OLG Frankfurt vom 20.05.2016 (4 UF 323/15)

Stichworte: Ausgleich nach der Scheidung, Teilhabeanspruch, Schuldnerverzug, schuldbefreiende Leistung, Hinterlegung
Normenkette: VersAusglG 30, 25, BGB 286, 372, 407
Orientierungssatz:
  • Ein Beteiligter eines Verfahrens über einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung legt nur eingeschränkt Beschwerde ein, wenn er in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände einen konkreten Beschwerdeantrag mit entsprechender Begründung formuliert, der nur teilweise dem erstinstanzlichen Tenor entgegensteht.
  • Ein Versorgungsträger kommt hinsichtlich des Teilhabeanspruchs des Ausgleichsberechtigten in Schuldnerverzug, wenn er auf dessen außergerichtliche Zahlungsaufforderung deutlich macht, ohne Titulierung keine Zahlung vorzunehmen.
  • Gegenüber einem Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG kann sich ein Versorgungsträger nicht auf § 30 VersAusglG berufen, da vor Eintritt der Rechtskraft einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Teilhabeanspruch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; während des laufenden Verfahrens kehrt der Versorgungsträger zudem Zahlungen an Hinterbliebene nicht mehr im Rahmen einer bestehenden Leistungspflicht aus. Insofern unterliegt der Versorgungsträger einer Pflicht, das Bestehen eines Teilhabeanspruchs selbst zu überprüfen; hilfsweise kommt für ihn die Hinterlegung zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten und den Hinterbliebenen in Betracht.
  • Die Hinweise in der Gesetzesbegründung zu den §§ 25, 30 VersAusglG auf § 3a VAHRG haben im Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik keinen Niederschlag gefunden und sind damit unbeachtlich (Anschluss an BGHZ 197, 21ff.).
  • 404 F 4315/14AG Frankfurt/Main Abteilung Höchst

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 20.05.2016 beschlossen:

    Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen vom 23.11.2015 wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 17.11.2015, Az. 404 F 4315/14, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsgegnerin zu 1. wird geboten, an die Antragstellerin, beginnend ab April 2014, mtl. € 597,22, zahlbar und fällig zum letzten eines jeden Monats, zu zahlen.

    Der Antragsgegnerin zu 2. wird geboten, an die Antragstellerin, beginnend ab April 2014, mtl. € 1.386,00, zahlbar und fällig zum letzten eines jeden Monats, zu zahlen.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

    Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten zu je ¼. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

    Beschwerdewert: € 3.000,00

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Im November 2013 verstarb der ehemalige Arbeitnehmer der Antragsgegnerin zu 2. und ehemalige Versicherte der Antragsgegnerin zu 1., … (im Folgenden: Ehemann), der in erster Ehe verheiratet war mit der Antragstellerin und in zweiter Ehe mit der Hinterbliebenen.

    Die erste Eheschließung fand statt im Juni 1965, die Zustellung des Scheidungsantrages, der dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 30.09.1992, Az. 53 F 1638/91 zugrunde lag, erfolgte im Januar 1992. Mit Beschluss vom 25.11.1994 entschied das Familiengericht rechtskräftig über den öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich und verwies die damaligen Ehegatten wegen weiter Teile der Anrechte des Ehemannes bei den Antragsgegnerinnen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Lediglich im Umfang von DM 67,20 mtl., bezogen auf den 31.12.1991, ordnete es das erweiterte Splitting nach § 3b I Nr. 1 VAHRG zu Gunsten der Antragstellerin an.

    Infolge dessen verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht – Wiesbaden den Ehemann durch Beschluss vom 08.01.2003, Az. 531 F 233/02 VA, berichtigt am 20.06.2003, ab August 2002 eine Ausgleichsrente an die Antragstellerin zu zahlen bzw. ersetzte die Willenserklärung des Ehemannes zur Abtretung künftiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin. Daraufhin leisteten die Antragsgegnerinnen im Umfang der Abtretung an die Antragstellerin direkt und stellten diese Zahlungen mit dem Tod des Ehemannes zu Ende November 2013 ein.

    Am 05.03.2014 wandte sich der Sohn der Antragstellerin per Email, Bl. 284 d.A., an einen bestimmten Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. und übermittelte die Ausgleichsentscheidungen des AG Wiesbaden von 2003. Auf diese reagierte die Antragsgegnerin zu 2. mit Schreiben vom 24.04.2014, Bl. 14 d.A., in dem sie die Antragstellerin auf den Anspruch nach § 25 VersAusglG und die Vorlage eines entsprechenden Titels seitens des Familiengerichts verwies.

    Mit Antrag vom 21.07.2014, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tage, nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen auf Zahlung einer Ausgleichsrente ab Dezember 2013 in Anspruch. Dieser Antrag wurde den Antragsgegnerinnen am 06. und 11.08.2014 zugestellt, Bl. 17f. d.A.

    Das Familiengericht holte Auskünfte über den Ehezeitanteil der Hinterbliebenenversorgung der Antragstellerin bei den Antragsgegnerinnen ein; diese erteilten unter dem 07.01.2015 Auskunft dahingehend, dass der Ehezeitanteil an der einem/r Hinterbliebenen des Ehemannes (Versicherten/Arbeitnehmers) gewährten Versorgung mtl. € 1.194,45 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. und € 2.772,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. betrage, Bl. 52-58 d.A.. Als zu titulierende Ausgleichsbeträge schlugen die Antragsgegnerinnen jeweils 50% der vorgenannter Beträge vor.

    Mit auf den 17.11.2015 datierten und an diesem Tage zur Geschäftsstelle gelangtem Beschluss verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegnerin zu 1. zur Zahlung von mtl. € 597,22 und die Antragsgegnerin zu 2. zur Zahlung von mtl. € 1.386,00, jeweils beginnend ab Dezember 2013, zur Zahlung an die Antragstellerin.

    Nach jeweiliger Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerinnen am 19.11.2015 legten diese, die Antragsgegnerin zu 2. vertreten durch die Antragsgegnerin zu 1., am 08.12.2015 Beschwerde beim Familiengericht insoweit ein, dass sie sinngemäß begehrten, dass ihre jeweilige Zahlungspflicht ab dem letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie jeweils Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangen, einsetzt. Die Antragstellerin und die Hinterbliebene verteidigen die angefochtene Entscheidung.

