OLG Frankfurt vom 30.12.2015 (4 UF 268/15)

Stichworte: Vollstreckbarkeitserklärung, ausländischer Titel;
Normenkette: AUG 39, 41, 52, 66; FamFG 120; ZPO 767; EG-VO Nr. 4 /2009 Art. 26, 28, 32 Abs. 5;
Orientierungssatz:
  • Das Beschwerdegericht ist befugt, auch die dem Familiengericht nachzuweisenden formalen Voraussetzungen des Exequaturverfahrens nach der EG-VO Nr. 4 /2009 nachzuprüfen. Hierzu hat der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen ggf. neu einzureichen.
  • Antragsberechtigt für das Exequaturverfahren ist, sofern nicht eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt wird, nur der durch Titelauslegung zu ermittelnde Titelgläubiger.
  • Enthält der Titel mehrere Verpflichtungen des Schuldners ist ggf. nur eine Teilvollstreckungsklausel zu bewilligen.
  • Einwendungen gegen den Grund des titulierten Anspruchs sind vom Schuldner mit einem Vollstreckungsabwehrantrag geltend zu machen.
  • 471 F 17335/15
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30.12.2015 beschlossen:

    Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Az. 471 F 17335/15 UK, vom 27.08.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Der Beschluss (order) des High Court of Justice, Family Division, Az. FD11P04033, nach dem der Antragsgegner gemäß Nr. 2 und 3a) dieses Beschlusses (order) verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu 1., beginnend ab 01.09.2013, endend zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsteller zu 2. und 3. - jeweils für sich betrachtet - 18 Jahre alt werden bzw. die reguläre Schulausbildung beenden (maßgebend ist das später eintretende Ereignis), für die Antragsteller zu 2. und 3. Kindesunterhalt in Höhe von 4.000,00 GBP pro Monat, zahlbar zum 1. Tag eines jeden Monats, zu zahlen, wird zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. insoweit mit einer Teil-Vollstreckungsklausel versehen.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

    Der Antrag des Antragsgegners vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen.

    Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsgegner 50% und die Antragsteller zu 2. und 3. je 25%; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein auf den 29.07.2013 datierter Beschluss (order) des High Court of Justice, Family Division, Vereinigtes Königreich, im Inland mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

    Durch den genannten Beschluss (order) wurde dem Antragsgegner - unter anderem - geboten, an die Antragstellerin zu 1. für die Antragsteller zu 2. und 3. Kindesunterhalt in dem im Tenor genannten Umfang zu entrichten. Dieser Verpflichtung kam der Antragsgegner bis einschließlich Juni 2015 nach.

    Am 30.07.2015 beantragten alle drei Antragsteller unter Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses (order) vom 29.07.2013, seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache und Vorlage eines in englischer Sprache gefassten und ausgefüllten Anhangs II zur EG-VO Nr. 4/2009 diesen "... insbesondere hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin zu 2. und dem Antragsteller zu 3. für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ?...".

    Dem kam das Familiengericht mit Beschluss vom 27.08.2015 und Klauselerteilung vom 02.09.2015 nach. Der Beschluss (order) vom 29.07.2013, seine Übersetzung in die deutsche Sprache und die dazu ergangene Vollstreckungsklausel sowie der Beschluss des Familiengerichts vom 27.08.2015 wurden dem Antragsgegner am 04.09.2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 03.10.2015 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, die er sofort begründete; diese liegt dem Senat seit 13.10.2015 vor.

    Am 16.11.2015 hat der Senat Hinweise erteilt; hierzu nahmen die Beteiligten am 10. bzw. 13.12.2015 Stellung, wobei die Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung des Anhangs II zur EG-VO 4/2009 in die deutsche Sprache nachreichten, die - zwischenzeitlich vom Familiengericht zurückgegebene - Ausfertigung des Beschlusses (order) vom 29.07.2013 erneut einreichten und ausführten, dass die Antragsteller im Laufe des Verfahrens verzogen seien und nun unter der im Rubrum genannten Adresse wohnhaft wären. Weitere Stellungnahmen erfolgten am 23. und 28.12.2015.

