OLG Frankfurt vom 20.05.2016 (4 UF 333/15)

Stichworte: Polen, Abänderung Unterhaltsurteil, Bindung an die Ausgangsentscheidung
Normenkette: ZPO 253, 130, 97 II, 100, FamFG 238, BGB 1629 III 2, 362, EUEheVO 21, 22, EU-Unterhalts-VO 23, 24, 42, 75, HUÜ (1973) 4
Orientierungssatz:
  • Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrages gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offenzulegen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (BGH NJW 1988, 2114).
  • Zu den Voraussetzungen der Abänderung eines in der Republik Polen im Verbund mit der Ehescheidung der Eltern ergangenen Urteils über den Kindesunterhalt.
  • Einem in einem Unterhaltsverfahren teilweise obsiegenden Antragsteller können gleichwohl die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn er erst im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorträgt, die die Zulässigkeit seines Antrages begründen.
  • 452 F 1469/14
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Diehl und Richter am Oberlandesgericht Treviranus und Dr. Fritzsche im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 29.04.2016 einzureichenden Schriftsätze beschlossen:

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – der am 13.10.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main, Az. 452 F 1469/14 UK, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Das Urteil des Bezirksgerichts – 1. Zivilkammer – Kalisz, Republik Polen, vom 07.11.2011, AZ. I C 1709/10, wird im dritten Absatz dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an den Antragsteller zu 1) Unterhalt in folgender Höhe zu entrichten hat:

    a) von Mai bis August 2014 mtl. € 112,00

    b) September 2014 bis Juli 2015 mtl. € 103,00;

    c) von August bis Dezember 2015 mtl. € 108,00;

    d) von Januar bis April 2016 mtl. €110,00 sowie

    e) ab Mai 2016 mtl. € 119,00.

    Das Urteil des Bezirksgerichts – 1. Zivilkammer – Kalisz, Republik Polen, vom 07.11.2011, AZ. I C 1709/10, wird im dritten Absatz dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu 2) Unterhalt in folgender Höhe zu entrichten hat:

    a) von Mai 2014 bis Juli 2015 mtl. €52,00;

    b) von August bis Dezember 2015 mtl. € 54,00;

    c) von Januar 2016 bis Dezember 2019 mtl. € 55,00 sowie

    d) ab Januar 2020 mtl. € 67,00.

    Im Übrigen wird der Antrag vom 02.02.2015 in der Fassung vom 06.05.2015 zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsteller je45 % und der Antragsgegner 10% zu tragen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Antragsteller zu je 50% zu tragen.

    Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des ab Mai 2016 fällig werdenden Unterhalts angeordnet.

    Beschwerdewert: € 8.923,09

    Die Verfahrenswertfestsetzung für die erste Instanz vom 13.10.2015 wird dahingehend abgeändert, dass dieser Wert ebenfalls € 8.923,09 beträgt.

    Gründe:

    I.

    Die Antragsteller, die nur offenbaren, in Frankfurt am Main bei ihrer Mutter zu leben, begehren die Abänderung eines in Polen ergangenen Unterhaltsurteils.

    Am 02.06.2001 schlossen der Antragsgegner und die Mutter der Antragsteller zu Az. 204/2001 des Standesamtes in Kalisz, Republik Polen, die Ehe miteinander. Am 13.03.2002 und 08.01.2008 wurden in diese Ehe die Antragsteller geboren.

    Am 23.12.2010 beantragte der Antragsgegner beim Bezirksgericht Kalisz die Scheidung der Ehe. Er gab dabei – weil die Beteiligten nach Deutschland verzogen waren - als seine Adresse „Goethestraße 74, 63477 Maintal“ und als Adresse der Mutter der Antragsteller, bei der diese damals lebten, „Hermann-Löns-Straße 18, 63477 Maintal“ an, Bl. 241 d.A. Ferner beantragte er, den mtl. Unterhalt für den Antragsteller zu 1) auf Zloty (im Folgenden Zl) 400,00 und denjenigen für die Antragstellerin zu 2) auf Zl 200,00 festzusetzen.

