OLG Frankfurt vom 21.03.2016 (4 UF 26/16)

Stichworte: Eindringen, befriedetes Besitztum
Normenkette: GewSchG 1 II 1 Nr. 2a
Orientierungssatz:
  • Ein Eindringen in ein befriedetes Besitztum setzt bei einem Hineinlehnen des Täters in den Luftraum oberhalb des Besitztums voraus, dass der Täter zumindest beabsichtigte, das Besitztum auch zu betreten.
  • 62 F 1318/15
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 19. Oktober 2015 am 21. März 2016 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten bewohnen nebeneinander gelegene Wohnungen in dem Haus …. Beide Wohnungen verfügen über Balkone, die durch eine teilweise nur halbhohe Brüstung getrennt sind. So ist es möglich, von einem der Balkone den Nachbarbalkon und einen Teil der dem Balkon zugewandten Fensterfront der Nachbarwohnung einzusehen. Es ist aber nicht möglich, vom Balkon des Antragsgegners die Balkontür der Antragstellerin einzusehen.

    Am Abend des 24.06.2015 kam es zu einer Konfrontation zwischen den Beteiligten, als sich der Antragsgegner über die Brüstung beugte und sich zumindest mit seinem Kopf bzw. Oberkörper im Bereich des Balkons der Antragstellerin befand. Hierauf kam es zu einem Streit zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf die Antragstellerin dem Antragsgegner dieses Verhalten untersagte, weil sie sich von ihm in ihrer Privatsphäre gestört fühlte. Unmittelbar danach brachte die Antragstellerin auf ihrem Balkon eine Kamera an, mit der sie Aufnahmen von der Brüstung und dem Balkon des Antragsgegners anfertigen konnte. In der Folgezeit kam es zu mindestens einem weiteren Zwischenfall zwischen den Beteiligten, als der Antragsgegner im Sichtfeld der von der Antragstellerin angebrachten Kamera ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Kamera“ hochhielt.

    Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz an Eides Statt versichert, der Antragsgegner habe sie seit Juni 2015 systematisch belästigt und auch verbal beleidigt. Auch nach dem von ihr ausgesprochenen Verbot habe der Antragsgegner am 27.06.2015, 28.06.2015, 22.07.2015 und 23.07.2015 mehrfach an der Trennwand zwischen ihren Balkonen vorbei in ihre Wohnung gesehen. Die Antragstellerin führt aus, durch das „ständige Gucken“ des Antragsgegners sei ihre Lebensqualität erheblich gemindert. Auf der Grundlage dieses Vortrags hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Hanau den Erlass von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Insbesondere hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, ihr dadurch nachzustellen, dass er sich an der Brüstung zwischen den Balkonen vorbeibeugt und so ihre Wohnung beobachtet.

    Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat eingeräumt, sich vor der Konfrontation am 24.06.2015 über die Brüstung auf die Seite der Antragstellerin herüber gebeugt zu haben. Dabei habe er sich zumindest mit seinem Kopf im Bereich des Balkons der Antragstellerin befunden. Er habe dies getan, weil er aus der Wohnung der Antragstellerin Geräusche gehört habe, denen er auf den Grund gehen wollte. Im Übrigen versichert er an Eides Statt, dass er dies nach dem Streit am 24.06.2015 – auch mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin angebrachte Kamera – nicht mehr getan habe.

    Mit Beschluss vom 19.10.2015, der dem Antragsgegner am 10.12.2015 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht dem Antragsgegner – befristet bis zum 19.04.2016 – unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, der Antragstellerin nachzustellen oder sich auf ihren Balkon herüberzubeugen. Dabei sieht das Amtsgericht in dem Verhalten des Antragsgegners am 24.06.2015 ein Eindringen in das befriedete Besitztum der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG.

    Hiergegen richtet sich die am 23.12.2015 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er im Wesentlichen geltend macht, eine bloße Verletzung des „Luftraums“ über dem Balkon der Antragstellerin stelle noch keinen Hausfriedensbruch dar.

    Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihrer Auffassung nach liegt nicht nur eine Tat nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG vor. Vielmehr stelle das gesamte Verhalten des Antragsgegners eine systematische Nachstellung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG dar.

    II.

