OLG Frankfurt vom 20.01.2016 (4 UF 258/15)

Stichworte: Mindestentgeltpunkte, beitragsgeminderte Zeiten, Wartezeit;
Normenkette: VersAusglG 5 Abs. 2 S. 2, SGB VI 262, 71, 72
Orientierungssatz: Entgeltpunkte, die ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renteneintritt gutgeschrieben bekommt und die auf einer besonderen Wartezeit bzw. der Bewertung von beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten beruhen, die ihrerseits in die Ehezeit fallen, sind als rückwirkende Bewertungsänderungen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 11 UF 88/15).

73 F 701/14
AG Groß-Gerau

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.09.2015 gegen den am 13.08.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau, Az. 73 F 701/14 VA, am 20.01.2016 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin (1. Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0378 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 31.03.1982, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der vom Amtsgericht angeordneten Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10.11.1988, Az. 7 F 178/82 VA, mit der Maßgabe, dass die Abänderung ab 01.08.2014 wirkt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 11. Juli 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde vom Amtsgericht auf den am 30.04.1982 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am 30.08.1985 verkündetes Urteil unter Abtrennung und Aussetzung des von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 10.10.1985 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 10.11.1988 entschied das Familiengericht über den abgetrennten Versorgungsausgleich; dieser ist seit 12.04.1989 rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Amtsgericht - auf Antrag der Antragstellerin vom 07.07.2014 - neu im Wege einer Totalrevision über den Wertausgleich bei der Scheidung und ordnete dabei unter anderem die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des von der Beschwerdeführerin in ihrer Auskunft vom 30.09.2014 vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 1,5447 Entgeltpunkten zu Gunsten eines neu zu schaffenden Kontos des Antragsgegners in der DRV an.

Seit 01.01.2015 bezieht die Antragstellerin - wie sie am 07.07.2015 selbst ankündigte - Altersrente von der Beschwerdeführerin, wobei ihre auf Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte infolge bezogenen geringen Arbeitsentgeltes auf einen bestimmten Mindestentgeltpunktesatz angehoben wurden.

Mit ihrer am 15.09.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 07.09.2015 gegen den ihr am 21.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragstellerin und begehrt die Berücksichtigung der sich aus der mittlerweile infolge Rentenbezugs der Antragstellerin ergebenden Erhöhung deren (Mindest-)Entgeltpunkte in den Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde, Bl. 47ff., eine erneute Auskunft unter Berücksichtigung der geänderten Situation erteilt. Auf die den Beteiligten vorliegende Auskunft wird Bezug genommen. Am 16.12.2015 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass bei ihr für den Antragsgegner bereits ein Versicherungskonto besteht.

Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Gegen die Neuberechnung des Ausgleichswerts durch die Beschwerdeführerin sind keine Einwände erhoben worden.

Der Senat hat die Akte des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens der Beteiligten beim AG Groß-Gerau, Az. 7 F 178/82, zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Wegen der Voraussetzungen, den am 10.11.1988 vom Familiengericht vorgenommenen Versorgungsausgleich gemäß § 51 VersAusglG abändern zu können, nimmt der Senat Bezug auf die insoweit nicht zu beanstandenden Ausführungen des Familiengerichts. Der Versorgungsausgleich ist daher infolge des am 10.07.2014 beim Familiengericht eingegangenen Antrages der Antragstellerin vom 07.07.2014 ab 01.08.2014, vergl. §§ 52 I VersAusglG, 226 IV FamFG, nach Maßgabe der §§ 9 ff. VersAusglG durchzuführen, § 51 I VersAusglG.

Dabei wirkt sich der zum 01.01.2015 erfolgte Renteneintritt der Antragstellerin rückwirkend auf die Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung aus und ist daher gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Entscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen.

Insofern schließt sich der Senat der Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 11 UF 88/15, zitiert nach juris.de, an; hierin heißt es:

