OLG Frankfurt vom 09.07.2021 (4 UF 52/21)

Stichworte: Umgang, Wechselmodell
Normenkette: BGB 1684
Orientierungssatz:
  • Von einem Wechselmodell, dessen Anordnung neben Rahmenbedingungen wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532) ist bereits ab einem Betreuungsanteil beider Eltern von über 30 Prozent auszugehen (sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell).
  • Liegen die Voraussetzungen der Anordnung eines symmetrischen oder asymmetrischen Wechselmodells vor, richtet sich die konkrete Aufteilung der Betreuungszeiten nach den praktischen Begebenheiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes und der bisherigen Betreuungssituation. Es besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells kein dahingehender Automatismus, dass stets ein symmetrisches Wechselmodell anzuordnen ist, wenn es praktisch umsetzbar ist.
  • 455 F 4192/20
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend den Umgang

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Einzelrichter auf die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 27.1.2021 am 9. Juli 2021 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

    1. In ungeraden Kalenderwochen holt der Kindesvater L. montags bis spätestens 14:30 Uhr aus dem Kindergarten ab und bringt sie mittwochs bis spätestens 8:45 Uhr wieder dorthin. Ebenfalls in ungeraden Kalenderwochen holt der Kindesvater L. freitags bis spätestens 14:30 Uhr aus dem Kindergarten ab und bringt sie am darauffolgenden Montag bis spätestens 8:45 Uhr wieder dorthin. Sobald L. die Schule besucht, erfolgt die Abholung jeweils nach Schulschluss bzw. aus der Schulbetreuung. Der Umgang endet dann an den vorgenannten Tagen jeweils mit dem Schulbeginn.

    2. Hat der Kindergarten bzw. hat die Schule an einem der in Ziffer 1 genannten Tage geschlossen oder kann L. ihn bzw. sie krankheitsbedingt nicht aufsuchen, erfolgt die Übergabe des Kindes zu den genannten Zeiten im Haushalt der Kindesmutter. Sind L. oder der Kindesvater so schwer erkrankt, dass der Umgang nicht stattfinden kann, wird er in der darauffolgenden Woche zur gleichen Zeit nachgeholt. Besteht die krankheitsbedingte Verhinderung dann fort, entfällt der ausgefallene Umgang ersatzlos. Eine krankheitsbedingte Verhinderung ist dem anderen Elternteil unverzüglich mitzuteilen.

    3. In ungeraden Kalenderjahren verbringt L. Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag beim Kindesvater, in geraden Kalenderjahren bei der Kindesmutter. Hält sich L. am 24.12. nicht ohnehin bei dem Elternteil auf, bei dem sie Heiligabend verbringt, wird sie an diesem Tag vom anderen Elternteil um 10 Uhr zur Wohnung des Elternteils gebracht, bei dem sie Heiligabend verbringt. Dieser bringt sie am 25.12. um 16 Uhr zur Wohnung des anderen Elternteils. Dort bleibt sie bis zum Neujahrstag. Am 1.1. bringt der Elternteil, bei dem sie Silvester verbracht hat, um 16 Uhr zur Wohnung des anderen Elternteils zurück, Dort bleibt sie jeweils bis zum 6.1. um 18 Uhr. Ab dem 6.1. um 18 Uhr gilt wieder die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Hält sich L. am 6.1. um 18 Uhr nicht bei dem Elternteil auf, bei dem sie nach der Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2 sein müsste, wird sie vom anderen Elternteil um 18 Uhr dorthin gebracht. Im Zeitraum zwischen dem 24.12., 12 Uhr, und dem 6.1., 18 Uhr, findet kein Umgang gemäß Ziffer 1 und 2 statt.

    4. In ungeraden Kalenderjahren verbringt L. den Zeitraum vom Montag vor Ostern, 8:45 Uhr, bis zum Ostersonntag, 16 Uhr, beim Kindesvater und den Zeitraum vom Ostersonntag, 16 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 14:30 Uhr, bei der Kindesmutter, in geraden Kalenderjahren umgekehrt. Am Ostersonntag bringt der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, das Kind um 16 Uhr zur Wohnung des anderen Elternteils. Am Wochenende vor Ostern und am Wochenende nach Ostern gilt die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Besucht L. am Montag vor Ostern bzw. am Freitag nach Ostern den Kindergarten bzw. die Schule, holt der Elternteil, bei dem sie sich anschließend aufhält, L. dort ab, andernfalls gilt die Regelung gemäß Ziffer 2.

