OLG Frankfurt vom 13.01.2016 (4 UF 272/15)

Stichworte: Beschlusserlass, einstweilige Anordnung, Verbleibensanordnung;
Normenkette: FamFG 38, 40, 41, 57; BGB 1632 Abs. 4;
Orientierungssatz:
  • In einer nichtstreitigen Familiensache wird ein Beschluss im Sinne des § 38 FamFG dadurch erlassen, dass die Entscheidungsformel den anwesenden Beteiligten verlesen wird oder aber eine Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle erfolgt. Eine Verkündung der Entscheidung unter Abwesenheit der Beteiligten ist weder nötig noch hinreichend. Die Geschäftsstelle hat das maßgebliche Datum auf dem Beschluss zu vermerken.
  • Auch gegen eine von Amts wegen durch einstweilige Anordnung getroffene Verbleibensanordnung ist die Beschwerde nach Maßgabe von § 57 S. 2 FamFG statthaft.
  • Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer Verbleibensanordnung bei einem Wechsel der Pflegestelle.
  • 60 F 1494/15
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache den Verbleib von

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13. Januar 2016 beschlossen:

    Auf die Beschwerden der Mutter vom 28.09.2015 und des Vaters vom 23.09.2015 wird der auf den 10.09.2015 datierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hanau, Az. 60 F 1494/15 eAHK, im Ausspruch über den vorläufigen Verbleib des Kindes ... (1. Absatz des Tenors der Entscheidung) dahingehend abgeändert, dass keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Regelung besteht.

    Hinsichtlich der Kosten und des Wertes des Verfahrens erster Instanz bleibt es bei dem angefochtenen Beschluss. Für das Beschwerdeverfahren werden ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben und wird von einer Anordnung der Auslagenerstattung abgesehen.

    Beschwerdewert: € 1.500,00

    Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfeanträge der Eltern bleibt vorbehalten; dem Vater wird aufgegeben, bis 10.02.2016 eine (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte zu reichen.

    Gründe:

    I.

    Die Eltern begehren mit ihren Beschwerden die Aufhebung eines vom Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung bestimmten Verbleibs ihrer Tochter ... bei den aktuellen (Bereitschafts-)Pflegeeltern.

    Im Dezember 2014 nahm das Jugendamt ... nach § 42 SGB VIII in Obhut und brachte diese bei einer Bereitschaftspflegefamilie unter. Da die Eltern der Inobhutnahme widersprachen, regte das Jugendamt am 16.12.2014 die Einleitung von Verfahren zur Prüfung von Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Wohl ...s und ihres ca. 3 Jahre jüngeren Bruders O. an. Das Familiengericht leitete daraufhin parallel das zu Az. 60 F 2221/14 eASO geführte einstweilige Anordnungs- und das zu Az. 60 F 2226/14 SO geführte Hauptsacheverfahren mit diesem Prüfungsgegenstand ein. Mit Beschluss vom 18.12.2014 entzog es den Eltern die ihnen bis dahin gemeinsam zustehende elterliche Sorge für ... in Teilbereichen, richtete Ergänzungspflegschaft ein und bestellte das Jugendamt der Stadt Hanau zum Ergänzungspfleger. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten und Erörterung mit ihnen am 14.01.2015 erweiterte das Familiengericht den Entzug der elterlichen Sorge betreffend ... und entzog den Eltern auch ihre gemeinsame Sorge für den Bruder O. in Teilbereichen, ordnete insoweit ebenfalls Ergänzungspflegschaft an und bestellte ebenso das Jugendamt der Stadt ... zum Pfleger. Dieser Beschluss wurde bestandskräftig; O. wurde ebenfalls aus der Familie, in der auch ein älterer Halbbruder und zwei jüngere Vollgeschwister der hier betroffenen Kinder leben, herausgenommen und bei der Pflegefamilie, in der ... schon lebte, untergebracht.

    Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens entzog das Familiengericht mit bestandskräftig gewordenem Beschluss vom 10.09.2015 hinsichtlich beider Kinder den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, richtete Pflegschaft insoweit ein und bestellte nunmehr endgültig das Jugendamt der Stadt ... als Pfleger.

    Bereits am 24.08.2015 hatte der in beiden Verfahren tätige Verfahrensbeistand darauf hingewiesen, dass der Wechsel beider Kinder von der (bereitschafts-)Pflegefamilie in eine Kleinstheimeinrichtung vom Pfleger beabsichtigt sei, dem er in Bezug auf ... und deren Ablehnung eines Umzugs und ihrer ambivalenten Beziehung zu ihrem Bruder nicht zustimmen könne. Das Familiengericht leitete hinsichtlich ... unmittelbar vorliegendes einstweiliges Anordnungsverfahren zur ggf. Bestimmung eines Verbleibs ... in der Pflegefamilie ein und gewährte dem Jugendamt rechtliches Gehör. Mit Beschluss vom 28.08.2015 ordnete das Familiengericht unter Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 10.09.2015 den vorläufigen Verbleib ... in der Pflegefamilie bis dahin an.

