OLG Frankfurt vom 12.04.2013 (4 UF 39/12)

Stichworte: Güterstand, internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, Errungenschaftsgemeinschaft nach portugiesischem Recht, Abgrenzung von Eigengut und Gemeinschaftsgut; portugiesisches Güterrecht, Abgrenzung von Eigengut und Gemeinschaftsgut;
Normenkette: FamFG 65 Abs. 4, 98 Abs. 2, 105, 112, 113, 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 261, 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 12, 13, 24, 138 Abs. 3, 286 Abs. 1 S. 1; EuGVVO Art. 1 Abs. 2a); EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 15. Art. 27 Abs. 1 S. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1; Código Civil Art. 1717, Art. 1722 Abs. 1, Art. 1723c), Art. 1765 Abs. 1;
Orientierungssatz: Zur Feststellung der Zuordnung eines Grundstücks zum Eigengut eines Ehegatten im Falle des Bestehens einer Errungenschaftsgemeinschaft nach portugiesischem Recht.

531 F 297/09
AG Wiesbaden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Diehl, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche und den Richter am Oberlandesgericht Schmidt auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 1.2.2012 gegen den Ausspruch zur Folgesache eheliches Güterrecht in dem am 14.12.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden im schriftlichen Verfahren auf Grund der bis zum 22.3.2013 eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten für Recht erkannt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden unter Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 150.000,- Euro. Der Verfahrenswert wird für den ersten Rechtszug unter Abänderung des diesbezüglichen Beschlusses des Amtsgerichts vom 14.12.2011 festgesetzt auf.182.100,- Euro. Davon entfallen 28.100,- Euro auf die Scheidungssache, 1.000,- Euro auf die Folgesache Versorgungsausgleich, 3.000,- Euro auf die Folgesache elterliche Sorge und 150.000,- Euro auf die Folgesache eheliches Güterrecht.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Zuge ihrer Scheidung um das Eigentum an zwei Wohnungen in Portugal.

Die Beteiligten sind portugiesische Staatsangehörige. Sie schlossen am 7.10.1982 die Ehe, aus welcher zwei am 30.7.1989 und am 2.6.1994 geborene Söhne hervorgegangen sind. Ihren Hauptwohnsitz hatten die Beteiligten - bis auf einen Aufenthalt der Antragstellerin in Portugal im Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 19.1.2001 - während der Ehe durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragstellerin war während der Ehe zunächst als Apothekenhelferin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.300,- DM beschäftigt, der Antragsgegner erzielte aus seiner bis Anfang 1993 ausgeübten Beschäftigung als Angestellter rund 3.000,- DM monatlich. Im Rahmen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 17.000,- DM. Anschließend arbeitete er nach vorübergehender Arbeitslosigkeit als Taxifahrer, und zwar wechselnd selbständig oder angestellt. Inzwischen belaufen sich seine monatlichen Einkünfte aus einer Beschäftigung als angestellter Taxifahrer noch auf 704,01 Euro netto, während die Antragsgegnerin sich aus der ihr verbliebenen Substanz und den Erträgen einer im Jahr 1992 erhaltenen Erbschaft unterhält.

Im Jahr 1992 wurde die Antragstellerin testamentarische Alleinerbin ihrer am 17. oder 18.7.1992 verstorbenen Arbeitgeberin. Der Erbschein wurde der Antragstellerin am 12.8.1992 erteilt. Der dem Erbschaftssteuerbescheid zu Grunde gelegte Nachlasswert belief sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten auf 795.811,- DM, die festgesetzte Erbschaftssteuer auf 348.524,- DM Tatsächlich belief sich allein der im weiteren Verlauf des Jahres 1992 und der ersten Hälfte des Jahres 1993 aus dem erfolgten Verkauf des Immobilien- und Betriebsvermögens erzielte Erlös ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Belege auf 1.320.000,- DM. Hinzu kamen Bank- und Depotguthaben mit einem Wert von 501.992,- DM, Bargeld im Wert von 39.158,- DM, eine Lebensversicherung mit einem Wert von 149.011,- DM Steuererstattungsansprüche von 26.960,- DM nach Abzug ihnen gegenüber stehender Steuernachforderungen und Hausrat, welchen die Antragstellerin für einen Erlös von 18.903,92 DM netto versteigern ließ, außerdem eine weiterhin von der Antragstellerin bewohnte Eigentumswohnung in der Adalbert-Stifter-Straße in Wiesbaden. Dem standen Verbindlichkeiten von 209.428,- DM und mit dem Erbanfall verbundene Kosten von 27.808,- DM gegenüber.