    Der Senat hat am 26.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur insoweit Aussicht auf Erfolg haben dürfte, soweit gegenüber den Antragsgegnerinnen der Anspruch der Antragstellerin nicht durchsetzbar sei; die Antragstellerin ergänzte daraufhin am 14.03.2016 ihren Vortrag zur Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs, Bl. 281ff. d.A.; die Antragsgegnerinnen nahmen am 18.03.2016, Bl. 322 ff. d.A., und 20.04.2016, Bl. 412 ff. d.A., ergänzend Stellung; der Senat nimmt insoweit Bezug auf ihren diesbezüglichen Vortrag, insbesondere zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1. (im Folgenden: AVB), Bl. 437ff. d.A., sowie den Ordnungen der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung der Antragsgegnerin zu 2., Bl.d.A. .

    II.

    Die zulässigen, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerden der Antragsgegnerinnen sind nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen sind sie unbegründet und waren insoweit zurückzuweisen.

    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen dem Grunde nach Anspruch auf Teilhabe an den dem im November 2013 verstorbenen Ehemann, einem Beschäftigten der Antragsgegnerin zu 2. und Versicherten der Antragsgegnerin zu 1., von diesen zugesagten Hinterbliebenenversorgungen, § 25 I VersAusglG, da der Ehemann insoweit gegen die Antragsgegnerinnen über Anrechte im Sinne von § 2 VersAusglG verfügte, die eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten einer Witwe/eines Witwers vorsahen und die anlässlich der Ehescheidung der Antragstellerin und ihres ehemaligen Ehemannes nicht (umfänglich) ausgeglichen worden waren.

    Die Hinterbliebenenversorgung in Form einer Witwen- bzw. Witwerrente ergibt sich dabei – in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1. – aus § 11 I der AVB der Antragsgegnerin zu 1., Bl. 437 ff. d.A., in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. infolge §§ 14 ff. der Ordnung der betriebliche Grund- sowie §§ 11 ff. der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung.

    Diese Anrechte waren anlässlich des am 25.11.1994 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches weitestgehend nicht zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann ausgeglichen worden, in dem – bezogen auf den 31.12.1991 – nur ein Teilausgleich nach § 3b VAHRG durch erweitertes Splitting über DM 67,20 vorgenommen und die Ehegatten im Übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurden. Insofern erfolgte zu Lebzeiten des Ehemannes die Gewährung einer Ausgleichsrente durch ihn bzw. infolge der vom Familiengericht Wiesbaden am 08.01.2003 bzw. 20.06.2003 angeordneten Teilabtretung der gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Ansprüche des Ehemannes an die Antragstellerin durch diese.

    Rechtsfolge dieser Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 I VersAusglG ist, dass der frühere Ehegatte „… vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die … (er) erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte …“. Damit greift das Gesetz unmittelbar die Regelungen des Versorgungsträgers über die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an einen überlebenden Ehegatten auf und erstreckt die diesbezüglich gewährten Leistungen auf den Personenkreis der früheren Ehegatten. Diese haben daher Anspruch nach Maßgabe der Regelungen des Versorgungsträgers für eine Hinterbliebenenversorgung.

    Der Höhe nach ist die von den Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin zu gewährende Teilhabe an der der Hinterbliebenen als zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lebenden Ehefrau zustehenden Versorgung in mehrfacher Hinsicht beschränkt, vergl. OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550ff.

    Gemäß der §§ 25 IV, 20 II, 2 VersAusglG ist eine Teilhabe erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die antragstellende Person selbst laufend eine (Alters-)Rente bezieht, was bei der Antragstellerin seit August 2002 der Fall ist (vergl. Beschluss des AG Wiesbaden vom 08.01.2003, Az. 531 F 233/02 VA, berichtigt am 20.06.2003).

    Während § 25 I VersAusglG der Höhe nach auf die komplette Hinterbliebenenversorgung abstellt, die sich ausweislich der an die Hinterbliebene gerichteten Berechnung vom 08.04.2014, Bl. 418 d.A., auf € 809,72 brutto (Antragsgegnerin zu 1.) und € 2.456,03 brutto (Antragsgegnerin zu 2.) belaufen, schränkt dies § 25 III VersAusglG dahingehend ein, dass der Ausgleichsberechtigte in seiner Teilhabe darauf beschränkt ist, was er als schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG verlangen könnte, wenn der Pflichtige nicht verstorben wäre.

    Nach den Auskünften der Antragsgegnerinnen vom 07.01.2015 ergeben sich laufende mtl. Rentenansprüche des Ehemannes zum Zeitpunkt seines Renteneintrittes Ende Februar 1989 von mtl. € 941,27 bzw. – unter Berücksichtigung erfolgter Rentensteigerungen nach § 16 BetrAVG – von mtl. € 1.349,54 zum Zeitpunkt seines Todes im November 2013, bezogen auf die Antragsgegnerin zu 1., bzw. von € 3.079,77 (1989) und € 4.093,40 (2013), bezogen auf die Antragsgegnerin zu 2., Bl. 57 d.A..

    Erstere sind unmittelbar, entsprechend der jeweils gezahlten Mitgliedsbeiträge, zu bewerten, § 39 VersAusglG, was für die Ehezeit vom 01.06.1965 bis 31.12.1991 nach Auskunft der Antragsgegnerin zu 88,51% an der zuletzt gewährten Rente führt, Bl. 57 d.A.. Es ergibt sich ein Ehezeitanteil an der zuletzt gewährten Rente von (€ 1.349,54 * 88,51% =) € 1.194,45 mtl.. Der Ausgleichsbetrag sind 50% hiervon, also € 597,22 mtl.

    Bei der zeitratierlichen Bewertung der (endgehaltsbezogenen, § 6 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung) Zusage der Antragsgegnerin zu 2., §§ 40, 45 VersAusglG, ergibt sich bei 285 Ehezeitmonaten zwischen 01.06.1965 und 28.02.1989 und 428 Betriebszugehörigkeitsmonaten vom 01.07.1953 bis 28.02.1989 ein Ehezeitanteil an der zuletzt gewährten Rente von (€ 4.093,40 * 285 / 428 =) € 2.772,00 mtl., wie von der Antragsgegnerin zu 2. am 07.01.2015 errechnet. Der Ausgleichswert sind mit 50% hiervon, also € 1.386,00 mtl.. Diese Beträge sind mithin geringer als die reine Hinterbliebenenversorgung und damit maßgeblich.