"... Zu einer ...erheblichen Erhöhung des Ehezeitanteils führt vor allem die nachträgliche Berücksichtigung der besonderen Wartezeit des § 262 SGB VI (in Verb. mit § 43 Abs. 3 VersAusglG). § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992. Langjährig Versicherte mit 35 Jahren rentenrechtlichen Zeiten erhalten für die Zeit bis zum 31.12.1991 zusätzliche Entgeltpunkte, wenn die im Versicherungsverlauf gespeicherten Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen den Durchschnittswert von 0,0625 Entgeltpunkten unterschreiten (vgl. Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 262 SGB VI Rn. 2). Die Antragstellerin erhielt laut Bescheid vom 15.11.2010 (Anlage 3 Seite 5, Bl. 23 d. A.) aufgrund dieser Regelung insgesamt 2,9411 zusätzliche Entgeltpunkte, die gleichmäßig auf die 175 Pflichtbeitragsmonate bis zum 31.12.1991 zu verteilen sind. Ein großer Teil dieser Pflichtbeitragsmonate (ca. 101 Monate) fällt in die versorgungsrechtliche Ehezeit vom 01.11.1968 bis zum 31.12.1989 (die ersten Pflichtbeiträge wurden ab dem 01.09.1964 geleistet). In der Auskunft vom 22.05.2013 wurde dieser Zuschlag nicht mitbewertet, was zu einem um ca. 1,7 Entgeltpunkte niedrigeren Ehezeitanteil führte.

Schließlich bewirkt die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten auch auf der Grundlage der nachehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte eine weitere Erhöhung um ca. 0,3 Entgeltpunkte. Nach § 71 Abs. 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe an Entgeltpunkten so um einen Zuschlag zu erhöhen, dass sich mindestens der Wert ergibt, den diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten würden (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Für die Ermittlung des Durchschnittswertes ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Dieser umfasst (wenigstens) die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor dem Beginn der Ehe (vgl. Weber in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 43 ff. sowie die bereits erwähnte Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund). Dieser Gesamtzeitraum wird zugrunde gelegt, wenn die Rente aus der tatsächlich bezogenen Rente ermittelt wird. Demgegenüber stellt das Ende der Ehezeit den Endzeitpunkt für die Ermittlung des Gesamtzeitraums dar, wenn die Rente (wie in der Entscheidung 2013) aus der fiktiven Vollrente wegen Alters ermittelt wird. Bei dieser Berechnung haben also die nachehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte keinen Einfluss auf die Höhe des Ehezeitanteils.

In zwei rechtlichen Hinweisen hat der Senat zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten allein auf die während der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte abzustellen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat für die Bewertung tatsächlich gezahlter Renten nicht mehr fest.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fragestellung in zwei Entscheidung (FamRZ 2012, 509; FamRZ 2012, 847 mit Anm. Borth) auseinandergesetzt und führt in seiner Entscheidung BGH FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff. zur Bewertung einer Rente im Anwartschaftsstadium aus (Hervorhebung durch den Senat):

"Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). ... Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (...).

Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (...). Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (...).

Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen (...).

... Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (...)."

Eine Reihe von Autoren schließen sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, weil bei der Berücksichtigung individueller nachehelicher Einkommensentwicklungen gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen werde (Holzwarth, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 34; Weber, in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 54) und sich die unmittelbare Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte nur noch schwerlich rechtfertigen lasse, wenn die Zuordnung von Entgeltpunkten in der Ehezeit von nachehelichen Entwicklungen abhänge (Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 23). Wick (in: Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 231) verneint den Bezug zur Ehezeit. Die Deutsche Rentenversicherung ging bei ihrer Auskunft aus dem Jahr 2013 offenbar von der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch in den Fällen aus, in denen eine Regelaltersrente zwar zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung gezahlt wurde, diese jedoch erst nach Ende der Ehezeit begonnen hat (vgl. Rehbein, jurisPR-FamR 9/2012 Anm. 7 sowie die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung in: Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 11. Aufl., § 39 VersAusglG Nr. 4.2, § 41 VersAusglG Nr. 4.2).

Die dem neuen Recht zugrundeliegende und auch vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2014, 1259 Rn. 44 ff. mit Anm. Borth) zwischenzeitlich akzeptierte Trennung der Versorgungsschicksale mit der durchgeführten Teilung unter gleichzeitiger Betonung des Versicherungsprinzips kann auch aus Sicht des Senats bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht unbeachtet bleiben. Das Bundesverfassungsgericht führt aus: "Mit der Begründung eines entsprechenden Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person, das nunmehr von dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen getrennt und von dessen Versicherungsbiografie unabhängig ist und sich stattdessen auf die Person und Lebenszeit des Ausgleichsberechtigten als selbständiges Versicherungsrisiko bezieht, hat die Kürzung diesen Zweck erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an." Das Stichtagsprinzip ist eben nicht mehr nur notwendige Folge des Scheidungsverbunds (so z. B. noch BGH FamRZ 1988, 1148 Rn. 14 f.), sondern eine bewusste, etwa in § 32 VersAusglG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Trennung der Versorgungsschicksale. Der Bundesgerichtshof weist deshalb zu Recht darauf hin, dass - jedenfalls in der Regel - individuelle nacheheliche Umstände keinen Einfluss auf die (nach § 43 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende) unmittelbare Bewertung der Anrechte haben können.