    5. Im Jahr 2021 verbringt L. die Zeit nach ihrer Verabschiedung aus der von ihr derzeit besuchten Kindertagesstätte am 29.7.2021 bis zum Abend des 4.8.2021 beim Vater. Dieser bringt L. am 4.8.2021 um 18 Uhr zur Wohnung der Mutter. Diese verbringt mit L. anschließend den Zeitraum bis zum Beginn der Eingewöhnung im neuen Kindergarten am 10.8.2021. Anschließend gilt wieder die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Im Zeitraum zwischen der Verabschiedung aus dem alten Kindergarten am 29.7.2021 und dem Beginn des Kindergartens am 10.8.2021 findet kein Umgang gemäß Ziffer 1 und 2 statt.

    6. Ab 2022 verbringt L. jeweils die dritte und vierte Woche der hessischen Schulsommerferien beim Kindesvater und die fünfte und sechste Woche der hessischen Schulsommerferien bei der Kindesmutter. Der Kindesvater holt L. jeweils am Freitag der zweiten Ferienwoche um 14:30 Uhr aus dem Kindergarten bzw. der Schulbetreuung ab und bringt sie fünfzehn Tage später am Samstag der vierten Ferienwoche um 10 Uhr zur Wohnung der Kindesmutter. Den anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Kindergartens bzw. der Schule nach den Sommerferien verbringt L. mit der Kindesmutter. Danach gilt wieder die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Im Zeitraum zwischen 14:30 Uhr am Freitag der zweiten Ferienwoche und dem Beginn des Kindergartens bzw. der Schule nach den Sommerferien findet kein Umgang gemäß Ziffer 1 und 2 statt. Besucht L. in der zweiten Ferienwoche nicht den Kindergarten oder die Schulbetreuung, holt der Kindesvater sie um 14:30 Uhr bei der Kindesmutter ab.

    7. Sobald L. die Schule besucht, verbringt sie die erste Woche der hessischen Schulherbstferien beim Kindesvater, die zweite Woche bei der Kindesmutter. Der Kindesvater holt L. am letzten Schultag vor den Herbstferien aus der Schule bzw. Schulbetreuung ab und bringt sie acht Tage später am Samstag der ersten Ferienwoche um 10 Uhr zur Wohnung der Kindesmutter. Die anschließende Zeit bis zum Schulbeginn nach den Herbstferien verbringt L. mit der Kindesmutter. Danach gilt wieder die Umgangsregelung gemäß Ziffer 1 und 2. Im Zeitraum zwischen dem Schulschluss vor den Herbstferien und dem Schulbeginn nach den Herbstferien findet kein Umgang gemäß Ziffer 1 und 2 statt.

    8. Fällt L.s Geburtstag auf einen Tag, an welchem sie gemäß Ziffer 1 von einem Elternteil zum anderen wechselt, bleibt es auch an ihrem Geburtstag bei der Umgangsregelung gemäß Ziffer 1. Andernfalls holt der Elternteil, bei dem sie den Geburtstag nicht verbringt, sie um 15:30 Uhr beim anderen Elternteil ab und bringt sie um 19:30 Uhr wieder dorthin zurück. Vorstehender Geburtstagsumgang entfällt ersatzlos, wenn der Geburtstag in die Zeit des unter Ziffer 6 geregelten Umgangs in den Sommerferien fällt.

    9. Beiden Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre sich aus vorstehender Regelung ergebenden Pflichten die Festsetzung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro, ersatzweise oder für den Fall, dass die Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

    Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden den Kindeseltern je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für beide Rechtszüge abgesehen.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 4.000,- Euro.

    Gründe:

    I.

    Beide Eltern streiten über den Umfang des Umgangs des Kindesvaters mit der aus ihrer nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Tochter L., für welche sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

    L. lebte mit ihren Eltern bis zum 17.10.2020 in einem gemeinsamen Haushalt.

    Die Kindesmutter ging nach der Geburt des Kindes am … 2018 bis Mitte Januar 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach, während der Kindesvater mit Ausnahme von zwei Monaten Elternzeit im September und Oktober 2019 durchgehend vollschichtig als Personalberater in der Firma seines Bruders beschäftigt war. Die Mittagspause verbrachte der Kindesvater nach eigenen Angaben häufig zu Hause, wo die Familie gemeinsam das von ihm besorgte Mittagessen einnahm. Abends bereitete er L. nach eigenen Angaben auf das Zu-Bett-Gehen vor oder erledigte die anfallenden Tätigkeiten im Haushalt. Unstreitig übernahm aber stets die Kindesmutter das eigentliche Einschlafritual, bei dem L. noch mindestens bis Herbst 2020, nach Angaben des Kindesvaters sogar bis in das Jahr 2021 hinein, gestillt wurde.

