OLG Frankfurt vom 08.06.2018 (4 UF 23/18)

Stichworte: Stufenantrag, einseitige Erledigungserklärung; einseitige Erledigungserklärung, Stufenantrag
Normenkette: FamFG 243; ZPO 269
Orientierungssatz:
  • Erhebt ein dem Grunde nach Unterhaltsberechtigter gegen einen dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen einen (unbezifferten) Stufenantrag und ergibt sich aus der daraufhin erteilten Auskunft, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, erledigt sich der unbezifferte Leistungsantrag dadurch nicht, weil er von Anfang an unbegründet war (BGH, FamRZ 1995, 348).
  • Spätestens seit Inkrafttreten des § 243 FamFG zum 1.9.2009 kann eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung in einer Unterhaltssache nicht mehr als dahingehende Antragsänderung ausgelegt werden, dass nunmehr die Feststellung begehrt wird, dass der im Wege des unbezifferten Stufenantrags auf Zahlung in Anspruch genommene Antragsgegner dem Antragsteller in Folge des Verzugs mit der geschuldeten Auskunftserteilung materiell-rechtlich zum Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten verpflichtet ist. Der Antragsteller muss sich entscheiden, ob er seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines gesonderten gerichtlichen Verfahrens (dessen Vorbereitung die Feststellung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dienen würde) oder im Rahmen der nach einer Antragsrücknahme gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden prozessualen Kostenentscheidung geltend macht (Abgrenzung zu BGH, FamRZ 1995, 348).
  • 456 F 5042/17
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.02.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 18.12.2017 auf Grund der bis zum 18.5.2018 eingegangenen Schriftsätze beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die als Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszulegende einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 25.8.2017 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

    Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.423,08 Euro.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 28.10.2016 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und Oktober 2016 auf. Nachdem der Antragsgegner die begehrte Auskunft bis dahin nicht erteilt hatte, reichte die Antragstellerin am 16.2.2017 beim Amtsgericht einen auf den 14.2.2017 datierten, mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verbundenen Stufenantrag ein, mit welchem sie vom Antragsgegner Auskunft über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 und über sein Vermögen am 1.10.2016, Belegvorlage sowie die Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Trennungsunterhalts ab 1.10.2016 verlangte.

    Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung erteilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.2.2017 Auskunft über seine Einkünfte im Zeitraum zwischen November 2015 und Oktober 2016 und legte Kopien der in diesem Zeitraum erteilten Verdienstbescheinigungen vor. Hinsichtlich der ihm im Jahr 2016 zugeflossenen Steuererstattung verwies er auf den der Antragstellerin bekannten Einkommenssteuerbescheid und den von der Antragstellerin diesbezüglich bereits geltend gemachten Zahlungsanspruch. Eine Auskunft über vorhandenes Vermögen enthielt der Schriftsatz nicht.

    Nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin und Zustellung des Stufenantrags an den Antragsgegner legte dieser mit Schriftsatz vom 9.6.2017 Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 vor und erklärte, am 1.10.2016 über kein Vermögen, jedoch gemeinsam mit der Antragstellerin über gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten gegenüber der Commerzbank AG verfügt zu haben.

    Nachdem die Antragstellerin daraufhin zunächst nur die Auskunftsstufe für erledigt erklärt hatte, erklärte sie mit Schriftsatz vom 25.8.2017 den Rechtsstreit insgesamt für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner widersprach der ihm am 4.9.2017 zugestellten Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 11.9.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 12.9.2017, soweit die Antragstellerin auch die Zahlungsstufe ihres Stufenantrags für erledigt erklärt hatte.

    Dennoch ging das Amtsgericht zunächst von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung aus und erlegte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13.10.2017 die Kosten des Rechtsstreits auf. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob es den Beschluss vom 13.10.2017 wieder auf und setzte den Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, eine Schriftsatzfrist. Gleichzeitig wies es wiederholt darauf hin, dass es die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragstellerin dahingehend auslegt, dass die Feststellung begehrt wird, „dass der Antrag im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner zulässig und begründet gewesen ist und erst durch diese unzulässig oder unbegründet geworden ist.“

    Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Amtsgericht fest, dass der Antrag vom 14.2.2017 zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner zulässig und begründet gewesen ist und erst durch die Auskunftserteilung unzulässig und unbegründet geworden ist, und erlegte dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auf. Den Verfahrenswert des ersten Rechtszugs hatte es bereits zuvor auf 5.000,- Euro festgesetzt.

    Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, der Stufenantrag der Antragstellerin sei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen. Der Zahlungsantrag sei erst durch die Auskunftserteilung des Antragsgegners unbegründet geworden, weil sich erst dann habe ersehen lassen, dass der Antragsgegner auf Grund seiner Einkommensverhältnisse keinen Ehegattenunterhalt zahlen kann. Das Wesen des Stufenantrags liege gerade darin, einen möglichen Anspruch nach Auskunftserteilung zu beziffern oder von einer Bezifferung abzusehen. Die Kosten seien dem Antragsgegner nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil er der vorgerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei und auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nur unvollständig Auskunft erteilt habe.

    Gegen den ihm am 4.1.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, welche am 2.2.2018 beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen Beschwerdeantrag. Der Antragsgegner hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift ausgeführt, er erhebe keine Einwendungen gegen die Erledigung der Auskunftsstufe, trete jedoch der Erledigung der Zahlungsstufe entgegen. Diese sei von Anfang an unbegründet gewesen. Eine Kostentragung des Antragsgegners entspreche selbst dann nicht der Billigkeit, wenn nur auf die Auskunftsstufe abgestellt werde. Er sei auskunftswillig gewesen und habe schon im VKH-Stadium seine Einkommensnachweise nebst Zusammenfassung von zwölf Monatseinkommen präsentiert.

    Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen getreten und hat deren Zurückweisung beantragt. Sie trägt unter Anderem vor, sie habe ihren Stufenantrag nicht zurückgenommen, sondern die Erledigung erklärt. Die Umdeutung in einen Feststellungsantrag sei erfolgt, weil die Erledigung einseitig geblieben sei. Der Antragsgegner hätte die Kosten auch bei Zustimmung zur Erledigungserklärung zu tragen gehabt, weil er verantwortlich für die Einleitung des Verfahrens gewesen sei.

    Nachdem die Beteiligten vom Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen worden waren, dass der unbezifferte Zahlungsantrag der Antragstellerin von Anfang an unbegründet gewesen sein dürfte, hat die Antragstellerin beantragt, „vorsorglich, dass der Antragsgegner dennoch seine Zustimmung erteilt,“ ihre Anträge zurückzunehmen und dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Für den Fall, dass der Antragsgegner an seiner Beschwerde festhält, hat sie deren Zurückweisung beantragt. Der Antragsgegner hat einer Antragsrücknahme nicht zugestimmt, woraufhin der Senat mit Einverständnis der Beteiligten das schriftliche Verfahren angeordnet und ihnen eine Schriftsatzfrist gesetzt hat.

    II.

    Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig.

    Soweit die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG keinen bestimmten Sachantrag enthält, ist dies unschädlich.

    Ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist, beUrteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen sowie den Anforderungen des § 520 III 2 ZPO für eine Berufungsbegründung, obwohl § 117 Abs. 1 S. 4 nicht auf diese Vorschrift verweist (BGH, NJW 2012, 2814). Danach ist nicht zwingend ein förmlicher Sachantrag erforderlich; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (BGH, NJW 2013, 3722, Rdnr. 10 f.; NJW 2012, 2814, Rdnr. 14; NJW 2006, 2705, Rdnr. 8 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall lässt sich der Beschwerdebegründung eindeutig entnehmen, dass der Antragsgegner mit seiner Beschwerde in der Hauptsache an seinem erstinstanzlichen Begehren nach einer Zurückweisung der Erledigungserklärung der Antragstellerin festhält, soweit sich die Erledigungserklärung auf den unbeziffert gebliebenen Zahlungsantrag bezieht.

    Die Beschwerde ist insoweit auch begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Das Amtsgericht hat auf die hinsichtlich der Zahlungsstufe einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragstellerin richtigerweise darüber entschieden, ob der unbeziffert gebliebene Zahlungsantrag der Antragstellerin bis zur Auskunftserteilung durch den Antragsgegner zulässig und begründet war. Unabhängig davon, welcher Theorie zur Rechtsnatur einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Zivilprozess man folgt, führt die einseitige Erledigungserklärung nämlich jedenfalls dazu, dass vom Gericht die Erledigung auszusprechen ist, wenn der Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, oder dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 12, 13; 23, 333, 340; BGH, NJW 1982, 767, 768; NJW 1986, 588).

