OLG Frankfurt vom .. (4 UF 305/12)

Stichworte: Beschwerde, Einstweilige Anordnung, Kindeswohlgefährdung, Umgangsrecht, Gewaltschutz;
Normenkette: FamFG 57 S. 2, BGB 1666 Abs. 1, Abs. 4, 1684 Abs. 4, GewSchG 3
Orientierungssatz:
  • Ist es aus Kindeswohlgesichtspunkten geboten, gegen einen nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Kontaktaufnahme- bzw. Näherungsverbot zu verhängen, ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage hierfür weder aus dem Gewaltschutzgesetz noch aus § 1666 BGB, sondern aus § 1684 Abs. 4 BGB, da es sich um eine Ausgestaltung des (ausgeschlossenen) Umgangs handelt.
  • Gegen ein solches im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erlassenen Verbots ist die Beschwerde nicht statthaft.
  • --dat:2013-03-11---
    61 F 1123/12
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend den Umgang mit

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Frankfurt/Main auf die Beschwerden des Kindes und des Kindesvaters vom 13.12.2012 und 04.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gelnhausen vom 29.11.2012, Az. 61 F 1123/12 eASO, am 11.03.2013 beschlossen:

    Die Beschwerden werden verworfen.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

    Beschwerdewert: EUR 1.500,00

    Gründe:

    I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob und in welchem Ausmaß dem Kindesvater die Kontaktaufnahme zum Kind zu untersagen ist.

    Das Kind ... lebte - nach der Trennung seiner Eltern - zunächst beim Kindesvater. Dieser brachte es im Juni 2012 zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in die ...-Klinik .... Ende Juli 2012 begehrte er dort, dass ... zum ihm entlassen werde. In der Folgezeit stieg ... auf das Fensterbrett eines geöffneten Fensters und drohte, dort heraus- und herunterzuspringen, um sich das Leben zu nehmen. Daraufhin wurde ... im Rahmen einer Inobhutmaßnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik in ... verlegt; zugleich entzog das Familiengericht durch Beschluss vom 17.08.2012, Az. 61 F 772/12 eASO, beiden Eltern die bis dahin gemeinsam bestehende (Personen-) Sorge und bestellte vorläufig insoweit das Jugendamt ...-Kreises zum (Amts-)Pfleger. Diese Entscheidung bestätigte es aufgrund mündlicher Erörterung mit den dortigen Beteiligten vom 30.08.2012 durch Beschluss vom gleichen Tag. Das auf Veranlassung des Kindesvaters durchzuführende Beschwerdeverfahren ist beim Senat zu Az. 4 UF 254/12 anhängig.

    Am 01.11.2012 passte der Kindesvater das Kind vor der (klinikeigenen) Schule ab und verbrachte es zur Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg, Außenstelle Wetzlar, damit es dort eine Aussage tätige. ... kehrte dann im Laufe des Tages nach ... zurück, von wo er Anfang/Mitte November 2012 in eine vollstationäre Jugendhilfeeinrichtung in Franken entlassen wurde. Den Vorfall vom 01.11.2012 nahm der Amtspfleger zum Anlass, in Vertretung des Kindes am 09.11.2012 beim Familiengericht den Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen, so dass dem Kindesvater geboten werden sollte, keine Verbindung zu ... aufzunehmen.

    Im sodann geführten hiesigen Verfahren bestellte das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand und bestimmte einen Erörterungstermin auf den 29.11.2012, zudem es auch das persönliche Erscheinen von ... anordnete. Nach Kenntnis hiervon erlitt ... einen "Impulsdurchbruch" und attackierte Mitarbeiter und Mitbewohner der Jugendhilfeeinrichtung. Er wurde sodann notfallmäßig in der Jugendpsychiatrie ... aufgenommen, am Folgetag indes in eine Inobhutnahmegru einer anderen Einrichtung entlassen. Aktuell befindet er sich in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

    Mit Beschluss vom 29.11.2012 verbot das Familiengericht dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen bzw. sich dem Aufenthaltsort und der Schule von ... weniger als 100m zu nähern. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass diese Maßnahme nötig seien, um Gefahren für das Kindeswohl von ... abzuwenden, §§ 1666, 1666a BGB.

    Diese Entscheidung wurde dem Amtspfleger am 03.12.2012 und dem Kindesvater am 06.12.2012 zugestellt. Beide legten am 13.12.2012 bzw. schon 04.12.2012 Beschwerde ein.

    Der Senatsberichterstatter hat am 18.02.2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden unzulässig sein dürften, da die getroffenen Anordnungen sich zutreffender Weise aus umgangsrechtlichen Vorschriften herleiteten, insoweit jedoch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde unstatthaft sei.

    II. Die beiderseitigen Beschwerden des Kindes und des Kindesvaters waren infolge Unstatthaftigkeit der Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG.

