OLG Frankfurt vom 12.07.2013 (4 UF 265/12)

Stichworte: konkrete Bedarfsbemessung Kindesunterhalt, Vertretungsberechtigung bei Obhutswechsel, Erfüllungswirkung von Zahlungen auf einstweilige Anordnungen;
Normenkette: BGB 1601, 1610, 1612, 1629, 362; ZPO 287;
Orientierungssatz:
  • ...Zur konkreten Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt....
  • ... Ein Elternteil, der aktuell die Obhut über gemeinsame minderjährige Kinder ausübt, ist auch berechtigt, die Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu vertreten, die aus der Zeit vor seiner Obhutsausübung herrühren.....
  • ... Wird der Höhe nach nur teilweise Rechtsmittel seitens des Antragsgegners eingelegt, ist davon auszugehen, dass laufende Leistungen des Antragsgegners, die die in Rechtskraft erwachsene Sockelgrenze der Ausgangsentscheidung nicht übersteigen, auf diesen Sockelbetrag erbracht werden. Die Beantwortung der Frage der Erfüllung der Sockelbetragsforderung ist damit dem Rechtsmittelgericht entzogen und der Antragsgegner insoweit auf den Vollstreckungsabwehrantrag zu verweisen. Dies gilt nicht für auf den Sockelbetrag entfallende Zinsansprüche, wenn sie weiterhin Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind....
  • ...Weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch etwaige Leistungen hierauf haben hinsichtlich der (Unterhalts-)Forderung unmittelbar Erfüllungswirkung. Dazu bedarf es einer Manifestation des Schuldners, dass seine Leistungen auch Erfüllungswirkung gegenüber der (Unterhalts-)Forderung an sich haben sollen.....
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    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

     

    Beschluss

     

     

    In der Familiensache

     

     

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Diehl und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Fritzsche infolge der Beschwerde des Antragsgegners vom 16.10.2012 und der Anschlussbeschwerde der Antragsteller vom 27.12.2012 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main vom 21.09.2012, Az. 453 F 2377/10, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 beschlossen:

     

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

     

    Dem Antragsgegner wird geboten, an die Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter folgende Unterhalts- und Zinsbeträge zu zahlen:

     

    1.    an den Antragsteller zu 1.
    a) Unterhalt für den Zeitraum November 2010 bis Juni 2013 von insgesamt EUR 21.072,00;
    b) Unterhalt ab Juli 2013 in Höhe von monatlich EUR 1.500,00, zahlbar und fällig zum 1. eines jeden Monats;
    c) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
    aa) EUR 792,00 in der Zeit vom 28.12.2010 bis 01.02.2011, aus EUR 592,00 in der Zeit vom 02.02.2011 bis 01.03.2011, aus EUR 392,00 in der Zeit vom 02.03.2011 bis 01.04.2011 sowie aus EUR 192,00 in der Zeit vom 02.04.2011 bis 01.05.2011;
    bb) aus EUR 640,00 in der Zeit vom 28.12.2010 bis 01.05.2011, aus EUR 632,00 vom 02.05.2011 bis 01.06.2011, aus EUR 432,00 vom 02.06.2011 bis 01.07.2011 und aus EUR 232,00 vom 02.07.2011 bis 31.12.2012;
    cc) aus EUR 140,00 in der Zeit vom 02.01.2011 bis 31.12.2012;
    dd) aus jeweils EUR 300,00 ab 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011 und 02.01.2012, jeweils begrenzt auf den 31.12.2012;
    ee) aus jeweils EUR 700,00 seit 02.02.2012 und 02.03.2012, jeweils begrenzt auf den 31.12.2012;
    ff) aus EUR 1.000,00 in der Zeit vom 02.04.2012 bis 31.12.2012;
    gg) aus jeweils EUR 600,00 seit 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012 und 02.11.2012, jeweils begrenzt auf den 31.12.2012;
    Der Zinsbetrag nach lit. c) ist auf den Gesamtbetrag von EUR 2.842,88 begrenzt.
    d) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 5,12 % p.a., aus EUR 8.772,00 seit 01.01.2013;
    e) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 600,00 seit 02.12.2012 und 02.01.2013 sowie
    f) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 1.500,00 seit 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 20.06.2013.

     

    2.    an die Antragstellerin zu 2.

    a) Unterhalt für den Zeitraum November 2010 bis Juni 2013 von insgesamt EUR 24.747,00;
    b) Unterhalt ab Juli 2013 in Höhe von monatlich EUR 1.500,00, zahlbar und fällig zum 1. eines jeden Monats;
    c) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
    aa) EUR 917,00 in der Zeit vom 28.12.2010 bis 31.12.2012;
    bb) aus EUR 765,00 in der Zeit vom 28.12.2010 bis 31.12.2012;
    cc) aus EUR 565,00 in der Zeit vom 02.01.2011 bis 31.12.2012;
    dd) aus jeweils EUR 300,00 ab 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011 und 02.01.2012, jeweils begrenzt auf den 31.12.2012;
    ee) aus jeweils EUR 700,00 seit 02.02.2012 und 02.03.2012, jeweils begrenzt auf den 31.12.2012;
    ff) aus EUR 1.000,00 in der Zeit vom 02.04.2012 bis 31.12.2012;
    gg) aus jeweils EUR 600,00 seit 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012 und 02.11.2012, jeweils begrenzt auf den 31.12.2012;
    Der Zinsbetrag nach lit. c) ist auf den Gesamtbetrag von EUR 2.827,63 begrenzt.
    d) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 5,12% p.a., aus EUR 12.447,00 seit 01.01.2013;
    e) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 600,00 seit 02.12.2012 und 02.01.2013 sowie
    f) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 1.500,00 seit 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 20.06.2013.

    Im Übrigen werden Beschwerde und Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

     

    Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt der dortigen Schlussentscheidung vorbehalten.

    Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen der Antragsgegner und die Antragsteller je 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller je 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten beider Antragsteller trägt der Antragsgegner 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

     

    Beschwerdewert: EUR 49.742,16

     


     

    Gründe:

     

    I.

     

    Die Beteiligten streiten um den Umfang der Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterhaltsgewährung an seine beiden Kinder, die Antragsteller zu 1. und 2., vertreten durch die Antragstellerin zu 3., die Kindesmutter.

     

    Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 3. waren  bis 11.11.2008 miteinander verheiratet. Aus der Ehe hervorgegangen sind die am ... geborene Antragstellerin zu 2. und der am ... geborene Antragsteller zu 1.. Diese leb(t)en (wieder) bei der Kindesmutter. Sie besuch(t)en die private ..schule in ... und zuvor den dort angegliederten Kindergarten.

     

    In einem notariell protokolliertem Ehevertrag vom 27.03.2003, Bl. 13 ff. d.A., kamen die damaligen Ehegatten - soweit hier von Relevanz - wie folgt überein, Nr. E. 1), Bl. 16f.d.A.:

    "... Falls die Ehe durch Scheidung endet und ein gemeinsames Kind vorhanden ist, wird sich der Unterhalt für dieses Kind an den vorherigen Lebensverhältnissen des ehelichen Zusammenlebens der Erschienenen zu 1) und 2) orientieren. Wir vereinbaren zu diesem Zweck die Höhe des Unterhaltes für das Kind in einem Mediationsverfahren gemeinsam zu bestimmen. Wir sind uns einig, dass die Höhe des gemeinsam festgelegten Unterhaltes mindestens dem nach den Einkommensverhältnissen zugrundezulegenden Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle entsprechen soll. ...".

