OLG Frankfurt vom 23.03.2017 (4 UF 3/17)

Stichworte: Sorgerechtsentzug, milderes Mittel
Normenkette: BGB 1666, 1684
Orientierungssatz:
  • Wird eine gerichtliche Umgangsregelung nur konfliktbeladen umgesetzt, kommt ein Teilentzug der Alleinsorge des betreuenden Elternteils frühestens dann in Betracht, wenn mildere Mittel (z.B. Umgangspfleger, Umgangsbegleiter) erfolglos blieben, ggf. Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden.
  • 61 F 178/16
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

    hat das Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main, am 23.03.2017 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Mutter vom 29.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelnhausen vom 10.11.2016, Az. 61 F 178/16 SO, dahingehend abgeändert, dass keine Notwendigkeit besteht, in das der Mutter für das Kind L. allein zustehende Sorgerecht einzugreifen.

    Der Antrag des Vaters vom 06.01.2017 wird zurückgewiesen.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    1.

    Durch Erklärung vom 15.01.2015 erkannte der Vater – mit taggleicher Zustimmung der Mutter – gegenüber dem Standesamt … die Vaterschaft für das am 14.05.2014 von der Mutter geborene Kind L. an. Sorgeerklärungen gaben die Eltern im Folgenden nicht ab. Mit Beschluss vom 14.08.2015 wies das Familiengericht den Antrag des Vaters zurück, die gemeinsame Sorge einzurichten.

    Die Eltern verbindet ein am 16.04.2015 zu Az. 61 F 246/ UG des Familiengerichts geschlossener und von diesem mit Beschluss vom 29.06.2015 gebilligter Vergleich, wonach dem Vater der Umgang mit dem Kind ab 16.05.2015 samstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr zusteht.

    Im Folgenden gab es Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung, insb. wenn die Beteiligten ohne Einschaltung Dritter bei der Übergabe des Kindes aufeinandertreffen mussten. Eine Vollstreckung der Vereinbarung scheiterte zunächst an der Herbeiführung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung, vergl. Senatsbeschluss vom 06.07.2016, 4 WF 102/16.

    Das Familiengericht nahm dies letztlich zum Anlass, mit Beschluss vom 07.04.2016 im Wege einstweiliger Anordnung der Mutter teilweise das Sorgerecht zu entziehen, insofern Ergänzungspflegschaft einzurichten und die auch hier beteiligte Pflegerin auszuwählen. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die beim Senat zu Az. 4 UF 115/16 geführt wurde und in der der Berichterstatter des Senats die Beteiligten im Juni 2016 persönlich anhörte, erledigte sich durch den hier angegriffenen Beschluss des Familiengerichts in der Hauptsache, was der Senat mit Beschluss vom 22.12.2016 feststellte.

    Hintergrund ist, dass das Familiengericht nicht nur das benannte einstweilige Anordnungs-, sondern auch ein sorgerechtlicher Hauptsacheverfahren einleitete, in dem es nach persönlicher Anhörung der Eltern am 03.03.2016 und 10.11.2016 sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf das Bezug genommen wird, der Mutter mit dem angefochtenen Beschluss das Sorgerecht auch in der Hauptsache in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Umgangsbestimmung und Antragstellung nach dem SGB VIII, soweit zur Durchführung des Umgangs des Vaters nötig, entzog, Ergänzungspflegschaft einrichtete und die im Rubrum genannte Pflegerin auswählte.

    Nach Zustellung dieser Entscheidung an die Mutter am 05.12.2016 richtet sich hiergegen ihre am 29.12.2016 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Sie machte geltend, dass regelmäßig Vater-Tochter-Umgänge stattfanden und nach ihrer Vorstellung auch künftig samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfinden sollen.

    Mittlerweile hat das Familiengericht ein Verfahren zu (Neu-)Regelung der Vater-Tochter-Umgänge eingeleitet, Az. 61 F 159/17 UG.

    Die Pflegerin berichtete am 22.01.2017 über die von ihr begleiteten Übergaben des Kindes von Mutter zu Vater – und umgekehrt – und dabei beobachtete Probleme; hierauf wird Bezug genommen.

    Der Vater und der dem Kind vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeistand verteidigen die angefochtene Entscheidung. Am 06.01.2017 beantragte der Vater, jenseits der der Mutter entzogenen Teilbereiche ihm die elterliche Sorge, jedenfalls in Teilen, zu übertragen; ferner regte er an, der Mutter in weitergehendem Umfang die elterliche Sorge zu entziehen.

    Der Senat hat am 08.02.2017 einen Hinweisbeschluss erlassen.

    2.

    Die zulässige Beschwerde der Mutter ist begründet und führt zur Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 10.11.2016, weil eine Gefährdung des Kindeswohls durch sie derzeit nicht in einem Maße ersichtlich ist, dass sich ein Eingreifen des Senats nach § 1666 BGB als verhältnismäßig rechtfertigen ließe.