    Im Oktober und November 2019 begleitete die Mutter eine erste Eingewöhnung L.s in einer Kindertagesstätte, der beide Eltern allerdings noch im November 2019 wegen Sicherheitsbedenken kündigten. Die Kindesmutter begleitete auch die Eingewöhnung bei einer zweiten Kindertagesstätte im Dezember 2019, die aber schon nach wenigen Tagen abgebrochen wurde. Schließlich begleitete die Kindesmutter ab Dezember 2019 die Eingewöhnung bei einer Tagesmutter, von der L. dann ab Januar 2020 betreut wurde. Die Kindesmutter arbeitet seit Mitte Januar mit einem Umfang von 25 Wochenstunden täglich von 9 bis 14 Uhr. Mit dem Holen und Bringen des Kindes wechselten sich beide Eltern anschließend ab, wobei der Umfang der von beiden Eltern insoweit erbrachten Leistungen zwischen den Eltern streitig ist.

    Als L. die Tagesmutter ab Mitte März 2020 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Deutschland angelangten Viruspandemie nicht mehr aufsuchen durfte, übernahm die Kindesmutter die häusliche Betreuung des Kindes. Ihr war von ihrem Arbeitgeber ein Arbeiten im häuslichen Büro gestattet worden. Nach gut einem Monat besuchte L. im Rahmen einer Notbetreuung wieder die Tagesmutter. Dort wurde L. letztmals am 3.6.2020 betreut, weil die Tagesmutter das Betreuungsverhältnis gekündigt hatte. Danach wurde L. bis zum Beginn der von der Kindesmutter begleiteten Eingewöhnung in der Krabbelstube … am 13.7.2020 wieder zu Hause betreut. In welchem Umfang dabei auch der Vater Betreuungsaufgaben übernahm ist zwischen den Eltern ebenso streitig wie der Umfang der vom Vater anschließend bis zur Trennung am 17.10.2020 übernommenen Betreuungsaufgaben. Der Kindesvater trägt insoweit vor, sein Arbeitsumfang habe pandemiebedingt nur 17-19 Wochenstunden betragen; außerdem habe er die ihm von seinem Arbeitgeber angebotene Möglichkeit wahrgenommen, zu Hause zu arbeiten. Beide Eltern hätten sich nicht nur das Bringen zur und Holen von der Krabbelstube, sondern auch die Betreuung L.s insgesamt etwa hälftig geteilt. Die Kindesmutter trägt hingegen vor, sie habe von einem reduzierten Arbeitsumfang des Kindesvaters nichts bemerkt. Der Vater habe die Betreuung L.s vor dem Beginn des Besuchs der Krabbelstube lediglich an einzelnen Tagen übernommen, an denen sie ab Juni 2020 wieder das Büro habe aufsuchen müssen. Das sei aber nicht mehr als einmal pro Woche gewesen. Aus der Krabbelstube habe der Vater L. mittags in der Tat öfters abgeholt, sei dann nach ihrem Eintreffen aber regelmäßig wieder ins Büro gegangen und erst gegen 19:30 Uhr heimgekehrt.

    Nach der endgültigen Trennung der Eltern in der Nacht vom 16.10.2021 auf den 17.10.2021 verblieb L. zunächst mit ihrer Mutter in der zuvor gemeinsam mit dem Vater bewohnten Wohnung. Ein erster Umgangskontakt zwischen L. und ihrem Vater fand am 2.11.2020 statt. Übernachtungen beim Vater fanden zunächst nicht statt, weil L. zu dieser Zeit vor dem Einschlafen noch von ihrer Mutter gestillt wurde, die dann das Einschlafen begleitete. Erstmals in der Nacht vom 21.11.2020 auf den 22.11.2020 schlief L. bei ihrem Vater. Die Zahl der Übernachtungen wurde bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts auf zwei Übernachtungen an jedem zweiten Wochenende und eine Übernachtung unter der Woche ausgedehnt.