    Die Mutter der Antragsgegner ließ sich auf dieses Verfahren dahingehend ein, dass sie die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kalisz nicht für gegeben erachtete. Mit Beschluss vom 08.08.2011 nahm das Bezirksgericht Kalisz seine internationale Zuständigkeit im Hinblick auf die beiderseitige polnische Staatsangehörigkeit der Ehegatten an. Weitere Erklärungen gab die Mutter der Antragsteller nicht ab.

    Mit Urteil des Bezirksgerichts Kalisz vom 07.11.2011 wurde die am 02.06.2001 geschlossene Ehe geschieden und der vom Antragsgegner an die Antragsteller zu entrichtende Unterhalt auf mtl. Zl 400,00 zu Gunsten des Antragstellers zu 1) und mtl. Zl 200,00 zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) festgesetzt, Bl. 9f.

    In der vorhergehenden mündlichen Verhandlung vom 07.11.2011 erklärte der Antragsgegner, er sei als Pflasterer tätig bei einem Nettoeinkommen von mtl. € 1.400,00.

    Der Antragsgegner entrichtete mtl. Unterhalt ab September 2014 von € 100,00 zu Gunsten des Antragstellers zu 1) an dessen Mutter und ab Mai 2014 € 45,00 zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) an die Unterhaltsvorschusskasse.

    Denn die Antragsteller erhielten bzw. erhalten seit 01.01.2011 Unterhaltsvorschuss- sowie SGB II -Leistungen und Kindergeld für ein erstes bzw. zweites Kind; ggf. auf die Leistungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche wurden im April 2015 an die Antragsteller zurückübertragen, Bl. 107ff. d.A..

    Mit Schreiben vom 21.05.2014 forderten die Antragsteller den Antragsgegner zum Zwecke der Neuberechnung des Unterhalts zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und zur Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes auf.

    Am 18.11.2014 begehrten die Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Abänderungsantrag dahingehend, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragstellern ab Mai 2014 den Mindestunterhalt in der 3. bzw. 2. Altersstufe abzüglich hälftigem Kindergeld zu gewähren. Dies bewilligte ihnen das Familiengericht am 19.01.2015.

    Der Abänderungsantrag vom 02.02.2015, Bl. 78 ff. d.A., wurde dem Antragsgegner am 12.02.2015 zugestellt, Bl. 83 d.A., und am 06.05.2015 im Hinblick auf die erfolgten Abtretungen modifiziert, Bl. 104 d.A..

    Der Antragsgegner verfügt(e) seit Mai 2014 über ein mtl. Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.742,00; er macht wegen Fahrten zur Arbeitsstätte von 9 km Strecke einen pauschalen Werbungskostenabzug geltend.

    Ferner bedient er folgende Verbindlichkeiten:

    - aktuelle Wohnkosten € 500,00,

    - rückständige Miete der vormaligen Ehewohnung mtl. € 100,00,

    - Autokredit mtl. € 139,00, wobei er ausführt, das Kfz. zum Aufsuchen der Arbeitsstätte und zur Ausübung des Umgangsrechts mit den Antragstellern zu benötigen,

    - Ratenkauf Küche mtl. € 47,73,

    - Ratenkauf Waschmaschine mtl. € 65,70 und

    - Ratenkauf Wohnungseinrichtung mtl. € 50,00.

    Die Antragsteller beantragten zuletzt sinngemäß, das Urteil des Bezirksgerichts – 1. Zivilkammer – Kalisz, Republik Polen, vom 07.11.2011, Az. I C 1709/10, dahingehend abzuändern, dass dem Antragsgegner geboten wird, ab Mai 2014 an den Antragsteller zu 1) mtl. € 334,00 abzüglich gezahlter € 900,00 und an die Antragstellerin zu 2) mtl. € 272,00 abzüglich gezahlter € 495,00 zu zahlen.

    Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

    Er ist der Ansicht, der Unterhaltsentscheidung vom 07.11.2011 liege ein Nettoeinkommen seinerseits von mtl. € 1.650,00 zugrunde.

    Mit am 13.10.2015 verkündetem Beschluss gebot das Familiengericht dem Antragsgegner unter Abänderung des genannten Urteils des Bezirksgerichts Kalisz die Zahlung von € 3.668,00 und ab November 2015 mtl. € 262,00 an den Antragsteller zu 1) sowie € 3.492,00 und ab November 2015 mtl. € 213,00 an die Antragstellerin zu 2).

    Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 21.10.2015 zugestellt, Bl. 188 d.A..

    Hiergegen richtet sich seine am 09.11.2015 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde vom 05.11.2015, Bl. 165f. d.A., die er am 10.12.2015, Eingang beim Senat 11.12.2015, diesem gegenüber begründete und mit der er seinen Abweisungsantrag fortverfolgt.

    Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.

    Sie führten am 01.04.2015 ergänzend aus, es lägen schutzwürdige Interessen vor, ihre Anschrift nicht offenzulegen, da ihre Mutter, die die Obhut über sie ausübe, von einem Krysztof Kozlowski bedroht würde, zu dem auch der Antragsgegner, ggf. über Dritte, Kontakt halte.

    Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige, §§ 58 ff., 117 FamFG, Beschwerde des Antragsgegners führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sie ist insoweit begründet. Im Übrigen war sie aber als unbegründet zurückzuweisen.

    Im Einzelnen:

    Die Antragsteller können nur die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Kalisz vom 07.11.2011 im tenorierten Umfang verlangen, §§ 238 FamFG, 1601ff. BGB.

    Ihr diesbezüglicher Antrag ist nunmehr zulässig, insbesondere genügt er nach dem ergänzenden Vortrag vom 01.04.2016 den Vorschriften der §§ 113 I 2 FamFG, 253 ZPO.

    Nach den §§ 113 I 2 FamFG, 253 IV, 130 ZPO hat in einer Familienstreitsache eine Antragsschrift als „Muss“-Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auch die Angabe der Adressen der Beteiligten zu enthalten, es sei denn, der Antragsteller legt dar, dass die Anschrift des Antragsgegners unbekannt ist (so dass eine öffentliche Zustellung in Betracht kommt) bzw. der Offenlegung der eigenen Anschrift stünden schutzwürdige Interessen entgegen. Der BGH hat hierzu folgendes ausgeführt (NJW 1988, 2114):

    „…

    Den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der ordnungsmäßigen Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist hingegen beizupflichten. Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen und eine frühere Anschrift in Verbindung mit dem Umstand, daß er der geschiedene Ehemann der Beklagten ist, seine Identität zweifelsfrei fest, womit der Vorschrift insoweit Genüge getan ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686). Soweit § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO verweist, wonach u.a. der Wohnort der Parteien (samt Straße und Hausnummer, vgl. Wieczorek aaO § 130 Anm. B I a 3; OLG Frankfurt MDR 1984, 943) anzugeben ist, wird auf eine bloße Soll-Vorschrift Bezug genommen. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es sich hierbei auch bei bestimmenden Schriftsätzen, wie sie die Klageschrift darstellt, nur um ein Soll-Erfordernis handelt. Wie bereits das Reichsgericht in Bezug auf das Erfordernis der Unterzeichnung der Klageschrift (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO) dargelegt hat, kann aus der Bedeutung des bestimmenden Schriftsatzes für den Gang des Verfahrens folgen, daß ungeachtet der Fassung des § 130 ZPO als Ordnungsvorschrift ein zwingendes Erfordernis gegeben ist (RGZ 151, 82, 84; s.a. BGHZ 65, 46, 47; 92, 251, 254; BayObLGZ 1970, 151, 154). So geht aus den Materialien zur ZPO hervor, daß der Gesetzgeber von einer besonderen Normierung des Unterschriftserfordernisses nur abgesehen hat, weil ihm die verantwortliche Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze als eine Selbstverständlichkeit erschien (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd. 2 S. 255).

    Die Klageschrift ist Anlaß und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Es versteht sich von selbst, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten notwendig ist, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich ist. Ist dem Kläger die Anschrift des Beklagten nicht bekannt, muß er dies zumindest darlegen; nur dann besteht die Möglichkeit, ggf. eine öffentliche Zustellung zu erwirken (§ 203 ZPO; vgl. dazu auch Kleffmann, Unbekannt als Parteibezeichnung - 1983 - S. 35). Was die Anschrift des Klägers betrifft, so ist deren Angabe im reinen Parteiprozeß schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muß. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, daß er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muß er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 279 Abs. 2, 445ff. ZPO). Mit Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß es bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bekannt ist. Kein Kläger hat Anspruch darauf, daß das Gericht in seinem Falle diese Möglichkeit von vornherein nicht in Betracht zieht. Legte es ein Kläger darauf an, den Prozeß aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, müßte ohnehin von einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, auf das nicht anders als mit einer Prozeßabweisung zu reagieren ist. Insgesamt folgt aus diesen Überlegungen, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist.