     

    Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens des AG Frankfurt/Main, Az. 453 F 2242/08, schlossen die Antragstellerin zu 3. und der Antragsgegner am 22.04.2008 einen Vergleich, Bl. 20 ff. d.A., wonach der Antragsgegner zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche der Antragsteller zu 1. bis 3. einen mtl. Betrag von EUR 5.500,00, ab Einschulung der Antragstellerin zu 2. von mtl. EUR 5.700,00 zahlt, befristet auf Ende Oktober 2010. Diese Vereinbarung sollte kein Präjudiz für den Unterhalt ab November 2010 bewirken. In diesem Zeitraum bezog der Antragsgegner für beide Antragsteller das staatliche Kindergeld; seit November 2010 wird es an die Mutter gezahlt. Der Kindergartenbeitrag betrug/beträgt - wie das Schulgeld - je Antragsteller monatlich EUR 300,00, der für den Antragsteller zu 1. hinsichtlich der Monate Januar bis Juli 2011 rückerstattet wurde.

     

    Am 21.07.2010 wurde der Antragsgegner zum Zwecke der Geltendmachung von Kindes- und Nachehelichenunterhalt ab November 2010 zur Auskunftserteilung aufgefordert.

     

    Mit Antragsschrift vom 11.10.2010, rechtshängig seit 27.12.2010, Bl. 69 d.A., nahmen die Antragsteller den Antragsgegner im Weg des Stufenantrages auf Auskunft, Belegvorlage und Unterhalt in Anspruch. In dem in der Auskunftsstufe durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 erklärte der Antragsgegner folgendes, Bl. 81 d.A.:

    "Der Antragsgegner erklärt, dass er sich im Hinblick auf den geltend gemachten Kindesunterhalt für unbeschränkt leistungsfähig erklärt, soweit die Ansprüche begründet sind."

    Die Auskunfts- und Belegvorlagestufe wurde daher seitens der Antragsteller zu 1. und 2. sowie des Antragsgegners übereinstimmend für erledigt erklärt, Bl. 82 d.A..

     

    Mit Schriftsatz vom 22.03.2011, zugestellt am 30.03.2011, Bl. 189 d.A., bezifferten die Antragsteller zu 1. und 2. ihre Unterhaltsforderungen, beginnend ab November 2010 auf mtl. EUR 2.665,54 (Antragstellerin zu 2.) und EUR 2.667,12 (Antragsteller zu 1.). Sie nehmen dabei Bezug auf eine Übersicht ihrer behaupteten Lebens­hal­tungs­kosten im Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 sowie November und Dezember 2009, Bl. 178f. d.A., vermehrt um jeweiliges Schulgeld von mtl. EUR 300,00 und Krankenversicherungsbeträge von mtl. EUR 134,23 und EUR 135,81, Bl. 180 d.A..

     

    Mit Schriftsatz vom 19.07.2011, zugestellt am 03.08.2011, Bl. 391 d.A., erfolgte die Erhöhung der Anträge auf mtl. EUR 2.917,00 (Antragstellerin zu 2.) und EUR 2.884,84 (Antragsteller zu 1.), Bl. 355 ff. d.A., wobei weitere Kosten für Essensgeld, Schulaktivitäten, Tierfutter und Tierarztkosten, Kosten für Fußball und Ballettunterricht, Tenniskurse und -bekleidung sowie Malkurse geltend gemacht werden.

     

    Im Zeitraum Januar bis Dezember 2011 betreute der Antragsgegner die Antragsteller mit, weil deren Mutter erkrankt war; die Details sind streitig. Zwischen Januar und März 2012 übernahm der Antragsgegner die Betreuung der Antragsteller komplett.

     

    Seit 01.04.2013 betragen die monatlichen Krankenversicherungsprämien EUR 146,88 (Antragsteller zu 1.) und EUR 145,32 (Antragstellerin zu 2.).

     

    Der Antragsgegner beziffert sein Vermögen auf zwei bis drei Millionen Euro, die Antragsgegnerin zu 3. das ihrige auf (mindestens) EUR 300.000,00, wobei sie darlegte, sich nicht näher spezifizierter Rückforderungsansprüche ausgesetzt zu sehen. Sie verfügt - krankheitsbedingt - über kein Erwerbseinkommen.

     

    Infolge des auf den 31.08.2012 bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung verkündete das Familiengericht am 21.09.2012 einen Teilbeschluss zum Kindesunterhalt, in dem es dem Antragsgegner gebot, je Kind, beginnend ab Oktober 2012, mtl. Unterhalt von je EUR 1.900,00 sowie Rückstände je Kind von EUR 15.730,00 nebst Zinsen zu zahlen, Bl. 581 ff. d.A.. Wegen der Rückstände berücksichtigte es Unterhaltszahlungen des Antragsgegners je Antragsteller von mtl. EUR 1.000,00 im Zeitraum November und Dezember 2010 sowie mtl. EUR 900,00 im Zeitraum Januar 2011 bis September 2011.

     

    Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 25.09.2012, Bl. 620 d.A., zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 17.10.2012 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, Bl. 633 ff. d.A., mit der er den Wegfall einer weitergehenden Verpflichtung als einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 1.000,00 ab Oktober 2012 erstrebte, die er sofort begründete und die seit 24.10.2012 dem Senat vorliegt, Bl. 682 d.A..

     

    Zur Begründung führt er aus, hinsichtlich der ausgeurteilten Beträge nicht leistungsfähig zu sein, zudem sei die Kindesmutter teilweise nicht berechtigt gewesen, die Kinder mangels ausgeübter Obhut in hiesigem Verfahren zu vertreten, ferner sei der Bedarf der Kinder geringer und das von der Kindesmutter bezogene Kindergeld nicht (vollständig) angerechnet worden.

     

    Innerhalb der zum 27.12.2012 erstreckten Frist zur Beschwerdeerwiderung, Bl. 719 d.A., legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.12.2012 Anschlussbeschwerde ein, Bl. 725 ff. d.A., mit der sie eine Erhöhung der mtl. Beträge auf EUR 2.884,84 und EUR 2.917,09 seit November 2010 erstreben, vorbehaltlich geleisteter Zahlungen des Antragsgegners, die sie am 18.03.2013 der Höhe nach konkretisierten und hinsichtlich derer sie am 29.04.2013, Bl. 887 d.A., unter Bezugnahme auf eine eigene Auflistung erhaltener Zahlungen, auf die Bezug genommen wird, im Zeitraum November 2010 bis Dezember 2012, Bl. 811 d.A., das Verfahren teilweise für erledigt erklärten. Am 30.01.2013 hatte der Antragsgegner eine eigene Auflistung geleisteter Beträge erstellt, Bl. 776 d.A., auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

     

    Der Antragsgegner beantragt,

     

    den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main vom 21.09.2012, Az. 453 F 2377/10, dahingehend abzuändern, als dass dem Antragsgegner nur geboten wird, EUR 1.000,00 je Antragsteller zu 1. und 2. ab Oktober 2010 zu zahlen.