    Nach § 57 S. 2 FamFG ist eine in einer Familiensache erlassene einstweilige Anordnung nur dann mittels der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in einem dort abschließend genannten Regelungsbereich - nach Erörterung mit den Beteiligten - getroffen wurde.

    Dies ist vorliegend nicht der Fall; im Einzelnen:

    a) Es liegt kein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor, wie auch zutreffend vom Familiengericht erkannt, so dass keine Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG gegeben ist. Denn nach § 3 I GewSchG gelten anstelle der §§ 1, 2 GewSchG im Verhältnis zu den Eltern die für das Sorge-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht maßgeblichen Vorschriften, sofern die verletzte oder bedrohte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht.

    So verhält es sich hier: Die als bedroht oder verletzt bezeichnete Person, ..., steht nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 17.08.2012 zwar nicht mehr unter der Personen-, aber nach wie vor unter der Vermögenssorge seiner Eltern. Im Übrigen wurde durch die genannte Entscheidung im Bereich der Personensorge ein Pflegschaftsverhältnis begründet. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz scheiden damit im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern, hier dem Vater, aus. b) Es liegt aber auch kein einstweiliges Anordnungsverfahren aus dem Bereich des Sorgerechts vor, für welches die Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG eröffnet wäre.

    Der zutreffender Weise als Anregung des Jugendamtes auszulegende Antrag vom 09.11.2012 (Verfahren nach den §§ 1666, 1684, 1696 BGB sind Amtsverfahren im Sinne des § 24 FamFG und keine Antragsverfahren nach § 23 FamFG) konnte vom Familiengericht nicht so verstanden werden, ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Sorgerechtsregelungen, insbesondere nach § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB, einzuleiten, da sich diesbezügliche Maßnahmen des Familiengerichts nur gegen insoweit sorgeberechtigte Personen richten können (vergl. MüKo-Olzen, § 1666 BGB, Rz. 38; Staudinger-Coester, § 1666 BGB, Rz. 20), die Kindeseltern aber gemäß der bisher nicht geänderten Entscheidung des Familiengerichts vom 17.08.2012 über kein Personensorgerecht mehr verfügten. Da sich das Recht der Kindeseltern zur Kontaktaufnahme zuvörderst aus ihrem Personensorgerecht, vergl. § 1631 I BGB, ergibt, können bestimmte Detailregelungen in diesem Bereich nicht mehr auf § 1666 I - III BGB gestützt werden, wenn den Eltern in diesem Bereich die elterliche Sorge bereits entzogen war.

    Aber auch ein Verfahren nach § 1666 Abs. 4 BGB gegen Dritte kam in Bezug auf den nichtsorgeberechtigten Kindesvater nicht in Betracht, da Dritter im Sinne dieser Vorschrift nur jede Person jenseits der (rechtlichen) Eltern ist (Staudinger-Coester, § 1666 BGB, Rz. 236 m.w.N.).

    c) Es liegt vielmehr ein Verfahren aus dem Bereich des Umgangsrechts, insbesondere zur Ausgestaltung dessen Ausschlusses, § 1684 IV BGB, vor: Gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontaktaufnahme zwischen nicht-(personen-)sorgeberechtigten Elternteilen und ihren Kindern können daher nur nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgen (Staudinger-Coester, a.a.O., Rz. 145), zumal der Prüfungsmaßstab deutlich unterschiedlich ist (§ 1684 IV 1 BGB: Ausschluss möglich, soweit kindeswohlerforderlich --- § 1666 IV BGB Ausschluss nur möglich, soweit Kindeswohlgefährdung vorliegend).

    d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, da der Senat es für geboten erachtete, von der Kostenregelung des § 84 FamFG abzuweichen. Für die im Namen des Kindes eingelegte Beschwerde ergibt sich dies aus § 81 III FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten keine Kosten in Verfahren aufzuerlegen sind, die - wie vorliegend - seine Person betreffen. Aber auch hinsichtlich der Beschwerde des Kindesvaters erachtet der Senat eine von § 84 FamFG abweichende Kostenentscheidung für angezeigt, da der Kindesvater durch den vom Familiengericht gewählten Prüfungsmaßstab und die genutzte, auf einer Sorgerechtsentscheidung basierende Rechtsmittelbelehrung zu der Einlegung der Beschwerde (mit-)veranlasst wurde. Insofern entsprach es der Billigkeit, von der Gerichtskostenerhebung, § 81 I 2 FamFG, und der Anordnung einer Auslagenerstattung, § 81 II FamFG, abzusehen.

    Obgleich die Entscheidung des Senats die Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 II FamFG gebietet, kommt diese im Hinblick auf § 70 IV FamFG nicht in Betracht.

    Der Beschwerdewert ergibt sich aus den §§ 40, 41, 45 I Nr. 2 FamGKG.

    Diehl Schmidt Dr. Fritzsche