    Inzwischen lebt der Vater entsprechend eines von beiden Eltern im Rahmen der beim Amtsgericht anhängig gewesenen Gewaltschutzsache am 9.11.2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs wieder in der ehemaligen Familienwohnung, während die Mutter mit L. in eine eigene Wohnung in räumlicher Nähe zur bisherigen Wohnung gezogen ist. L. besucht noch bis einschließlich Juli 2021 die Krabbelstube ..., wo sie am 29.7.2021 verabschiedet wird. Ab August 2021 besucht sie eine neue Kindertagesstätte; der Beginn der Eingewöhnung ist dort für den 10.8.2021 vereinbart. Beide Eltern nehmen seit Dezember 2020 gemeinsam eine Familienberatung in Anspruch.

    In der vom Familiengericht auf Anregung des Kindesvaters vom 15.12.2020 eingeleiteten Umgangssache begehrt der Kindesvater die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.

    Mit seiner nach Anhörung der Beteiligten (mit Ausnahme des betroffenen Kindes) und des zuständigen Jugendamts getroffenen Entscheidung vom 27.1.2021, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ordnete das Familiengericht einen zweiwöchentlich stattfindenden Umgang zwischen L. und ihrem Vater von freitags nach dem Kindergarten bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Montag sowie – nach Wochenenden, an denen kein Umgang stattgefunden hat – von montags nach dem Kindergarten bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Mittwoch an.

    Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der Anordnung eines (paritätischen) Wechselmodells lägen im Hinblick auf das geringe Alter des Kindes nicht vor. Die Bindungsforschung zeige, dass das Fehlen eines eindeutigen Lebensmittelpunkts für Kinder unter drei Jahren einen Risikofaktor darstellen könne. Häufig wechselnde Übernachtungsorte begründeten die Gefahr von Verhaltensauffälligkeiten und könnten zur Entwicklung einer Bindungsunsicherheit gegenüber der Hauptbezugsperson führen. Solange sich L. in der Phase des Bindungsaufbaus und der Bindungsstabilisierung befinde, könne man ihr keinen regelmäßigen Wechsel der Bezugsperson und der räumlichen Umgebung zumuten. Es entspreche daher ihrem Wohl, wenn der Schwerpunkt des täglichen Lebens bei der Mutter liege und dem Vater ein ausgedehntes Umgangsrecht zugebilligt werde. Hierdurch verbleibe dem Kindesvater genügend Einfluss auf die Persönlichkeits- und Identitätsbildung des Kindes.

    Mit seiner am 4.3.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 4.2.2021 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kindesvater sein Begehren nach der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells weiter. Er ist der Auffassung, die angefochtene Umgangsregelung werde weder den bisherigen Betreuungsleistungen beider Eltern noch seiner Bindung zu dem betroffenen Kind gerecht. Er sei genauso wie die Mutter Hauptbezugsperson des Kindes, welches während des Zusammenlebens der Eltern im elterlichen Bett zwischen den Eltern geschlafen habe. Er befürchtet eine schleichende Entfremdung des Kindes von ihm, wenn das Kind ihn nach dem Wochenendumgang regelmäßig eine ganze Woche lang nicht zu sehen bekommt. Nur ein paritätisches Wechselmodell ermögliche den Eltern ein Agieren auf Augenhöhe. Soweit die Kindesmutter gegen die Anordnung eines Wechselmodells die zwischen beiden Eltern bestehenden Differenzen ins Feld führe, seien diese größtenteils konstruiert. Tatsächlich seien beide Eltern – mit Ausnahme des Streits über den Umfang des Umgangs zwischen Vater und Kind - sehr wohl in der Lage, die Belange ihres Kindes gemeinsam zu regeln. Auf den von beiden Eltern in diesem Zusammenhang auszugsweise vorgelegten Chatverkehr wird Bezug genommen.

    Die Kindesmutter und die Verfahrensbeiständin sind der Beschwerde entgegengetreten und äußern Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Hinblick auf das Niveau des Konflikts der Eltern.

    Das zuständige Jugendamt hat ebenfalls Stellung genommen und erklärt, persönliche Aufeinandertreffen der Eltern im Rahmen des Wechsels des Kindes von einem Elternteil zum anderen seien wegen der damit einhergehenden emotionalen Belastung der Eltern möglichst zu vermeiden. Außerdem sei eine Regelung des Ferienumgangs wünschenswert, damit die von beiden Eltern in Anspruch genommene Beratung nicht durch dieses Thema überlagert werde.