    Auch im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde ist über die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin zu entscheiden, weil ihre an die Bedingung der Zustimmung des Antragsgegners geknüpfte Antragsrücknahme wegen der Bedingungsfeindlichkeit unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirkender Prozesserklärungen unzulässig und damit unwirksam ist (vgl. zur Unwirksamkeit einer unter einer Bedingung erklärten Antragsrücknahme Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 128, Rdnr. 20; § 269, Rdnr. 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn man die bedingte Antragsrücknahme als zulässig erachten wollte, wäre sie im Übrigen mangels Eintritts der Bedingung nicht wirksam geworden.

    Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann nicht von einer Erledigung der unbeziffert gebliebenen Zahlungsstufe des von der Antragstellerin erhobenen Stufenantrags als Folge der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner ausgegangen werden, weil der mit dem unbezifferten Zahlungsantrag verfolgte Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch nach dem Vortrag der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt bestand. Der Zahlungsantrag ist daher nicht erst durch die Auskunftserteilung unbegründet geworden (vgl. BGH, FamRZ 1995, 348).

    Soweit der Bundesgerichtshof die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 5.5.1994 dahingehend ausgelegt hat, dass mit ihr gleichzeitig die Feststellung begehrt wird, dass der im Wege des unbezifferten Stufenantrags auf Zahlung in Anspruch genommene Beklagte dem Kläger in Folge des Verzugs mit der geschuldeten Auskunftserteilung materiell-rechtlich zum Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, sieht sich der Senat an einer entsprechenden Auslegung der Erledigungserklärung im vorliegenden Fall durch die am 1.9.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehindert.

    Nach § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, und zwar auch in allen erdenklichen Fällen der Antragsrücknahme. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der bis zum 31.8.2009 auch auf das Verfahren in Unterhaltssachen Anwendung fand, sah in seiner bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung hingegen eine zwingende Kostentragung des Klägers im Falle der Klagerücknahme vor. Die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Klägers in einer Unterhaltssache setzte daher entweder ein gesondertes gerichtliches Verfahren oder eben eine dahingehende Klageänderung voraus, dass statt des ursprünglich verfolgten Klageziels nunmehr nur noch der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bzw. die Feststellung des Bestehens eines selbigen geltend gemacht wird.

    Auch wenn das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Kostenerstattungsklage oder einen entsprechenden Feststellungsantrag durch die seit dem 1.1.2002 durch § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO oder in Unterhaltssachen seit dem 1.9.2009 durch § 243 FamFG eröffnete Möglichkeit der Herbeiführung einer prozessualen Kostenentscheidung auch im Falle der Klage- bzw. Antragsrücknahme nicht entfällt (BGH, NJW 2013, 2201), stehen die dem Kläger bzw. Antragsteller nunmehr eröffneten prozessualen Möglichkeiten dennoch einer Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung des Bestehens eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs entgegen. Wird ein Unterhaltspflichtiger im Wege des Stufenantrags auf Unterhalt in Anspruch genommen und ergibt die Auskunftserteilung, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann der Unterhaltsberechtigte einen aus dem Verzug des Unterhaltspflichtigen mit der Auskunftserteilung erwachsenden Kostenerstattungsanspruch nämlich sowohl im Rahmen der nach § 243 FamFG auch nach erfolgter Antragsrücknahme zu treffenden prozessualen Kostenentscheidung als auch im Rahmen eines gesonderten gerichtlichen Verfahrens geltend machen. Solange er sich nicht dazu äußert, für welche der beiden Möglichkeiten er sich entscheidet, kann seine einseitige Erledigungserklärung daher weder als mit einem prozessualen Kostenantrag verbundene Antragsrücknahme noch als Umstellung des ursprünglichen Zahlungsbegehrens auf das Begehren der Feststellung der materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerseite ausgelegt werden. Dies gilt umso mehr, als die anwaltlich vertretene Antragstellerin der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung ihrer Erledigungserklärung als bloßen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht widersprochen hat und hieran auch im Beschwerdeverfahren festhält.

    Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge beruht auf § 243 FamFG, welcher – wie dargestellt - in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung verdrängt, weshalb es auch keiner entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bedarf, der die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts stellt, wenn eine Klage zurückgenommen worden ist, weil der Anlass für die Einreichung der Klage noch vor deren Rechtshängigkeit weggefallen ist (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Rücknahme von Stufenklagen nach Auskunftserteilung Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a, Rdnr. 58, Stichwort „Stufenklage“). Im Rahmen des vom Gericht auch nach § 243 Satz 1 FamFG auszuübenden billigenden Ermessens sind gemäß § 243 Satz 2 Nr. 1 und 2 FamFG insbesondere zu berücksichtigen das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sowie der Umstand, dass ein hierzu verpflichteter Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

    Ausgehend hiervon hätte es im Falle einer Antragsrücknahme der Antragstellerin im Anschluss an die vom Antragsgegner erteilte Auskunft billigem Ermessen entsprochen, dem Antragsgegner die Kosten des ersten Rechtszugs in voller Höhe aufzuerlegen.

