OLG Frankfurt vom 27.11.2015 (4 UF 353/14)

Stichworte: Beteiligtenstellung, Rechtsbetroffenheit, Vormund, Pfleger;
Normenkette: FamFG § 7; BGB §§ 1789, 1787, 1786, 1780 ff.;
Orientierungssatz:
  • Eine als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommende Person ist bereits dann in ihren (Abwehr-)Rechten betroffen und damit Beteiligte eines Sorge- bzw. Vormundschaftsverfahrens, wenn nach einer Eignungsprüfung sich der Heranziehungswille des Gerichts gerade auf diese Person verdichtet hat.
  • 456 F 5251/14
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der Kindesmutter und des Kindes vom 16.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 22.10.2014, Az. 456 F 5251/14 SO, am 27.11.2015 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass keine Veranlassung besteht, familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen, ihre in diesem Rechtszug entstandenen Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

    Gründe:

    I.

    Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die vor Erlass des Beschlusses allein sorgeberechtigte Mutter des im Rubrum genannten Kindes sowie das Kind selbst.

    Diese beiden Beteiligten wohnen zusammen. Im April 2013 wurde das Jugendamt erstmals auf die Familie aufmerksam, nachdem bei ihm eine anonyme Meldung hinsichtlich eines Alkoholabusus der Mutter einging. Am März 2014 kam es - nach anfänglicher Mitarbeit des Kindes mit dem Jugendamt - vermehrt zu Kinderschutzmeldungen der von ... besuchten Schule, weil diese selbst Alkohol konsumiere, erhebliche Schnittverletzungen aufweise und vermehrt unentschuldigt der Schule fernbleibe.

    Diese Informationen nahm das Jugendamt im September 2014 zum Anlass, die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens beim Familiengericht anzuregen, das dieser Anregung folgte und ein Hauptsacheverfahren einleitete. In diesem bestellte es dem Kind einen Verfahrensbeistand und hörte am 13.10.2014 Mutter und Kind persönlich an.

    Mit dem angefochtenem Beschluss entzog das Familiengericht der Mutter teilweise die elterliche Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge. Insoweit richtete das Familiengericht Pflegschaft ein und bestellte das Jugendamt der Stadt ... zum Amtspfleger. Diese Entscheidung wurde der Kindesmutter und dem Kind je am 25.10.2014 zugestellt. Hiergegen richten sich die Beschwerden beider, die am 18.11.2014 beim Familiengericht eingingen. Mit ihr erstreben sie eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

    Durch Senatsbeschluss vom 29.12.2014 wurde die Ermittlung der erheblichen Tatsachen dem Senatsberichterstatter übertragen, der am 13.02.2015 die Beteiligten persönlich anhörte. Im Zuge dieser Anhörung ergab sich einerseits, dass die Beteiligten eine angestrebte Diagnostik des Kindes tatsächlich durchführen lassen wollen, andererseits ... aber freiwillige ambulante oder stationäre Jugendhilfemaßnahmen ablehnt sowie der Amtspfleger die zwangsweise Umsetzung solcher Maßnahmen nicht für kindeswohldienlich erachtet und daher diesen Weg nicht zu beschreiten gedenkt.

    Im April 2015 nahm der Senat die Beteiligte zu 4. als mögliche neue Pflegerin ins Visier und beteiligte diese am Verfahren; am 21.04.2015 teilte das Jugendamt mit, der Schulbesuch seitens ... erfolge nun kontinuierlicher. Am 26.06.2015 teilte das Jugendamt mit, aktuelle Gefährdungsmomente lägen nicht mehr vor.

    Im Juli 2015 sprachen sich der Verfahrensbeistand und die Beteiligte zu 4. für eine Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses unter Vornahme eines Pflegerwechsels aus, da dies - jedenfalls bei entsprechend empathischer Herangehensweise - langfristig zur Stabilisierung des Kindes beitrage.

    Am 20.11.2015 hörte der Berichterstatter des Senats abermals die Beteiligten an, wobei sich ergab, dass ... seit September 2015 die ... Schule für ... besucht, um dort im Rahmen einer einjährigen schulischen Ausbildung ihren Hauptschulabschluss zu erreichen. Sie ist aktuell Klassenbeste; die Klärung, ob sich eine weitere schulische oder aber eine berufliche Ausbildung anschließen soll, erfolgt Anfang 2016.

    Bei der Anhörung ergab sich ein entspannter und informationshaltiger Dialog sowohl zwischen ... und ihrer Mutter als auch beider gegenüber dem Senatsberichterstatter. Beide vermittelten auf diesen einen deutlich pflichtbewussteren und strukturierteren Eindruck als bei der Erstanhörung im Februar 2015.

    Die übrigen Verfahrensbeteiligten sahen nunmehr keine Gefährdungssituation mehr.

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird unter Abstandnahme von einer weitergehenden Darstellung ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter sind zulässig (§§ 58 Abs. 1, 60, 63 Abs. 2, 64 FamFG) und begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung, da ein Anlass für einen Eingriff in das bestehende alleinige Sorgerecht der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls (§§ 1666, 1666a BGB) nicht (mehr) besteht.