    Beide Eltern haben ebenfalls den Wunsch nach einer Ferien- und Feiertagsregelung bekundet, diesbezüglich aber unterschiedliche Vorstellungen geäußert, deretwegen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen wird.

    Die Entscheidung über die Beschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 6.5.2021 dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten mit Ausnahme des betroffenen Kindes sind vom Einzelrichter des Senats am 25.5.2021 persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

    Der Einzelrichter des Senats hat anschließend am 8.6.2021 L.s Bezugsbetreuerin in der Krabbelstube …, Frau K., fernmündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den hierüber gefertigten Vermerk Bezug genommen.

    Den Beteiligten ist anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung der Bezugsbetreuerin und zur beabsichtigten Ferien- und Feiertagsregelung gegeben worden. Auf die insoweit gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt insoweit – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Die Regelung des regulären Umgangs des Beschwerdeführers in der angefochtenen Entscheidung entspricht dem Kindeswohl und ist daher nicht zu beanstanden.

    Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.

    Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; FamRZ 1999, 85 und 1417).

    Dabei kommt auch die Anordnung eines - nicht notwendigerweise paritätischen - Wechselmodells in Betracht, in dessen Rahmen das Kind bei beiden Eltern ein Domizil hat und sich beide Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben teilen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2019, 976). Die Anordnung eines solchen Wechselmodells setzt neben geeigneten äußeren Rahmenbedingungen wie zum Beispiel einer räumlichen Nähe der elterlichen Haushalte und der Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen eine mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf einhergehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen voraus. Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht die Anordnung eines Wechselmodells hingegen in der Regel nicht dem Kindeswohl, weil das Kind durch ausgedehnte Kontakte zu beiden Elternteilen verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und hierdurch belastet wird und weil zu befürchten ist, dass es den Eltern auf Grund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich ist, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen, weil sie ständig über Fragen der Alltagssorge in Streit geraten (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532).

    Von einem Wechselmodell im vorbeschriebenen Sinne wird bereits bei einem Anteil beider Eltern von über 30 Prozent der Betreuungszeit ausgegangen (vgl. Salzgeber, NZFam 2014, 921; Steinbach/Augustin/Helms/Schneider, FamRZ 2021, 729 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wobei die bisher veröffentlichten empirischen Untersuchungen darauf hindeuten, dass Kinder und Eltern von einem Wechselmodell profitieren können, und zwar auch im Kleinkindalter von bis zu sechs Jahren (vgl. Steinbach/Augustin/Helms/Schneider, FamRZ 2021, 729 ff. m.w.N.). Nennenswerte Unterschiede zwischen einem streng paritätischen oder symmetrischen Wechselmodell mit exakt gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern und einem asymmetrischen Wechselmodell mit unterschiedlichen Betreuungsanteilen beider Eltern lassen sich allerdings weder im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder noch im Hinblick auf das subjektive Wohlbefinden der Kinder und ihrer Eltern feststellen; insbesondere kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es für das Wohlergehen der Kinder grundsätzlich besser ist, je ausgeglichener die Aufteilung der Betreuungszeiten ist (vgl. Salzgeber/Bublath, FamRZ 2019, 1753, 1758; Steinbach/Augustin/Helms/Schneider, FamRZ 2021, 729 ff.).

    Liegen die Voraussetzungen der Anordnung eines symmetrischen oder asymmetrischen Wechselmodells vor, richtet sich die konkrete Aufteilung der Betreuungszeiten daher nach den praktischen Begebenheiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes und der bisherigen Betreuungssituation. Es besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells kein dahingehender Automatismus, dass stets ein symmetrisches Wechselmodell anzuordnen ist, wenn es praktisch umsetzbar ist.

    Unter Zugrundelegung vorstehender Kriterien entspricht die vom Familiengericht angeordnete Aufteilung der Betreuungszeiten außerhalb der Ferien dem Wohl des betroffenen Kindes, und zwar unabhängig davon, ob sich die vom Familiengericht geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Kleinkindalter nach den Ergebnissen der Studie „Familienmodell in Deutschland“ (vgl. Steinbach/Augustin/Helms/Schneider, FamRZ 2021, 729 ff.) noch aufrechterhalten lassen.