Das Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin bei der Wiesbadener Volksbank, auf welchem das Gehalt beider Ehegatten einging und von welchem die laufenden Ausgaben der Familie getätigt wurden, belief sich am 31.7.1992 auf 18.263,80 DM. Für den Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs vom Typ Opel Calibra hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt mit der Wiesbadener Volksbank bereits einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 20.000,- DM abgeschlossen, für welches der Antragsgegner gemäß Bürgschaftserklärung vom 5.6.1992 selbstschuldnerisch bürgte. Die Gutschrift des Darlehens auf dem Konto der Antragstellerin erfolgte mit Wertstellung zum 10.9.1992; bereits mit Wertstellung zum 2.9.1992 war der Kaufpreis von 39.576,41 DM für das neue Auto beglichen worden. Das Konto der Antragstellerin, für welches der Antragsgegner bevollmächtigt war, wies anschließend ein Guthaben von 4.429,71 DM auf. Erst im Oktober 1992 wurden dem Konto erstmals größere Beträge aus der Erbschaft gutgeschrieben. Die Erlöse aus dem Nachlass wurden in der Folgezeit größtenteils auf ein gemeinsames Konto der Beteiligten bei der Banco Portugues do Atlantico in Portugal überwiesen, für welches von den Beteiligten keine Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Mit dem auf diesem Konto vorhandenen Guthaben beglichen die Beteiligten später den Kaufpreis einer mit Kaufvertrag vom 9.3.1993 erworbenen Eigentumswohnung in Viseu/Portugal sowie einer weiteren mit Kaufvertrag vom 15.6.1994 erworbenen Eigentumswohnung in Vila Moura an der Algarve/Portugal. Die Kaufverträge, von denen beide Beteiligten nach eigenen Angaben über keine Abschriften mehr verfügen, weisen nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten beide Ehegatten gemeinsam als Käufer aus; eine entsprechende Eintragung erfolgte im portugiesischen Immobilienregister. Angaben zur Herkunft der für den Kauf der Wohnungen verwendeten Mittel enthalten die Kaufverträge nicht. Über das Eigentum an beiden Wohnungen streiten die Beteiligten nun im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung; über weiteres Vermögen verfügt der Antragsgegner nicht.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8.2.2010 widerrief die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Schenkung des Miteigentums an beiden Wohnungen; hilfsweise focht sie die Schenkungen wegen groben Undanks an.

Im Rahmen des seit dem 5.11.2009 beim Amtsgericht anhängigen Scheidungsverfahrens beantragte die Antragstellerin mit Folgeantrag vom 24.8.2010 zunächst eine dahingehende Auseinandersetzung der zwischen den Beteiligten bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft, dass sie die beiden Eigentumswohnungen in Portugal ohne Wertausgleich übernimmt und dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Antragstellerin für alle mit der Eigentumsumschreibung verbundenen Rechtshandlungen zu bevollmächtigen, alle von ihm selbst in diesem Zusammenhang abzugebenden Erklärungen abzugeben und die mit der Eigentumsumschreibung verbundenen Kosten zu tragen. Später beantragte die Antragstellerin hilfsweise die sinngemäße Feststellung, dass der Erwerb der beiden Wohnungen aus dem ererbten Vermögen der Antragstellerin erfolgte und dass diese daher ungeachtet der grundbuchrechtlichen Eintragungen Alleineigentümerin der beiden Wohnungen ist.

Der Antragsgegner trat den Anträgen in der Folgesache eheliches Güterrecht entgegen und beantragte deren Zurückweisung.

Mit entsprechenden Anträgen verhandelten die Beteiligten vor dem Amtsgericht auch mündlich zur Sache.

