OLG Frankfurt vom 01.09.2000 (4 UF 23/00)

Stichworte: Einbenennung, Ersetzung, Einwilligung, Erforderlichkeit, Kindeswohl
Normenkette: BGB 1618 S. 4
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung; hier bejaht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Hanau vom 9. Dezember 1999 am 1. September 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,-- DM.

Gründe

Die Ehe der Verfahrensbeteiligten, aus der XX. als einziges Kind hervorgegangen ist, wurde am 11.3.1998 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für XX., die seit der 1995 erfolgten Trennung bei der Antragstellerin lebte, wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit 28.8.1999 wieder verheiratet. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des neuen Ehenamens der Antragstellerin an XX. ersetzt. Hier gegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

Die Beschwerde ist statthaft. Bei der Namensänderung handelt es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH FamRZ 1999, 1648). Die Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 621e Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 516 ZPO eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, daß die angestrebte Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1618 Satz 4 BGB). Wie schon in ihrer Anhörung beim Familiengericht Hanau hat XX. gegenüber dem beauftragten Richter des Senats erklärt, daß sie sich in ihrer neuen Familie wohlfühlt, eine gute Beziehung zu ihrem "Stiefvater" hat und sich -beispielsweise in der Schul- dadurch belastet fühlt, daß sie nicht den selben Namen trägt wie ihre Mutter, bei der sie seit ca. 5 Jahren lebt. Es ist deutlich geworden, daß die Namensänderung ein lang gehegter Wunsch des Kindes ist, wobei XX. sich in der Lage gezeigt hat, die Bedeutung eines solchen Schrittes zu erfassen und sich bewußt zu machen, daß dieser Schritt in der Regel nicht rückgängig zu machen ist, daß der Namensänderung also regelmäßig endgültige Bedeutung zukommt. XX. ist von dem Verhalten des Antragsgegners in nachvollziehbarer Weise enttäuscht. Unstreitig hat der Antragsgegner, nachdem in den ersten beiden Jahren der Trennung noch regelmäßige Kontakte stattgefunden hatten, seit ca. 3 Jahren keinen Kontakt zu XX. mehr gesucht. Er hat ihr weder zum Geburtstag gratuliert noch auf Briefe geantwortet, noch sich nach ihrem Zustand erkundigt, als sie Unfallverletzt war. Auch ist er in dieser Zeit weder gegnüber der Schule, die XX. besucht noch gegenüber ihrem sonstigen sozialen Umfeld als Vater in Erscheinung getreten. Er hat damit ohne für den Senat nachvollziehbaren Grund erheblich zur Lockerung der Vater-Kind-Beziehung beigetragen und damit bei dem Kind das Bestreben gefördert, wenn nicht gar geweckt, sich vollständigen in die neue Familie der Mutter zu integrieren und dies durch Annahme des neuen Namens auch nach Außen deutlich zu machen. Da der Antragsgegner auch keine Ansatzpunkte dafür liefern konnte, die Beziehung zu seiner Tochter wieder zu beleben und auszubauen, ist es für XX., die sich als 12-jährige in einer schwierigen und entscheidenden Entwicklungsphase befindet, wichtig in einer auch durch die Namensänderung nach Außen deutlich gemachten Weise die familiäre Geborgenheit zu finden, die sie für die Entwicklung und Reifung ihrer Persönlichkeit benötigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.

Dr. Däther Lange Grabowski