    Das Familiengericht, aus dessen Umgangsregelung ein Betreuungsanteil des Kindesvaters von gut 35 Prozent außerhalb der Urlaubs- und Ferienzeiten folgt, ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung eines (asymmetrischen) Wechselmodells im oben beschriebenen Sinne ausgegangen. Beide Eltern waren auch vor ihrer Trennung in die Betreuung, Versorgung und Erziehung L.s eingebunden, auch wenn sie über den konkreten Umfang der von beiden Eltern insoweit erbrachten Leistungen streiten. Es steht außer Frage, dass L. eine enge Bindung zu beiden Elternteilen besitzt. Die Haushalte beider Eltern sind nicht weit voneinander entfernt; L. hat bei beiden Eltern ein eigenes Zimmer und eigene Spielsachen und eigene Kleidung. Der Haushalt des Vaters ist ihr aus der Zeit des Zusammenlebens ihrer Eltern vertraut. Auch wenn die Beziehung der Eltern von erheblichen Konflikten auf der Paarebene geprägt ist, die beide Eltern nicht vor L. verbergen können, sind die Eltern dennoch bereit und in der Lage, über Belange des Kindes zu kommunizieren und insoweit zu gemeinsamen Lösungen zu gelangen. Sie haben sich auch nach ihrer Trennung nicht nur über den Wechsel L.s in den ab August 2021 besuchten Kindergarten verständigt, sondern aus Rücksicht auf L.s Wohl bereits zweimal gemeinsam mit L. Zeit auf einem Spielplatz verbracht. Sie besuchen gemeinsam eine Familienberatung. Der von beiden Eltern auszugsweise vorgelegte Chatverkehr zeigt, dass sich beide Eltern ständig – eher zu viel als zu wenig – über die Belange und das Wohlergehen ihrer Tochter austauschen.

    Es besteht hingegen keine Veranlassung, das vom Familiengericht angeordnete asymmetrische Wechselmodell zu Gunsten eines symmetrischen Wechselmodells abzuändern. Das vom Familiengericht angeordnete Modell ergibt sich vielmehr schlüssig aus der bisherigen Betreuungssituation und den bei beiden Eltern gegebenen Betreuungsmöglichkeiten.

    L. wurde in ihren ersten sechzehn Lebensmonaten ganz überwiegend von der Kindesmutter betreut, die erst im Januar 2020 wieder eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnahm. Der Kindesvater ging in diesem Zeitraum mit Ausnahme von zwei Monaten Elternzeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Auch wenn beide Eltern über den Umfang ihrer Betreuungs- und Versorgungsleistungen nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter streiten, steht fest, dass die Kindesmutter L. im März und April 2020 mindestens einen Monat lang zu Hause betreute, als L. wegen der im März 2020 in Deutschland angelangten Viruspandemie vorübergehend nicht von der Tagesmutter betreut werden konnte. Die Kindesmutter übernahm auch die Eingewöhnung bei der Tagesmutter und in der ab 13.7.2020 besuchten Kindertagesstätte. Nach dem Auszug des Kindesvaters am 17.10.2020 fanden zunächst keine Übernachtungen L.s beim Kindesvater statt, weil L. zu dieser Zeit vor dem Einschlafen noch von ihrer Mutter gestillt wurde, die dann das Einschlafen begleitete. Erstmals in der Nacht vom 21.11.2020 auf den 22.11.2020 schlief L. bei ihrem Vater. Die Zahl der Übernachtungen wurde bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts auf zwei Übernachtungen an jedem zweiten Wochenende und eine Übernachtung unter der Woche ausgedehnt.

    Selbst wenn man von der vom Kindesvater behaupteten paritätischen Betreuung L.s durch beide Eltern während der Elternzeit des Kindesvaters, während der Betreuung durch die Tagesmutter, im Zeitraum zwischen der Beendigung der Betreuung durch die Tagesmutter mit Ablauf des 3.6.2020 und der am 13.7.2020 beginnenden Eingewöhnung in der Kindertagesstätte und im anschließenden Zeitraum bis zur endgültigen Trennung der Kindeseltern in der Nacht vom 16.10.2020 auf den 17.10.2020 ausgeht, ist damit für die nunmehr fast drei ersten Lebensjahre des betroffenen Kindes insgesamt ein deutliches Übergewicht der Betreuung durch die Mutter festzustellen, welches auch den von beiden Eltern im genannten Zeitraum getroffenen beruflichen Dispositionen entspricht.

    In welchem Umfang der Kindesvater während des Zusammenlebens der Kindeseltern Haushaltstätigkeiten übernommen hat und ob er seinerseits bereit gewesen wäre, die Eingewöhnung L.s bei der Tagesmutter oder in der Kindertagesstätte zu begleiten, ist unerheblich, weil die Regelung des Umgangs nicht der Bestrafung oder Belohnung des Verhaltens der Eltern dient, sondern sich nach den aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergebenden Bedürfnissen des Kindes richtet.