    Der Senat verkennt nicht, daß einer solchen Angabe im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten im Wege stehen können, etwa wenn ein Nachlaßpfleger für unbekannte Erben klagt (zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM ZPO § 325 Nr. 10). Denkbar ist auch, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. etwa für die Inkognito-Adoption OLG Karlsruhe FamRZ 1975, 507). Solchen Schwierigkeiten muß das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, daß dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe:unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird diese hingegen schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung vor mit der Folge, daß das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist, soweit der Mangel nicht noch in den Tatsacheninstanzen geheilt wird (zur Heilung vgl. etwa Thomas/ Putzo ZPO 15. Aufl. § 253 Anm. 4b m.w.N.). …“

    Die Auffassung wird in der Instanzrechtsprechung geteilt (OLG München OLGR München 2001, 303-305; OLG Frankfurt BauR 2014, 1525); auch der Senat schließt sich ihr an.

    Während somit im ersten Rechtszug der Antrag der Antragsteller unzulässig war, weil sie ihre Anschrift nicht offenbarten und auch keine einer solchen Offenbarung entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse darlegten, haben sie auf Hinweis des Senats vom 24.02.2016 ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass der Offenlegung ihrer Adresse, unter der auch ihre Mutter lebt, stünde entgegen, dass die Mutter von einem Krysztof Kozlowski bedroht werde, weil sie dafür gesorgt habe, dass dieser wegen Straftaten, begangen zu Lasten der Mutter, verfolgt und bestraft wurde, wobei auch der Antragsgegner, ggf. über weitere Dritte, zu Krysztof Kozlowski in Kontakt stehe, so dass die Weitergabe der Adresse an diesen nicht auszuschließen sei. Dieser Vortrag, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, vergl. §§ 113 I 2 FamFG, 282 III ZPO, ist aus Sicht des Senats hinreichend, die unterlassene Adressbekanntgabe zu rechtfertigen. Dies vorliegend auch deshalb, weil dem Antragsgegner jedenfalls in groben Zügen die Aufenthaltssituation der Antragsteller bekannt ist aus seinen (sporadischen) Umgangskontakten zu diesen.

    Die Antragsteller sind im Verfahren auch von ihrer Mutter hinreichend vertreten, § 1629 II 2 BGB. Diese Vorschrift als Teil der Ausgestaltung des Sorgerechts über die Antragsteller ist anwendbar, weil diese ihren Aufenthalt im Inland haben, Art. 17 KSÜ, der im Verhältnis zur Republik Polen Vorrang vor Art. 21 EGBGB hat (vergl. Palandt-Thorn, BGB-Kommentar, 75. Auflage, Anhang zu Art. 24 EGBGB, Rz. 13, 22ff.). Auch die Voraussetzungen des § 1629 II 2 BGB sind erfüllt, weil die Mutter der Antragsteller die Obhut über diese ausübt. Insofern haben die Antragsteller im Ergebnis vorgetragen, dass sie im identischen Haushalt mit ihrer Mutter in Frankfurt leben. Dies ist von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen, §§ 113 I 2 FamFG, 56 I ZPO. Trotz des diesbezüglichen Bestreitens des Antragsgegners mit Nichtwissen, Bl. 253 d.A., hat der Senat keine Zweifel an der Zutreffendheit dieser Angaben (mehr), nachdem die Antragsteller ihren Vortrag mit der Vorlage der Meldebescheinigung der Stadt Frankfurt am Main, die eine Wohnung aller drei Personen ausweist, Bl. 222 d.A., untermauerten.