Sowohl Borth (in seiner Anm. und in: Versorgungsausgleich, 7. Aufl, Rn. 364) als auch Bergner (NJW 2012, 1330, 1332) weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass das Kriterium der "individuellen nachehelichen Umstände" auch vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nicht stringent angewandt wurde. So lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren. Auch die Gesetzesbegründung nennt als "typischen Fall" der Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG den Eintritt der Dienstunfähigkeit nach dem Ende der Ehezeit (BT-Drs. 16/10144 S. 49). Nicht zu berücksichtigen sei die übliche Wertentwicklung des Anrechts, etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also die Dynamik, die dem jeweiligen Anrecht innewohne. Gleiches gelte für nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit hätten, wie etwa spätere Beförderungen (BT-Drs. 16/10144 S, 49). Bergner (a.a.O.) sieht das genannte Kriterium des "Bezugs zur Ehezeit" (von ihm als "Sachbezug zur Ehezeit" bezeichnet) als maßgebendes Kriterium an und weist zutreffend darauf hin, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/10144 S. 77) bei der Gesamtleistungsbewertung - allerdings erst im nachfolgenden Absatz - auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG abgestellt werde. Da ein Sachbezug zur Ehezeit vorliege und nur so die Halbteilung der Anrechte im Versorgungsfall gewährleistet wäre (so auch Rehbein, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 11), müsse die nacheheliche Entwicklung bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden (zustimmend Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 8). Im Übrigen ist das Argument Bergners (a.a.O. S. 1332), nach der Konzeption des 1. EheRG müsse der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Ehebetrag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeitraum beruhe, so hoch sein wie die aus allen Zeiten berechnete Rente, nicht von der Hand zu weisen. Diese Voraussetzung wird aber nur bei einer Berechnung aus der tatsächlich bezogenen Rente erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2015 für tatsächlich gezahlte Renten ebenfalls diese Auffassung vertreten und mitgeteilt, die Auskunftserteilung aus der tatsächlich erzielten Rente erscheine aus Sicht der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sachgerecht, da die Belegungsdichte nachehelicher rentenrechtlicher Zeiten einen direkten Einfluss auf die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten innerhalb der Ehezeit habe.

Auch der Senat teilt die Auffassung, dass die Konturen des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unscharf sind. Wenn neben dem unmittelbaren Bezug zur Ehezeit (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1124 Rn. 15) zusätzlich auf "individuelle nacheheliche Umstände" als Ausschlusskriterium abgestellt würde, müsste auch die nach dem Stichtag eintretende Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, die in der Gesetzesbegründung aber gerade als "typischer Fall" bezeichnet wird (und der aufgrund der Änderung des Zeit/Zeit-Verhältnisses auch ein Sachbezug zur Ehezeit zukommt). Das ergänzende Ausschlusskriterium der "individuellen nachehelichen Umstände" schränkt die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG also bei allgemeiner Anwendung über Gebühr ein, vom Bundesgerichtshof wurde sie aber auch nur auf die variablen Bemessungsgrundlagen der Versorgung angewandt, deren Höhe sich durch das nachehelich erzielte Einkommen ändert.

Vor allem aber sieht der Senat, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf laufende Renten angesichts der Regelung des § 262 SGB VI zu nicht mehr vertretbaren Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz führen würde.

Wie bereits ausgeführt hat die Gewährung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI zwei Voraussetzungen, nämlich zum einen einer besonderen Wartezeit von 35 Jahren und zum anderen dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Rentenbeginn.

Die Erfüllung dieser Wartezeit stellt nach Ansicht des Senats einen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG nachträglich zu berücksichtigenden Umstand dar (ebenso: Holzwarth, a.a.O. Rn. 36; Wick, a.a.O. Rn. 236; ähnlich Norpoth a.a.O. ). Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung solcher besonderer Wartezeiten in § 43 Abs. 3 VersAusglG zwar geregelt, ohne die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG explizit zu klären; auch die Gesetzesbegründung enthält insoweit keine Klärung (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 81 "... werterhöhend zu berücksichtigen..., wenn sie im nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblichen Zeitpunkt bereits erfüllt sind"). Die Erfüllung restlicher zeitlicher Voraussetzungen für eine Versorgung gehört aber (allgemein) zu den Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu beachten sind (vgl. Wick, a.a.O. Rn. 236). Der (Sach-)Bezug zur Ehezeit liegt bei diesen zusätzlichen Entgeltpunkten unzweifelhaft vor, für sie muss deshalb dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (vor dem Stichtagsprinzip) eingeräumt werden.