    Das vom Amtsgericht angeordnete asymmetrische Wechselmodell entspricht nicht nur im Hinblick auf die von beiden Eltern in der Vergangenheit erbrachten Betreuungsleistungen, sondern auch im Hinblick auf die künftige Betreuungssituation dem Wohl des betroffenen Kindes.

    Die Kindesmutter arbeitet derzeit mit einem Arbeitsumfang von 25 Wochenstunden, während der Vater einer vollschichtigen Beschäftigung nachgeht, nach eigenen Angaben derzeit pandemiebedingt aber nur 17 bis 19 Wochenstunden arbeitet.

    Zwar ließen sich die (flexiblen) Arbeitszeiten des Kindesvaters dank der Betreuungszeiten im neuen Kindergarten auch dann mit der Betreuung L.s in einem symmetrischen Wechselmodell vereinbaren, wenn der Beschäftigungsumfang – wie zu erwarten – wieder den Umfang einer vollschichtigen Beschäftigung erreicht. Im Hinblick auf das für den gesamten Zeitraum der ersten annähernd drei Lebensjahre L.s zweifelsfrei bestehende Übergewicht der Betreuung L.s durch die Mutter und das von den Kindeseltern gewählte Modell mit einem vollschichtig beschäftigten Vater und einer teilschichtig beschäftigten Mutter ergibt sich die vom Amtsgericht vorgenommene Verteilung der Betreuungsanteile jedoch schlüssig aus der von der Familie bis zur Trennung der Eltern gelebten Rollenverteilung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass damit gerechnet werden müsste, dass der Kindesvater die Betreuungszeiten im neuen Kindergarten im Falle der Anordnung eines symmetrischen Wechselmodells und der zu erwartenden Wiederaufnahme einer vollschichtigen Beschäftigung voll ausschöpfen müsste, während durch die Regelung des Amtsgerichts sichergestellt ist, dass diese weder an den der Mutter noch an den dem Vater zugewiesenen Tagen ausgeschöpft werden müssen. Sollte die Mutter ihre Beschäftigung ebenfalls auf eine vollschichtige Beschäftigung aufstocken, wird die Einrichtung eines symmetrischen Wechselmodells unter Berücksichtigung der dann bei beiden Eltern gegebenen Betreuungsmöglichkeiten erneut zu prüfen sein, wobei kein dahingehender Automatismus besteht, dass bei gleichem Beschäftigungsumfang beider Eltern auch die Betreuungsanteile gleich zu verteilen sind.

    Auch vor dem Hintergrund der oben erwähnten empirischen Untersuchungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein symmetrisches Wechselmodell in der gegenwärtigen Situation dem Wohl des Kindes besser entsprechen würde als das vom Familiengericht angeordnete asymmetrische Wechselmodell. Insbesondere zeigt L.s von den Eltern und von ihrer Erzieherin in der Kindestagesstätte geschildertes Verhalten seit der Umsetzung der Umgangsregelung des Familiengerichts, dass eine Beeinträchtigung der Qualität der Beziehung zwischen L. und ihrem Vater auch dann nicht zu befürchten ist, wenn L. und ihr Vater sich zwischen dem Umgangswochenende des Vaters und dem nächsten Umgangstermin eine Woche lang nicht sehen. Durch die Häufigkeit des vom Familiengericht angeordneten Umgangs sind sowohl eine Aufrechterhaltung der Bindung zwischen L. und ihrem Vater als auch eine Einbindung des Vaters in L.s Alltag gewährleistet. L.s Erzieherin in der Kindertagesstätte hat bestätigt, dass L. den Wechsel zwischen den Haushalten ihrer Eltern inzwischen als Realität akzeptiert und – anders als nach der Trennung und vor der Umsetzung der jetzigen Umgangsregelung – keine Verhaltensauffälligkeiten mehr zeigt. Sie ist von ihrer Erzieherin als altersgemäß entwickelt beschrieben worden. Seit der Umsetzung der angefochtenen Umgangsregelung des Familiengerichts wird sie von ihrer Erzieherin als fröhliches Kind wahrgenommen; abwertende Äußerungen des Kindes über seine Mutter sind seitdem nicht mehr gefallen.