Mit dem am 14.12.2011 verkündeten Beschluss schied das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten, führte den Versorgungsausgleich durch, übertrug der Antragstellerin die elterliche Sorge für den damals noch minderjährigen Sohn zur alleinigen Ausübung und stellte unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge der Antragstellerin in der Folgesache eheliches Güterrecht fest, dass die beiden Eigentumswohnungen in Portugal eigenes Gut der Antragstellerin sind. Die Verfahrenskosten erlegte es der Antragstellerin zu zehn Prozent, dem Antragsgegner zu 90 Prozent auf. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit seiner am 2.2.2012 bei Amtsgericht eingegangenen und im Rahmen der Beschwerdeschrift begründeten Beschwerde gegen den seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 2.1.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen den Ausspruch in der Folgesache eheliches Güterrecht.

Er behauptet wie schon im ersten Rechtszug, auf dem gemeinsamen Konto der Beteiligten bei der Banco Portugues do Atlantico hätten sich schon vor dem Erbfall umgerechnet 250.000,- bis 260.000,- DM befunden, welche aus dem angesparten Einkommen beider Ehegatten und Schenkungen der späteren Erblasserin an beide Ehegatten gestammt hätten. Hiervon seien die Eigentumswohnung in Viseu für einen Kaufpreis von umgerechnet 130.000,- DM und jene an der Algarve für einen Kaufpreis von umgerechnet 90.000,- DM erworben worden.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Ausspruch zum ehelichen Güterrecht im angefochtenen Beschluss aufzuheben und die diesbezüglichen Anträge der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie behauptet, die Beteiligten hätten das gemeinsame Konto bei der Banco Portugues do Atlantico erst am 30.9.1992 eröffnet, nachdem sich ein Angestellter der über eine Niederlassung in Düsseldorf verfügenden Bank auf Vermittlung des Konsulats zu ihnen in die Ehewohnung nach Wiesbaden begeben habe. Außer dem Guthaben auf dem von beiden Beteiligten genutzten Girokonto der Antragstellerin bei der Wiesbadener Volksbank sei im Zeitpunkt des Erbfalls kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen. Andernfalls hätten die Beteiligten für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs kein Darlehen aufnehmen müssen. Die Wohnungen seien daher ausschließlich mit aus der Erbschaft stammenden Mitteln bezahlt worden. Der Kaufpreis der Wohnung in Viseu habe umgerechnet 170.000,- DM betragen, jener der Wohnung an der Algarve umgerechnet 160.000,- DM.

Der Senat hat zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen Em. Prof. Dr. Dr. h.c.mult. E. J. zu folgenden Beweisfragen eingeholt:

1. Welche güterrechtliche Auswirkung hat die Eintragung beider Ehegatten als Eigentümer der Wohnungen in Viseu und an der Algarve im Grundbuch? Ist eine Zuordnung zum Eigengut eines Ehegatten trotzdem denkbar, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

1. Sollte eine Zuordnung der Wohnungen zum Eigengut der Ehefrau trotz der Eintragung beider Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch unter den Voraussetzungen des Art. 1723 c) CC möglich sein: Kann von einem Erwerb aus eigenem Vermögen der Ehefrau im Sinne des Art. 1723 c) CC ausgegangen werden, obwohl der Kaufpreis von ihr zunächst auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen und erst von dort an die Verkäufer der Wohnungen weitergeleitet wurde? Stünde eine hiermit verbundene Schenkung der Ehefrau an den Ehemann der Zuordnung beider Wohnungen zum Eigengut der Ehefrau entgegen? Bedürfte es für die Wirksamkeit einer solchen Schenkung nach portugiesischem Recht trotz des bereits erfolgten Vollzugs einer notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrags oder sonst irgendwelcher Formerfordernisse?

1. Stehen die Bestimmungen des portugiesischen Güterrechts der Annahme einer nach deutschem Sachrecht mit der Überweisung von Geldmitteln auf ein gemeinsames Konto der Beteiligten wirksamen Schenkung oder ehebedingten Zuwendung der Antragstellerin an den Antragsgegner entgegen?

1. Lässt die Schenkung oder Zuwendung den Charakter der Geldmittel als Eigen- bzw. Sondergut der Antragstellerin entfallen, und falls nein, weshalb nicht?

