OLG Frankfurt vom 23.05.2018 (4 UF 55/17)

Stichworte: kommunaler Wahlbeamter, Ehezeitanteil
Normenkette: VersAusglG 5, 40, 41, 44, 51; HBeamtVG 10, 11, 12, 17; HGO 41 S. 2
Orientierungssatz:
  • Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung eines (hessischen) kommunalen Wahlbeamten.
  • Wird ein Wahlbeamter nach dem Ende der Ehezeit wiedergewählt oder ohne Unterbrechung in ein anderes Amt desselben Dienstherrn mit der Folge ernannt, dass sich dadurch seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängert und sich das Zeit-Zeit-Verhältnis des § 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG verändert, wirkt sich dies rückwirkend auf die Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts der Beamtenversorgung aus und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amts desselben Dienstherrn am Ende der Ehezeit vorhersehbar waren (im Anschluss an BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604; entgegen OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 795).
  • Eine zwischenzeitliche geschäftsführende Ausübung des Wahlamtes nach § 41 HGO steht der Annahme eines ununterbrochenen Beamtenverhältnisses im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 HBeamtVG dabei nicht entgegen. Eine vorübergehende Versetzung in den Ruhestand ist mit der geschäftsführenden Ausübung des Wahlamts nicht verbunden.
  • Das Familiengericht ist bei der Ermittlung des Ausgleichswerts an die bestandskräftige Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und der auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnenden Zeiten durch die die Versorgung gewährende Behörde gebunden, und zwar auch dann, wenn sich angerechnete Kann-Zeiten nicht auf die Höhe der Versorgung auswirken. Etwaige hiermit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundene unbillige Härten sind über § 27 VersAusglG zu korrigieren.
  • 620 F 996/15
    AG ...

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vom 20.1.2017 am 23. Mai 2018

    beschlossen:

    Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.162,- Euro.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

    Die am 2.12.1980 geschlossene Ehe des am 15.8.1951 geborenen Antragstellers und der am 12.6.1951 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 23.12.1991 zugestellten Scheidungsantrag hin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 24.9.1992, rechtskräftig seit 10.11.1992, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Urteil dahingehend geregelt, dass vom Konto des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Konto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Rentensplittings ein Anrecht in Höhe von 22,60 DM, bezogen auf den 30.11.1991, übertragen wird. Des Weiteren wurde im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung der Stadt ... auf dem Konto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 889,08 DM, bezogen auf den 30.11.1991, begründet. Hinsichtlich eines weiteren volldynamischen Ausgleichswerts der Beamtenversorgung des Antragstellers in Höhe von 542,74 DM, bezogen auf den 30.11.1991, wurde die Antragsgegnerin wegen des Überschreitens der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

    Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Ehescheidung seit 1.9.1981 als Stadtkämmerer kommunaler Wahlbeamter der Stadt ...; er bezog eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B3. Die Amtszeit endete am 31.8.1993; eine Wiederwahl war im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 24.9.1992 nicht absehbar. Vor der Ernennung zum Stadtkämmerer war der Antragsteller nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften und Ableistung des Referendariats vom 1.7.1979 bis zum 31.8.1981 als Angestellter des Landes Hessen beschäftigt. Dem vom Amtsgericht im Urteil vom 24.9.1992 angeordneten Versorgungsausgleich lag eine Auskunft der Stadt ... vom 25.5.1992 zu Grunde, in welcher der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners zeitratierlich ermittelt wurde, wobei als Ende der Gesamtzeit nicht das Erreichen der Altersgrenze, sondern der Ablauf der aktuellen Wahlperiode am 31.8.1993 berücksichtigt wurde. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Berechnung der dem Versorgungsausgleich zu Grunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, wird auf die Auskunft vom 25.5.1992 Bezug genommen.

    Auf Grund Beschlusses des Magistrats der Stadt ... vom 16.8.1993 führte der Antragsteller die Amtsgeschäfte als Stadtkämmerer bis zur Neuwahl eines Nachfolgers auch über den 31.8.1993 hinaus weiter, und zwar bis zum 20.10.1993. Zum 21.10.1993 wurde der Antragsteller nach erfolgreicher Wahl erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Stadtkämmerer berufen. Aus diesem Amt schied er mit seiner Direktwahl zum Oberbürgermeister der Stadt ... am 27.11.1993 aus. Das nach der Besoldungsgruppe B6 besoldete Amt des Oberbürgermeisters übte er in Folge zweier erfolgreicher Wiederwahlen anschließend ununterbrochen bis zum 25.11.2015 aus und trat am 26.11.2015 in den Ruhestand ein.