    Soweit L. keinen festen Werktag beim Vater verbringt, sondern jede zweite Woche den Zeitraum von Montagnachmittag bis Mittwochmorgen, erschwert dies dem Kind zwar möglicherweise, sich darauf einzustellen, bei welchem Elternteil es den Tag bzw. die Nacht verbringt. Beide Eltern haben jedoch den Wunsch geäußert, diese Regelung beizubehalten und sind unter Einbeziehung der Erzieher*innen im Kindergarten auch in der Lage, dem Kind klar zu vermitteln, welcher Elternteil es aus der Kindertagesstätte abholen wird.

    Eine unter Kindeswohlgesichtspunkten bestehende Notwendigkeit, die für L. offensichtlich gut funktionierende Umgangsregelung zu Gunsten eines symmetrischen Wechselmodells abzuändern, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Anordnung eines solchen Wechselmodells Voraussetzung dafür sein sollte, dass beide Eltern sich - wie der Beschwerdeführer meint - wieder auf Augenhöhe begegnen können. Meinungsverschiedenheiten bei der Ausübung der Alltagssorge oder im Rahmen der von beiden Eltern im Rahmen ihrer Mitsorge gemeinsam zu treffenden Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind ebenso wenig vorgetragen wie eine aus der überwiegenden Betreuung L.s durch ihre Mutter resultierende faktische Einschränkung des Mitsprachrechts des Kindesvaters in diesen Angelegenheiten. Einer ständigen Erreichbarkeit der Kindesmutter für den Kindesvater bedarf es hierfür nicht, zumal eine solche ohnehin auch im Falle der Anordnung eines symmetrischen Wechselmodells nicht gewährleistet wäre.

    Die angefochtene Umgangsregelung ist allerdings um eine Ferien- und Feiertagsregelung zu ergänzen, nachdem beide Eltern durch ihre diesbezüglich geäußerten Vorstellungen deutlich zum Ausdruck gebracht haben, auch insoweit nicht zu einer einvernehmlichen Regelung in der Lage zu sein.

    Die aus dem Tenor ersichtliche Ferien- und Feiertagsregelung ermöglicht es beiden Eltern in gleichem Umfang, Urlaub und Feiertage mit dem Kind zu verbringen. Dem Wunsch beider Eltern, die Urlaubsdauer im Hinblick auf das Alter des Kindes noch nicht zu weit auszudehnen, ist Rechnung getragen worden. Der Regelung der Sommerferien liegt dabei die Erwartung zu Grunde, dass die Kindergartenschließzeit des von L. ab August 2021 besuchten Kindergartens jeweils in der zweiten Hälfte der hessischen Schulsommerferien liegt. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, wäre die Umgangsregelung abzuändern, wenn beide Eltern nicht in der Lage sein sollten, sich einvernehmlich über eine abweichende Regelung zu verständigen. Entsprechendes gilt für eine mit fortschreitendem Alter des Kindes gegebenenfalls angezeigte Ausweitung des Sommerferienumgangs beider Eltern.

    Bei der Regelung des Ferienumgangs im Sommer 2021 sind sowohl der Wunsch des Kindesvaters nach einer Teilnahme L.s an der Verabschiedung in der bisher besuchten Kindertagesstätte am 29.7.2021 als auch der Wunsch der Kindesmutter nach Einhaltung des vereinbarten Beginns der Eingewöhnung im neuen Kindergarten am 10.8.2021 berücksichtigt worden. Es steht den Eltern frei, sich über eine abweichende Regelung, z. B. über zusätzliche Urlaube im Herbst 2021, zu verständigen.

    Die Regelung der Feiertage entspricht der von beiden Eltern im Rahmen der Familienberatung getroffenen Vereinbarung, wonach L. die hohen Feiertage abwechselnd bei beiden Elternteilen verbringt.

    Von einer Anhörung des noch nicht einmal drei Jahre alten Kindes ist abgesehen worden, weil von ihr kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Gleiches gilt für die vom Kindesvater angeregte Anhörung der Familienberaterin. Es ist nicht ersichtlich, was die Familienberaterin, von der dem Einzelrichter des Senats nicht bekannt ist, ob sie L. überhaupt kennt, über L.s Situation oder ihre Bedürfnisse berichten könnte.

    Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG, die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die erfolgte Abänderung der angefochtenen Entscheidung entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung billigem Ermessen.

    Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (vgl. OLG Frankfurt v. 17.03.2021 – 6 UF 22/21, www.hefam.de).

    Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

    Schmidt