    Den Antragstellern steht auch die nötige Abänderungsbefugnis hinsichtlich des vorausgegangenen Urteils des Bezirksgerichts Kalisz zu, da sich die Rechtskraft dieser – zwischen der Mutter der Antragsteller und dem Antragsgegner ergangenen – Entscheidung auf diese erstreckt, § 1629 III 2 BGB bzw. Art. 58 § 1 I des polnischen Familien und Vormundschaftsgesetzbuches (FVK), vergl. KG 1994, 759ff., OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 600f.. Daher kann an dieser Stelle dahinstehen, ob sich die Rechtskrafterstreckung nach polnischem oder deutschem Recht richtet.

    Die Rechtskrafterstreckung setzt aber im Falle der Entscheidung über den Kindesunterhalt im Verbund mit einem Scheidungsverfahren voraus, dass die abzuändernde Entscheidung in Deutschland anzuerkennen ist, da nur in diesem Falle eine im Inland beachtliche Entscheidung vorliegt.

    Nach KG FamRZ 1994, 759ff., dem sich der Senat anschließt, bezieht sich die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Verbundentscheidung sowohl auf den Scheidungsausspruch, von dessen Wirksamkeit die Folgesachenregelung abhängig ist, als auch den Folgesachenausspruch selbst.

    Ersteres vollzieht sich nach der seit 01.03.2005 gültigen EUEheVO (dort. Art. 72 II, auch Brüssel IIa – VO genannt), wobei nach Art. 21 IV EUEheVO das jeweils mit einem Fall, in dem sich die Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Scheidungsausspruches als Vorfrage stellt, befasste Gericht hierüber zu befinden hat (das Verwaltungsverfahren nach den §§ 107 ff. FamFG ist hier nicht einschlägig). Diese findet Anwendung, weil Deutschland und Polen EU-Mitglieder sind und das Scheidungsverfahren erst auf Antrag des Antragsgegners vom 23.12.2010 eingeleitet wurde.

    Hinderungsgründe gegen die Anerkennungsfähigkeit des Scheidungsausspruches nach Art. 22 EuEheVO sind nicht erkennbar, auch nicht nach dortigem lit b), weil die Kindesmutter, die vorliegend in Vertretung der Antragsteller tätig wird, sich selbst auf diesen Scheidungsausspruch bezieht, Bl. 5 d.A..

    Im Ergebnis identisch ist die Situation zur Anerkennung des Unterhaltsausspruchs:

    Obgleich diese Entscheidung nach Inkrafttreten der EU-Unterhalts-VO und des Haager Unterhaltsprotokolls von 2007 (im Folgenden HUP 07) am 18.06.2011 ergangen ist, sind diese noch nicht anwendbar, Art. 75 I EU-Unterhalts-VO, weil das Verfahren vor dem 18.06.2011 am 23.12.2010 eingeleitet wurde.

    Gleichwohl richtet sich die Anerkennungsfähigkeit gemäß Art. 75 II b) EU-Unterhalts-VO nach den Art.n 23 ff. EU-Unterhalts-VO, so dass diese ohne besonderes Verfahren anerkannt werden, Art. 23 I EU-Unterhalts-VO. Hinderungsgründe nach Art. 24 EU-Unterhalts-VO wurden nicht vorgetragen. Entscheidungsbefugt ist das im Folgeverfahren befasste Gericht, Art. 23 III EU-Unterhalts-VO, also vorliegend der Senat.

    In der Sache richtet sich die Abänderung nach deutschem Recht, weil auch die Ausgangsentscheidung nach deutschem Recht erging (vergl. BGHZ 203, 372 – 389), da sowohl das damals als auch das jetzt gültige Kollisionsrecht auf dieses verweisen, mithin keine Änderung des Kollisionsrechts und seiner Anknüpfungstatsachen erfolgte. Da – wie ausgeführt – das HUP 07 für vor dem 18.06.2011 eingeleitete Verfahren noch nicht galt, ist auf das damalige Kollisionsrecht Polens abzustellen. Insofern galt aus polnischer Sicht im Verhältnis zu Deutschland das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973 (im Folgenden HUÜ 73), vergl. BGH FamRZ 2001, 412-413, Rz. 8, www.juris.de. Gemäß dessen Art. 4 I war auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten abzustellen, nach Art. 4 II HUÜ 73 war bei einem Aufenthaltswechsel vom Zeitpunkt des Wechsels an das innerstaatliche Recht des neuen Aufenthaltsorts anzuwenden (wandelbares Statut).

    Nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten lebten die Antragsteller zu Beginn und bei Urteilserlass des Ausgangsverfahrens bereits in Deutschland, so dass das polnische Gericht deutsches Recht anzuwenden gehabt hat. Dieser Aufenthaltsort der Antragsteller war dem Bezirksgericht Kalisz auch bekannt, weil der Antragsgegner in der dortigen Antragsschrift den Aufenthalt der Antragsteller und ihrer Mutter in Maintal, Deutschland, offenbarte.

    Zugleich kann aber dahinstehen, ob das Bezirksgericht tatsächlich das gültige Kollisionsrecht zutreffend anwandte, weil das Urteil nicht begründet wurde, also nicht bekannt ist, von welchen Tatsachen das Gericht ausging und welche rechtlichen Schlussfolgerungen, die fortdauern könnten, es zog. In diesem Fall richtet sich die Abänderbarkeit danach, ob sich wesentliche Veränderungen gegenüber der damals wahren Tatsachen- und Rechtslage ergeben haben („… In der zu den Gerichtsakten übergebenen Ausfertigung des Unterhaltstitels vom 30. 5.1988 sind die für die seinerzeitige Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kl. maßgeblichen Umstände nicht festgestellt. Enthält der Titel dazu keine Feststellungen, so ist insoweit ohne Bindung an die Entscheidung von der materiellen Rechtslage (in Polen) auszugehen (Senat, FamRZ 1985, 374 (375); NJW-RR 1987, 516 = LM § 58 EheG Nr. 18 = FamRZ 1987, 257 (258)). Die Tenorierung des Urteils, die Mutter werde verpflichtet, “die sonstigen Lebensunterhaltskosten" des Kl. zu tragen, könnte darauf hindeuten, daß der Bekl. seinerzeit nicht verurteilt worden ist, den Barunterhalt des Kl. in vollem Umfang zu bestreiten, sondern lediglich dazu, zum Barunterhalt einen Beitrag zu leisten. Sollte das polnische Urteil so zu verstehen sein, so wären die Gerichte hieran gebunden. …“ vergl. BGH NJW-RR 1993, 5, beck-online).

    Die wahre Rechtslage zur Zeit des Urteilserlasses war aber davon geprägt, dass die Antragsteller in Deutschland lebten, so dass über Art. 4 I HUÜ 73 deutsches Recht zur Anwendung gelangte. Dass nach dem HUP 07 wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller im Inland ebenfalls deutsches Recht zur Anwendung gelangte, kann daher für sich keinen Abänderungsgrund bieten, weil sich insofern nichts änderte. Damit kann zugleich dahinstehen, ob sich die Abänderung nach den §§ 238 FamFG, 323 ZPO als verfahrensrechtliche lex fori oder aber nach den Abänderungsmöglichkeiten des materiellen Unterhaltsrechts richtet, da auch letztere auf deutsches Recht verweisen.

    Für die Abänderung des polnischen Unterhaltsurteils gilt daher § 238 FamFG, wobei die Abänderung infolge nach Schluss der mündlichen Verhandlung des vorausgegangenen Verfahrens neu entstandener, § 238 II FamFG, wesentlicher Änderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, § 238 I 2 FamFG, unter Wahrung ihrer Grundlagen vorzunehmen ist, § 238 IV FamFG. Vergleichbares ergibt sich aus der EU-Unterhalts-VO, nämlich dass die Abänderung sich nur im Rahmen der Festlegungen vollzieht, wie sie sich aus der abzuändernden Entscheidung (bei fehlender Begründung i.V.m. mit der wahren Rechtslage) ergeben (Verbot der révision au fond, vergl. Art. 75 II, 42 EU-Unterhalts-VO).