    Die gemäß §§ 57 Nr. 4, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner eine Tat im Sinne von § 1 GewSchG zu ihrem Nachteil begangen hat.

    Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung lässt sich das Verhalten des Antragsgegners am 24.06.2016 nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG subsumieren, da das unstreitige Herüberlehnen des Antragsgegners über die Brüstung zwischen den beiden Balkonen nicht als Eindringen in das befriedete Besitztum der Antragstellerin auszulegen ist. Laut der im Strafrecht gebräuchlichen Definition, die zu dem hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen gleichlautenden § 123 Abs. 1 1. Alt StGB entwickelt wurde, bedeutet „Eindringen“ das Gelangen in einen geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 123 Rn. 11 m. w. Nachw.). Dabei ist es grundsätzlich anerkannt, dass es ausreichend ist, wenn der Täter – etwa indem er einen Fuß in die Wohnungstür setzt oder indem er durch ein Fenster greift – mit einem Teil seines Körpers in einen geschützten Raum eindringt (vgl. RGSt 39, 440). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist hierzu klarzustellen, dass die Befriedung selbst nicht Teil des befriedeten Besitztums ist. Durch ein bloßes Aufstützen auf die Brüstung kann der Tatbestand somit nicht verwirklicht werden, sondern allenfalls durch eine Überschreitung dieser Grenze, wozu es am 24.06.2015 gekommen ist. Ob eine solche Handlung für die Verwirklichung des Straftatbestands ausreichend ist oder ob hierfür ein physischer Kontakt mit dem Besitztum des Opfers erforderlich ist, ist im strafrechtlichen Bereich bislang nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung des Senats stellt sich das Verhalten des Antragsgegners im vorliegenden Fall jedenfalls nicht als Hausfriedensbruch dar. Denn für sich genommen stellt das Lehnen über eine bestenfalls hüfthohe Einfriedung nur einen minimalen Eingriff in den Schutzbereich der Vorschrift dar. Durch eine zu weitgehende Auslegung des Straftatbestands des § 123 StGB würde ein in einem intakten nachbarschaftlichen Verhältnis sozialadäquates Verhalten kriminalisiert. Daher ist es für ein Eindringen nicht ausreichend, wenn – wie hier – von vornherein das Verhalten nicht auf ein Betreten ausgerichtet ist (Fischer, 63. Auflage, § 123 StGB, Rz. 15).

    Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie der Antragsgegner durch Nachstellung unangemessen belästigt hat (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG). Der Tatbestand setzt zunächst voraus, dass sich das Opfer vor den Tathandlungen gegenüber dem Täter gegen die Nachstellung verwahrt hat. Dies ist unstreitig am 24.06.2015 erfolgt. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin (Bl. 6 d.A.) ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner ihr nach diesem Zeitpunkt nachgestellt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG an der Nutzung seines eigenen Balkons hat. Deshalb kann es ihm nicht verboten werden, sich auf seinem Balkon aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich auch das Recht ein, in Richtung des Balkons der Antragstellerin zu blicken, wobei sich aus den vom Antragsgegner überreichten Fotos ergibt, dass der Balkon der Antragstellerin von seinem Balkon aus zumindest teilweise ohne Überschreitung der Brüstung eingesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auch nach dem 24.06.2015 wiederholt die Grenze zu ihrem Balkon verletzt hat. Im Termin zur mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht am 01.10.2015 hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahin ergänzt, sie habe auf den Aufnahmen der von ihr angebrachten Kamera gesehen, wie sich der Antragsgegner auf die Brüstung gesetzt und auf ihren Balkon herübergebeugt habe. Sie hat diese Aufnahmen allerdings nicht als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Sie hat lediglich ein Foto vorgelegt (Bl. 7 d.A.), aus dem sich keine wesentlichen Erkenntnisse herleiten lassen, weil der Aufnahmezeitpunkt unbekannt ist und der Antragsgegner darauf nicht erkannt werden kann. Das nunmehr vorgelegte Foto datiert vom 23.6.2015 und damit vor der Untersagung am 24.6.2015.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, wobei es im Hinblick auf das Unterliegen der Antragstellerin ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Der Verfahrenswert war gemäß §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 48 Abs. 1 FamGKG.

    Diehl Dr. Fritzsche Treviranus