    Diese Beträge hat das Familiengericht seiner Entscheidung vom 17.11.2015 zugrunde gelegt, ohne selbige gemäß § 53 VersAusglG um den am 25.11.1994 nach § 3b VAHRG zu Gunsten der Antragstellerin erfolgten Teilausgleich zu kürzen.

    Dies ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Antragsgegnerinnen erkennbar bewusst ihre Beschwerden auf die Frage des Beginns ihrer Leistungspflicht, nicht aber auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen beschränkten (zu dieser Beschränkungsmöglichkeit in nichtstreitigen Familien-, namentlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichssachen: OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614-616; OLGR Celle 2009, 302-305). Der Senat entnimmt diese bewusste Beschränkung daraus, dass die Antragsgegnerinnen in ihren Auskünften vom 07.01.2015 noch auf § 53 VersAusglG hinwiesen, also um diesen Problemkreis wussten, in der Beschwerdeschrift aber ausdrücklich Anträge formulierten, die die gegensätzlichen Zahlbeträge der familiengerichtlichen Entscheidung kritiklos aufgriffen, um mittels einer Hervorhebung zu ergänzender Tenorteile deutlich machten, was ihr Begehr ist. Auch die Begründung greift nur einen hinauszuschiebenden Beginn der Leistungspflicht auf, ebenso wie eine zu verändernde Kostenentscheidung, die aber auch ausdrücklich beantragt wurde. Damit halten sich Antrag und Begründung abschließend kongruent.

    Für etwaige Dynamisierungen der Rentenzahlbeträge liegen dem Senat keine Anhaltspunkte vor, wobei die Nettoleistungen der Antragsgegnerinnen an die Hinterbliebene, Bl. 419 d.A., für weitere Ermittlungen des Senats keinen Anhaltspunkt bieten, § 26 FamFG. Zudem wäre es dem Senat ohne (Anschluss-)Rechtsmittel der Antragstellerin auch gar nicht möglich, zu Lasten der Antragsgegnerinnen höhere Beträge zu titulieren – Verbot der Schlechterstellung (BGHZ 85, 180-194; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1041-1042).

    Die Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen sind seit April 2014 durchsetzbar, §§ 25 IV, 20 III VersAusglG, 1585b II, 1613 I BGB. Denn die Antragsgegnerinnen gerieten im Laufe des Monats April 2014 dadurch in Verzug, dass sie die Erfüllung des Anspruchs der Antragstellerin jeweils ernsthaft und endgültig verweigerten, § 286 II Nr. 3 BGB.

    Wenngleich an dieses Tatbestandsmerkmal – als Ausnahme zu § 286 I BGB – strenge Anforderungen zu stellen sind, so ergibt sich doch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. vom 24.04.2014, dass beide Antragsgegnerinnen – die Antragsgegnerin zu 1. vertritt die Antragsgegnerin zu 2. darin ausdrücklich auch außergerichtlich, §§ 164 ff. BGB – gegenüber der Antragstellerin nicht bereit waren, an diese freiwillig Erfüllung zu leisten. Denn hierin wird unmissverständlich ausgeführt, dass Leistungen erst erbracht würden, wenn seitens des Teilhabeberechtigten eine familiengerichtliche Entscheidung vorgelegt werde, die eine entsprechende Zahlungspflicht statuiere. Damit haben die Antragsgegnerinnen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie an einer außergerichtlichen Befriedigung der Antragstellerin kein Interesse haben.

    Hierzu korrespondiert, dass die Antragsgegnerinnen sich grundsätzlich nicht als verpflichtet ansehen, freiwillige Zahlungen zu leisten, da der Teilhabeanspruch des früheren Ehegatten nach § 25 VersAusglG gemäß ihrer Versorgungsregelungen ohnehin erst mit Erlass einer diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung entstehe, § 11 II AVB, wie sie nochmals in ihrer Beschwerde vom 23.11.2015 betonen. Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob diese Regelung des § 11 II AVB im Verhältnis zur Antragstellerin Wirksamkeit besitzt, die Berufung der Antragsgegnerinnen auf ihn verdeutlicht jedoch, dass diese zu keiner freiwilligen Zahlung bereit waren und sind.

    Die so errechnete Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung haben die Antragsgegnerinnen jeweils zum Letzten ein jeden Monats zu entrichten. Dies gilt in Abweichung zu den §§ 25 IV, 20 III VersAusglG, 1585 I 2 BGB, die eine Leistungspflicht zum jeweiligen Monatsersten vorsehen (so aber OLG Nürnberg, a.a.O.), denn maßgeblich für den Anspruch aus § 25 I VersAusglG ist allein, dass die ausgleichsberechtigte Person diejenige Hinterbliebenenversorgung erhält, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte. Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute (BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962; OLG Stuttgart, NJW - RR 1996, 259), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs. Denn Sinn und Zweck des § 25 I VersAusglG ist, den ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts einem Hinterbliebenen gleichzustellen, nicht diesem gegenüber besserzustellen. Denn dann würde die ausgleichsberechtigte Person etwas erhalten, was sie auch bei unterstellt fortdauernder Ehe mit der ausgleichspflichtigen Person, der der Versorgungsträger vorrangig gegenüber verpflichtet ist/war, nicht erhalten würde. Maßgeblich ist damit hinsichtlich eines Fälligkeitszeitpunktes die Versorgungsregelung selbst, nach Sinn und Zweck des § 25 VersAusglG kommt dessen Verweisung auf § 1585 I BGB nur dann zum Tragen, wenn die Versorgungsregelung hierzu keine Bestimmung trifft. Vorliegend sehen aber § 19 III AVB (Antragsgegnerin zu 1.) bzw. § 18 III der Ordnung der betrieblichen Grundversorgung sowie § 20 III der Ordnung für die betriebliche Zusatzversorgung (Antragsgegnerin zu 2.) eine nachträgliche Zahlweise für alle gewährten Leistungen vor, so dass dies auch für den Teilhabeanspruch der Antragstellerin zu gelten hat.