    Mit bestandskräftigem Bescheid der Stadt ... vom 12.11.2015 wurden die Versorgungsbezüge des Antragstellers festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.11.2015, insbesondere die dort ausgewiesenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, Bezug genommen.

    Bereits mit Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7.10.2015, beim Amtsgericht eingegangen am 8.10.2015, hatte der Antragsteller beim Amtsgericht im Hinblick auf die zwischenzeitliche Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes und die sich aus seiner Weiterbeschäftigung als kommunaler Wahlbeamter ergebende Verlängerung der bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Versorgung zu berücksichtigenden Gesamtdienstzeit eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG beantragt. Auf die vom Amtsgericht daraufhin eingeholten Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.12.2015 und vom 19.2.2016 und der Stadt ... vom 14.6.2016 wird Bezug genommen. Die Stadt ... errechnete unter Berücksichtigung der im Festsetzungsbescheid vom 12.11.2015 ausgewiesenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von insgesamt 41,74 Jahren, eines Grundgehalts der Besoldungsgruppe B3 und eines Ortszuschlags der Tarifklasse Ia Stufe 1 einen Ehezeitanteil von 1.737,67 DM, bezogen auf den 30.11.1991, und einen sich daraus ergebenden, ebenfalls auf den 30.11.1991 bezogenen Ausgleichswert von 869,41 DM bzw. 444,52 Euro.

    Die Antragsgegnerin, die seit 1.12.2016 eine weitgehend aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich herrührende Regelaltersrente bezieht und von einem wesentlich höheren Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung ausgeht, hatte ihrerseits mit Schriftsatz vom 12.2.2016 eine Abänderung nach § 51 VersAusglG beantragt.

    Mit der angefochtenen Entscheidung änderte das Amtsgericht dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil vom 24.2.1992 mit Wirkung ab dem 1.11.2015 dahingehend ab, dass nunmehr im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 0,5454 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.11.1991, übertragen und im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung der Stadt ... zu Gunsten des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert vom 444,52 Euro begründet wird.

    Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, der Abänderungsantrag sei wegen des Überschreitens sowohl der absoluten als auch der relativen Wesentlichkeitsgrenze der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG zulässig und begründet. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung betrage 869,41 DM, wohingegen der Ausgangsentscheidung ein Ausgleichswert von 2.863,64 DM zu Grunde gelegt worden sei. Dass das Anrecht wegen des Überschreitens der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB in der Ausgangsentscheidung nur teilweise ausgeglichen worden sei, stehe einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nicht entgegen. Die Wertänderung ergebe sich aus der zeitratierlichen Neubewertung des Anrechts als Folge der auf den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung zurückwirkenden Verlängerung der Gesamtdienstzeit des Antragstellers als kommunaler Wahlbeamter. Dabei sei die sich aus der Ausübung des Amts des Oberbürgermeisters ergebende Höherbesoldung mangels Ehezeitbezug nicht zu berücksichtigen, weshalb die Stadt ... ihrer Auskunftserteilung zu Recht eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B3 zu Grunde gelegt habe. Der zu Grunde gelegte Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent entspreche dem geltenden hessischen Beamtenversorgungsrecht und sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Anerkennung von Kann-Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Eine mit der Abänderung für die Antragsgegnerin verbundene grobe Unbilligkeit sei nicht zu erkennen.