    Wegen des sonstigen wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, §§ 43, 2 AUG, 117 FamFG i.V.m Art. 32 EG-VO Nr. 4/2009, in der Sache aber nur zum Teil begründet. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und war insofern zurückzuweisen.

    Im Einzelnen:

    Der Zulässigkeit der Beschwerde begegnen keine Bedenken: Insbesondere beachtet die Beschwerde die Frist von 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, Art. 32 V EG-VO Nr. 4/2009, zu ihrer Einlegung. Der Beschluss des Familiengerichts vom 27.08.2015 wurde dem Antragsgegner am 04.09.2015 zugestellt; am 03.10.2015 ging seine - sofort begründete - Beschwerde beim Familiengericht ein, die dem Senat seit 13.10.2015 vorliegt. Damit ist auch die nach den §§ 2 AUG, 117 I FamFG zu wahrende Beschwerdebegründungsfrist, vergl. OLG München FamRZ 2015, 775; Senatsbeschluss vom 05.08.2015, 4 UF 168/15, www.hefam.de, eingehalten.

    Der Antrag der Antragsteller ist jedenfalls nunmehr zulässig, nachdem diese im Beschwerdeverfahren ihre Anschrift offengelegt haben (vergl. BGH FamRZ 2004, 943-944 zu § 253 ZPO). Darauf, ob die angegebene Anschrift den tatsächlichen Aufenthalt wiedergibt, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Antragsteller unter dieser Anschrift geladen werden kann (vergl. BGH a.a.O.). Dass dem nicht so sein soll, zeigt der Antragsgegner, der selbst ausführt, dass die Antragstellerin zu 1. und ihr Ehemann gerade auf Auslandsadressen abstellen, wenn sie sich der Zustellung seiner Anträge im Inland entziehen wollen, nicht auf, zumal der jetzige Ehemann der Antragstellerin zu 1. in der Tschechischen Republik arbeitet.

    Das nach den Art. 26ff. EG-VO Nr. 4 /2009 durchzuführen beantragte Exequaturverfahren ist auch statthaft, da das Vereinigte Königreich, in dem der zu vollstreckende Titel geschaffen wurde, nicht durch das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 gebunden ist (vergl. Zöller-Geimer, ZPO-Kommentar, Anhang II H, Art. 23 EG-VO Nr. 4/2009, Rz. 1).

    Die Antragsteller haben auch in der Beschwerdeinstanz ihren Vorlagepflichten nach Art. 28 EG-VO Nr. 4/2009 genügt, in dem sie dem Senat sowohl die bereits dem Familiengericht ehedem vorliegende Ausfertigung des Beschlusses (order) vom 29.07.2013 wieder als auch eine beglaubigte Übersetzung des Anhangs II zur EG-VO Nr. 4 /2009 erstmals einreichten.

    Dadurch wurde der Senat in die Lage versetzt, das Vorliegen der Formerfordernisse der dem Antrag beizufügenden Unterlagen zu überprüfen, Art. 28 EG-VO Nr. 4 /2009.

    Dabei lässt die wieder eingereichte Ausfertigung des Beschlusses (order) vom 29.07.2013 die Erfüllung der für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erkennen. Sie ist zwar nicht eigenhändig von der sie anfertigenden Person unterschrieben, allerdings lassen sowohl das aufgebrachte Prägesiegel als auch das gestempelte Siegel die Urheberschaft dieser Ausfertigung durch den High Court of Justice hinreichend erkennen; auch der Antragsgegner hat das Bestehen eines solchen Beschlusses selbst nicht in Zweifel gezogen. Soweit er am 28.12.2015 rügt, es sei keine Ausfertigung im obigen Sinne vorgelegt worden, was sich auch daraus ergebe, dass auf der angeblichen Ausfertigung durch das Familiengericht Seitenzahlen aufgebracht wurden, ändert dies nichts an der Einschätzung des Senats zur Authentizität des Dokuments: Denn offenbar hat die Geschäftsstelle des Familiengerichts die Bedeutung der Urkunde als Vollstreckungsunterlage zunächst nicht erkannt, ebenso nicht selbige der zunächst unter Bl. 17ff. d.A. erfassten Übersetzung des Beschlusses (order) vom 29.07.2013. Beide - miteinander verbunden und mit der bewilligten Klausel versehen - wurden auf Verfügung des Richters, Bl. 28 d.A., an die Antragsteller zurückgegeben und beglaubige Abschriften für die Akte und den Antragsgegner (zugestellt an diesen am 04.09.2015) gefertigt.