    1. Der Senat hatte die Beteiligte zu 4. im Sinne des § 7 II Nr. 1 FamFG ins Verfahren einzubeziehen, nachdem er nach Beratung Anfang April zu dem (Zwischen-) Ergebnis gelangte, es bestehen Gefahren fort, denen mit einem neuen Pfleger in Person der Beteiligten zu 4. geeigneter begegnet werden könnte. Durch diese Fokussierung des Senats auf die Person der Beteiligten zu 4. als grundsätzlich für dieses Amt geeignete Person sind deren Rechte vom Verfahren betroffen worden, § 7 II Nr. 1 FamFG: Denn damit stand ihre Heranziehung als Pflegerin und die Übertragung von mit diesem Amt verbundenen Aufgaben konkret im Raum. Zwar zeitigt einerseits die Auswahl erst dann Wirkungen im Sinne des Entstehens eines Vormund- bzw. Pflegschaftsverhältnisses, wenn die ausgewählte Person bestellt wurde, vergl. § 1789 BGB, jedoch bestehen bei der (unbegründeten) Geltendmachung eines Ablehnungsrechts im Sinne von § 1786 BGB die Folgen des § 1787 BGB. Wenngleich andererseits nach den §§ 1915 I, 1785 BGB eine Übernahmepflicht für die vom Familiengericht beabsichtigt heranzuziehende Person besteht und diese auch nicht ihre mangelnde Eignung im Sinne von § 1779 II 1 BGB geltend machen kann, so ist sie doch insoweit vom Verfahren betroffen, als sie sachlich einwenden kann - und wegen der vorläufigen Wirkungen des § 1787 BGB vor einer Bestellung verfahrensrechtlich geltend machen können muss -, die Voraussetzungen der §§ 1915 I, 1785 (z.B. fehlende deutsche Staatsangehörigkeit) lägen nicht vor bzw. es beständen Hinderungsgründe nach den §§ 1915 I, 1780 ff. BGB bzw. §§ 1915 I, 1786 I BGB, auch wenn das Ablehnungsrecht erst erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung vorgebracht wird, vergl. § 1786 II BGB.

    2. Voraussetzung für den vom Familiengericht angeordneten Entzug der elterlichen Sorge ist eine anders -insbesondere durch öffentliche Hilfen- nicht abwendbare Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der betroffenen Kinder (§§ 1666 Abs. 1, 1666 a Abs. 1 BGB). Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 StGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung heraus gearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233). Die Erziehung obliegt gemäß Art.6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Eltern Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 492; 2004, 354).

    Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicher zu stellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als gefährdet anzusehen ist. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; 2005, 585).

    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; OLG Hamm FamRZ 2006, 359). Eine solche Störung ist dabei anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten als normal zur erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das Kind oder in Gegenwart des Kindes oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).

    Vor der Trennung eines Kindes von seiner Familie sind dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst alle zur Abwehr der Gefährdung in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen auszuschöpfen. Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79). Im Falle der Trennung eines Kindes von seinen Eltern sind im Hinblick auf die auch durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des Familienlebens geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Eltern und Kind schnellstmöglich wieder zusammen zuführen (vgl. EUGHMR FamRZ 2002, 1393; OLG Hamm FamRZ 2009, 1753).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sieht der Senat aufgrund des Ergebnisses seiner Ermittlungen und der eingetretenen Entwicklung während des laufenden Beschwerdeverfahrens derzeit keine hinreichend konkrete gegenwärtige Gefährdungslage, welche einen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu befürchtende weitere Schädigung der Entwicklung des vom Beschwerdeverfahren betroffenen Kindes nunmehr durch sein Verhalten und dasjenige der Mutter abgewendet ist:

    So hat sich das Auftreten ... im ersten Halbjahr 2015 stabilisiert; sie nimmt - vor allem nach dem Wechsel auf die seit September 2015 besuchte ... Schule für ... am Unterricht teil und zeigt sich dort motiviert (Klassenbeste). Auch ein neuerlicher Alkoholabusus und Schnittverletzungen ihrerseits konnten nach Mitteilung des Jugendamtes sowie der Beteiligten zu 4. nicht mehr beobachtet werden. Insgesamt hat sich ihr Verhalten geändert; es ist jetzt eine hinreichende Fokussierung auf ihre schulische (und weiter ggf. berufliche) Ausbildung zu erkennen.

    Zudem hat sich das familiäre System stabilisiert; der Mutter gelingt es wieder, auf ... Einfluss zu nehmen. Sie ist darüber hinaus über deren Aktivitäten informiert. Sie kann nunmehr ... wieder einen gesunden Rahmen für deren Entwicklung geben.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, wobei es im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde billigem Ermessen entsprach, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer wechselseitigen Kostenerstattung abzusehen. Ebenso wenig bestand Anlass zur Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

    Einer Wertfestsetzung von Amts wegen bedarf es wegen der ausbleibenden Kostenerhebung nicht, § 55 II FamGKG.

    Diehl Treviranus Dr.Fritzsche