    Gerät ein dem Grunde nach zahlungspflichtiger Auskunftsschuldner mit der Erteilung einer geschuldeten Auskunft oder Belegvorlage in Verzug, ist der Auskunftsgläubiger zur Erhebung eines Stufenantrags berechtigt. Ihm entsteht - unabhängig vom Ergebnis der Auskunftserteilung bzw. Belegvorlage - gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ein vom auskunftspflichtigen Beteiligten zu ersetzender Verzugsschaden in Höhe der für die Erhebung des Stufenantrags aufgewendeten Kosten (BGH, FamRZ 1995, 348).

    Im vorliegenden Fall befand sich der nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB auskunftspflichtige Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragseinreichung mit der Erteilung der geschuldeten Auskunft in Folge der im Schreiben vom 13.10.2016 enthaltenen Fristsetzung in Verzug. Unabhängig von der Frage, ob die nach erfolgter Antragseinreichung im Stadium der Verfahrenskostenhilfeprüfung erteilte Auskunft und Belegvorlage zum Erlöschen der diesbezüglichen Ansprüche der Antragstellerin führte, war im Zeitpunkt der Antragseinreichung gemäß § 9 Abs. 1 FamGKG bereits die Gerichtsgebühr nach Ziffer 1220 KV FamGKG fällig geworden. Die Anwaltsgebühr nach Ziffer 3100 VV RVG war zwar gemäß § 8 Abs. 1 RVG noch nicht fällig geworden, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG aber bereits entstanden, weshalb der Antragstellerin bereits ein Verzugsschaden in entsprechender Höhe entstanden war, den sie im Hinblick auf Ziffer 1221 KV FamGKG und Ziffer 3101 VV RVG auch durch eine mit einem Kostenantrag verbundene Antragsrücknahme vor der Zustellung des Stufenantrags an den Antragsgegner nicht hätte mindern können.

    Dennoch entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des ersten Rechtszugs gegeneinander aufzuheben, weil die Antragstellerin ihren Antrag nach erfolgter Auskunftserteilung eben nicht zurückgenommen, sondern auf einen unbegründeten Antrag auf Feststellung der Erledigung umgestellt und damit sogar weitere Kosten ausgelöst hat, nämlich die auf beiden Seiten (allerdings aus einem nun niedrigeren Gegenstandswert) entstandene anwaltliche Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Diese wäre im Falle einer Antragsrücknahme nicht entstanden.

    Trotz des vollständigen Obsiegens des Antragsgegners mit seiner Beschwerde und dem vollständigen Unterliegen der Antragstellerin mit ihrer auch in der Beschwerdeinstanz aufrecht erhaltenen einseitigen Erledigungserklärung entspricht es billigem Ermessen, auch die Kosten des zweiten Rechtszugs gegeneinander aufzuheben. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass Ziel der von beiden Beteiligten abgegebenen prozessualen Erklärungen war, dass der Gegenseite die Kosten des ersten Rechtszugs in vollem Umfang auferlegt werden. Dieses Ziel hat – wie dargestellt – auch der Antragsgegner nicht erreicht, weshalb eine Kostenaufhebung auch für den zweiten Rechtszug billigem Ermessen entspricht.

    Die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags der Antragstellerin beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3, 118 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO. … (wird ausgeführt)

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 FamFG im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine nach erfolgter Auskunftserteilung abgegebene einseitige Erledigungserklärung eines Stufenantrags in Unterhaltssachen auch nach Inkrafttreten des § 243 FamFG noch als Antrag auf Feststellung der materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht des Antragsgegners ausgelegt werden kann.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 3 FamGKG. Streitgegenstand der Entscheidung über eine einseitige Erledigungserklärung ist das beiderseitige Kosteninteresse, welches sich nach der Höhe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung enstandenen Kosten richtet (BGH, Beschl. v. 10.4.2018 – II ZR 149/17, BeckRS 2018, 9503; NJW-RR 2005, 1728). Als Verfahrenswert sind daher die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie die bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung auf beiden Seiten entstandenen Anwaltskosten gemäß der Kostenrechnung der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.11.2017 in Ansatz zu bringen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    ...

    Diehl Dr. Schweppe Schmidt