    Demgegenüber ist der – nicht näher begründete – Antrag des Vaters vom 06.01.2017, ihm Teile der elterlichen Sorge zu übertragen, § 1671 II BGB, unbegründet, da der Senat nicht zu erkennen vermag, dass die Übertragung der Sorge auf ihn dem Wohl des Kindes am besten diente.

    Im Einzelnen:

    Der an § 1671 II BGB zu messende Antrag des Vaters vom 06.01.2017 ist deswegen unbegründet, weil der Vater keinen Sachverhalt geschildert hat bzw. ein solcher objektiv erkennbar wäre, der es rechtfertigte, ihm die elterliche Sorge, namentlich im Bereich der Aufenthaltsbestimmung, zu übertragen. Der Vater führt hierzu aus, zum 01.04.2017 mit der Mutter eines weiteren Kindes eine 4-Zimmer-Wohnung in … bewohnen zu wollen, von da aus L. in den schon bisher von ihr besuchten Kindergarten bringen zu können und – in Verbindung mit seiner Lebensgefährtin – die Betreuung und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Eine Erweiterung seines Vortrages gab es trotz des Senatshinweises vom 08.02.2017 nicht. Dieser Sachverhalt – Zutreffendheit unterstellt - ist aber nicht hinreichend, eine Übertragung zu begründen: Denn das knapp drei Jahre alte Kind L. ist in den Haushalt der Mutter gut integriert; Arbeitssituation der Mutter und Betreuung des Kindes sind nach den Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 09.08.2016 gut geregelt. Die Lebenssituation der Mutter wird als geordnet beschrieben (S. 55). Ausgehend hiervon attestiert der Sachverständige, dass das Kind eine enge und positive Bindung an die Mutter hat, auch wenn es wahrscheinlich sei, dass die Mutter in Konfliktsituationen Schwierigkeiten habe, das Kind adäquat zu steuern (S. 57). In Bezug auf den Vater führt der Sachverständige aus (S. 57), dass sich das Kind auf Kontakte zu ihm freue, die Beziehung zu ihm emotional positiv besetzt sei und dass sich „… eine Bindung von ihr zu ihm entwickeln kann…“; eine Bindung zum Vater, „… d.h. eine Beziehung, in der L. eine grundlegende Sicherheit und ein Basisvertrauen für ihr weiteres Leben vermittelt wird …“, kann aber aufgrund der bisher sehr umgrenzten Kontakte noch nicht angenommen werden (S. 57).

    Eine Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes, wie er mit der vom Vater beantragten Sorgeübertragung verbunden wäre, führte damit unweigerlich zu einem Bindungsabbruch zur Mutter, zumindest aber zu einer erheblichen Bindungslockerung. Zugleich hat das Kind aber nicht das nötige „Urvertrauen“ zum Vater – und kann es nach dem bisherigen Verlauf der familiären Entwicklung auch gar nicht haben -, als dass von diesem hieran nahtlos angeknüpft werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass langfristig eine Erziehung des Kindes durch den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, so dass auch die mit dem Haushaltswechsel verbundenen Einschränkungen für das Kind hinnehmbar erschienen, allerdings zeigt der Vater im Sinne obiger Ausführungen nicht ansatzweise auf, was er für das Kind langfristig besser machen könnte als die Mutter, so dass ein jetziger Bindungsabbruch hinnehmbar wäre. Allein der Hinweis, zeitnah über gehörigen Wohnraum zu verfügen und das Kind in den bisherigen Kindergarten bringen zu können, genügt nicht. Hier hätte es detaillierter Darlegungen bedurft, dass er willig und in der Lage ist, schnell eine Bindung zu L. aufbauen zu können, die ihr dieses „Urvertrauen“ gibt. Auch hätte es umfangreichen Darlegungen bedurft, wie der Vater die mit dem Abbruch zur Mutter verbundenen Einschränkungen für das Kind aufzufangen gedenkt. Letztlich hätte es der Darlegungen bedurfte, welche besseren Perspektiven in persönlicher, seelischer und letztlich auch wirtschaftlicher Hinsicht er L. langfristig in seinem Haushalt bieten könnte.

    Im Hinblick hierauf und die Konflikthaftigkeit der Eltern, die zur Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch das Familiengericht führte und die sich seither nicht veränderte, kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Übertragung sonstiger Sorgerechtsteile – jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts – auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspräche, wenn es gleichzeitig weiter seinen Aufenthalt bei der Mutter hat.

    Der Senat sieht aufgrund der vom Familiengericht festgestellten Tatsachen, die keiner ergänzenden Ermittlungen bedürfen, keine Handhabe, gemäß § 1666 BGB in das der Mutter allein zustehende Sorgerecht einzugreifen. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben; vielmehr ist – als in Amtsverfahren gebotener Sachentscheidung – festzustellen, dass keine sorgerechtlichen Maßnahmen veranlasst sind.