    Damit wird aber auch deutlich, dass die Antragsgegnerinnen dem Teilhabeanspruch der Antragstellerin keine (vertraglichen) Einwendungen entgegensetzen können, die nicht für den Anspruch des Hinterbliebenen selbst Geltung beanspruchen (vorliegend §§ 11 II, 19 II AVB bzw. § 13 der Ordnung für die betriebliche Zusatzversorgung in der von den Antragsgegnerinnen in der Beschwerdeschrift zugeschriebenen Bedeutung). Denn bei § 25 VersAusglG handelt es sich um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Versorgungsträger, dessen Voraussetzungen abschließend geregelt sind, wenngleich zum Teil durch Bezugnahme auf vorgehaltene Regelungen einzelner Versorgungsträger zu der von ihnen gewährten Hinterbliebenenversorgung. Für den Versorgungsträger besteht daher kein beachtlicher Spielraum, den Hinterbliebenenanspruch einerseits und den Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG andererseits abweichend zueinander zu regeln. Vielmehr steht ihnen im Rahmen des Teilhabeanspruchs überhaupt keine Regelungsbefugnis offen, diese ist auf den Bereich des „Ob“ und „Wie“ einer Hinterbliebenenversorgung beschränkt. Auf diese nimmt § 25 VersAusglG Bezug und gewährt allein nach dessen Maßgabe der ausgleichsberechtigten Person einen Anspruch. Die gegenteiligen Regelungen der benannten Bestimmungen der Antragsgegnerinnen, wonach der Teilhabeanspruch erst mit der Rechtskraft einer Leistungsentscheidung des Familiengerichts entstünde, können dem Anspruch aus § 25 I VersAusglG daher nicht entgegengehalten werden.

    Dieser Vorgehensweise können die Antragsgegnerinnen auch nicht entgegenhalten, dass nur die aktuellen AVB aufsichtsrechtlich genehmigt seien. Ungeachtet der Umstände, dass es für die Antragsgegnerin zu 2. schon keine derartige Aufsicht und Genehmigungspflicht gibt, da sie kein Versicherungsunternehmen ist, und durch eine Verwaltungshandlung (Genehmigung der Aufsichtsbehörde) keine gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen werden kann, Art. 20 III GG, ist auch nicht erkennbar, dass es der Antragsgegnerin zu 1. auch unmöglich war und ist, AVB vorzuhalten und genehmigt zu bekommen, § 11 VAG, die die genannten Einschränkungen des Teilhabeanspruchs nicht enthalten. Denn nach § 11 III VAG darf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur aus den Gründe:n des § 11 I und II VAG versagt werden, wobei bestenfalls § 11 I Nr. 1 VAG tangiert sein dürfte, also maßgeblich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Versorgungsträger könne die zugesagten/geschuldeten Leistungen nicht erfüllen. Da aber einerseits es sich vorliegend um die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs handelt, für den der Versorgungsträger ohnehin die zugesagte Hinterbliebenenversorgung kürzen kann, § 25 V VersAusglG, ergibt sich auch ohne die genannten Einschränkungen der Versorgungsordnung für den Versorgungsträger keine wirtschaftliche Mehrbelastung, die er nicht leisten könnte.

    Der Senat ist auch nicht gehalten, den Beginn der Leistungspflicht der Antragsgegnerinnen auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt hinauszuschieben, denn sie besteht – ohne untergegangen zu sein – seit April 2014. Dies gilt namentlich für § 30 VersAusglG.

    Voraussetzung für die Gewährung einer Übergangsfrist nach § 30 II VersAusglG ist, § 30 I 1 VersAusglG, dass eine rechtsgestaltende und -kräftige Entscheidung des Familiengerichts vorliegt und der Versorgungsträger sodann innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht tatsächlich Leistungen an seinen ursprünglichen und durch die rechtskräftige Gestaltungsentscheidung in Wegfall geratenen Gläubiger erbrachte.

    Vorliegend fehlt es schon am rechtsgestaltenden Charakter (zu diesem Erfordernis: Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 30 VersAusglG, Rz. 1; auch HK-BGB/Kemper, § 30 VersAusglG, Rz. 1: „…Sie soll verhindern, dass der Versorgungsträger eine Rente doppelt zahlen muss, weil er irrtümlich an den falschen Schuldner geleistet hat, weil inzwischen das Anrecht, aus dem sie fließt, durch das Familiengericht übertragen (Hervorhebung des Senats) wurde…“ einer Entscheidung des Familiengerichts. Denn der Anspruch aus § 25 VersAusglG besteht als gesetzlicher schuldrechtlicher Anspruch unabhängig von richterlichen Akten allein bei Vorliegen seiner Tatbestandsvorrausetzungen; er wird dem Berechtigten auf seinen (allgemeinen Leistungs-) Antrag hin nur durch das Gericht als sowieso schon bestehend zuerkannt, ohne dass das Gericht damit in eine Leistungsbeziehung gestaltend eingriffe. Auch wenn vertreten wird, § 30 VersAusglG gelte auch gegenüber § 25 VersAusglG (J. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 30 VersAusglG, Rz. 2), so wird doch zugleich bestätigt, dass „…nach dem Inhalt der Entscheidung … der Versorgungsträger verpflichtet sein (muss), seine Leistungen nunmehr – Hervorhebung des Senats – (teilw) an die ausgleichsberechtigte Person zu erbringen …“ (J. Norpoth a.a.O.). Durch die allgemeine Leistungsentscheidung über einen Anspruch aus § 25 VersAusglG wird der Versorgungsträger aber nicht verpflichtet, nunmehr an einen neuen Berechtigten zu zahlen; diese Verpflichtung bestand materiell-rechtlich schon zuvor.

    Sodann gilt § 30 VersAusglG nur für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung und dem nach § 30 II VersAusglG benannten Ende der Übergangsfrist (vergl. BeckOK BGB/Bergmann, § 30 VersAusglG, Rn. 2: „…§ 30 räumt dem Versorgungsträger die nötige Zeit für die versicherungstechnische Umstellung der Rentenzahlungen ein und schützt ihn innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist vor doppelter Inanspruchnahme, wenn er nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den VA (Hervorhebung des Senats) ohne Berücksichtigung derselben noch an den bisherigen Rechtsinhaber leistet. Dies gilt entspr, wenn Leistungen nicht mehr an den Versorgungsberechtigten, sondern an dessen Witwe oder Witwer erbracht werden (Abs. 1 S. 2)…“. Die Gleichsetzung des Beginns der Übergangsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft (bzw. der Wirksamkeit, § 148 FamFG, bei zeitlich vorhergehender Entscheidung über eine Folgesache Versorgungsausgleich) einer familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ergibt sich dabei aus den Voraussetzungen des § 30 I 1 VersAusglG, da als dessen Rechtsfolge gerade das Entstehen einer solchen Übergangsfrist bestimmt wird. Nach dem Wortlaut kann daher die Übergangsfrist mit ihren Wirkungen gar nicht während eines laufenden Verfahrens vorliegen (MüKo – Gräper, BGB-Kommentar, 6. Auflage 2013, § 30 VersAusglG, Rz. 9: „…Fristbeginn ist danach der Zeitpunkt der Kenntnis von der Rechtskraft…“).