     

    Die Antragsteller zu 1. und 2. beantragen,

     

    die Beschwerde zurückzuweisen,

     

    sowie im Wege der Anschlussbeschwerde,

     

    dem Antragsgegner unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gebieten,

    a)     an den Antragsteller zu 1. EUR 52.467,84 nebst Zinsen in Höhe von 5,12% p.a. seit 01.12.2012, weitere Zinsen in Höhe von EUR 2.842,88 sowie ab 01.01.2013, jeweils zum 1. eines Kalendermonats, Rückstände sofort und verzinslich mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, monatlich EUR 2.884,84 und

    b)     an die Antragstellerin  zu 2. EUR 52.701,34 nebst Zinsen in Höhe von 5,12% p.a. seit 01.12.2012, weitere Zinsen von 2.827,63 sowie ab 01.01.2013, jeweils zum 1. eines Kalendermonats, Rückstände sofort und verzinslich mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, monatlich EUR 2.917,09

    zu zahlen.

     

    Der Antragsgegner beantragt,

     

    die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

     

    II.

     

    Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, §§ 58 ff., 117 FamFG, und teilweise begründet; sie führt insofern zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde, die ebenfalls überwiegend zulässig, §§ 117 FamFG, 524 ZPO, insoweit in der Sache indes nur zu einem geringen Teil begründet ist, so dass sie im Übrigen zurückzuweisen war.

     

    Im Einzelnen:

     

    Das Beschwerdevorbringen erweist sich als unbegründet, soweit es die Anträge der Antragsteller - soweit die Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum Januar 2011 bis März 2012 verfolgt wird - mangels Vertretungsrecht der Antragsgegnerin zu 3., der Kindesmutter, bei der die Antragsteller zu 1. und 2. seit spätestens April 2012 wieder leben, für unzulässig erachtet. Die Antragstellerin zu 3. besitzt die nötige Vertretungsmacht, § 1629 II 2 BGB:

     

    Indem die Antragsgegnerin zu 3. seit April 2012 wieder die (vollständige) Obhut über die Kinder ausübt, werden diese auch für die Zeiträume der Vergangenheit, in denen sie - mehr oder minder - beim Antragsgegner lebten, hinreichend von der Kindesmutter vertreten, § 1629 II 2 BGB, da der jetzt die Obhut ausübende Elternteil auch berechtigt ist, dass Kind bei der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Ansprüche zu vertreten (Umkehrschluss aus der rechtlichen Situation, dass im Fall des Obhutswechsels der bisher die Obhut ausübende Elternteil nicht mehr berechtigt ist, das Kind hinsichtlich der den Zeitraum seiner Obhutsausübung betreffenden Unterhaltsansprüche zu vertreten - OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890-891 m.w.N.).

     

    In der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit das Familiengericht dem Antragsgegner - vor Anrechnung geleisteter Zahlungen und erbrachtem Naturalunterhalt - gebot,
    a) in der Zeit von November 2010 bis Juli 2011 für den Antragsteller zu 1. mehr als EUR 1.300 mtl. und
    b) im Übrigen je Antragsteller mehr als EUR 1.500,00 pro Monat

    zu zahlen, §§ 1601 ff. BGB.

     

    Die Antragsteller zu 1. und 2. haben nur Anspruch auf Unterhalt gegen den Antragsgegner in Höhe von mtl. je EUR 1.500,00 ab Oktober 2012 sowie die nun zuerkannten Rückstände für den Zeitraum November 2010 bis September 2012, da

    a) ihr Bedarf (nur) diese Beträge erreicht, § 1610 BGB,

    b) sie insoweit bedürftig sind, § 1602 BGB,

    c) keine weitere Bedarfsminderung durch Kindergeldbezug etc. vorliegt, §§ 1612b, 1612c BGB

    d) die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners eingreift, § 1606 BGB,

    e) er nicht leistungsunfähig ist, § 1603 BGB,

    f)  der Anspruch - auch für die Vergangenheit - durchsetzbar ist, § 1613 BGB, sowie

    g) der Antragsgegner nicht bereits erfüllte, § 362 I BGB.

     

    Zu a)

     

    Der Bedarf der Unterhaltsberechtigten bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung, § 1610 I BGB. Da die Antragsteller minderjährig sind, verfügen sie über keine eigene Lebensstellung, sondern leiten diese von ihren Eltern ab (allg. Meinung, vergl. Palandt-Brudermüller, § 1610 BGB, Rz. 3). Für die Bedarfsbemessung ist aber in der Regel nur auf die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzustellen, es sei denn, das Kind würde fremdbetreut, so dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig wären (Umkehrschluss aus § 1606 III 2 BGB, vergl. BGH NJW 2000, 954, Rz. 20 m.w.N.; 2006, 3421).

     

    Zu beachten ist aber auch, dass in § 1612a BGB der Mindest-(elementar-)Bedarf eines minderjährigen Kindes bestimmt wird unter Bezugnahme auf das sächliche Existenzminimum nach § 32 VI 1 EStG. Dieses leitet sich aus den §§ 27 ff. SGB XII i.V.m. der bis 31.12.2010 geltenden Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) bzw. dem seit 01.01.2011 gültigen (§ 6) Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ab. Hieraus ergibt sich, dass neben Unterkunft und Heizung das auch im Unterhaltsrecht maßgebliche sächliche Existenzminimum von den in § 6 RBEG genannten zwölf Abteilungen geprägt wird, wobei es zulässiger tatrichterlicher Schätzung nach den §§ 113 FamFG, 287 ZPO entspricht (OLG Hamm, FamRZ 2013, 139f.), die - nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen - maßgeblichen Tabellenbeträge zunächst in 20% für Unterkunft und Heizung und die übrigen 80% entsprechend der Abteilungsgewichtung des § 6 RBEG aufzuteilen. Zugleich ist im Anschluss an BGH FamRZ 2009, 962; OLG Schleswig, FamRB 2012, 139, davon auszugehen, dass mit über dem Mindestunterhalt liegenden Unterhaltsbeträgen grundsätzlich kein wesensverschiedener Aufwand abgedeckt, sondern aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau abgezielt werden soll (so auch OLG Hamm, a.a.O., Rz.8).

     

    Vorliegend hat der Antragsgegner sich mehrfach für unbeschränkt leistungsfähig in Bezug auf den Kindesunterhalt erklärt, d.h. er hat ausgeführt, für denjenigen Bedarf aufkommen zu können, der in ihrer Person jeweils anfällt. Dieser beträgt aber im Mindestmaß den Tabellenbetrag aus der obersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, da durch diese Erklärung den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für den zunächst geltend gemachten Auskunfts- und Belegvorlageanspruch, § 1605 BGB, genommen wurde (BGH NJW 1994, S. 2618, 2620). Es war den Antragstellern damit nicht mehr möglich, ihren Bedarf anhand der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners abzuleiten, so dass seine Erklärung dahingehend zu verstehen ist, dass mindestens die Tabellenbeträge aus der obersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle anfallen, also durchgehend ab November 2010 folgendes:

     

    Altersstufe                Tabellenbetrag                    Zahlbetrag nach hälftiger

                                                                                      Kindergeldanrechnung

    1                                             EUR 508,00                         EUR 416,00

    2                                             EUR 583,00                         EUR 491,00

     

    Dies entspricht zugleich der Minimumregelung aus dem Ehevertrag vom 27.03.2003, der damit nur die gesetzliche Regelung wiederholte.

     

    Hierdurch sind die Unterhaltsberechtigten aber nicht gehindert, einerseits einen höheren, dem Existenzminimum wesensgleichen Unterhaltsbedarf konkret darzulegen sowie andererseits einen wesensverschiedenen Mehrbedarf geltend zu machen.