    Mit ihrer am 17.2.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 24.1.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin gegen die erfolgte Abänderung. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, die im Oktober 1993, also nach Ablauf der am Ende der Ehezeit laufenden, am 31.8.1993 endenden Wahlperiode erfolgte Neuwahl des Antragstellers zum Stadtkämmerer weise ebenso wenig einen Bezug zur Ehezeit auf wie die spätere Wahl zum Oberbürgermeister und könne daher auch keine Neubewertung des Ehezeitanteils rechtfertigen. Vielmehr sei mit Ablauf der Amtszeit am 31.8.1993 eine Zäsur eingetreten, die einer Einbeziehung von Dienstzeiten nach diesem Zeitpunkt entgegen stehe. Der für das am Ende der Ehezeit ausgeübte Amt gemäß § 17 Abs. 8 HBeamtVG maßgebliche Ruhegehaltssatz von 54,67 Prozent, wie er sich aus der im Ausgangsverfahren eingeholten Auskunft ergebe, gelte weiterhin. Als Gesamtdienstzeit seien ausschließlich die zwölf Jahre als Stadtkämmerer vom 1.9.1981 bis zum 31.8.1993 zu berücksichtigen, woraus sich bei einer Ehezeit von elf Jahren ein Ehezeitanteil von elf Zwölftel ergebe. Vor der Wahl des Antragstellers zum Stadtkämmerer ausgeübte Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht Voraussetzung für die Ausübung des Amtes seien. Selbst wenn man – wie das Amtsgericht und die Stadt ... - von einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis bis zum 25.11.2015 ausgehe, sei gemäß § 17 Abs. 8 HBeamtVG jedenfalls von einem Ruhgehaltssatz von 75 Prozent statt der berücksichtigten 71,75 Prozent auszugehen. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils hätten außerdem die vor der Ernennung zum Beamten zurückgelegten Kann-Zeiten außen vor zu bleiben, weil sie weder Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gewesen seien noch sich überhaupt auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes auswirkten.

    Der Antragsteller und die Stadt ... sind der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen getreten.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen.

    Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

    Soweit das Amtsgericht in der Begründung seiner Entscheidung versehentlich zunächst auf § 48 VersAusglG abgestellt hat, ist dies unerheblich, weil das Amtsgericht in den folgenden Ausführungen zur Begründung seiner Entscheidung zutreffend das Vorliegen der sich aus § 51 VersAusglG ergebenden Voraussetzungen einer Umstellung einer nach dem bis zum 31.8.2009 ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf das seit dem 1.9.2009 geltende Recht abgestellt hat.

    Soweit das Amtsgericht den der Entscheidung vom 24.9.1992 zu Grunde liegenden Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers aus seiner Beamtenversorgung statt auf den hälftigen Ehezeitanteil in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.431,82 DM versehentlich auf den vollen Ehezeitanteil in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 2.863,64 DM beziffert hat, wirkt sich dieser Fehler auf das Ergebnis nicht aus. Ausgehend von einem auf das Ende der Ehezeit bezogenen tatsächlichen Ausgleichswert in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von nunmehr 869,41 DM überschreitet die Wertänderung in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 562,41 DM sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent nach §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 FamFG als auch die für das Ehezeitende am 30.11.1991 geltende absolute Wesentlichkeitsgrenze von 33,60 DM nach §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 FamFG, 18 Abs. 1 SGB IV deutlich.

    Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung dabei zu Recht die sich aus der Auskunft der Stadt ... vom 14.6.2016 ergebende Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung zu Grunde gelegt.

    Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG sind für die Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Bei laufenden Versorgungen sind dabei gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 3 VersAusglG ist aber auch bei laufenden Versorgungen von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen; familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG nicht berücksichtigt werden. Dabei bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG allerdings unberührt, d.h. rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

    Unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der nach dem Ende der Ehezeit am 30.11.1991 und dem Ablauf der am 31.8.1993 endenden Wahlperiode bis zum 20.10.1993 erfolgten geschäftsführenden Ausübung des Amtes des Stadtkämmerers, der zum 21.10.1993 nach erfolgreicher Wiederwahl erfolgten erneuten Ernennung zum Stadtkämmerer und den sich anschließenden Wahlen zum Oberbürgermeister der Stadt ... um Umstände handelt, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil des vom Antragsteller aus seiner während der Ehezeit ausgeübten Beschäftigung als Stadtkämmerer erworbenen Anrechts zurückwirken.

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in zwei noch zu § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB a.F. ergangenen Entscheidungen entschieden, dass bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts eines kommunalen Wahlbeamten im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum bis zum Ablauf der am Ende der Ehezeit laufenden Wahlperiode abzustellen ist, soweit nicht bis zu dem für die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblichen Zeitpunkt eine Wiederwahl erfolgt ist. In beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass eine spätere Wiederwahl die Möglichkeit einer Abänderung nach § 10a VAHRG eröffnet, weil die Wiederwahl dazu führt, dass der Ehezeitanteil der Versorgung rückblickend zu hoch bewertet worden ist (BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604). Der Bundesgerichtshof ist in beiden Entscheidungen also von einer Rückwirkung der Wiederwahl und der damit verbundenen Verlängerung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf den Ehezeitanteil der Versorgung ausgegangen. Hiervon ist er auch nicht abgerückt mit seiner Entscheidung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Anrechts eines kommunalen Wahlbeamten, welches dieser - anders als im vorliegenden Fall - dem Grunde nach erstmalig überhaupt erst durch eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl erlangte (BGH, FamRZ 2009, 1743).