    Der Senat sieht sich aber auch nicht als dazu verpflichtet an, bereits jetzt für den Fall der Rechtskraft seiner Entscheidung eine Regelung für eine Übergangszeit im Sinne von § 30 VersAusglG zu treffen. Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 I VersAusglG in vorliegendem Fall erfüllt sein können, ist jedenfalls festzuhalten, dass sie aktuell nicht erfüllt sind. Denn es ist nicht bekannt, dass die Antragsgegnerinnern tatsächlich nicht an die Antragstellerin, sondern nur an die Hinterbliebene zahlen werden. Hinzu tritt, dass bei anderer Handhabung in jedem Fall des Ausgleiches bei der Scheidung, §§ 9 ff. VersAusglG, die Regelung des § 30 VersAusglG in der versorgungsrechtlichen Ausgleichsentscheidung aufgegriffen werden müsste, was weder der allgemeinen Handhabung noch dem Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung entspricht. Vielmehr stellt sich erst nachträglich im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Versorgungsträger einerseits bzw. dem alten und neuen Versorgungsempfänger andererseits die Frage, in welchem Rechtsverhältnis der Versorgungsträger durch § 30 VersAusglG von seiner Leistungspflicht frei wurde; der Senat verweist hier beispielhaft auf die Rechtsprechung zu § 3a VII VAHRG (z.B. OLG Bamberg FamRZ 1998, 1367-1368) sowie der Fachgerichte der einzelnen Versorgungszweige (z. B. VG München FamRZ 2012, 1809-1811; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 – 8 K 4605/11 –, juris; VG Würzburg FamRZ 2015, 1297-1298; a.A. für den Fall des § 25 VersAusglG: OLG Nürnberg a.a.O.).

    Sofern § 30 VersAusglG überhaupt einschlägig ist und seine Tatbestandsmerkmale nach Erlass hiesiger Entscheidung tatsächlich verwirklicht werden, ist es den Antragsgegnerinnen unbenommen, dies einer ggf. Vollstreckung der Antragstellerin aus diesem Beschluss im Wege eines Vollstreckungsgegenantrages, vergl. §§ 87 ff., 95 I Nr. 1, II FamFG, 767 ZPO, entgegenzusetzen.

    Für den Senat hat im vorliegenden Verfahren auch keine besondere Bedeutung, dass § 30 I 2 VersAusglG die Wirkungen des § 30 I 1 VersAusglG auch auf den Hinterbliebenen erstreckt. Denn nicht nur bei einem Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG ist eine Konkurrenz zwischen ausgleichsberechtigter und hinterbliebener Person denkbar, sondern vor allem in den Fällen von Abänderungsentscheidungen, §§ 225 FamFG, 51 VersAusglG, bzw. im Fall von § 31 VersAusglG (Versterben eines früheren, aber wiederverheirateten Ehegatten vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bzgl. der früheren Ehe). Diese Bestimmung hat daher auch jenseits des von § 25 VersAusglG ausgelösten Konkurrenzverhältnisses einen Anwendungsbereich.

    Unabhängig davon kommt § 30 VersAusglG auch deswegen vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Antragsgegnerinnen seit April 2014 nicht mehr im Rahmen einer gegenüber der Hinterbliebenen bestehenden Leistungspflicht an diese Leistungen erbrachten. Denn in Höhe der hier tenorierten Teilhabebeträge der Antragstellerin sind die Antragsgegnerinnen seither nach § 25 V VersAusglG von ihrer Verpflichtung gegenüber der Hinterbliebenen freigeworden, so dass diese ihre Leistungen an die Hinterbliebene in diesem Umfang rechtgrundlos erbrachten.

    Denn nach § 25 V VersAusglG wird ein Versorgungsträger von seiner Verpflichtung gegenüber einem/einer Hinterbliebenen insoweit frei, soweit nach § 25 I – III VersAusglG ein Teilhabeanspruch aus einem nicht ausgeglichenen Anrecht eines früheren Ehegatten des Versorgungsempfängers errechnet wird.

    Aus § 25 V VersAusglG ist dabei nicht zu entnehmen, dass hiermit an eine Berechnung des Teilhabeanspruchs durch eine familiengerichtliche Entscheidung angeknüpft werden soll, so dass – wie die Antragsgegnerinnen meinen – ohne eine solche gerichtliche Berechnung keine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung möglich sei. Denn § 25 V VersAusglG fehlt jedwede verfahrensrechtliche Anknüpfung. Eine wörtliche Auslegung dieser Norm ergibt insofern nichts, auch eine systematische Auslegung führt nicht zu diesem von den Antragsgegnerinnen angenommenen Ergebnis. Denn der gesamte Unterabschnitt 3. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des VersAusglG ist als Teilhabe in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnis mit daraus resultierenden Zahlungsansprüchen aufgebaut, was zur Realisierung keiner gerichtlichen Einbindung bedarf – wie allgemein im Schuldrecht. Auch eine historische Auslegung anhand der Gesetzmaterialien zum VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 67) führt nicht dazu, dass die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung eine gerichtliche Berechnung des Teilhabeanspruches voraussetzte, da dort unter Bezugnahme auf § 3a IV 1 VAHRG nur auf die Vermeidung von Doppelbelastungen des Versorgungsträgers hingewiesen wird, nicht aber auf eine besondere verfahrensrechtliche Voraussetzung. Auch aus dem Verweis auf § 3a IV 1 VAHRG ergibt sich diese nicht, da dort für die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nur auf eine nach § 3a I VAHRG ermittelte (und – anders als nach § 25 V VersAusglG – gezahlte), nicht aber auf eine gerichtlich berechnete Ausgleichsrente abgestellt wurde.

