OLG Frankfurt vom 19.04.2013 (4 UF 239/12)

Stichworte: Gegenvorstellung, Frist;
Normenkette: FamFG 44
Orientierungssatz: Eine Gegenvorstellung gegen eine verfahrensabschließende Endentscheidung ist - falls überhaupt - lediglich innerhalb der für die Einlegung der Anhörungsrüge geltenden Frist zulässig.

465 F 11292/10
AG Frankfurt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

wird die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 8.10.2012 verworfen.

Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.12.2012 eine als Erinnerung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auszulegende Beschwerde eingelegt.

Nachdem er von dem für die Entscheidung über die Erinnerung zuständigen Einzelrichter des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der eingelegten Erinnerung hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.4.2013, hier eingegangen am selben Tag, eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 8.10.2012 eingelegt, mit welcher er ein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug begehrt. Zur Begründung führt er aus, er habe bereits in der Beschwerdeschrift mitgeteilt, dass er die Fortführung der Beschwerde von der Reaktion der Kindesmutter auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abhängig macht. Er verfüge nur über ein äußerst geringes Einkommen, das knaüber seinem Selbstbehalt liege. Die Auferlegung von Kosten würde für ihn daher eine unbillige Härte bedeuten.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Gegenvorstellung, mit welcher eine inhaltliche Überprüfung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung durch das Ausgangsgericht im Wege der gerichtlichen Selbstkontrolle begehrt wird, nach Einführung der Anhörungsrüge durch (zunächst) § 321 a ZPO und (später) § 44 FamFG überhaupt noch statthaft ist (bejahend z. B. BGH, Beschluss vom 15.2.2006, IV ZB 57/04, BeckRS 2006, 03595; BFH, Beschluss vom 1.7.2009, V S 10/07, FamRZ 2009, 1829; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.3.2006, 2 WF 35/06; BeckRS 2007, 01604; OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2005, 21 UF 527/04; BeckRS 2005, 13638; Fischer in Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 127, Rdnr. 26; ablehnend z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2005, 3 S 83/05; NJW 2005, 920; OVG Lüneburg, NJW 2005, 2171) und inwieweit ihrer Statthaftigkeit im vorliegenden Fall eine etwaige materielle Rechtskraft der vom Senat getroffenen Kostenentscheidung im Verhältnis der Beteiligten untereinander entgegensteht (vgl. zur Problematik Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 567, Rdnr. 23ff.).

Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nämlich verfristet. Sie wäre innerhalb der für Anhörungsrügen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG geltenden - hier offensichtlich versäumten - Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen gewesen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., OLG Dresden, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 21.2.2008, 7 U 27/07, BeckRS 2009, 24386; Fischer in Musielak, ZPO, a.a.O.). Der Auffassung, wonach eine entsprechende Anwendung der für die Anhörungsrüge geltenden Einlegungsfrist auf die Gegenvorstellung mangels diesbezüglicher planwidriger Regelungslücke und wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 13.10.2005, IV S 10/05, BeckRS 2005, 24002364; Heßler in Zöller, ZPO, a.a.O.), vermag sich der Senat aus den vom Oberlandesgericht Dresden im oben zitierten Beschluss geäußerten Gründen nicht anzuschließen. Die Rechtssicherheit gebietet eine zeitliche Grenze für die Verpflichtung des Gerichts zur Korrektur einer von ihm getroffenen, formell bestandkräftigen Entscheidung. Mit der Einführung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber seinen Willen zu erkennen gegeben, die richterliche Selbstkontrolle nur auf einen fristgebundenen Rechtsbehelf hin zuzulassen. Der gesetzlich nicht vorgesehen, außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann die vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Grenzen der Fehlerbeseitigung nicht erweitern. Auch eine Gegenvorstellung ist daher innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist einzulegen.

Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung selbst im Falle ihrer Zulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen. Es ist allgemein anerkannt, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur bei einer greifbaren Gesetzwidrigkeit, der angefochtenen Entscheidung, bei einer Verletzung des Willkürverbots oder bei mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen schweren Grundrechtseingriffen eröffnet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; Fischer in Musielak, a.a.O.). Entsprechende Rechtsverstöße macht der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung nicht geltend. Vielmehr begehrt der Beschwerdeführer ein Überdenken der vom Senat getroffenen Ermessensentscheidung und eine Ausübung des Ermessens in seinem Sinne.

Frankfurt am Main, den 19. April 2013

Diehl Fischer Schmidt