    In der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist dennoch umstritten, welchen Einfluss die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten oder dessen Ernennung in ein anderes Amt desselben Dienstherrn auf die in die zeitratierliche Bemessung einzustellende Gesamtdienstzeit haben

    Nach einer Auffassung wirkt eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl oder Ernennung in ein anderes Amt nicht auf den Ehezeitanteil des Anrechts eines kommunalen Wahlbeamten zurück und eröffnet damit auch keine hierauf gestützte Abänderungsmöglichkeit nach §§ 51 VersAusglG, 225, 226 FamFG (so Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Kap. 1, Rdnr. 60, Kap. 2, Rdnr. 270; Erman/Norpoth, BGB,14. Aufl., § 44 VersAusglG, Rdnr. 17; BeckOK-BGB/Bergmann, § 44 VersAusglG, Rdnr. 24; OLG Celle, FamRZ 2009, 1673 (noch zum alten Recht); OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 795). Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen auf den fehlenden Ehezeitbezug der Wiederwahl oder Ernennung in ein anderes Amt.

    Nach anderer Auffassung ist die Abänderungsmöglichkeit nach §§ 51 VersAusglG, 225, 226 FamFG hingegen eröffnet, wenn der Beamte nach dem Ende der Ehezeit und nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Vorverfahren wiedergewählt oder in ein anderes Amt desselben Dienstherrn ernannt wird und sich dadurch seine Dienstzeit mit der Folge einer Veränderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG verlängert (so BeckOGK-BGB/Müller-Tegethoff, § 51 VersAusglG, Rdnr. 40.1; Münchener Kommentar zum BGB/Dörr, 7. Aufl. § 51 VersAusglG, Rdnr. 25). Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht.

    Letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Entscheidend ist dabei nach Ansicht des Senats nicht, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amt am Ende der Ehezeit bereits vorhersehbar waren. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amt auf die Höhe des während der Ehezeit erworbenen Anrechts auf Beamtenversorgung auswirken und so einen Bezug zur Ehezeit aufweisen (so auch Münchener Kommentar zum BGB/Dörr, 7. Aufl. § 5 VersAusglG, Rdnr. 5).

    Ein solcher ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beamte aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung bezieht, deren Ruhegehaltssatz sich neben den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Zeiten auch nach den in Folge der späteren Wiederwahl oder Ernennung in ein anderes Amt zurückgelegten Zeiten richtet. Die mit der Wiederwahl bzw. Ernennung in ein anderes Amt einher gehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist dann ebenso zu berücksichtigen wie die damit einher gehende Änderung des den Ehezeitanteil gemäß §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG bestimmenden Verhältniswerts. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht der Antragsteller für seine im Dienst der Stadt ... ausgeübten Ämter eine einheitliche Versorgung, für deren Höhe ausweislich des vorgelegten Festsetzungsbescheids vom 12.11.2015 neben dem am Ende der Ehezeit ausgeübten Amt als Stadtkämmerer auch sämtliche weiteren im Dienst der Stadt ... ausgeübten Ämter sowie die weiteren in der Anlage zum Bescheid als berücksichtigungsfähig ausgewiesenen Zeiten maßgeblich sind.

    Eine Unterbrechung der Amts- oder Dienstzeit des Antragstellers oder gar eine zwischenzeitliche Versetzung in den Ruhestand sind aus den zutreffenden Erwägungen der Stadt ... in der Beschwerdeerwiderung nicht erfolgt, weshalb die aus der Ausübung des Amts des Stadtkämmerers während der Ehezeit erworbene Versorgung auch nicht teilweise ruht, sondern Teil der nach §§ 17 Abs. 3, 4 ff. HBeamtVG zu errechnenden Versorgung ist.

    Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 HBeamtVG gilt das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Zeit als nicht unterbrochen, wenn er sein bisheriges Amt nach Ablauf seiner Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt oder wenn er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird.