     

    (1)  Konkrete Darlegung des Elementarbedarfs

     

    Der BGH hat hierzu ausgeführt (NJW 2000, 954-956):

     

    "...

    1. Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich - angesichts der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Kinder - nach der Lebensstellung ihrer Eltern. Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedener Ehe, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474).

     

    Es entspricht der vom Senat gebilligten tatrichterlichen Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne "angemessenen Unterhalts" an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678). Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - aaO, 474; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).

     

    2. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. Für ein 8.000 DM übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1996; ebenso Stand 1.7.1998) auf die "Umstände des Falles".

     

    ...

    Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen rechtfertigt sich nicht nur aus der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts. Sie erklärt sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und - als Richtsatz - pauschalierend zu verallgemeinern. Die Düsseldorfer Tabelle zieht die Grenze möglicher Verallgemeinerung bei einem Nettoeinkommen von 8.000 DM. Eine solche Pauschalierungsgrenze erscheint sachgerecht und erlaubt - unbeschadet einer etwaigen künftigen Anpassung dieses seit dem 1. Juli 1992 unveränderten Grenzbetrags an die Geldwert- und Kostenentwicklung - eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht.

     

    Jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte bewendet es vielmehr grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muß. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht dazu führen, daß der Kindesunterhalt auch bei einem 8.000 DM übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben wird. Auch bei höherem Elterneinkommen muß sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht angesonnen werden können, seine gesamten - auch elementaren - Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfaßten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen.

    ..."

     

    Ausgehend hiervon schätzt der Senat in Anwendung der §§ 113 I 2 FamFG, 287 ZPO den ungedeckten Bedarf der Antragsteller anhand der hiesigen konkreten Umstände des Einzelfalles auf jeweils EUR 1.500,00 im Monat, für den Antragsteller zu 1. im Zeitraum November 2010 bis Juli 2011 auf mtl. EUR 1.300,00.

     

    Der Senat geht dabei davon aus, dass der bisherige Lebensstandard der Antragsteller nach der Trennung ihrer Eltern einerseits durch die über ca. zweieinhalb Jahre gelebte Vereinbarung vom 22.04.2008 fortgeführt und verstetigt wurde, so dass diese Vereinbarung deutlich den Lebenszuschnitt der Antragsteller widerspiegelt. Der danach vom Antragsgegner geschuldete Gesamtbetrag von zunächst EUR 5.500,00 mtl., ab Einschulung der Antragstellerin zu 2. mtl. EUR 5.700,00, hat für die Antragsteller einen deutlichen Rahmen dessen vorgegeben, was ihnen zur Gestaltung ihres Lebensstandards zur Verfügung stand und diesen damit prägte. Andererseits sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass seitens der Kindeseltern mit der Vereinbarung vom 22.04.2008 hinter demjenigen zurückgeblieben wäre, was bis dahin den Lebensstandard der Antragsteller bestimmte.

    Soweit die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller angegeben hat, sie habe mit ihrem Vermögen zur Bedarfsdeckung der Kinder beigetragen, da der vom Antragsgegner hierfür gezahlte Betrag nicht ausgereicht habe, genügt dies nicht zur Darlegung eines höheren Bedarfs: Zum einen fehlt es an substantiierten Darlegungen, zum anderen führt die Gewährung von weiteren Naturalunterhaltsleistungen seitens der Mutter im Verhältnis zum Antragsgegner nicht zu einer Änderung der Bedarfsprägung.

     

    Aus dieser Vereinbarung ergibt sich zugleich, dass die damaligen Vertragsparteien dem Umstand, dass die Antragsteller vom Kindergarten in die Schule wechseln, eine besondere Bedeutung beimaßen, indem sie für diesen Fall - in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. - eine Erhöhung des mtl. Gesamtzahlbetrages um EUR 200,00 vereinbarten. Da seit August 2011 auch der Antragsteller zu 1. die Schule besucht, berücksichtigt dies der Senat für eine Erhöhung des Bedarfs angemessen. Weil aber auch bereits vor der Einschulung Kindergartengebühren in vergleichbarer Höhe zum Schulgeld anfielen, bezieht sich der Erhöhungsbetrag nicht auf den Umstand des Schulgeldanfalls an sich, sondern auf eine mit der fortschreitenden Alterszunahme der Antragsteller einhergehenden Bedarfserweiterung.

     

    Entsprechend den Darlegungen der Beteiligten zum Zustandekommen der Vereinbarung vom 22.04.2008 in  der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 ist dieser bedarfsprägende Gesamtzahlbetrag im Verhältnis 1/4 für jeden Antragsteller zu 1. und 2. sowie 1/2 für die Antragstellerin zu 3. aufzuteilen. Der Antragsgegner hat diesen Aufteilungsmaßstab der Antragstellerseite zugeschrieben und letztlich auch für sich bestätigt, indem er den Elementarbedarf auf EUR 1.000,00 je Antragsteller und Monat zzgl. konkreten, von ihm allein zu tragenden Mehrbedarf (Schulgeld, Krankenversicherungsprämie) bezifferte. Auch die Antragstellerseite bestätigte am 12.06.2013 eine Aufteilung des Gesamtbetrages in diesem Sinne.

     

    Bei einem ursprünglichen Gesamtbetrag von EUR 5.500,00 entfielen auf die Antragsteller je EUR 1.375,00, wobei dieser Betrag bedarfsneutral die Weiterleitung des auf die Kindesmutter entfallenden, vom Antragsgegner bezogenen Kindergeldanteils einschloss. Da dieses zur Zeit des Vertragsschlusses EUR 154,00 mtl. betrug, ergibt sich - nach Abzug des auf die Kindesmutter entfallenden Anteils von EUR 77,00 - ein Bedarfsbetrag von EUR 1.298,00. Dieser ist - entsprechend der von den Beteiligten am 22.04.2008 erkannten Notwendigkeit einer Erhöhung ab der Einschulung - je Antragsteller um EUR 200,00 mtl. aufzustocken (für den Antragsteller zu 1. ab August 2011). Dies ergibt einen Betrag von EUR 1.498,00, worauf das seit November 2010 von der Kindesmutter in Höhe von dann EUR 184,00 bezogene Kindergeld zu 50% bedarfsdeckend anzurechnen ist, so dass hiernach, §§ 1612b I 1 Nr. 1, 1606 III 2 BGB, ein ungedeckter Bedarf von EUR 1.406,00 je Antragsteller und Monat verbleibt (für den Antragsteller zu 1. bis Juli 2011 EUR 1.206,00). Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich eingetretene inflationsbedingte Kaufkraftabwertung des Unterhaltsbetrages erachtet der Senat eine Erhöhung desselben auf EUR 1.500,00 (bzw. EUR 1.300,00)  für angemessen.

     

    Bestätigt wird diese Schätzung durch folgende Überlegung:

     

    Unter Zugrundelegung des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle kann dieser ggf. um konkret darzulegende Kosten besonderer Betätigungen des unterhaltsberechtigten Kindes, ohne Mehrbedarf zu sein, vermehrt werden, um diesem eine Lebensstellung anhand der Gewöhnung an die Verhältnisse des ehelichen Zusammenlebens zu ermöglichen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Berechtigte die Kosten der Höhe nach darlegt und ggf. beweist; inwieweit damit ein weiterer Bedarf verbunden ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung dieser Kosten zu den anhand vorstehend dargestellt gewichteten Abteilungsbeträgen nach § 6 RBEG, erhöht auf den höchsten Tabellenbetrag.