    Voraussetzung für die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 SGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und –verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG, NJW 1968, 2233). Die Erziehung obliegt gemäß Art.6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2004, 354).

    Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als nachhaltig gefährdet anzusehen ist. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567).

    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 –, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Eine solche Störung ist dabei anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten als normal zur erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das Kind oder in Gegenwart des Kindes oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt – wie dargestellt – mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).

    Hinzukommen muss, dass die gewählten Eingriffe zur Abwendung der festgestellten Gefährdungen verhältnismäßig sind, also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.

    Vorliegend hat das Familiengericht infolge des eingeholten Gutachtens festgestellt, dass der Mutter – jedenfalls in Bezug auf den Vater – die nötige Toleranz fehle, Bindungen zwischen diesem und dem Kind zuzulassen. Auch der Senat hat hieran nach den Darlegungen der in der Vergangenheit tätigen Pflegerin vom 22.01.2017 nicht den geringsten Zweifel. Dies beeinträchtigt, jedenfalls langfristig, mit ziemlicher Sicherheit die gesunde Entwicklung L., zu der gehört, unbefangene Umgänge mit ihrem Vater zu pflegen und hierin von der Mutter unterstützt zu werden, umso die Möglichkeit zu erhalten, die Lebenswelt auch des Vaters kennenzulernen und aus dieser – neben den Erfahrungen aus dem Haushalt der Mutter – Schlüsse für die eigene Lebensgestaltung zu ziehen.

    Diese Gefahren scheint die Mutter aktuell nicht vollständig selbst beseitigen zu können und/oder zu wollen. Sie gibt zwar auch am 13.02.2017 vor, einem künftigen Umgang von Vater und Tochter aufgeschlossen gegenüber zu stehen und sogar ausweiten zu wollen; der Senat hat aber infolge der Darlegungen des Sachverständigen Zweifel daran, dass ihr dies allein zeitnah gelingen wird.

    Gleichwohl scheiden Sorgerechtseingriffe aktuell aus, da sie sich für die Abwendung der aktuellen Gefahr weder als geeignet noch erforderlich erweisen.

    Denn die Beteiligten bindet ein – jedenfalls infolge der familiengerichtlichen Billigung vom 29.06.2015 – vollstreckbarer, §§ 87 ff. FamFG, Vergleich vom 16.04.2015, der den Umgang von Vater und Tochter für die Zeit ab 16.05.2015 konkret dahin regelt, dass dieser samstags von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr wahrzunehmen und zu ermöglichen ist. Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 06.07.2016, 4 WF 102/16, die grundsätzliche Vollstreckungsfähigkeit dieser Regelung bejaht, jedenfalls nachdem die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen herbeigeführt worden waren. Eine spätere Vollstreckung wurde, aus welchem Grunde auch immer, nach Kenntnis des Senats nicht versucht; sie erscheint, da die Umgänge (unter Teilanwesenheit der bestellten vorläufigen Pflegerin) seither offenbar überwiegend stattfanden, auch nicht geboten. Es ist daher bereits nicht erkennbar, dass nicht schon die Vollstreckbarkeit dieser Regelung hinreichend sein sollte, die Umgänge zu ermöglichen.

    Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre zunächst im Sinne milderer Mittel zu prüfen gewesen, ob nicht die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB bzw. einer Umgangs-(übergaben-)begleitung im Sinne des § 1684 IV 2 BGB hinreichend geeignet sind, die oben beschriebenen Gefahren abzuwehren. Da nach den Darlegungen der Beteiligten insbesondere das persönliche Aufeinandertreffen der Eltern zum Zwecke der Übergabe L.s konfliktbeladen ist, erscheinen derartige ohne Sorgerechtseingriff möglichen Maßnahmen hinreichend, zur Gefahrenabwehr erfolgversprechend beizutragen. Das Familiengericht hat mittlerweile auch diese Notwendigkeit gesehen und ein Umgangs-(abänderungs-)Verfahren gemäß der §§ 1696 I, 1684 III BGB zu Az. 61 F 159/17 eingeleitet.

    Für weitere sorgerechtliche Maßnahmen in Bezug auf andere Teile der elterlichen Sorge jenseits des Umgangsbestimmungsrechts gibt es nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Auf obige Ausführungen zum Antrag des Vaters, dort zum Mutter-Tochter-Verhältnis, wird verwiesen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und berücksichtigt sowohl den Erfolg der Beschwerde, den Misserfolg des Antrags des Vaters als auch – hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens – die deutliche Fehlanwendung des § 1666 BGB durch das Familiengericht.

    Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist deswegen nicht geboten, § 55 II FamGKG.

    Diehl Dr. Schweppe Dr. Fritzsche