Vergleich, mit dem sich der Antragsteller u. a. zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtete sowie zur Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherung für beide Kinder. In Erfüllung dieser Pflicht leistete er in den Folgejahren zu Händen der Antragsgegnerin jeweils Zahlungen in Höhe der Krankenversicherungsbeiträge der Kinder. Die Antragsgegnerin wiederum machte die Leistungen an den Krankenversicherungsträger bei ihrer eigenen steuerlichen Veranlagung als Sonderausgaben geltend. Ob und ggf. auf welche Weise und mit welchem konkreten Inhalt der Antragsteller die Antragsgegnerin dazu aufgefordert hat, ihm die Zustimmung dazu zu erteilen, die Versicherungsbeiträge selbst bei seiner Steuererklärung absetzen zu dürfen, ist zwischen den Beteiligten streitig.

    Der Antragsteller jedenfalls beziffert die ihm durch die nicht erfolgte Zustimmung entgangenen Steuervorteile mit mehreren tausend Euro. Er vertritt weiter die Auffassung, die Antragsgegnerin sei ihm in dieser Höhe zu Schadensersatz verpflichtet.

    In der ersten Instanz hatte der Antragsteller zuletzt beantragt:

    1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 5.293,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3.566.00 € seit dem 30.01.2019 und aus 1.717,45 € seit 13.01.2019 zu zahlen.

    2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt … zu Steuernummer … zu erklären, dass sie der steuerlichen Geltendmachung der vom Antragsteller für die Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, von ihm gezahlten Krankenversicherungskosten zustimmt.

    3. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, die Krankenversicherungsgesellschaft anzuweisen, die Daten der Versicherungsverträge an die Finanzverwaltung (elektronisch) zu übermitteln bzw. sie wird verpflichtet, alles zu veranlassen, was erforderlich ist, damit der Antragsteller die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen kann.

    4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.621,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2018 zu zahlen.

    5. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die bisher gestellten Anträge hinaus an den Antragsteller 1.722,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen.

    6. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die bisher gestellten Anträge hinaus an den Antragsteller 1.722,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.

    Die Antragsgegnerin hatte erstinstanzlich zuletzt beantragt,

    die Anträge zurückzuweisen.

    Sie vertritt die Ansicht, eine Geltendmachung der Sonderausgaben sei dem Antragsteller jedenfalls bis zum Jahre 2019 einschließlich steuerrechtlich überhaupt nicht möglich gewesen, da er nicht Versicherungsnehmer sei. Sie erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung.

    Das Familiengericht hat die Anträge des Antragstellers mit der angefochtenen Entscheidung vom 23.2.2023 zurückgewiesen und ihm die Verfahrenskosten zur Gänze auferlegt. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, ein Erstattungsanspruch des Antragstellers bestehe für den Zeitraum bis zum 31.12.2019 angesichts der bis dahin geltenden Gesetzeslage, die einer steuerrechtlichen Geltendmachung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben entgegengestanden habe, nicht. Für den darauffolgenden Zeitraum gelte dagegen, dass ihm die steuerliche Absetzung seiner Leistungen ohnehin – d. h. auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin – offen gestanden hätte, so dass sich seine in die Zukunft gerichteten Anträge damit ebenfalls erledigt hätten.

    Gegen den seiner Bevollmächtigten am 20.3.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 31.3.2023 im elektronischen Wege beim Amtsgericht eingegangenen und vom Vortag datierenden Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt,

    1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2023 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 10.378,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins wie folgt:

    aus 3.566,00 € seit 30.01.2019

    aus 1.717,45 € seit 13.01.2020

    aus 1.621,54 € seit 31.12.2018

    aus 1.722,77 € seit 31.12.2019

    aus 1.752,22 € seit 31.12.2020

    2. Nur hilfsweise bezüglich der Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 aus dem Antrag des Antragstellers vom 28.12.2018:

    a.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 vorzulegen.

    b. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den sich aus den Steuerbescheiden 2013-2015 ergebenden Steuervorteil für die Krankenversicherung der Kinder an den Antragsteller auszukehren.