     

    Die Antragsteller haben folgende speziellen Kostenpunkte vorgebracht:

    (A) Erhöhte Wohnkosten

     

    Diese wurden auf mtl. EUR 400,00 beziffert, Bl. 178, 179 d.A., im Tabellensatz von EUR 508,00 bzw. EUR 583,00 sind jeweils 20% davon enthalten, d.h. EUR 101,60 bzw. EUR 116,60, so dass eine Differenz von EUR 298,40 bzw. EUR 283,40 mtl. verbleibt. Die für die Kinder angesetzten Kosten ergeben sich dabei aus einem ihnen jeweils zugeschriebenen 25%-Anteil an den Gesamtaufwendungen der Kindesmutter von ca. EUR 1.600,00 mtl. für eine 5-Zimmer-Wohnung mit 120 m². Der Antragsgegner hat einen Anteil pro Kind von EUR 200,00, ausgehend von zugestandenen Gesamtkosten von EUR 1.200,00, zugestanden, Bl. 692 d.A.. Beweisantritt für die Gesamtkosten erfolgte antragstellerseits nicht, so dass der vom Antragsgegner zugestandene Gesamtbetrag von EUR 1.200,00 mtl. zugrunde zu legen und der Anteil der Kinder auf je 25% zu veranschlagen ist, § 287 ZPO, also jeweils EUR 240,00, so dass den Tabellenbetrag übersteigende Anteile von EUR 138,40 bzw. EUR 123,40 verbleiben.

     

    (B) Urlaube

     

    Hier werden je Kind und Monat EUR 105,00 geltend gemacht, Bl. 179 d.A.. Konkrete Aufwendungen wurden nicht dar- und belegt, so dass es bei dem Tabellenbetragsanteil sein Bewenden hat.

     

    (C) Handy-Kosten

     

    Geltend gemacht werden EUR 30,00 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung fehlt.

     

    (D) Bücher/Zeitschriften

     

    Geltend gemacht werden EUR 81,61 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung fehlt.

     

    (E) Geschenke

     

    Geltend gemacht werden ca. EUR 337,00 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung fehlt.

     

    (F)  Schulessen, Klassenkasse

     

    Geltend gemacht werden EUR 70,42 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung erfolgte, Bl. 370ff.. Der Antragsgegner erkennt diesen Betrag an, Bl. 639f. Dieser Betrag dürfte indes durch den Tabellenbetrag abgedeckt sein, da dieser gewöhnliche Verpflegung beinhaltet. Bei einem Essenspreis von ca. EUR 3,00 und ca. 20 Werktagen pro Monat fallengewöhnlich Monatskosten von ca. EUR 60,00 an und die raumgreifende Ganztagesbetreuung ergibt die Gewöhnlichkeit solcher Aufwendungen.

     

    (G)  Kindernachmittage, DVD(-Erwerb? oder -Entleih?)

     

    Geltend gemacht werden ca. EUR 55,00 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung fehlt.

     

    (H) Tierhaltungskosten

     

    Geltend gemacht werden EUR 50,00 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung erfolgte, Bl. 379 ff.. Der Senat erachtet eine Erhöhung des Tabellenbetragesanteils um 30,00 EUR je Kind und Monat für angemessen.

     

     

    (I)    Fußball, Ballett, Tennis, Malunterricht

     

    Geltend gemacht werden EUR 260,00 je Kind und Monat; konkrete Nachweisung erfolgt teilweise, Bl. 382ff. (Nachweise für regelmäßige Neubeschaffung der Tennisbekleidung fehlt, Bl. 387). Der Antragsgegner anerkennt EUR 150,00 mtl. je Kind, Bl. 639f.. Abzüglich nicht hinreichend nachgewiesener Tennisbekleidung von EUR 30,00 mtl. verbleiben EUR 230,00 je Kind. Im Tabellenbetrag sind in Anlehnung an § 6 RBEG bereits enthalten (2. Altersstufe) (EUR 41,33 x EUR 583,00 x 0,8 (Herausrechnung Wohnbedarf) / EUR 240,32 =) EUR 80,21, so dass ein Erhöhungsbetrag von EUR 150,00 je Kind und Monat verbleibt (in der 1.Altersstufe gilt folgende Formel: EUR 35,93 x EUR 508 X 0,8 / EUR 211,69= EUR 68,98).

     

    Im Hinblick auf das grundsätzliche Anerkenntnis aller Positionen seitens des Antragsgegners ist zu unterstellen, dass diese Aktivitäten der Gewöhnung während des ehelichen Zusammenlebens entsprechen bzw. eine gehörige, altersbedingte Fortentwicklung darstellen. Dabei vermag der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3. weitere eigene Vermögensbeträge für die Antragsteller aufwandte, nicht dazu führen, dass sich hierdurch ihr Bedarf im Verhältnis zum Antragsgegner erhöhte, da es sich um letztlich freiwillige Zugaben der Kindesmutter handelte, die allein durch ihre Betreuungsleistung ihrer Unterhaltspflicht genügte, § 1606 III 2 BGB.

     

    (J)  Zusammenfassung

     

    Der - um hälftiges Kindergeld bereinigte - Tabellenbetrag von EUR 416,00 für den Antragsteller zu 1. bis April 2012 ist zu erhöhen um EUR 138,50 weitere Wohnkosten, EUR 30,00 Tierhaltungskosten und EUR 150,00 Freizeitkosten, d.h. es ergibt sich ein Betrag von EUR 734,50.

     

    Der - ebenfalls um hälftiges Kindergeld bereinigte - Tabellenbetrag von EUR 491,00 für den Antragsteller zu 1. ab Mai 2012  und die Antragstellerin zu 2. durchgehend ist zu erhöhen um EUR 123,50 weitere Wohnkosten, EUR 30,00 Tierhaltungskosten und EUR 150,00 Freizeitkosten, d.h. es ergibt sich ein Betrag von EUR 794,50.

     

    (2)  Mehrbedarf

     

    Der Mehrbedarf umfasst regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die in den Tabellenbeträgen nicht enthalten, da wesensverschieden, sind. Ein Anspruch auf Finanzierung besteht, wenn dieser sachlich berechtigt und dem Verpflichteten angesichts der Höhe der Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Diesen Bedarf tragen gleichrangige Verpflichtete entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, § 1606 BGB.

     

    Unter Mehrbedarf fallen vorliegend jedenfalls mtl. EUR 300,00 (Vor-)Schulgeld je Kind, ferner EUR 135,00 - ab April 2013 mtl. ca. EUR 146,00 - private Krankenversicherungsprämie je Kind und Monat (Ausnahme Schulgeld Antragsteller zu 1. von Januar bis Juli 2011, Bl. 818).

     

    Geltend gemacht werden ferner Fahrtkosten zur Schule von ca. EUR 118,00 je Kind und Monat, Bl. 183 d.A.. Der Senat erachtete einen Anteil von EUR 50,00 je Antragsteller und Monat für sachlich berechtigt, ausgehend von den Kosten einer CleverCard Frankfurt/Main von durchschnittlich EUR 40,00 pro Monat zzgl. ggf. Pkw-Kosten für die Entfernung von ca. einem Kilometer zwischen der Wohnung der Antragsteller und der nächstgelegenen Haltestelle der U-Bahn ..., mit der die besuchte ...schule mit einer Fahrzeit von acht Minuten unmittelbar erreicht werden kann.