1. Führt der spätere Widerruf der Schenkung oder Zuwendung, sei es nach § 313 BGB oder nach Art. 1765 Abs. 1 CC, dazu, dass die Geldmittel rückwirkend wieder dem Eigen- bzw. Sondergut der Antragstellerin zuzurechnen wären mit der Folge, dass davon ausgegangen werden müsste, dass die mit diesen Geldmitteln erworbenen Immobilien nach Art. 1723 c) CC als Surrogat ebenfalls dem Eigen- bzw. Sondergut der Antragstellerin zuzurechnen wären? Oder beseitigt der Widerruf der Schenkung oder Zuwendung die Zuordnung der Geldmittel zum Gemeinschaftsgut nicht und begründet für den Zuwendenden lediglich einen Rückübertragungsanspruch oder einen gegen das Gemeinschaftsgut gerichteten Ausgleichsanspruch?

Auf die beiden Gutachten vom 19.9.2012, Bl. 275ff. der Akte, und 14.1.2013, Bl. 334ff. der Akte, wird Bezug genommen.

Nachdem die Antragstellerin ihre fehlende Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs bereits mit Schriftsatz vom 20.4.2012 signalisiert hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 19.2.2013 darauf hingewiesen, dass er ohne erneute mündliche Verhandlung in der Sache zu entscheiden gedenkt und hat den Beteiligten eine Schriftsatzfrist bis zum 22.3.2013 gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, auf den Ausspruch zum ehelichen Güterrecht beschränkte Beschwerde ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats auf den entsprechenden Hilfsantrag der Antragstellerin hin zu Recht festgestellt, dass die beiden streitbefangenen Wohnungen in Portugal Eigengut und damit Alleineigentum der Antragstellerin sind.

Der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.

Die trotz § 65 Abs. 4 FamFG auch im Beschwerdeverfahren zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, NJW 2003, 426; MDR 2004, 707) ist für die von der Antragstellerin begehrte Feststellung gegeben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag um eine (vom Amtsgericht angenommene) güterrechtliche Scheidungsfolgesache im Sinne der §§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 261 FamFG, eine sonstige Güterrechtssache im Sinne des § 261 FamFG oder eine sonstige Familiensache im Sinne des 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt.

Für eine Güterrechtssache als Folgesache, in welcher eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG wegen der durch Art. 3 Abs. 1 a) 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Verordnung Brüssel II a - EuEheVO) begründeten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidungssache (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 98 FamFG, Rdnr. 25 m.w.N.).

Für eine Güterrechtssache, in welcher keine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, folgt die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO, weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Wiesbaden hat. § 24 ZPO, welcher für Streitigkeiten um Rechte an inländischen Grundstücken einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts begründet, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, steht der Annahme einer sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden internationalen Zuständigkeit für Streitigkeiten über ausländische Grundstücke nicht entgegen (vgl. Vollkommer in Zöller, § 24 ZPO, Rdnr. 6a unter Verweis auf BGH, NJW 1998, 1321).

Für eine sonstige Familienstreitsache, für deren Annahme wegen der Anwendung ausländischen Güterrechts die überwiegenden Argumente sprechen dürften (vgl. insoweit Lorenz in Zöller, § 261 FamFG, Rdnr. 16), ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO. Auch insoweit steht § 24 ZPO der Annahme einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Brüssel I - EuGVVO), der für Streitigkeiten über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache eine - dem nationalen Verfahrensrecht vorrangige - ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaats begründet, in welchem die Sache belegen ist, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach Art. 1 Abs. 2 a) EuGVVO ist die Verordnung nämlich nicht auf "die ehelichen Güterstände" anzuwenden. Der Begriff "eheliche Güterstände" ist dabei autonom, d.h. unabhängig von entsprechenden Begrifflichkeiten im innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten und damit auch unabhängig von der Einordnung einer Streitigkeit als Güterrechtssache nach § 261 FamFG oder als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszulegen (vgl. Geimer in Zöller, Art. 1 EuGVVO, Rdnr. 19 m.w.N. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH). Er umfasst sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen (vgl. zur identischen Regelung im inzwischen außer Kraft getretenen Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2000, 5 U 184/99, BeckRS 2000, 12821, Rdnr. 4 unter Verweis auf EuGH, Entscheidung vom 27.3.1979, 143/78, Slg. 1979, 1055; ebenso Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 1 EuGVO, Rdnr. 13; Stadler in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, Art. 1 VO /EG) 44/2001, Rdnr. 5) und damit nach dem Verständnis des Senats auch die hier im Zuge der Scheidung der Beteiligten streitige Frage der Zuordnung von Vermögen zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft oder zum Eigengut eines Ehegatten.