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die für das Ruhegehalt (und für die zeitratierliche Bewertung des Ehezeitanteils des Ruhegehalts) des Antragstellers maßgebliche Gesamtdienstzeit nach der gesamten Dienstzeit als Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister der Stadt ... zuzüglich etwaiger Anrechnungszeiten im Sinne der §§ 17 Abs. 7, 10-12 HBeamtVG richtet. Die zwischenzeitliche geschäftsführende Ausübung des Amtes des Stadtkämmerers im Zeitraum vom 1.9.1993 bis zum 20.10.1993 steht der Annahme eines ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nicht entgegen. § 41 Satz 2 HGO bestimmt insoweit ausdrücklich, dass das bisherige Amtsverhältnis für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter besteht, also auch Versorgungsansprüche auslöst. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Eingliederungsgesetzes vom 14.7.1977 (GVBl. I S. 319) in § 41 HGO eingefügte Satz 2, der durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 (GVBl. I S. 219) seine heutige Fassung erhielt, dient der versorgungsrechtlichen Absicherung der Zeiten der Weiterführung der Amtsgeschäfte und führt dazu, dass diese in vollem Umfang ruhegehaltsfähig sind (vgl. Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand März 2017, § 41, Tz. 3; Kommunalverfassungsrecht Hessen /Bennemann, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2017, § 41 HGO, Tz. 16). Im Hinblick auf die mit Beschluss des Magistrats der Stadt ... vom 16.8.1993 herbeigeführte Verpflichtung des Antragstellers zur Weiterführung der Amtsgeschäfte über den Ablauf der Wahlperiode am 31.8.1993 hinaus geht die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund fehl in der Annahme, der Antragsteller sei mit Ablauf des 31.8.1993 in den Ruhestand zu versetzen gewesen.

    Wegen des Bestehens eines ununterbrochenen Beamtenverhältnisses bis zum Eintritt in den Ruhestand am 26.11.2015 kann es im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob sich nachehezeitlich ausgeübte Dienstzeiten auch dann auf den Ehezeitanteil einer Beamtenversorgung auswirken, wenn sie sich zwar nicht unmittelbar auf die Höhe der während der Ehezeit erdienten Beamtenversorgung auswirken, aber dazu führen, dass die ehezeitlich erdiente Versorgung wegen des Zusammentreffens mit nachehezeitlich erdienten Versorgungen ganz oder teilweise nach § 58 HBeamtVG ruht. Soweit ein ruhendes Anrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in ungekürzter Höhe auszugleichen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht an der nachehezeitlich erworbenen Versorgung teilhat, die zum Ruhen des Anrechts führt (BGH, FamRZ 2017, 192), steht dies der Annahme einer Rückwirkung nachehezeitlicher Dienstzeiten auf den Ehezeitanteil einer einheitlichen Versorgung nicht entgegen. Beide Fälle unterscheiden sich dadurch, dass der Ausgleich eines ruhenden Anrechts die Höhe der dem Ausgleichspflichtigen (oder dem Ehegatten einer späteren Ehe) zustehenden Versorgung aus dem nachehezeitlich ausgeübten Amt nicht berührt, wohingegen der vollständige Ausgleich der bereits während der Ehezeit erworbenen, nicht ruhenden Versorgungsansprüche einer einheitlichen Versorgung zu einer - bezogen auf die gesamte in die Berechnung der Versorgung einfließende Dienstzeit - unverhältnismäßigen Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen führen würde.

    Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass der Antragsteller (und gegebenenfalls auch ein Ehegatte aus einer späteren Ehe) so gestellt würden, als sei sein Versorgungsanspruch zum überwiegenden Teil während der Ehe mit der Antragsgegnerin erdient worden, obwohl der Antragsteller das Amt, aus welchem sein Versorgungsanspruch resultiert, nach der Ehezeit deutlich länger ausgeübt hat als während der Ehezeit.