    Nach Anhörung und Erörterung mit den Beteiligten ordnete das Familiengericht mit einem auf den 10.09.2015 datierten, unter Abwesenheit der Beteiligten an diesem Tage durch Bezugnahme verkündeten und spätestens am 10.09.2015 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss den weiteren vorläufigen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie an; zugleich leitete es ein Hauptsacheverfahren mit diesem Prüfungsgegenstand ein sowie ordnete dort die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, welches seit Dezember 2016 auch dem Senat vorliegt.

    Hinsichtlich beider Kinder arbeiten die Eltern an der Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit, so dass eine Rückführung beider Kinder in die Herkunftsfamilie nicht ausgeschlossen erscheint, wenngleich nicht kurzfristig möglich ist.

    Der letzte Beschluss wurde den Eltern jeweils am 14.09.2015 und dem Jugendamt am 15.09.2015 zugestellt; hiergegen richten sich die am 23.09.2015 bzw. 28.09.2015 eingegangenen Beschwerden der Eltern, mit dem sie eine Aufhebung des Beschlusses vom 10.09.2015 begehren.

    Das Jugendamt hat am 08.01.2016 ausgeführt, ... Aufenthalt in die von O. besuchte Einrichtung verlegen zu wollen.

    II.

    Die zulässigen, §§ 57 S. 2, 58 ff. FamFG, Beschwerden beider Elternteile haben Erfolg und führen zur tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Die Rechtsmittel sind statthaft, §§ 58, 57 S. 2 Nr. 3 FamFG, da das Familiengericht nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten am 10.09.2015 im Wege einstweiliger Anordnung (durch Endbeschluss im Sinne von § 38 FamFG) den vorläufigen Verbleib des Kindes ... in der aktuellen (Bereitschafts-)Pflegefamilie angeordnet hat.

    Es liegt eine Endentscheidung des Familiengerichts vor. Diese wird erlassen (abgefasst), wenn sie den anwesenden Beteiligten im Sinne von § 41 II 1 FamFG durch Verlesen der Beschlussformel bekanntgegeben oder aber der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben wurde, § 38 III 3 FamFG. Vorliegend erfolgte der Erlass zwar nicht mit der am 10.09.2015 erfolgten Verkündung, da hierdurch keine Bekanntgabe an die nicht mehr anwesenden Beteiligten erfolgen konnte (zumal nach dem Protokoll vom 10.09.2015 auch kein Verlesen der Formel, sondern nur eine Bezugnahme auf diese geschah), sondern durch die Übergabe an die Geschäftsstelle am gleichen Tag. Diese hat zwar keinen hierüber nach § 38 III 3 FamFG von ihr zu fertigenden Vermerk abgefasst, allerdings ergibt sich aus ihrer Erledigungsanmerkung vom gleichen Tag hinsichtlich des Versands erstellter Ausfertigungen, dass die Urschrift vorgelegen haben muss.

    Rechtsgestaltende Wirkung nach außen erzeugte der Beschluss mit Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt war, § 40 I FamFG, hier also die Übermittlung an die Eltern und vor allem das Jugendamt als Pfleger am 15.09.2015, denen damit der von ihnen favorisierte Wechsel untersagt wurde.

    Zugleich misst der Senat der Formulierung des § 57 S. 2 Nr. 3 FamFG, dass über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes, entschieden worden sein muss, insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu, als sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels wegen der identischen Eingriffsintensität einer solchen Entscheidung auch dann ergibt, wenn die Entscheidung - wie hier - von Amts wegen ergeht. Denn nach § 1632 IV BGB kann eine solche Anordnung sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag der Pflegeperson ergehen, wobei vorliegend die Pflegepersonen einen solchen Antrag nicht stellten, sondern der Verfahrensbeistand auf eine seiner Meinung nach mit einer Herausnahme ...s aus der Pflegefamilie bestehende Gefährdungssituation hinwies. Zwar ergeben sowohl eine wörtliche als auch eine systematische Auslegung der Vorschrift, dass nur bei einer Entscheidung über einen Antrag eine Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegeben sein soll (Nr. 1 spricht bei der elterlichen Sorge schlicht von einer Regelung, wobei es insofern sowohl Amts- wie auch Antragsverfahren geben kann; Nr. 4 und 5 sprechen ebenfalls von Anträgen, die in den dortigen Regelungsbereichen unabdingbar sind, §§ 1,2 GewSchG, 203 I FamFG - Zweifel an der Eindeutigkeit des Wortlauts ergeben sich aber schon aus § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG, wo von einem Antrag keine Rede ist, obgleich die §§ 1632 III BGB, 51 FamFG einen solchen gerade voraussetzen), dem widerspricht aber eine historische und auch eine teleologische Auslegung. Denn nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/6308, S. 203) wird allein auf die Eingriffsintensität einer solchen Entscheidung für das Kind abgestellt, die derjenigen einer Herausgabeentscheidung nach § 1632 I ? III BGB, die nach § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG anfechtbar ist, vergleichbar sei. Auch der Sinn und Zweck der Norm, in besonders eingriffsintensiven Bereichen die Beschwerde zu eröffnen, vergl. die übrigen Fälle des § 57 S. 2 FamFG, sprechen hierfür.