    Zudem ergibt sich aus dem - nunmehr auch übersetzt vorliegenden - Anhang II zu EG-VO Nr. 4/2009, dass eine entsprechende Entscheidung (decision) ergangen war. Auf ggf. Abweichungen unterschiedlicher Übersetzungen kommt es nicht an, zumal der Senat die Verpflichtung des Antragsgegners auch selbst aus dem englischsprachigen Dokument nachvollziehen kann.

    Die beantragte Vollstreckungsklausel war der Antragsteller zu 1. als Teilvollstreckungsklausel zu bewilligen, und zwar unter Abweisung der Anträge der Antragsteller zu 2 und 3. Insofern erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weil für die umfassende Bewilligung einer Klausel an alle drei Antragsteller kein Raum ist.

    Nach Art. 26 EG-VO Nr. 4/2009 erfolgte die Bewilligung der Vollstreckungsklausel bzw. die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf Antrag des Berechtigten. Nach Ansicht des Senats ist dies - vorbehaltlich des Falles des § 39 I 4. Alt. AUG, der sich mit der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf Seiten des Gläubigers befasst - nur der Titelgläubiger selbst. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 39 I 4. Alt. AUG, der aber in diesen Fällen besondere Voraussetzungen an den Antrag knüpft.

    Titelgläubiger ist vorliegend nur die Antragstellerin zu 1.: Dies ergibt sich aus dem Beschluss (order) vom 29.07.2013 selbst, der in einem zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner geführten Verfahren ergangen ist, und auch aus dem vom High Court of Justice am 20.07.2015 ausgefüllten Anhang II zu EG-VO Nr. 4/2009, in dem ebenfalls nur die Antragstellerin zu 1. als Titelgläubigerin benannt wird. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind daher nicht die Berechtigten im Sinne von Art. 26 EG-VO Nr. 4/2009, zumal sich nicht erkennen lässt, dass zu ihren Gunsten eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne von § 39 I 4.Alt. AUG beantragt werden sollte (ob die Antragstellerin zu 1. infolge der nach Erlass des Beschlusses (order) vom 29.07.2013 erfolgten rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners noch berechtigt ist, in eigenem Namen die Vollstreckung von Kindesunterhaltsansprüchen zu betreiben, vergl. insoweit zum deutschen Recht: OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; Senatsbeschluss vom 11.11.2015, 4 WF 223/15, muss der Senat vorliegend nicht klären, da dies eine nach den §§ 66 I AUG, 120 I FamFG, 767 ZPO ggf. beachtenswerte Einwendung gegen den Grund des titulierten Anspruch darstellt, vergl. Zöller-Herget, a.a.O., § 767 ZPO, Rz.12, Stichwort: Prozessführungsbefugnis, m.w.N.) .

    Es liegt auch keine bedingte Verpflichtung des Antragsgegners vor, die eine Klauselbewilligung nur nach Maßgabe von § 39 AUG bedingte: Denn die Entscheidung selbst ist unbedingt formuliert und auch so zu verstehen. Soweit der Antragsgegner auf die Begründung der Entscheidung und ihm dort vorbehaltene Rechte (der Aufrechnung etc.) abstellt, steht dies der Unbedingtheit des Ausspruchs nicht entgegen; die späteren Möglichkeiten des Antragsgegners wurden gerade als Begründung dafür herangezogen, zu der gewählten Titulierung zu gelangen; der Antragsgegner hat auch insofern die Möglichkeit, einen auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung gerichteten Gegenantrag im Sinne der §§ 66 I AUG, 120 I FamFG, 767 ZPO zu stellen. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Einwand, der Unterhaltsanspruch der Antragsteller zu 2. und 3. (nach englischem Recht) ende mit deren Wegzug aus dem Vereinigten Königreich; denn auch dieser Einwand ist einer, der den Grund des titulierten Anspruchs betrifft und damit ebenfalls dem Verfahren nach den §§ 66 I AUG, 120 I FamFG, 767 ZPO unterfällt; zuständig hierfür ist unabhängig vom Aufenthaltsort der Antragsteller das Gericht des Ortes der Vollstreckung, §§ 66 I und III 2, 35 I 1 Nr. 2 AUG.