Die Antragstellerin hat auch das für ihren zulässigerweise auf die Feststellung ihres Alleineigentums an den beiden Wohnungen gerichteten Antrag erforderliche rechtliche Interesse (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 1 ZPO), weil das Eigentum an den Wohnungen im Rahmen der Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft zwischen den Beteiligten streitig ist.

Der demnach zulässige Hilfsfeststellungsantrag ist in der Sache begründet, weil die Antragstellerin Alleineigentümerin der beiden Wohnungen ist.

Maßgebliches Statut für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Beteiligten ist sowohl für die Zeit bis zum 8.4.1983 als auch für die Zeit seit dem Inkrafttreten der Neuregelung des Art. 15 EGBGB am 9.4.1983 das portugiesische Güterrechtsstatut als gemeinsames Heimatrecht der Beteiligten (Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit einen Umkehrschluss aus Art. 14 Abs. 1 EGBGB in der am 7.10.1982 geltenden Fassung, vgl. Siehrs in Münchener Kommentar, Art. 15 EGBGB, Rdnr. 177).

Nach dem portugiesischen Güterrecht galt für die Beteiligten bis zu seiner Auflösung im Zuge der Scheidung der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1717 des portugiesischen Código Civil - CC, abgeduckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Portugal). Das portugiesische Recht unterscheidet insoweit zwischen dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft und dem Eigengut der Ehegatten, zu welchem auch das während der Ehe erworbene Sondergut rechnet. Unter das Gesamtgut fallen der Erlös der Arbeit der Ehegatten und das von den Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworbene Vermögen, soweit es nicht vom Gesetz ausgenommen ist (Art. 1724 CC). Zum Eigengut rechnen das Vermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung, das nach der Eheschließung durch Erbfolge oder Schenkung erworbene Vermögen sowie das während des Bestehens der Ehe auf Grund eines eigenen vorherigen Rechts erworbene Vermögen (Art. 1722 Abs. 1 CC). Seinen Charakter als Eigengut behält das durch unmittelbaren Austausch an die Stelle eigenen Vermögens eines der Ehegatten getretene neue Vermögen, der für veräußertes eigenes Vermögen erzielte Preis und das mit eigenem Geld oder eigenem Vermögen oder eigenen Werten eines Ehegatten erworbene Vermögen, sofern die Herkunft des Geldes oder der Werte entsprechend mit Beteiligung beider Ehegatten in der Erwerbsurkunde oder eine gleichwertigen Urkunde angegeben werden (Art. 1723 a) bis c) CC).

Der Sachverständige hat unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Obersten Portugiesischen Gerichtshofs (Supremo Tribunal de Justica - STJ) vom 6.3.2007 und 13.7.2010 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der nach Art 1723 c) CC zu führende Nachweis eines Erwerbs aus Mitteln des Eigenguts einem Ehegatten im Verhältnis zum anderen Ehegatten auch dann offen steht, wenn beide Ehegatten das zu Grunde liegende Erwerbsgeschäft gemeinsam abgeschlossen haben, ohne die Herkunft der Mittel in der Erwerbsurkunde anzugeben (Seite 11f. des Gutachtens vom 19.9.2012).

Ein entsprechender Nachweis ist der Antragstellerin aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts gelungen, weshalb das Amtsgericht zu Recht ihr Alleineigentum an den beiden streitbefangenen Wohnungen festgestellt hat.

Maßgeblich für die Frage der Beweisführung ist grundsätzlich das am Gerichtsstand geltende Verfahrensrecht (lex fori), hier also das deutsche Verfahrensrecht. Danach entscheidet das Gericht auf Grund des Vortrags der Beteiligten und etwaiger Beweiserhebungen nach seiner freien Überzeugung, ob es eine Tatsachenbehauptung für wahr oder nicht wahr erachtet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vom Gegner nicht ausdrücklich bestrittener Tatsachenvortrag eines Beteiligten ist dabei als zugestanden anzusehen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 138 Abs. 3 ZPO).