    Die Antragsgegnerin beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags,

    die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2023 Hinweise zur Rechtslage erteilt, angekündigt, von einer mündlichen Verhandlung absehen zu wollen, das schriftliche Verfahren angeordnet und Verkündungstermin bestimmt. Auf die Hinweise war zunächst keine weitere Reaktion der Beteiligten erfolgt, die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte lediglich mit vom 2.8.2023 datierenden Schriftsatz um Erstreckung der am 28.7.2023 endenden Schriftsatzfrist und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, mit Schriftsatz vom 8.8.2023 (Eingang beim Oberlandesgericht am Tag des Verkündungstermins) allerdings weitere Rechtsausführungen gemacht.

    II.

    Vorab war klarzustellen, dass die von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 2.8.2023 begehrte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 128, 156 ZPO) nicht veranlasst war. Die gesetzte Frist war ausreichend bemessen, die – zudem nicht hinreichend substantiierte – Begründung des Verlängerungsantrags trägt nicht. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung war ebenfalls nicht erforderlich, da für die vorliegende Entscheidung ausschließlich Rechtsfragen maßgeblich sind, die bereits schriftsätzlich hinreichend erörtert wurden. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ist die Entscheidung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig.

    Dem statthaften und nach §§ 117, 58 ff. FamFG auch sonst zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache auch im Lichte des Beschwerdevorbringens der Erfolg verwehrt.

    Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin weder ein Schadensersatz- oder sonstiger Zahlungsanspruch zu, noch kann er von ihr mit Erfolg die Mitwirkung bei seiner eigenen steuerlichen Veranlagung fordern. Der Senat hat den Beteiligten dazu unter dem 28. Juni 2023 folgende Hinweise erteilt:

    „Wie das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich und im Ergebnis bedenkenfrei ausgeführt hat, ist in der vorliegenden Konstellation bereits kein im Verhältnis der Beteiligten zueinander im Wege des Schadensersatzes ausgleichsbedürftiger Nachteil des Antragstellers zu erkennen. Ein dem Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting vergleichbarer Anspruch auf Zusammenveranlagung (§§ 1353, 242 BGB) oder steuerrechtliche Zuweisung von Vorteilen, dessen Verletzung durch die Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche nach sich ziehen würde, dürfte vorliegend nicht bestehen.

    Unbestritten hat § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG aF. jedenfalls seinem Wortlaut nach für den Fall der Zahlung von Versicherungsbeiträgen für das Kind nur für den Elternteil zu steuerlichen Vorteilen geführt, der zugleich auch Versicherungsnehmer war. Nur dieser war zum Sonderausgaben-Abzug berechtigt. Dies dürfte auch der früheren Handhabung der Finanzbehörden entsprochen haben. Sofern der Antragsteller dazu eine andere Rechtsauffassung vertritt, hätte es ihm selbst oblegen, diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt - ggf. gerichtlich - klären zu lassen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass er mit diesem Bemühen ohne Erfolg geblieben wäre. Denn aufgrund der infolge § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG aF. entstandenen gesetzlichen Regelungslücke konnten in den Fällen, in denen ein Elternteil („Nicht-Versicherungsnehmer“) aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung neben den regulären Unterhaltszahlungen verpflichtet war, auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ein Kind zu zahlen, das selbst nicht Versicherungsnehmer ist, sondern über den anderen Elternteil (Versicherungsnehmer) versichert war, weder der Versicherungsnehmer (mangels wirtschaftlicher Belastung) noch der zahlende Elternteil (mangels Versicherungsnehmer-Eigenschaft) den Sonderausgaben-Abzug beanspruchen (vgl. Brandis/Heuermann/Vogel, 166. EL Februar 2023, EStG § 10 Rn. 182). Erst infolge der seit dem 01.01.2020 geltenden Neufassung der Norm wird der Sonderausgaben-Abzug grundsätzlich dem Elternteil gewährt, der durch die tatsächliche Zahlung der Versicherungsbeiträge wirtschaftlich belastet ist (vgl. Brandis/Heuermann/Vogel aaO.).

    Im Übrigen erschließt sich dem Senat bereits nicht, inwiefern und ggf. in welchem Umfang die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund bei der steuerlichen Zuordnung der Versicherungsleistungen für das Kind auf den Antragsteller hätte mitwirken können, geschweige denn – im Verhältnis zum Finanzamt - hätte müssen. Der mit Vergleichsschluss vor dem Senat im Jahre 2016 vereinbarten Zahlungspflicht des Antragstellers hat ja gerade die Vorstellung einer Krankenversicherung des Kindes über die Antragsgegnerin zugrunde gelegen. Dieser Umstand kann der Antragsgegnerin daher nicht zum Nachteil gereichen; eine dem Antragsteller steuerrechtlich günstige Änderung des Vergleichs hätte dieser ggf. im Wege des Abänderungsantrags herbeiführen müssen.

    Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Zahlungen gegenüber den Behörden möglicherweise zu Unrecht als eigene Leistungen gegenüber dem Kind angegeben hat, steht schließlich ebenfalls nicht entgegen, da dem Antragsteller unbenommen war, den Versuch zu unternehmen, die Leistungen selbst als eigene Sonderausgaben abzusetzen, bei Nichtberücksichtigung bei der Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und die Frage finanzgerichtlich klären zu lassen.

    Im Ergebnis ist dabei auch unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin möglicherweise zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt hat. Denn ein Anspruch des Antragstellers an den erlangten Vorteilen besteht ebenfalls nicht; ein Anspruch auf Partizipation an unrechtmäßig auf Kosten Dritter erlangten Vermögensvorteilen ist dem Gesetz grundsätzlich fremd.“

    Eine Änderung der im Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung war auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 8.8.2023 vorgebrachten und als solche auch vom Senat zur Kenntnis genommenen Rechtsausführungen nur insoweit veranlasst, als die darin angesprochene Gesetzesänderung bereits Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2019 entfaltet hat (vgl. BGBl. 2019 I, 2451, 2452, 2490; § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. vom 12.12.2019 i. V. m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. vom 29.11.2018). Der Antragsteller hätte den Sonderausgabenabzug mithin ein Jahr früher als bisher angenommen gegenüber dem Finanzamt in Anspruch nehmen können.

    Soweit der Antragsteller mit vorgenanntem Schriftsatz unter erneuter Bezugnahme auf das Schreiben des BMF vom 3.4.2019 (DStR 2019, 796) und die darin erwähnte Entscheidung des BFH vom 13.3.2018 (DStR 2018, 2133) seiner Auffassung Ausdruck verleiht, er sei entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht bereits vor der oben angesprochenen Gesetzesänderung zur steuerlichen Absetzung der erbrachten Unterhaltsleistungen berechtigt gewesen, kann diese in der steuerrechtlichen Kommentarliteratur umstrittene Frage im Ergebnis dahinstehen. Denn der Antragsteller stand – worauf bereits mit oben zitiertem Beschluss des Senats in der gebotenen Ausführlichkeit hingewiesen wurde – gegenüber dem Finanzamt selbst in der Verantwortung, dieses Problem anzusprechen und dort – ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren - klären zu lassen; einer wie auch immer gearteten Mitwirkung der Antragsgegnerin bedurfte es dazu nicht.

    Ergänzend soll daher nur noch auf die Hilfsanträge sowie auf die Zinsforderungen des Antragstellers eingegangen werden:

    - zu den Hilfsanträgen: Ein eigener (steuerrechtlicher) Anspruch des Antragstellers auf Absetzung der Krankenversicherungsbeiträge für seine Kinder bestand jedenfalls in den Jahren 2013-2015 aus den im oben zitierten Hinweisbeschluss ausführlich dargelegten Gründe:n nicht. Daher lässt sich daraus auch kein Erstattungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Auskehr der ihr zugekommenen Steuervorteile herleiten (Hilfsantrag zu lit. b.), mithin auch kein auf einem solchen Erstattungsanspruch beruhender Anspruch auf Belegvorlage (Hilfsantrag zu lit. a.). Andere das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Antragstellers stützende Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

    - zu den Zinsforderungen: Mangels verzinslicher Hauptforderung scheitert der Antrag auch mit den dazu im Akzessorietätsverhältnis stehenden Nebenforderungen.

    Andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die dem Rechtsmittel auch nUrteilweise zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

    Aufgrund seines vollständigen Unterliegens waren dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Gänze aufzuerlegen, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 S. 1, 35 FamGKG. Da die erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellten Hilfsanträge denselben wirtschaftlichen Gegenstand wie der Hauptantrag betreffen, führt ihre Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, § 39 Abs. 1 S. 2, 3 FamGKG.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 FamFG liegen nicht vor, da das Verfahren keine bisher höchstrichterlich nicht geklärten Fragen aufwirft und der Senat im Übrigen von keiner gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

    Reitzmann Dr. Wierse Dr. Kischkel