    Die Eltern sind auch beschwerdebefugt, da das ihnen nach der Sorgerechtshauptsacheentscheidung vom 10.09.2015 verbliebene Erziehungsrecht, vergl. § 1631 I BGB, von der hiesig angefochtenen Entscheidung betroffen ist (im Detail hierzu BGH FamRZ 2014, 1357-1358).

    Die Beschwerden haben in der Sache Erfolg, da der Senat - jedenfalls nach den ergänzenden Ermittlungen - nicht festzustellen vermag, dass das Wohl ...s durch die Herausnahme aus der aktuellen Pflegefamilie und deren Platzierung in einer Einrichtung, in der schon ihr Bruder O. lebt, gefährdet wäre.

    Während ein Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie nach § 1632 IV BGB nur versagt werden kann, wenn durch die Wegnahme des Kindes bei den Pflegeeltern das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes schwer und nachhaltig gefährdet ist, also eine Rückführung schon dann angezeigt ist, wenn die trennungsbedingten Beeinträchtigungen des Wohl hinnehmbar erscheinen, ist bei einem vorliegenden Wechsel der Pflegeperson der Erlass einer Verbleibensanordnung schon dann geboten, wenn eine Kindeswohlgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vergl. zum Ganzen: Palandt-Götz, § 1632 BGB, Rz. 14, 15 m.w.N.).

    Eine solche Gefährdung vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, sofern ... in die Einrichtung verlegt wird, in der sich ihr Bruder bereits aufhält, wie vom Jugendamt als Pfleger am 08.01.2016 zugesagt.

    Zwar hat ... zunächst im Sommer 2015 geäußert, nicht den Bruder begleiten zu wollen, dieser Wille hat sich aber nach Aussage der Sachverständigen und auch des Verfahrensbeistandes im Laufe des (Beschwerde-)Verfahrens relativiert. Auch besteht zwischen beiden Kindern eine gute Bindung, wie die Beobachtungen der Sachverständigen im Rahmen einer Beobachtung beider Kinder während eines gemeinsamen Umgangstermins belegen. Zwar bedeutet der Wechsel eine Trennung von den bisherigen Bezugspersonen der letzten Monate, allerdings ist der Senat überzeugt, dass die neue Kleinstheimeinrichtung, die familienähnlich geführt wird, dies auffangen kann, zumal sich ... selbst auf diesen Wechsel nun einzulassen vermag. Hinzu tritt, dass die aktuellen Pflegeeltern nicht dauerhaft für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen, also ein Wechsel ohnehin früher oder später kommen wird. Zugleich ist aber auch kein zu häufiger Wechsel der Bezugspersonen zu vergegenwärtigen, weil nach Einschätzung aller, auch der Eltern, die an der Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit gut arbeiten, nicht alsbald die Basis geschaffen werden kann, dass eine Rückkehr beider Kinder in den elterlichen Haushalt möglich wäre, wenngleich dies perspektivisches Ziel aller Beteiligter ist und bleibt.

    Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz entspricht auch unter Berücksichtigung des Erfolgs der Beschwerde billigem Ermessen; auch für das Beschwerdeverfahren ist eine identische Regelung nach § 81 FamFG geboten.

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 41, 45 FamGKG.

    Die Entscheidung wurde die Verfahrenskostenhilfeanträge der Eltern wird zurückgestellt, weil einerseits das die persönlichen Angaben der Mutter enthaltende Sonderheft an das Familiengericht versandt ist und andererseits trotz des Schreibens des Vaters vom 04.12.2015 solche Unterlagen seinerseits nicht zur Akte gelangt sind, wobei aktuell nicht mehr aufklärbar ist, ob sie diesem Schreiben nicht beigefügt waren oder hausintern verlorengegangen sind.

    Diehl Treviranus Dr. Fritzsche