Ausgehend hiervon steht auf Grund des unbestrittenen und im Übrigen durch zahlreiche Belege untermauerten Sachvortrags der Antragstellerin fest, dass die Beteiligten auf dem von beiden Ehegatten gemeinsam als Gehaltskonto genutzten Girokonto der Antragstellerin unmittelbar vor dem Anfall des Nachlasses der Arbeitgeberin der Antragstellerin lediglich über ein Guthaben von rund 18.000,- DM verfügten und dass die Antragstellerin für den Kauf eines rund 40.000,- DM teuren Kraftfahrzeugs mit ihrer Bank bereits einen Vertrag über ein Darlehen von 20.000,- DM abgeschlossen hatte, für welches der Antragsgegner selbstschuldnerisch bürgte. Nach dem Kauf des Fahrzeugs und dem Eingang der Darlehenssumme wies das Konto noch ein Guthaben von kna4.500,- DM auf. Erst anschließend gingen nach und nach Beträge aus der Verwertung der Erbschaft der Antragstellerin auf dem Konto ein und wurden auf das gemeinsame Konto der Beteiligten bei der Banco Portugues do Atlantico überwiesen.

Vorstehender unstreitiger Sachverhalt begründet bei lebensnaher Sachverhaltswürdigung den vollen Beweis dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt des Erbfalls außer dem Guthaben auf dem Konto der Antragstellerin über kein weiteres Vermögen verfügten und dass die später zur Begleichung des Kaufpreises der beiden Wohnungen verwendeten Beträge den Beteiligten erst durch die Erbschaft der Antragstellerin zugeflossen waren, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufpreis beider Wohnungen insgesamt - wie vom Antragsgegner behauptet - 220.000,- DM oder - wie von der Antragstellerin behauptet - 330.000,- DM betrug. Hätten die Beteiligten bereits vor dem Erbfall über die vom Antragsgegner behaupteten Geldmittel verfügt, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs ein Darlehen über 20.000,- DM hätte aufnehmen sollen.

Der unsubtantiierte Vortrag des Antragsgegners ist nicht geeignet, die Indizwirkung der feststehenden Tatsachen zu erschüttern. Der Antragsgegner hat zwar behauptet, die Beteiligten hätten das gemeinsame Konto in Portugal schon vor dem Erbfall eröffnet und dort über ein angespartes bzw. aus Schenkungen der Erblasserin resultierendes Vermögen von gut 250.000,- DM verfügt. Anders als die detaillierten Angaben der Antragstellerin zur Eröffnung des Kontos und zur Herkunft der dort verbuchten Geldbeträge bleibt sein diesbezüglicher Vortrag allerdings völlig vage und liefert insbesondere keine nachvollziehbare Erklärung für die im Sommer 1992 unmittelbar vor dem Erbfall erfolgte Darlehensaufnahme.

Obwohl die Kaufverträge beide Ehegatten als Erwerber ausweisen, beide Wohnungen aus Mitteln von einem gemeinsamen Konto der Beteiligten bezahlt wurden und in der Erwerbsurkunde keine Angaben zur Herkunft der Mittel gemacht wurden, muss auf Grund des festgestellten Sachverhalts daher davon ausgegangen werden, dass die Wohnungen aus Mitteln des Eigen- bzw. Sonderguts der Antragstellerin erworben wurden mit der Folge, dass auch die Wohnungen nach Art. 1723 c) CC zum Eigengut der Antragstellerin rechnen und damit ihr Alleineigentum sind. Durch die vor dem Erwerb der Wohnungen erfolgte Überweisung der aus der Erbschaft und damit dem Sondergut der Antragstellerin im Sinne des Art. 1722 Abs. 1 b) CC stammenden Beträge auf ein gemeinsames Konto der Beteiligten haben die Mittel ihren Charakter als Eigengut nicht verloren, und zwar unabhängig davon, ob man in der Überweisung eine Zuwendung oder Schenkung der Antragstellerin an den Antragsgegner im Wert der Hälfte der überwiesenen Beträge erblickt.

Wäre mit der Überweisung auf ein gemeinsames Konto der Beteiligten keine Zuwendung an den Antragsteller beabsichtigt gewesen, wogegen bereits der spätere Widerruf der "Schenkung" durch die Antragstellerin spricht, wären die überwiesenen Mittel von Anfang an Sondergut der Antragstellerin geblieben. Zwar begründet Art. 516 CC - der Bankvertrag unterliegt unzweifelhaft portugiesischem Sachrecht - eine dahingehende Vermutung, dass Forderungen aus einem Bankvertrag den gemeinsamen Gläubigern zu gleichen Teilen zustehen, allerdings nur, soweit sich nicht aus der Beziehung der Gläubiger untereinander eine andere Aufteilung ergibt. Eine solche ergäbe sich hier nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne die Annahme einer Zuwendung wegen der Herkunft der Mittel aus Art. 1723 c) CC (Seite 13 des Gutachtens vom 19.9.2012).