    Die Ausgangsentscheidung ist erkennbar davon geprägt, dass der Bedarf des Antragstellers zu 1) mit mtl. Zl 400,00 und der der Antragstellerin zu 2) mit mtl. Zl 200,00 bestimmt wurde. Dies ergibt sich auch ohne Begründung der Entscheidung aus dem unwidersprochenen und damit zugestandenen, §§ 113 I 2 FamFG, 138 III ZPO, Vortrag der Antragsteller vom 18.04.2016 selbst, wonach der Antragsgegner im Ausgangsverfahren diese Beträge als für die Bedürfnisse der Antragsteller gerechtfertigt bezeichnet habe, was der Senat im Sinne von abschließend versteht. Mit seiner Titulierung ist das Bezirksgericht Kalisz erkennbar dieser Einschätzung gefolgt und hat den Bedarf, vergl. § 1610 I BGB, der im Übrigen einkommens- und vermögenslosen, vergl. § 1602 BGB, Antragsteller hierauf bestimmt. Diese Bestimmung erfasst den Elementarunterhalt eines Berechtigten zur Gänze, da – auch nach dem Vortrag der Antragsteller – keine bloße Teiltitulierung erfolgte, vergl. BGH FamRZ 1990, 863; 2003, 444.

    Hinsichtlich dieser Bedarfsbestimmung haben sich nachträglich die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, aber nicht in dem von den Antragstellern beantragten Umfang.

    Dies betrifft einerseits, da die Antragsteller zur Zeit des Urteilserlasses 9 bzw. 3 Jahre alt waren, ihre altersabhängige Bedarfserhöhung. Nach § 1612a I BGB ist für die Bemessung der Unterhaltshöhe auf die Altersstufen abzustellen. Insofern gilt für den im März 2002 geborenen Antragsteller zu 1) ab März 2014 die 3. statt der 2. Altersstufe, für die am 08.01.2008 geborene Antragstellerin zu 2) ab Januar 2014 die 2. statt der 1. Altersstufe.

    Andererseits hat sich durch Gesetzesänderung der allgemeine Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder zu 01.08.2015 und 01.01.2016 nachträglich erhöht. Auch dies ist entsprechend verhältnismäßig zu berücksichtigen.

    Demgegenüber trat zu Gunsten der Antragsteller keine nachträgliche Bedarfserhöhung deswegen ein, weil der Antragsgegner infolge eines Mehrverdienstes in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob das Urteil des Bezirksgerichts Kalisz vom 07.11.2011 davon ausging, dass der Antragsgegner über ein mtl. Nettoeinkommen als Pflasterer von € 1.400,00 verfügte, wie von ihm am 07.11.2011 dort zu Protokoll gegeben, oder aber von mtl. € 1.650,00, wie nunmehr behauptet. Während sich bei einem aktuellen Nettoeinkommen des Antragsgegners von mtl. € 1.742,00 an der Einkommensgruppeneinstufung nach seinem Vortrag zu der Situation des Jahres 2011 ohnehin nichts änderte, ist – gemessen am Vortrag der Antragsteller - für die Frage der Eingruppierung in Einkommensgruppen nicht das Nettoeinkommen, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen maßgeblich. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bestimmten Aufwendungen halte und hat, die jedenfalls – letztlich auch nach Auffassung der nur den Mindestunterhalt begehrenden Antragsteller – sein bereinigtes Einkommen auf unter € 1.500,00 mtl. reduzieren. Hierfür genügen bereits die pauschalen beruflichen Aufwendungen von mtl. (€ 1.742,00 x 5% =) € 87,10, die auch von den Antragstellern anerkannte Rückführung ehebedingter (Mietzins-) Verbindlichkeiten von € 100,00 mtl. und ein Bruchteil von mtl. € 55,00 der im Übrigen mit ca. € 300,00 mtl. bezifferten weiteren Verbindlichkeiten, deren Regulierung ihm – jedenfalls auf der Ebene der Bedarfsbemessung – nach Ansicht des Senats in diesem Umfang nicht verweigert werden kann.

    Hiervon ausgehend wurde für den Antragsteller zu 1) ein mtl. Unterhalt von Zl 400,00, für die Antragstellerin zu 2) von mtl. Zl 200,00 festgelegt. Unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens als Prognosebasis, der eingetretenen Bedarfserhöhungen und der Zahlungen des Antragsgegners ergibt sich folgendes Bild, wobei der Senat die Devisenkurse zugrunde legt, wie sie unter http://www.finanzen.net/devisen/euro-zloty-kurs/historisch abrufbar sind:

    a) Antragsteller zu 1)

    ...

    b) Antragstellerin zu 2)

    ...