    Dies würde der sich aus dem Gesetz ergebenden Systematik des Wertausgleichs von Beamtenversorgungen widersprechen. Nach §§ 44 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht der Beamtenversorgung im Rahmen der gebotenen zeitratierlichen Bewertung des Ehezeitanteils stets so zu behandeln, als habe der Antragsteller die erworbenen Versorgungsansprüche gleichmäßig verteilt über die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit erworben. Trotz der bis zum 31.1.1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsstaffel und trotz des bereits nach fünf Dienstjahren bestehenden Anspruchs auf eine Mindestversorgung in Höhe von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Bezüge ist auch das bis zum 31.8.2009 geltende Recht des Versorgungsausgleichs bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. davon ausgegangen, dass der Beamte in jedem Zeitabschnitt seiner Dienstzugehörigkeit einen gleich hohen Zuwachs an Versorgungsanrechten erwirbt, dass also – anders als bei unmittelbar zu bewertenden Rentenanrechten – keine Zuordnung bestimmter Teile des Ruhegehalts zu bestimmten Abschnitten der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erfolgt (vgl. Staudinger/Rehme, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587a, Rdnr. 138 unter Verweis auf BT-Drs. 7/650, 156 f.). Trotz des überproportionalen Zuwachses in den ersten Dienstjahren ermittelte sich der Ehezeitanteil einer Beamtenversorgung auch nach altem Recht nach dem zeitanteiligen Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze bzw. bis zur tatsächlichen Pensionierung. Hieran hat sich durch die zum 1.9.2009 in Kraft getretenen §§ 40, 44 VersAusglG nichts geändert.

    Die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts des Anrechts des Antragstellers in der angefochtenen Entscheidung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken

    Das Amtsgericht hat der Berechnung des Ehezeitanteils gemäß §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG zutreffend die vom Antragsteller am Ende der Ehezeit erreichte Besoldungsstufe zu Grunde gelegt und die am Ende der Ehezeit auf Grund der bestehenden Ehe mit der Antragsgegnerin gewährten Bestandteile der Besoldung gemäß §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 5 VersAusglG zu Recht außen vor gelassen.

    Der zu Grunde gelegte Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es handelt sich dabei um den Ruhegehaltssatz, welcher der bestandskräftigen Festsetzung des Ruhegehalts des Antragstellers durch den Bescheid der Stadt ... vom 12.11.2015 zu Grunde liegt. Da für die Wertermittlung einer laufenden Versorgung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die tatsächlichen Werte abzustellen ist und die bestandskräftige Festsetzung vom 12.11.2015 im Verhältnis des Antragstellers zu seinem Dienstherrn bindend ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller eigentlich ein Ruhegehaltssatz von 75 Prozent zugestanden hätte. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich, ob sich die Bindungswirkung des Bescheids auf die sich aus der Anlage zum Bescheid ergebende Berechnung des Ruhegehaltssatzes erstreckt oder nur das im Tenor des Bescheids festgesetzte Ruhegehalt erfasst. Dem festgesetzten Ruhegehalt liegt nämlich, wie sich aus der Begründung des Bescheids zweifelsfrei ergibt, die aus der Anlage zum Bescheid ersichtliche Berechnung des Ruhegehalts und damit ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zu Grunde. Da dem Ausgleich einer laufenden Versorgung das tatsächlich bezogene Ruhegehalt zu Grunde zu legen ist, kann dem Wertausgleich kein anderer als der sich aus dem Bescheid ergebende Ruhegehaltssatz zu Grunde gelegt werden.

    Der in Ansatz gebrachte Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent begegnet im Übrigen aus den zutreffenden Ausführungen der Stadt ... in der Beschwerdeerwiderung vom 31.5.2017 keinen Bedenken. Der in § 17 Abs. 8 HBeamtVG enthaltene Verweis auf § 66 Abs. 2, 4 und 6 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung führt nicht dazu, dass den unter § 17 Abs. 8 HBeamtVG fallenden Beamten weiterhin ein Ruhegehalt bis zu einem Höchstsatz von 75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu gewähren wäre. Vielmehr ergibt sich aus § 14 Abs. 6 Satz 5 HBeamtVG zweifelsfrei, dass auch die nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung ermittelten Ruhegehaltssätze mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen sind, woraus sich auch für die unter § 17 Abs. 8 HBeamtVG bzw. § 14 Abs. 6 Satz 1 bis 4 HBeamtVG fallenden Beamten ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent ergibt.