Geht man hingegen davon aus, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner mit der Überweisung aus der Erbschaft stammender Mittel auf ein gemeinsames Konto zum Zwecke des späteren Erwerbs gemeinsamen Grundeigentums etwas zuwenden wollte, ist an sich zunächst zu prüfen, ob die Zuwendung oder Schenkung dem deutschen oder dem portugiesischen Recht unterliegen. Dies beurteilt sich hier nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in seiner hier gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung Rom I) noch anzuwendenden, bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung und damit danach, zu welchem Staat die Zuwendung oder Schenkung die engsten Verbindungen aufweist.

Zwar spricht im vorliegenden Fall Einiges für die Anwendbarkeit des deutschen Schenkungs- bzw. Zuwendungsstatuts, weil beide Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Zuwendung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (vgl. insoweit auch die widerlegbare gesetzliche Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.), die zugewendeten Mittel aus einer in Deutschland erlangten Erbschaft stammten und das portugiesische Bankkonto nach dem Vortrag der Antragstellerin von Deutschland aus eröffnet wurde. Letztlich kann die Frage des anwendbaren Schenkungs- bzw. Zuwendungsstatuts jedoch offen bleiben, weil sowohl die Anwendung des deutschen als auch des portugiesischen Sachrechts zum gleichen Ergebnis führen.

Auch im Falle der Anwendung deutschen Sachrechts auf die Schenkung bzw. Zuwendung sind nämlich die sich aus dem geltenden Güterrechtsstatut ergebenden Beschränkungen für entsprechende Zuwendungen unter Ehegatten zu beachten (vgl. BGH, FamRZ 1993, 289: Ludwig in jurisPK-BGB, 6.Aufl. 2012, Art. 15 EGBGB, Rdnr. 57ff., Thorn in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Art. 15 EGBGB, Rdnr. 25). Das portugiesische Recht regelt Schenkungen unter Ehegatten abweichend von den für Schenkungen geltenden allgemeinen Regeln der Art. 940 bis 979 CC im Anschluss an die Regelungen betreffend die Güterstände in den Art. 1761 bis 1766 CC. Insoweit handelt es sich eindeutig um güterrechtliche Regelungen, welche gemäß der oben stehenden Ausführungen auch bei einer dem deutschen Sachrecht unterliegenden Schenkung bzw. Zuwendung zu beachten sind. Der Senat geht dabei davon aus, dass die sich aus Art. 1761 bis 1766 CC ergebenden Beschränkungen gleichermaßen für Schenkungen wie auch für die dem portugiesischen Recht schon auf Grund seiner Konzeption her offensichtlich nicht bekannte Rechtsfigur der ehebezogenen Zuwendung gelten.

Das portugiesische Güterrecht verbietet Schenkungen bzw. Zuwendungen unter Ehegatten zwar nicht grundsätzlich, unterwirft sie jedoch weitgehenden Beschränkungen. Insbesondere räumt es dem zuwendenden Ehegatten in Art. 1765 Abs. 1 CC ein jederzeitiges, freies Widerrufsrecht ein, dessen Ausübung die Wirksamkeit der Zuwendung gemäß der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung beseitigt. Schenkungen unter Ehegatten stehen damit unter der auflösenden Bedingung des jederzeitigen Widerrufs, welcher die dinglichen Wirkungen der Schenkung rückwirkend beseitigt und dazu führt, dass das zugewendete Eigengut rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuwendung wieder Eigengut des Zuwendenden wird (vgl. Seite 10f. des Gutachtens vom 14.1.2013).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall also von einer nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB, § 518 Abs. 2 BGB zunächst eingetretenen Wirksamkeit der Schenkung bzw. Zuwendung in Folge ihres Vollzugs ausginge, wäre die Wirksamkeit durch den von der Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8.2.2010 erklärten Widerruf rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vollzugs entfallen. Die zugewendeten, aus dem Sondergut der Antragstellerin stammenden Geldmittel, sind damit wegen der Rückwirkung des Widerrufs in jedem Fall so zu behandeln, als seien sie durchgängig Sondergut der Antragstellerin gewesen und als sei eine Forderung des Antragsgegners aus dem Bankvertrag nie entstanden. Dies führt dazu, dass auch die beiden aus den zugewendeten Mitteln angeschafften Eigentumswohnungen nach Art. 1723 c) CC Eigen- bzw. Sondergut der Antragstellerin geworden sind.