    Diese errechneten „geschuldeten Anteile“ waren aufgerundet, vergl. Nr. 25 der OLG-Unterhaltsgrundsätze, nunmehr zu titulieren, vorbehaltlich der zu Gunsten des Antragstellers geleisteten weiteren freiwilligen Zahlungen des Antragsgegners von gerundet mtl. € 9,00. Denn der Antragsgegner hat erkennbar mit diesen Zahlungen vorrangig auf die aus dem Urteil des Bezirksgerichts Kalisz herrührenden Verpflichtungen geleistet, § 362 I BGB, nicht auf die Erhöhungsbeträge, die er nicht für gerechtfertigt erachtete.

    Da dem Senat aber nicht die grundsätzliche Berechtigung der Ausgangstitulierung angefallen ist, stellt sich für ihn auch nicht die Frage, ob insoweit Erfüllung eintrat. Denn streitgegenständlich ist nur die Frage, ob die Titulierung zu erhöhen ist, was der Senat teilweise bejaht und insoweit auch ggf. weitere freiwillige Zahlungen anrechnet (vergl. zur ähnlichen Situation der Teilbeschwerde gegen einen Unterhaltsbeschluss: Senatsbeschluss vom 12.07.2013, 4 UF 265/12, www.hefam.de).

    Das Titulierungsinteresse, vergl. § 258 ZPO, und der Antrag der Antragstellerin zu 2), vergl. § 308 I ZPO, schließen auch die Berücksichtigung des Erreichens der 3. Altersstufe ihrerseits zum 01.01.2020 ein.

    Durchsetzbar ist die Erhöhung ab Mai 2014, § 1613 I BGB, infolge des Auskunftsverlangens der Antragsteller vom 21.05.2014.

    Für die neu titulierten Beträge ist der Antragsgegner auch leistungsfähig, § 1603 II 1 BGB. Denn einerseits liegen die Beträge nur geringfügig über dem bisherigen Titel, für den sich der Antragsgegner als leistungsfähig ansah, zum anderen hat er auch in der Vergangenheit weitergehenden Unterhalt von € 9,00 mtl. freiwillig entrichtet. Auf der anderen Seite hatte der Senat keine Veranlassung, alle vom Antragsgegner vorgebrachten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, da er hiermit überwiegend Ausgaben finanzierte, die den Antragstellern nicht im Ansatz zu Gute kamen/kommen. Ferner hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, dass sich die Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes (welchen eigentlich?) halten, vergl. Nr. 10.4 der OLG-Unterhaltsgrundsätze. Auch zu Zumutbarkeitserwägungen für Unterhalts- und Drittgläubiger fehlt jeder Vortrag seinerseits. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ebenfalls nicht vorgetragen hat, mit dem benannten Nettoeinkommen von mtl. € 1.742,00 seiner persönlich erreichbaren Leistungsfähigkeit zu entsprechen und zu keiner Annahme einer höher dotierten Stelle in der Lage zu sein. Insofern fehlt jeder Hinweis auf seinen schulischen und beruflichen Werdegang, da außer dem Umstand, dass er 2011 als Pflasterer (in der Baubranche) gearbeitet haben will, nichts bekannt ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 100 I ZPO. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz orientiert sich der Senat am Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Dies gilt überwiegend auch für die Kosten der 2. Instanz. Diese waren aber dennoch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 97 II ZPO den Antragstellern je hälftig aufzuerlegen, da diese erst in der zweiten Instanz einen zulässigen Antrag stellten und damit wenigstens einen Teilerfolg ihres Antrages erreichen konnten. Denn die Rechtfertigung der unterlassenen Adressangabe und die Darlegungen zur Obhut der vertretenden Kindesmutter waren auch schon erstinstanzlich geboten.

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 II, 40, 51 FamGKG und berücksichtigt das Erhöhungsinteresse der Antragsteller bzw. das diesbezügliche Abwehrinteresse des erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegners, wobei Zäsurzeitpunkt für die Frage, was rückständiger und was laufender Unterhalt ist, der Eingang des erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrages am 19.11.2014 ist. Es ergibt sich folgendes Bild: ...

    Entsprechend war auch die Wertfestsetzung für die 1. Instanz zu korrigieren, § 55 III FamGKG.

    Diehl Treviranus Dr. Fritzsche