    Damit wird aber ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Regelungssystem des § 3a IV und VII VAHRG und der §§ 25 V, 30 VersAusglG deutlich, auch wenn die Gesetzbegründung zu § 30 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 70) meint, § 3a VII VAHRG ginge in § 30 VersAusglG auf. Denn während die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach § 3a IV 1 VAHRG maßgeblich davon abhing, dass der Versorgungsträger tatsächlich Leistungen an die/den Ausgleichsberechtigten erbrachte, lässt § 25 V VersAusglG diese Kürzung schon eintreten, wenn die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten nach § 25 I – III VersAusglG berechnet wird bzw. berechenbar ist. Damit ist der Versorgungsträger – wie auch die ausgleichsberechtigte Person – vorrangig in die Pflicht genommen, einander die zur Berechnung des Teilhabeanspruchs maßgeblichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ist dem deutschen Schuldrecht kein unbekannter Vorgang, z.B. hat auch ein potentieller Gläubiger eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung dem Schädiger die maßgeblichen Tatsachen für das Entstehen eines solchen Anspruchs darzulegen; dem Schädiger steht es dann frei, diese Darlegungen auf ihre Plausibilität zu prüfen und anhand dieses Ergebnisses zu entscheiden, ob er seine Einstandspflicht für gegeben erachtet oder nicht. Dies gilt auch in von den Antragsgegnerinnen für sich reklamierten Massenverfahren, wie ein Blick auf die Regulierungspraxis der Kfz-Haftpflichtversicherer belegt.

    Die frühere Rechtslage des § 3a VAHRG war also maßgeblich davon geprägt, dass der Versorgungsträger solange von der Verpflichtung zur Gewährung von Teilhabe frei wurde, wie er auf einen fortbestehenden Anspruch des Hinterbliebenen Leistungen an diesen erbrachte, wobei dessen Wegfall erst dadurch eintrat, dass der Versorgungsträger Leistungshandlungen zu Gunsten des Teilhabeberechtigten aufnahm. Insofern führte nach früherem Recht die Weigerung des Versorgungsträgers, freiwillig Zahlungen an den Teilhabeberechtigten zu leisten, verbunden mit der (freiwilligen) Fortzahlung der Hinterbliebenenversorgung an diesen, dazu, dass der Teilhabeanspruch unterging (vergl. OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 75-76). Mit der heutigen Rechtslage nach den §§ 25 V, 30 I VersAusglG ist dies aus den genannten Gründe:n nicht in Einklang zu bringen.

    Der Senat sieht sich auch nicht in der Lage, allein aufgrund des Hinweises in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, S. 70) auf § 3a VII VAHRG die Neuregelung der §§ 25 V, 30 I VersAusglG losgelöst von Wortlaut und Systematik im Sinne des früheren Rechts zu verstehen, weil der gesetzgeberische Wille keinen hinreichenden Niederschlag im Gesetz selbst gefunden hat.

    Nach BGHZ 197, 21ff. gilt für die Auslegung einer Norm, dort § 46 a KWG a.F., das Ergebnis einer grammatikalischen und systematischen Auslegung, wenn der Wille des Gesetzgebers keine Niederschlag im Gesetzeswortlaut fand; konkret heißt es, Rz. 32 ff.:

    „…

    Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch, soweit es eine Stundungswirkung trotz grammatikalischer und systematischer Bedenken maßgeblich auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 46a KWG aF und zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz niedergelegten Vorstellungen gestützt hat.

    (1) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass es sowohl im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, auf dessen Vorschlag § 46a KWG aF zurückgeht (BT-Drucks. 7/4631, S. 8), als auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des § 5 EAEG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, S. 141) heißt, das Veräußerungs- und Zahlungsverbot habe die "Wirkung einer Stundung". Zudem lässt sich die Entstehungsgeschichte für eine Stundungswirkung insoweit ins Feld führen, als das Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF in Anlehnung an die Parallelregelungen in § 89 Abs. 1 Satz 2 VAG, § 15 Satz 1 BSpkG (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 7/3657, S. 23) geschaffen wurde, für die in der Literatur bereits damals - zurückgehend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 112, 348) - eine Stundungswirkung weithin anerkannt war (Prölls/Kollhosser, VAG, 12. Aufl., § 89 Rn. 10; von Uckermann in Farny/Helten/Koch/Schmidt, HdV, 1988, S. 999, 1000; Henning, Die Zwangsliquidation von Versicherungsunternehmen, 1998, S. 13; Fromm/Goldberg, VAG, 1966, § 89 Anm. 4 VII.; Lehmann/Schäfer/Cirpka, BSpkG, 3. Aufl., § 15 Anm. 7; Gesetzesentwurf zum BSpkG in Beiträge und Materialien zum Bausparkassengesetz, S. 56 f.; aA Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl., § 89 Rn. 4).

    (2) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt die nur knappe Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses bei näherer Betrachtung aber schon keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, wie der historische Gesetzgeber die zivilrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverbots für die Fälligkeit bestehender Forderungen verstanden wissen wollte.

    In dem Bericht des Finanzausschusses heißt es ohne weitergehende Begründung lediglich, Ziel des Veräußerungs- und Zahlungsverbots, das die Wirkung einer Stundung habe, sei es, für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss von Stützungsmaßnahmen oder bis zur Konkurseröffnung zu verhindern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger befriedigt oder Vermögensgegenstände veräußert werden (BT-Drucks. 7/4631, S. 8). Anders als die Revisionsbegründung meint, kann zwar aus der bloßen Wahl der Formulierung, das Zahlungsverbot habe die "Wirkung einer Stundung", nichts Entscheidendes gegen den gesetzgeberischen Willen abgeleitet werden, die Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Stundung im Rechtssinne zu ermächtigen. Allerdings bestehen auf Grund der engen Verknüpfung der Stundungswirkung mit dem Ziel des Veräußerungs- und Zahlungsverbots, eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern, Zweifel, ob wirklich eine Stundung im Rechtssinne gewollt war, die Fälligkeitsabreden abändert, oder ob damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Kreditinstitut einstweilen von der Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten befreit ist. Den beabsichtigten Liquiditätsschutz gewährt das Zahlungsverbot auch dann, wenn man lediglich von einem zeitweiligen Erfüllungs- und Vollstreckungshindernis ausgeht (vgl. Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). Gegen eine beabsichtigte Stundung im Rechtssinne, die eine Haftung des Kreditinstituts für Verzögerungsschäden zwangsläufig ausschlösse, spricht außerdem die im Ausschussbericht niedergelegte Grundvorstellung, dass im Rahmen der Einlagensicherung geschützte Einleger durch Maßnahmen nach § 46a KWG aF zwar rechtlich, nicht aber faktisch betroffen werden sollten (BT-Drucks. 7/4631, S. 8; vgl. dazu auch Knapp, NJW 1976, 873, 877).