    Soweit die Stadt ... ihrer vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers sämtliche im Festsetzungsbescheid vom 12.11.2015 aufgeführten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu Grunde gelegt hat, obwohl sich die angerechneten Kann-Zeiten nicht in vollem Umfang auf die Höhe der Versorgung auswirken, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, sind die vom Dienstherrn anerkannten Kann-Zeiten in die zeitratierliche Ermittlung der zu teilenden Anrechte unabhängig davon einzubeziehen, ob sich ihre Einbeziehung für den Ausgleichsberechtigten günstig oder ungünstig auswirkt, also auch dann, wenn der Beamte zur Erreichung eines Höchstruhegehaltssatzes nicht auf diese Zeiten angewiesen ist (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 1999, FamRZ 2005, 1531; so auch zum neuen Recht OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214). Die Berücksichtigung von Kann-Zeiten steht dabei im Ermessen des Dienstherrn, welches er im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ausübt oder, sofern eine solche noch nicht erfolgt ist, im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht (BGH, FamRZ 2005, 1531; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214). An die Bestandskraft eines ergangenen Festsetzungsbescheids ist auch das Familiengericht im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gebunden. Eine Ermessensausübung im Rahmen der Auskunftserteilung unterliegt lediglich einer eingeschränkten Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler.

    Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr sowohl im Festsetzungsbescheid vom 12.11.2015 als auch in seiner Auskunft vom 27.1.2016 Kann-Zeiten im Umfang von insgesamt fünf Jahren und 62 Tagen nach §§ 17 Abs. 7, 10, 12 Abs. 1 HBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, woraus sich eine ruhegehaltsfähige Gesamtdienstzeit von 41 Jahren und 270 Tagen ergibt, d.h. im Umfang von einem Jahr und 270 Tagen wirken sich die berücksichtigten Kann-Zeiten nicht auf das Ruhegehalt aus. Ungeachtet der ohnehin bestehenden Bindungswirkung des Festsetzungsbescheids vom 12.11.2015 sind auch etwaige Fehler bei der Ausübung des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Gesetz keine Begrenzung der Berücksichtigung von Kann-Zeiten auf die zum Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes notwendige Dienstzeit von insgesamt vierzig Jahren entnehmen (so auch OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1214). Die berücksichtigten Kann-Zeiten sind auch nicht vollkommen entbehrlich, weil der Antragsteller sowohl im Falle der vollständigen Außerachtlassung seiner Ausbildungszeiten als auch im Falle der vollständigen Außerachtlassung seiner Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen würde.

    Die mit der Berücksichtigung der Kann-Zeiten verbundene Minderung des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einer grob unbilligen, über §§ 52 Abs. 1, 27 VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG zu korrigierenden Härte für die Antragsgegnerin. Zum Einen sind auf Seiten der Antragsgegnerin ohnehin keine Anrechte vorhanden, die zwecks Beseitigung einer grob unbilligen Härte vom Wertausgleich ausgeschlossen werden könnten. Zum Anderen sind die Kann-Zeiten in der der Ausgangsentscheidung vom 24.9.1992 zu Grunde liegenden Auskunft der Stadt ... vom 25.5.1992 entsprechend der damaligen Rechtslage sogar in einem höheren Umfang als im Festsetzungsbescheid vom 12.11.2015 bzw. der Auskunft vom 27.1.2016 berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Kann-Zeiten nur bis zum Erreichen der für den Höchstruhegehaltssatz notwendigen Dienstzeit anerkennen würde, zumal sich dies auf den Ehezeitanteil des Anrechts nur in einem zu vernachlässigendem Umfang auswirkt.

    Das Amtsgericht hat daher nicht nur zu Recht ein Überschreiten der relativen und absoluten Wesentlichkeitsgrenze der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG angenommen, sondern gemäß §§ 51 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 VersAusglG zu Recht auch beide Anrechte des Antragstellers mit den von den Versorgungsträgern unter Berücksichtigung des teilweisen Ruhens der Beamtenversorgung nach § 59 HBeamtVG vorgeschlagenen Ausgleichswerten geteilt. Es verbleiben danach keine Anrechte mehr für einen schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Umstände, welche ein Abweichen von der in § 84 FamFG vorgesehenen Regelkostenfolge rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf 70 Abs. 1 und 2 FamFG und erfolgt im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und die grundsätzliche Bedeutung der Sache.

    Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 VersAusglG. Sie entspricht dem bereits vom Amtsgericht festgesetzten Wert in Höhe von 20 Prozent des von den geschiedenen Ehegatten erzielten dreimonatlichen Nettoeinkommens.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    ...

    Diehl Dr. Schweppe Schmidt