     

    (3)  Zusammenfassung

     

    Diese Positionen summieren sich auf mtl. EUR 1.219,50, gerundet EUR 1.220,00, für den Antragsteller zu 1. bis April 2011 sowie seither und für die Antragstellerin zu 2. durchgängig auf mtl. EUR 1.279,50, gerundet EUR 1.280,00. Unter Berücksichtigung der nicht konkret nachgewiesenen Positionen erscheint es dem Senat im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten jedoch allgemeiner Lebenserfahrung zu entsprechen, dass zumindest ein Teil hiervon tatsächlich anfiel, so dass auch dieser Rechenweg die vom Senat anhand des Vertrages vom 22.04.2008 vorgenommene Schätzung bestätigt.

     

    zu b) Bedürftigkeit

     

    Die Bedürftigkeit der Antragsteller bemisst sich nach § 1602 BGB. Zwar bezeichnen sich diese selbst nicht ausdrücklich als einkommens- und vermögenslos, indes schreibt ihnen der Antragsgegner auch kein relevantes Einkommen zu, § 1602 II BGB, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragsteller kein ihre Bedürftigkeit minderndes Einkommen erzielen.

     

    zu c) Kindergeldanrechnung, § 1612b BGB

     

    Diese Anrechnung hat der Senat bereits unter a) vorgenommen.

     

    Zu d) Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

     

    Als nichtbetreuender Elternteil ist der Antragsgegner für den Elementarunterhalt allein barunterhaltspflichtig, § 1606 III BGB. Dies gilt auch hinsichtlich der Krankenversicherungskosten, obgleich es sich um Mehrbedarf handelt (Nr. 11.1 der OLG-Leitlinien). Wegen des übrigen Mehrbedarfs bezeichnen die Antragsteller die Kindesmutter zwar nicht ausdrücklich als leistungsunfähig im Sinne von § 1603 I BGB, vielmehr gestand die Antragstellerin zu 3. Vermögen in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 zu. Gleichwohl erachtet der Senat eine alleinige Haftung des Antragsgegners für den benannten Mehrbedarf für gegeben, weil er einerseits die berechtigten Positionen Schulgeld und Krankenversicherungsprämie auch der Höhe nach anerkannte und andererseits sein zugestandenes Vermögen dasjenige der Antragstellerin zu 3. um das ca. Zehnfache übersteigt. Die Antragstellerin zu 3. erzielt zudem (krankheitsbedingt) - im Gegensatz zum Antragsgegner - kein Erwerbseinkommen.

     

    Zu e) Leistungsfähigkeit des Antragsgegners

     

    Die Leistungs-(un-)fähigkeit des Antragsgegners bestimmt sich nach § 1603 BGB, wobei seine wiederholte Erklärung zur unbeschränkten Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Von dieser ist der Antragsgegner zwar bestrebt abzurücken, kann hiermit aber nicht gehört werden, da er sich "... entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in unlösbaren Widerspruch setzen ..." würde (BGH NJW 1994, S. 2618, 2620).  Hinzu kommt, dass er trotz des Senatshinweises vom 21.03.2013, insbesondere durch Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse im Detail, eine im Ansatz behauptete Leistungsunfähigkeit nicht dargelegt hat.

     

    Zu f) Durchsetzbarkeit

     

    Der Anspruch - auch für die Vergangenheit - ist durchsetzbar, § 1613 BGB, im Hinblick auf das Auskunftsverlangen vom 21.07.2010, seit Dezember 2010 auch infolge Rechtshängigkeit des Stufenantrages.

     

     

    Zu g) Erfüllung, § 362 I BGB, etc.

     

    (1)  Antragsteller zu 1.

     

    Die relevanten Beträge summieren sich für den Antragsteller in der Zeit vom 01.11.2010 bis einschließlich 30.06.2013 (Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 nach vorschüssiger Fälligkeit, § 1612 III 1 BGB) auf

    a)   für Nov. 2010 bis Juli 2011 auf 9 x EUR 1.300,00 =             EUR 11.700,00,

    b)   für Aug. 2011 bis Juni 2013 auf 23 x EUR 1.500,00 = EUR 34.500,00

    c)   Summe:                                                                        EUR 46.200,00

     

    Hierauf hat der Antragsgegner nach den Ausführungen der Antragsteller, Bl. 811 d.A., folgende Zahlungen erbracht bis September 2012: EUR 508,00, 2 x EUR 660,00, 12 x EUR 1.000,00, 2 x EUR 600,00, EUR 500,00, 5 x EUR 900,00, zusammen EUR 20.028,00. Der Antragsgegner hat zwar erhöhte Leistungen von 3 x EUR 1.000,00 zwischen November 2010 und Januar 2011 behauptet; ein Beweisantritt erfolgte indes nicht, Bl. 796 d.A..

     

    Es bleibt eine Differenz von EUR 26.172,00.

     

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass

    a)    für den Antragsteller zu 1. zwischen Januar und Juli 2011 kein Kindergartenbeitrag anfiel bzw. rückerstattet wurde und ihm zur freien Verfügung stand (./. 7 x EUR 300= EUR 2.100) sowie

    b)    der Antragsgegner zwischen Januar 2011 und März 2012 die Kinder (mit-) betreute, wobei der Antragsgegner nicht ausführt, an welchen Kosten er sich direkt beteiligte. Nachvollziehbar sind daher nur Kosten für Nahrung und Hygieneartikel; Wohn-, Kleidungs- und Freizeitkosten dürften weiterhin bei der Kindesmutter angefallen sein. Ein durchschnittlicher Abzug von 15 x EUR 200,00, zusammen EUR 3.000,00, angemessen erscheint.

     

    Es verbleiben EUR 21.072,00 Gesamtrückstand, zur Verdeutlichung:

     

    Zahlbetrag

    Reduktion Wegfall
    Kindergarten-
    beitrag

    Erfüllung
    in Geld

    Naturalunterhalt

    Restbeträge

    Nov 10

            1.300,00 EUR

    -           508,00 EUR

                792,00 EUR

    Dez 10

            1.300,00 EUR

    -           660,00 EUR

                640,00 EUR

    Jan 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -           660,00 EUR

    -                200,00 EUR

                140,00 EUR

    Feb 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

    -          200,00 EUR

    Mrz 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

    -          200,00 EUR

    Apr 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

    -          200,00 EUR

    Mai 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

    -          200,00 EUR

    Jun 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

    -          200,00 EUR

    Jul 11

            1.300,00 EUR

    -           300,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

    -          200,00 EUR

    Aug 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Sep 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Okt 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Nov 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Dez 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Jan 12

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Feb 12

            1.500,00 EUR

    -           600,00 EUR

    -                200,00 EUR

                700,00 EUR

    Mrz 12

            1.500,00 EUR

    -           600,00 EUR

    -                200,00 EUR

                700,00 EUR

    Apr 12

            1.500,00 EUR

    -           500,00 EUR

            1.000,00 EUR

    Mai 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Jun 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Jul 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Aug 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Sep 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Zwischen-summe

     

     

     

     

                 7.572,00 EUR

    Okt 12

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Nov 12

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Dez 12

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Jan 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Feb 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Mrz 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Apr 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Mai 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Jun 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Ergebnis

          21.072,00 EUR

     

    Die "Überzahlungen" des Antragsgegners in der Zeit vom Februar 2011 bis Juli 2011 verrechnet der Senat auf die ältesten Forderungen, November und Dezember 2010, § 366 II BGB.