In ihrer bereits genannten Stellungnahme weist die Deutsche Rentenversicherung Bund zutreffend darauf hin, dass auch bei Anwendung dieser Norm zu klären sei, ob die nachehelich erworbenen Entgeltpunkte bei dem zu berechnenden Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu berücksichtigen seien. Würden nun für die Ermittlung der Mindestentgeltpunkte ausschließlich die bis zum Ehezeitende zurückgelegten vollwertigen Pflichtbeiträge zugrunde gelegt, ergäbe sich (wie bei der obigen Gesamtleistungsbewertung) ein fiktiver Durchschnittswert, der sich in der tatsächlichen Rentenberechnung nicht widerspiegele. Im Extremfall könne die Außerachtlassung der nachehelichen rentenrechtlichen Zeiten sogar dazu führen, dass der Durchschnittswert aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Ehezeitende 0,0625 Entgeltpunkte (pro Monat) erreiche und Mindestentgeltpunkte gar nicht zu berücksichtigen wären. Denkbar wäre auch, dass bis zum Rentenbeginn der genannte Durchschnittswert erreicht werde, aber zum Ehezeitende noch unterschritten wurde. Es müssten dann zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die in der tatsächlich gezahlten Rente nicht vorhanden seien. Es ergäbe sich ein Ausgleich, der gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen könne.

Der Senat teilt diese Auffassung. Die Berücksichtigung fiktiver, bei der tatsächlich gezahlten Rente gar nicht mehr zu berücksichtigender Rentenbestandteile birgt die Gefahr einer erheblichen, aus Sicht des Senats nicht mehr vertretbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Die variablen Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rente führen bei Anwendung des § 262 SGB VI dabei nicht nur mittelbar zu einer Werterhöhung oder -absenkung, sondern können den Zuschlag nach § 262 SGB VI sogar ganz entfallen lassen.

Für tatsächlich bezahlte Renten wird man deshalb dem Halbteilungsgrundsatz nur gerecht, wenn man die nachehezeitlichen Beiträge sowohl bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 SGB VI als auch bei Durchschnittsbewertung nach § 262 SGB VI berücksichtigt ...".

Entsprechend verhält es sich auch hier, da nach der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 04.09.2015 die Erhöhung der "ehezeitlichen" Entgeltpunkte der Antragstellerin gerade sowohl auf der Mindestentgeltpunkteregelung bei geringem Arbeitsentgelt als auch einem Zuschlag infolge beitragsfreier und -geminderter Zeiten beruht (vergl. Anlagen 3 und 6 der Auskunft vom 04.09.2015 in Vergleich zu den Anlagen 3 und 6 der Auskunft vom 30.09.2014).

Das Anrecht der Antragstellerin mit einem Ehezeitanteil von nunmehr 4,0755 Entgeltpunkten statt 3,0894 Entgeltpunkten ist im Wege der internen Teilung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ausgleichswert von 2,0378 Entgeltpunkten auszugleichen, wobei der Ausgleich nicht zu Gunsten eines neu zu schaffenden Versicherungskontos des Antragsgegners bei der DRV, sondern zu Gunsten seines bereits bestehenden Kontos zu erfolgen hat.

Mit den zu übertragenden 2,0378 Entgeltpunkten erfüllt der Antragsgegner auch die nach SGB VI nötige Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten, da diese Entgeltpunkte mit dem nach § 52 SGB VI umgerechneten Divisor von 0,0313 Entgeltpunkt je Wartemonat 65,105 Wartemonate ergeben. Für den Antragsgegner ist dieses Anrecht, unabhängig von ggf. anderen Anrechten innerhalb der DRV, wirtschaftlich nicht "verloren".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde und den Umstände, dass aufgrund des Versicherungsverlaufes der Antragstellerin jedenfalls der Zuschlag wegen Mindestentgeltpunkten bereits im Fokus hätte stehen müssen, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen.

Einer Wertfestsetzung von Amts wegen bedarf es nicht, § 55 II FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, wie der Ausgleichswert von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim tatsächlichen Rentenbezug zu bestimmen ist, zugelassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:...

Diehl Treviranus Dr. Fritzsche