    (3) Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn selbst wenn die Verfasser des Ausschussberichts eine Stundungswirkung im Rechtssinne gewollt haben sollten, kann bei der Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht entscheidend auf ein in der Gesetzesbegründung niedergelegtes Verständnis der Norm abgestellt werden, das - wie hier - keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.

    Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu (BVerfGE 54, 277, 297 f.; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 81 ff.). Es genügt aber nicht, dass sich die Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der im Gesetz auch zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die bloße subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung, so erhellend die Materialien auch für die Sinnermittlung sein mögen (BVerfGE 54, 277, 297 f.; 62, 1, 44 f. mwN; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 mwN).

    Die bloße Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses ist deswegen für die Auslegung des § 46a KWG aF nicht maßgebend. Ebenso wenig kommt den vergleichbaren Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarkförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, S. 141) entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn auch dieser Ansicht hat der Gesetzgeber nicht durch Änderung oder Ergänzung des Kreditwesengesetzes objektiv Ausdruck verliehen…“.

    Diese Grundsätze zieht der Senat hier ebenfalls heran und verweist darauf, dass in den Gesetzesmaterialen bloß zwei knappe Hinweise auf § 3a IV und VII VAHRG enthalten sind, ohne dass deutlich wird, dass einerseits an der Abhängigkeit der Kürzung der Hinterbliebenenversorgung von der tatsächlichen Leistungsgewährung zu Gunsten des Teilhabeberechtigten festgehalten und andererseits eine verfahrensrechtliche Voraussetzung der Kürzung geschaffen werden sollte. Letzteres vor allem auch deswegen, weil eine ergänzende verfahrensrechtliche Regelung für Teilhabeverfahren allgemein, wie sie § 3a IX VAHRG vorsah, im Gesetz (vor allem in § 224 FamFG) keinen Niederschlag erfuhr. Für einen objektivierten Willen des Gesetzgebers in dem von den Antragsgegnerinnen zugedachten Sinne gibt der Wortlaut des Gesetzes ebenfalls nichts Verwertbares her, wie die Antragsgegnerinnen selbst einräumen, wenn sie den Senat am 20.04.2016 darauf hinweisen, nicht so sehr am Wortlaut der Normen festzuhalten.

    Die Interessen der Antragsgegnerinnen werden durch diese Auslegung, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der Hinterbliebenen, nicht unangemessen benachteiligt. Denn auch nach dem Verständnis des Senats setzt die Kürzung nach § 25 V VersAusglG, wie der dortige Verweis auf Absatz 1 zeigt, voraus, dass der Teilhabeberechtigte Leistungen vom Versorgungsträger verlangt. Dieser hat mit Zugang des Verlangens, vergl. § 130 BGB analog, Kenntnis hiervon und kann – zumal die Leistungsgewährung ohnehin nachschüssig erfolgt – sein Verhalten hierauf einstellen, z.B. indem er die Leistungsgewährung an die hinterbliebene Person (vorübergehend) einstellt, eine Plausibilisierung der vom Teilhabeberechtigten vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im vorgenannten Sinne über Grund und Höhe des Teilhabeanspruchs vornimmt und nach Abschluss derselben verteilte (Nach-)Zahlungen aufnimmt. Sollte er hierbei unter gewissenhafter Prüfung (OLG Frankfurt BeckRS 2004, 07761) zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen, wie sich die Berechtigung zwischen den zwei (ehemaligen) Ehegatten des Verstorbenen verteilt, steht es ihm frei, die Leistung zu deren Gunsten unter Verzicht auf das Rücknahmerecht zu hinterlegen, was zu seiner Leistungsfreiheit führt, vergl. § 378 BGB. Denn die Voraussetzungen der Hinterlegung, § 372 S. 2 2. Alt. BGB, lägen dann vor, nämlich dass der Versorgungsträger in nicht fahrlässiger Weise in Unkenntnis über die Person seines Gläubigers ist.

    Der Senat erachtet diese Voraussetzungen im Fall der zeitlichen Kongruenz von Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Teilhabe nach § 25 VersAusglG für gegeben.

    Nach der auf die Entscheidung des Reichsgericht vom 13.12.1921, RGZ 103, 285f., zurückgehenden Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 2003, 1809) setzt die Annahme einer Erfüllungswirkung nach § 378 BGB unter anderem voraus, dass der Schuldner nach § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt war/ist. Vorausgesetzt wird damit regelmäßig das Vorliegen einer Verbindlichkeit, hinsichtlich derer der Schuldner unverschuldet nicht weiß, wer (in welchem Umfang) der Gläubiger dieser Verbindlichkeit ist. Regelmäßiger Anwendungsbereich von § 372 S. 2 2. Alt. BGB sind damit Rechtsnachfolgefälle (vergl. Staudinger-Olzen, § 372 BGB, Rz. 16). Nicht hinreichend ist hingegen, wenn zwei verschiedene Gläubiger aus verschiedenen, einander nicht berührenden Rechtsgründen gegenüber dem Schuldner Anspruch auf den identischen Gegenstand seiner Leistungspflicht erheben (RG a.a.O., BGH Z 170, 311-324; WM 1980, 1385-1386; „irgendwelchen anderen Ansprüchen von dritter Seite“, vergl. BGH NJW 2003, 1809).

    So verhält es sich aber hier nicht, vielmehr gleicht die Situation bei § 25 VersAusglG der einer Rechtsnachfolge bzw. besteht ein innerer Zusammenhang beider Ansprüche. Denn durch den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG wird in einem näher beschriebenen Umfang der dem Hinterbliebenen zustehende Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung übergeleitet auf den ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten des verstorbenen Versorgungsberechtigten, auch wenn dies als eigener Anspruch der ausgleichsberechtigten Person ausgestaltet ist. Die gesetzestechnische Gestaltung, auch wegen der Kürzungsvorschrift des § 25 V VersAusglG, ähnelt dabei dem Fall einer Abtretung von Gesetzes wegen im Sinne der §§ 412, 398 BGB; er weist zumindest einen nach der Rechtsprechung (BGHZ 170, 311ff. für den Fall von § 13c UStG) für die Anwendbarkeit des § 372 BGB geforderten unmittelbaren inneren und wechselwirkenden Zusammenhang der Forderungen auf. Denn während sich im Fall des Reichsgerichts die Ungewissheit daraus ergab, dass bei Bestehen der Drittforderung der Schuldner der streitgegenständlichen Forderung aus Gründe:n des Rechtsverhältnisses mit dem Gläubiger der streitgegenständlichen Forderung von seiner Leistungspflicht frei wurde, beruht vorliegend eine Befreiung der Antragsgegnerinnen bei Bestehen des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin gerade nicht auf dem Rechtsverhältnis der Antragsgegnerinnen zur Hinterbliebenen, sondern auf der gesetzlichen Regelung des § 25 V VersAusglG, also unabhängig von der Versorgungszusage der Antragsgegnerinnen.