    Eingeschlossen sind die vom Antragsgegner unangefochten gelassenen Unterhaltsbeträge von je EUR 1.000,00 je Antragsteller und Monat, über die der Senat infolge des Nichtangriffs mittels der Beschwerde nicht zu befinden hatte, auch nicht darüber, ob insoweit Erfüllung eingetreten ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit den von ihm vorgetragenen Zahlbeträgen von EUR 900,00 je Antragsteller und Monat im Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 zuvörderst den von ihm unangefochten gelassenen Teil des familiengerichtlichen Beschlusses bedienen wollte, da er diese Verpflichtung als berechtigt ansah (gilt auch für die Antragstellerin zu 2.). Die Beantwortung der Frage von Erfüllungsleistungen auf den unangefochtenen gebliebenen Teil des familiengerichtlichen Beschlusses ist damit dem Vollstreckungsverfahren überlassen, wobei der Senat darauf hinweist, dass der Antragsgegner derartige Erfüllungsleistungen auf den unangefochtenen Teil mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach den §§ 120 I FamFG, 767 ZPO würde geltend machen können.

     

    Erfüllungsleistungen oberhalb des unangefochtenen Teils der familiengerichtlichen Entscheidung wurden seinerseits nicht vorgetragen.

     

    (2)  Antragstellerin zu 2.

     

    Die relevanten Beträge summieren sich für die Antragstellerin zu 2. in der Zeit vom 01.11.2010 bis einschließlich 30.06.2013 (Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2013 nach vorschüssiger Fälligkeit, § 1612 III 1 BGB) auf (32 x EUR 1.500,00 =) EUR 48.000,00.

     

    Hierauf hat der Antragsgegner nach den Ausführungen der Antragsteller, Bl. 811 d.A., folgende Zahlungen erbracht bis September 2012: EUR 583,00, 2 x EUR 735,00, 12 x EUR 1.000,00, 2 x EUR 600,00, EUR 500,00, 5 x EUR 900,00, zusammen EUR 20.253,00. Der Antragsgegner hat zwar erhöhte Leistungen von 3 x EUR 1.000,00 zwischen November 2010 und Januar 2011 behauptet; ein Beweisantritt erfolgte indes nicht, Bl. 796 d.A..

     

    Es bleibt eine Differenz von EUR 27.747,00.

     

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsgegner zwischen Januar 2011 und März 2012 die Kinder (mit-) betreute, wobei der Antragsgegner nicht ausführt, an welchen Kosten er sich direkt beteiligte. Nachvollziehbar sind daher nur Kosten für Nahrung und Hygieneartikel; Wohn-, Kleidungs- und Freizeitkosten dürften weiterhin bei der Kindesmutter angefallen sein. Ein Abzug von 15 x EUR 200,00, zusammen EUR 3.000,00, angemessen erscheint.

     

    Es verbleiben EUR 24.747,00 Gesamtrückstand, nämlich:

     

    Zahlbetrag

    Erfüllung
    in Geld

    Naturalunterhalt

    Restbeträge

    Nov 10

            1.500,00 EUR

    -           583,00 EUR

                917,00 EUR

    Dez 10

            1.500,00 EUR

    -           735,00 EUR

                765,00 EUR

    Jan 11

            1.500,00 EUR

    -           735,00 EUR

    -                200,00 EUR

                565,00 EUR

    Feb 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Mrz 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Apr 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Mai 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Jun 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Jul 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Aug 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Sep 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Okt 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Nov 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Dez 11

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Jan 12

            1.500,00 EUR

    -       1.000,00 EUR

    -                200,00 EUR

                300,00 EUR

    Feb 12

            1.500,00 EUR

    -           600,00 EUR

    -                200,00 EUR

                700,00 EUR

    Mrz 12

            1.500,00 EUR

    -           600,00 EUR

    -                200,00 EUR

                700,00 EUR

    Apr 12

            1.500,00 EUR

    -           500,00 EUR

            1.000,00 EUR

    Mai 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Jun 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Jul 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Aug 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Sep 12

            1.500,00 EUR

    -           900,00 EUR

                600,00 EUR

    Zwischen-
    summe

     

     

     

             11.247,00 EUR

    Okt 12

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Nov 12

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Dez 12

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Jan 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Feb 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Mrz 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Apr 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Mai 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Jun 13

            1.500,00 EUR

            1.500,00 EUR

    Ergebnis

    24.747,00 EUR

     

    Wegen der Rückstände gilt im Übrigen das beim Antragsteller zu 1. Ausgeführte.

     

    Demnach erweist sich die weitergehende Beschwerde als unbegründet; dies gilt auch hinsichtlich der Anfechtung des Zinsausspruches: Denn infolge des Umstandes, dass hinsichtlich des Zinslaufes ein  Anfangszeitpunkt nicht benannt ist, erweist sich der Titel insofern als zu unbestimmt, d.h. nicht aus sich heraus erklärbar, so dass er nicht vollstreckungsfähig zu Lasten des Antragsgegners ist. Er ist dadurch folglich nicht beschwert.

     

    Die Anschlussbeschwerde ist allein infolge teilweiser Rückstände und wegen des Zinsausspruchs zum Teil begründet. Im Einzelnen:

     

    Das Familiengericht hat nicht tatsächliche, mit Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 I BGB ausgestattete Zahlungen des Antragsgegners berücksichtigt, sondern stattdessen seine abstrakten Verpflichtungen aus einstweiligen Anordnungen. Es hat damit den Antrag weitergehend abgewiesen als nach dem damaligen Sachvortrag gerechtfertigt. Dieser Teil der Entscheidung war indes aufgrund der Anschlussbeschwerde zu korrigieren.

     

    Denn einerseits haben derartige Anordnungen selbst keine Erfüllungswirkung, ja sie bilden noch nicht einmal einen abschließenden Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB für das Behaltendürfen der darauf empfangenen Leistungen (vergl. OLG Bamberg, FamRZ 2006, 965f.), andererseits ist anerkannt, dass Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus derartigen Anordnungen ebenfalls keine Erfüllungswirkung besitzen (OLG Bamberg, a.a.O.). Erfüllungswirkung kommt Leistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung nur dann zu, wenn der Schuldner parallel zu erkennen gibt, dass es mit dieser Leistung auch in der Hauptsache sein Bewenden haben soll. Ein solches Verständnis seiner Leistungen hatte der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vermittelt: Weder hatte er bestimmte Leistungshandlungen vorgetragen (dies erfolgte erst auf Senatshinweis vom 21.01.2013, Bl. 784 d.A., mittels Schriftsatz vom 30.01.2013, Bl. 793ff., in dem bestimmte Leistungen als "Unterhaltszahlungen" bezeichnet wurden), noch hatte er letztlich auf die bezifferten Anträge vom 22.03.2011 und 19.07.2011 mit einem "Teilzugeständnis", z.B. in Form von teilweiser Säumnis oder teilweisem Anerkenntnis reagiert. Zwar erfolgte im Schriftsatz vom 20.01.2011, Bl. 213f. d.A., ein Teilanerkenntnis; in der abschließenden mündlichen Verhandlung beantragte der Antragsgegner indes letztlich Antragszurückweisung. Damit hatte er nicht eindeutig vermittelt, dass seine vormaligen Leistungen Erfüllungswirkung besitzen sollten. Ein solches Verständnis wurde vom Antragsgegner erst am 31.01.2013 verdeutlicht, so dass nur eine Wirkung für die zweitinstanzliche Entscheidung besteht.