    Die Frage der vom Antragsgegner - ggf. davon unabhängig - aufgeworfenen Bedarfsänderung ist ebenfalls keine der immanenten Beschränkung des Titels, da dieser hinsichtlich Beginn und Ende seiner Laufzeit hinreichend deutlich anders bestimmt ist, betroffen ist hier vielmehr eine Veränderung der der Titulierung zugrundeliegenden Prognose; hier ist der Antragsgegner auf das von ihm schon eingeleitete Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal im Hinblick auf den jetzt mitgeteilten (angeblichen) Aufenthalt der Antragsteller in Prag die Beschränkung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 8 I EG-VO Nr. 4/2009 in Wegfall geraten ist.

    Durchgreifende Versagungsgründe im Sinne der Art. 34 I, 24 EG-VO Nr. 4/2009 hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Die Frage, ob der Unterhaltstitel in London habe ergehen dürfen, ist - soweit der Antragsgegner Einwände erhebt - eine Frage der Zuständigkeit und damit der Prüfung nach den Art. 34 I, 24 a) VO Nr. 4/2009 entzogen. Sonstige Hinderungsgründe im Sinne von Art. 24 EG-VO Nr. 4/2009 sind ebenfalls nicht erkennbar. Die diesbezüglich umfangreich formulierten Einwände des Antragsgegners beziehen sich sämtlichst nicht auf die maßgeblichen Voraussetzungen des Art. 24 EG-VO Nr. 4/2009, zumal auch in Deutschland es keine starre Begrenzung der Unterhaltshöhe gibt, sondern diese vom Bedarf im Einzelfall abhängt, § 1610 BGB. Daher kann die zugesprochene Unterhaltshöhe von GBP 4.000,00 je Monat und Kind, die der Antragsgegner zudem knapp zwei Jahre freiwillig bediente, keinen Verstoß gegen den innerstaatlichen ordre public begründen.

    Allerdings war der Antragstellerin zu 1. - als wesensgleiches minus zu ihrem Antrag - nur die Erteilung einer Teil-Vollstreckungsklausel zu bewilligen, § 41 II AUG, da der Beschluss (order) vom 29.07.2013 neben der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für die beiden Kinder auch weitere (bedingte) Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin zu 1. (siehe Nr. 4 des Beschlusses (order) vom 29.07.2013) enthält, für die eine Vollstreckungsklausel nicht beantragt wurde und wohl auch nicht nach der EG-VO Nr. 4/2009 zu erteilen ist.

    Der Antrag des Antragsgegners vom 28.12.2015, nach § 52 II 1 AUG weiterhin nur die auf die Sicherung der Ansprüche beschränkte Zwangsvollstreckung zuzulassen, war zurückzuweisen, da er nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, vergl. § 294 ZPO, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 52 II 2 AUG. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsberechtigten (auch) jetzt nicht im Inland wohnen, vermag diesen Nachteil nicht zu begründen, da ein entsprechendes Rückzahlungsverlangen (welches z.B. mit dem schon rechtshängigen Abänderungsbegehr verbunden werden könnte) ebenfalls der Vollstreckung nach der EG-VO Nr. 4/2009 in einem anderen Mitgliedsstaat unterläge.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 AUG, 243 FamFG und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen. Insofern erachtet der Senat es ebenfalls für billig, im Hinblick auf die einheitliche Vertretung aller Antragsteller in beiden Instanzen von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

    Der Festsetzung eines Verfahrenswertes von Amts wegen bedarf es wegen des Anfalls von Festgebühren für beide Instanzen (vergl. Nr. 1710, 1720 KV FamGKG) nicht, § 55 II FamGKG.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß der §§ 46, 47, 2 AUG, 71ff. FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. Im Übrigen kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss das Recht der Europäischen Union bzw. eines einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages, sonstiges Bundesrecht oder andere Vorschriften verletzt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),

    2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§§ 2 AUG, 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des §§ 2 AUG, 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Treviranus Dr. Fritzsche