    Den Antragsgegnerinnen ist auch die Prüfung des Umfangs des Anspruchs der Antragstellerin möglich. Einerseits kennen sie die Berechnungsgrundlagen des Versorgungsanspruchs an sich, andererseits wissen sie um die Person eines Teilhabeberechtigten bzw. dem ehezeitlichen Umfang seiner Berechtigung aus dem Vorverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs/des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung, zu dem sie als Auskunftspflichtige, § 11 VAHRG, bzw. Beteiligte, § 219 FamFG, hinzugezogen waren. Sollte es an dieser Hinzuziehung fehlen, entstände auch dadurch keine unklare Situation, da dann zu vermuten ist, dass das unausgeglichene Anrecht bei der Erstentscheidung keine Berücksichtigung fand (wie auch ohne Auskunft des Versorgungsträgers?) und damit die Rechtskraft einer damaligen Versorgungsausgleichsentscheidung auch dem Bestehen des Teilhabeanspruchs entgegensteht (vergl. BGHZ 198, 91-105 zu vergessenen und verschwiegenen Anrechten).

    Ferner kennen die Versorgungsträger den Anfangszeitpunkt für den Teilhabeanspruch infolge des Verlangens des Berechtigten; soweit sie zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Mitwirkung des Teilhabeberechtigten angewiesen sind, z.B. weil in seiner Person liegende Voraussetzungs- oder Versagungsgründe – Stichwort Wiederverheiratung – vorliegen könnten, werden sie gewissenhaft zu prüfen haben, ob die Angaben des Teilhabeberechtigten plausibel sind; kommt der Versorgungsträger sodann dazu, dass dies mit seinen Mitteln nicht eindeutig aufklärbar ist, fehlt es regelmäßig an einem Verschulden seinerseits an seiner Unkenntnis mit der einhergehenden Möglichkeit der Hinterlegung.

    Diese Vorgehensweise wird aber auch den Interessen der anderen Beteiligten besser gerecht, als der von den Antragsgegnerinnen gewählte Weg der Verweisung der Antragstellerin auf Ansprüche gegen die Hinterbliebene nach den §§ 812 ff. BGB. Denn wie die Dauer vorliegenden Verfahrens belegt, bleibt auch vor dem Hintergrund des § 224 I FamFG, die Teilhabeberechtigte eine lange Zeit ohne Versorgungsleistungen, obgleich diese Unterhaltscharakter ausweisen und ihr bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person auch zustanden. Im Übrigen bedeutete die Verfolgung eines Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB ein weiteres (Zivil-)Verfahren – § 266 FamFG greift diese Konstellation zwischen früherem Ehegatten und Hinterbliebenem des anderen Ehegatten nicht auf – zwischen der teilhabeberechtigten und der hinterbliebenen Person, ggf. auch schon parallel und mit wirtschaftlich identischem Gegenstand zum laufenden Verfahren nach § 25 VersAusglG, um den Schutz von § 818 IV BGB zu erlangen. Dies bedeutete ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die beiden Beteiligten ohne für sie erkennbaren Nutzen. Aber auch für die Hinterbliebene hat der von Senat skizzierte Weg Vorteile, weil somit für diese schneller deutlich wird, welche Einschränkungen ihrer Versorgung bestehen. Zugleich wird auch sie über Kenntnisse der Versorgungsverhältnisse des Verstorbenen aufgrund ihrer Ehe/Abstammung mit/zum Verstorbenen besitzen, so dass sie eine vom Versorgungsträger plausibel dargelegte Kürzung im Sinne von § 25 V VersAusglG nachvollziehen kann und Gerichtsverfahren insoweit unnötig sind.

    Die Antragsgegnerinnen können aber auch nicht in den Genuss einer Leistungsbefreiung nach den §§ 412, 407 BGB (analog) kommen, wollte man den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG als teilweise übergeleiteten Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen auffassen. Denn jedenfalls vorliegend waren den Antragsgegnerinnen alle Tatsachen bekannt, die eine solche Überleitung bewirken (eine solche Kenntnis ist ausreichend, um die Anwendung von § 407 BGB auszuschließen: Palandt-Grüneberg, § 407 BGB, Rz. 6 m.w.N.), namentlich das Verlangen der Antragstellerin, die eigene Erfüllungsverweigerung, die Unausgeglichenheit der Anrechte infolge der Leistungen an die Antragstellerin bis November 2013, der Ehezeitanteil aufgrund früher Auskunftserteilung).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, wobei der Senat auch Veranlassung besitzt, die Kostenentscheidung für die erste Instanz abzuändern. Denn die dort getroffene Regelung basiert auf einem Ermessensfehlgebrauch, weil das Familiengericht nicht alle Tatsachen hinreichend berücksichtigte. Mit dem Familiengericht ist zwar festzuhalten, dass die Antragsgegnerinnen mangels freiwilliger Zahlungen Anlass für das Verfahren gaben, auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass die Antragstellerin auch Leistungen für einen Zeitraum beanspruchte, zu dem Leistungsvoraussetzungen ihrerseits noch nicht geschaffen waren (fehlende Inverzugsetzung).

    Auch berücksichtigt das Familiengericht nicht hinreichend das Interesse der Hinterbliebenen am Verfahren, nämlich unter eigener Mitwirkung geklärt zu bekommen, in welchem Umfang die Kürzung der eigenen Anrechte erfolgt.

    Die Wertfestsetzung greift die des Familiengerichts auf.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf dem Umstand der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite einer mit einem konkreten Antrag versehenen Beschwerdeeinlegung bzw. der Reichweite der §§ 30, 25 V VersAusglG.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),

    2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

    a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

    b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Treviranus Dr. Fritzsche