     

    Während das Familiengericht von keinerlei Erfüllungshandlungen des Antragsgegners hätte ausgehen dürfen, vermag der Senat auf die Anschlussbeschwerde (nur noch) die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, weitergehende Rückstände zu zahlen, die in  obiger Gesamtberechnung enthalten sind. Ohne Anschlussbeschwerde wäre der Senat gehalten gewesen, die über tatsächliche Zahlungen hinausgehende, auf Erfüllung gestützte Antragsabweisung fortzuschreiben (Verbot der reformatio in peius).

     

    Darüber hinaus haben die Antragsteller Anspruch auf die tenorierten (Prozess-) Zinsen, §§ 280 I, II, 286 I 2, 291, 288 BGB, wobei auch infolge des erhobenen Stufenantrages auf den zunächst unbeziffert gebliebenen Leistungsbetrag Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, hier ab 28.12.2010, zu entrichten sind (BGH NJW -RR 1987, 386, NJW 1965, 531). Einen früheren Verzugseintritt des Antragsgegners haben die Antragsteller nicht dargelegt, da insbesondere das Auskunftsverlangen vom 21.07.2010 keine Mahnung wegen eines bestimmten Geldbetrages darstellt (vergl. BGH FamRZ 2008, 1428, Rz. 24).

    Die Begrenzung der Zinshöhe zu 1 und 2., je lit. c) und d), des Tenors beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 308 I ZPO im Hinblick auf den Antrag der Antragsteller vom 18.03.2013, Bl. 809ff. d.A.. Die Zinsbasis des Tenors Nr. 1. und 2., je lit. d), ergibt sich aus einem Rückstand bis September 2012 von EUR 7.572,00 (Antragsteller zu 1.) und EUR 11.247,00 (Antragstellerin zu 2.), jeweils vermehrt um 2 x EUR 600,00 für die Monate Oktober und November 2012. Diese resultieren aus dem vom Senat angenommenen Unterhalt von mtl. EUR 1.500,00 je Antragsteller abzüglich erbrachter Zahlungen von jeweils EUR 900,00.

    Die Begrenzung der Zinsbasis für Dezember 2012 und Januar 2013, Nr. 1 und 2., je lit. e), des Tenors beruht darauf, dass der Antragsgegner am 30.01.2013 unbestritten, §§ 113 I 2 FamFG, 138 III ZPO, eine Teilerfüllung von je EUR 900,00 pro Antragsteller vortrug; demgegenüber hat er Erfüllungsleistungen ab Februar 2013, die die Zinsbasis nach Nr. 1 und 2., je lit. f), des Tenors verringern könnten, nicht vorgetragen.

     

    Demgegenüber ist die Anschlussbeschwerde unzulässig, soweit sie die Anordnung der Verzinsung des laufenden Unterhaltes nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erstrebt. Eine solche Anordnung kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 113 I 2 FamFG, 259 ZPO in Betracht(BGH FamRZ 2008, 1428, Rz. 19), da es sich bei Zinsen nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. § 259 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass der Antragsgegner nicht rechtzeitig leisten werde. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.

     

    Im Übrigen erweist sich die Anschlussbeschwerde, soweit sie eine grundsätzliche Erhöhung des Barunterhaltes erstrebt, aus den vorstehenden Gründen als unbegründet.

     

    Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ist der dortigen Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG und berücksichtigt für die nötige Ermessensentscheidung folgende Erwägungen: Soweit die Antragsteller Kosten zu tragen haben, haften sie in Anwendung des Rechtsgedankens des § 100 I ZPO nicht als Gesamtschuldner, sondern nur nach Kopfteilen, da ihrerseits wegen des verfolgten materiellen-rechtlichen Anspruchs keine Gesamtschuldnerschaft besteht. Im Übrigen orientiert sich die Kostenentscheidung am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen, wobei der Senat von einem gegenüber der vorläufigen Wertfestsetzung vom 21.01.2013 nach unten abweichenden Beschwerdewert ausgeht (siehe nachstehend). Einen Teil des  Verfahrensgegenstandes erster Instanz verfolgten die Beteiligten in der Beschwerde nicht mehr weiter: Der Antragsgegner insoweit, als er einen Sockelbetrag von EUR 1.000,00 je Antragsteller und Monat ab Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ließ; die Antragsteller insoweit, als sie mit ihrer Anschlussbeschwerde die erfolgte Antragsabweisung insoweit nicht angriffen, als der Antragsgegner "seit Oktober 2010" Zahlungen geleistet hatte, die sie dann im Schriftsatz vom 18.03.2013 im Einzelnen darlegten.

    Gemessen an der verbleibenden Differenz ist das jeweilige Unterliegen  jedes Beteiligten mit ca. einem 1/3 zu bewerten.

     

    Zur Wertfestsetzung hatte der Senat am 21.01.2013 vorläufig folgendes ausgeführt:

    "...

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 51, 38 FamGKG und berücksichtigt, dass im Hinblick auf den Eingang des erstinstanzlichen (Stufen-)Antrages vom 11.10.2010 am 13.10.2010 kein Unterhalt für die Vergangenheit, sondern solcher nur für die Zukunft ab November 2010 begehrt wurde.

     

    Hinsichtlich der Höhe berücksichtigt der Senat zudem, dass - im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde - jedenfalls im Zeitraum November 2010 bis September 2012 - und damit länger als ein Jahr - die gesamte monatliche Unterhaltsforderung der Kinder weiterhin im Streit steht, da

    a)    der Antragsgegner die Verpflichtung von EUR 1.000,00 je Kind und Monat erst ab Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ließ und

    b)    wegen ggf. erfolgter Zahlungen des Antragsgegners zwischen November 2010 und September 2012 nicht erkannt werden kann, dass die Beteiligten das Verfahren bereits in der ersten Instanz teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten.

    ..."

     

    Hieran hält der Senat grundsätzlich fest, so dass sich der Wert auf (12 x (EUR 2.884,84 + EUR 2.917,09)=) EUR 69.623,16 beliefe. Allerdings haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.03.2013 zu ihrer Anschlussbeschwerde vom 27.12.2013 klargestellt, dass sie die aufgrund (angeblicher) Erfüllung des Antragsgegners erfolgte Antragsabweisung insoweit akzeptieren, als in dem für die Verfahrenswertbemessung maßgeblichen Jahreszeitraum tatsächlich Erfüllungsleistungen in Geld erfolgten, also wegen folgender Teilbeträge:

     

    - November 2010: EUR 508,00 und EUR 583,00

    - Dezember 2010 und Januar 2011: je EUR 735,00 und EUR 660,00

    - Februar bis September 2011: je 2 x EUR 1.000,00

     

    Der Wert reduziert sich daher um insgesamt EUR 19.881,00 auf EUR 49.742,16.

     

     

     

     

     

     

     

    Diehl                                                      Schmidt                              Dr. Fritzsche