Zu einem identischen Ergebnis gelangt man bei der Anwendung portugiesischen Sachrechts auf die Schenkung bzw. Zuwendung. Mag das Fehlen der nach Art. 1763 Abs. 1 CC erforderlichen Schriftform noch über die nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ heranzuziehende Vorschrift des § 518 Abs. 2 BGB zu heilen sein, führt jedenfalls der Widerruf der Schenkung - wie dargestellt - zum rückwirkenden Wegfall ihrer dinglichen Wirkungen und damit zum durchgängigen Verbleib der zugewendeten Mittel im Eigengut der Antragstellerin.

Der Eintrag beider Ehegatten im portugiesischen Immobilienregister steht der Annahme von Eigengut der Antragstellerin nicht entgegen. Dem Registereintrag kommt keine für die Eigentümerstellung konstitutive Bedeutung zu (vgl. Seite 7ff. des Gutachtens vom 19.9.2012). Soweit der Registereintrag beider Beteiligter eine widerlegbare gesetzliche Vermutung der Miteigentümerstellung beider Beteiligter begründet, ist diese durch den von der Antragstellerin erbrachten Nachweis des Erwerbs der Wohnungen aus Mitteln ihres Eigenguts widerlegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. Danach sind dem Antragsgegner die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des ersten Rechtszugs sind hingegen gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts berücksichtigt nicht das Unterliegen der Antragstellerin mit ihren Hauptanträgen in der Folgesache eheliches Güterrecht, weshalb der Senat befugt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Amtsgerichts zu setzen. Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse beider Beteiligter und das bloße Obsiegen der Antragstellerin mit dem von ihr als Folgesache anhängig gemachten Hilfsantrag erscheint eine Kostenaufhebung - unabhängig von der Frage, ob es sich tatsächlich um einen Folgeantrag handelt - nicht unbillig.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 FamFG. Jedenfalls der Frage der internationalen Zuständigkeit kommt grundsätzliche Bedeutung zu; im Übrigen dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer erneuten mündlichen Verhandlung sieht der Senat nach entsprechendem Hinweis ab (§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG). Da der Antragsgegner seinen Sachvortrag zur Herkunft der für den Kauf der beiden Wohnungen verwendeten Mittel trotz zahlreicher Hinweise nicht weiter präzisiert oder unter Beweis gestellt hat, verspricht eine mündliche Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht. Wie die Stellungnahmen der Beteiligten zu den eingeholten Gutachten zeigen, sind von einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch keine neuen Erkenntnisse in rechtlicher Hinsicht zu erwarten.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2 und 3, 43, 44, 50 Abs. 1, 42 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass die beiden streitbefangenen Wohnungen in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung einen von beiden Beteiligten eingeräumten Wert von 300.000,- Euro hatten. Für einen höheren Wert fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Hieraus ergibt sich der Wert von 150.000,- Euro für die Folgesache eheliches Güterrecht und das Beschwerdeverfahren. Das Vermögen beider Beteiligter im Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren schätzt der Senat auf insgesamt 550.000,- Euro. Hiervon entfallen 300.000,- Euro auf die beiden Wohnungen in Portugal und weitere 250.000,- Euro auf die Wohnung in Wiesbaden. Bei der Wertfestsetzung für die Scheidungssache berücksichtigt der Senat das Vermögen mit einem Betrag in Höhe von fünf Prozent des Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von 30.000,- Euro, also mit 26.000,- Euro. Zu diesem Betrag sind die nachgewiesenen dreimonatigen Nettoeinkünfte des Antragsgegners von 2.100,- Euro zu addieren. Weitere Einkünfte sind nicht belegt.

Mit vorstehender Wertfestsetzung ist die gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts gerichtete, hier unter dem Aktenzeichen 4 WF 48/12 geführte Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin erledigt.

Diehl Dr. Fritzsche Schmidt