OLG Frankfurt vom 07.02.2018 (4 UF 226/17)

Stichworte: Aufenthaltsbestimmungsrecht; Wechselmodell; Sachverständigengutachten
Normenkette: BGB 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Orientierungssatz:
  • Ein nachhaltiger Dissens über die weitere Durchführung des Wechselmodells nach dem von einem Elternteil angestrebten dauerhaften Wechsel des Kindes in seinen Haushalt kann die Annahme einer fehlenden Kooperations- und Konsensbereitschaft der getrennt lebenden Eltern und damit die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
  • Ein Sachverständigengutachten kann in Kindschaftsverfahren im Einzelfall auch dann gerichtlich verwertbar sein, wenn der Sachverständige mit der Durchführung der Testdiagnostik und der Interaktionsbegutachtung zwar einen Teil der Begutachtung einer Hilfskraft übertragen hat, sich aber durch mehrfache Gespräche mit den Probanden einen eigenen Eindruck von diesen verschafft hat, sich die Ergebnisse der (standardisierten) Testverfahren unabhängig von der Person des Versuchsleiters auswerten lassen und schließlich der vom Sachverständigen ermittelte Kindeswille mit den Beobachtungen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts übereinstimmt.
  • Ist der autonom gebildete und rational begründete Kindeswille kontinuierlich auf die Beibehaltung eines von den Eltern bislang praktizierten, aber nur im Haushalt eines der beiden Elternteile auch künftig gewährleisteten Wechselmodells gerichtet, kann dies zumindest bei Fehlen entgegenstehender anderer Kindeswohlgesichtspunkte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diesen Elternteil rechtfertigen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093-1096, Rn. 23).
  • 92 F 1207/16
    AG Bad Homburg v.d.H.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend die elterliche Sorge

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden des Kindesvaters vom 20.09.2017 und der Kindesmutter vom 22.09.2017 gegen den am 21.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Homburg v. d. H. am 7. Februar 2018 beschlossen:

    Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.

    Den Kindeseltern werden die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt. Von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Aus der Ehe der getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern sind die Söhne B, geb. ….2005, und A, geb. … 2009, hervorgegangen. Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kindesvater, Beamter bei …, und die Kindesmutter, leitende Mitarbeiterin in … , nach ihrer Trennung das Wechselmodell praktiziert haben. Jedenfalls hielten sich die Kinder zumindest zunächst gleichmäßig in den jeweiligen elterlichen Haushalten auf. Die Eltern befinden sich seit ihrer Trennung nahezu durchgängig in gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen zu kindschafts- und vermögensrechtlichen Fragen.

    In vorliegendem Verfahren hob das Familiengericht mit Beschluss vom 21. August 2017 auf beiderseitigen Antrag der Eltern auf Übertragung der alleinigen Sorge für beide Kinder unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf und übertrug dieses für B auf die Kindesmutter, für A auf den Kindesvater. Begründet wurde die Entscheidung des Familiengerichts über die teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Kooperationsunfähigkeit der Eltern, hinsichtlich der – teils entgegen der Empfehlung der Sachverständigen X in dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten erfolgten - Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Kindesvater bzw. -mutter primär mit dem erklärten Kindeswillen. Soweit sich A möglicherweise aus Furcht, seinen Vater dann nicht mehr sehen zu können, nicht für einen Aufenthalt bei einem der Elternteile, sondern für eine Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen habe, sei dieser autonom und überlegt gebildete Wunsch zu respektieren. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

    Seit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung lebt B bei seiner Mutter, A bei seinem Vater. Während B seinem Wunsch entsprechend wenig Umgang mit seinem Vater hat, verbringt A regelmäßig jede zweite Woche bei seiner Mutter.

    Gegen die am 25.08.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit der vom 20.09.2017 datierenden und am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beantragt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich und trägt zur Begründung vor, die Kindesmutter sei alkoholkrank, ihr fehlten die erforderliche Erziehungseignung und Bindungstoleranz. Sie agiere hinsichtlich der die Kinder betreffenden Angelegenheiten an ihm vorbei, sehe mit beiden Söhnen Filme mit FSK 12-Zulassung an und lasse zu, dass B fünf Stunden am Tag mit seinem Smartphone verbringe. Die Erledigung der Hausaufgaben werde von ihr nicht hinreichend kontrolliert. B leide, seit er seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter habe und nicht mehr – wie zuvor – wöchentlich zwischen den elterlichen Haushalten wechsele, unter psychischen Problemen. Seine schulischen Leistungen hätten sich signifikant verschlechtert, er habe Probleme mit Gewalt und leide unter dem elterlichen Konflikt. Das Sachverständigengutachten könne nicht als Entscheidungsgrundlage verwertet werden, weil die Interaktionsbeobachtung und die testpsychologische Untersuchung der Kinder nicht von der Sachverständigen, sondern lediglich von einer ihrer Mitarbeiterinnen durchgeführt worden seien. Zudem habe die Sachverständige nicht berücksichtigt, dass der Kindesvater den Kindern mit geregeltem Medienkonsum, maßvollen Geschenken und Kontrolle der Hausaufgaben bessere erzieherische Vorgaben gebe als die Kindesmutter.

    Die Kindesmutter hat gegen den ihr am 25.08.2017 zugestellten familiengerichtlichen Beschluss mit Schriftsatz vom 22.09.2017 ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für A auf sie zu übertragen. Das derzeit ausgeübte Wechselmodell könne nicht weiter praktiziert werden. Dem Kindesvater, der früher einmal Heroin konsumiert habe, fehle es an der erforderlichen Bindungstoleranz. Er beleidige sie bei der Übergabe der Kinder und würdige sie herab. A leide unter der angespannten Situation. Der familiengerichtlich angeordneten Trennung der Kinder stehe zudem die Geschwisterbindung entgegen.

    Ergänzend wird zur Sachverhaltsdarstellung auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten beider Instanzen, das schriftliche Gutachten der Sachverständigen X vom 04.05.2017 und die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin Y und des Jugendamts … Bezug genommen.

    Der Senat hat die Kindeseltern und die Verfahrensbeiständin durch den beauftragten Berichterstatter angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12.12.2017 verwiesen.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen, insbesondere statthaften, sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel der Kindeseltern bleiben in der Sache auch im Lichte der Beschwerdebegründung jeweils ohne Erfolg.

    Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn B der Beteiligten zur alleinigen Ausübung auf die Kindesmutter, für den Sohn A zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater übertragen, weil dies dem Wohl der Kinder jeweils am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 2008, 592).

    Dabei war die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bereits deshalb geboten, weil zwischen den Kindeseltern eine auf die Interessen des Kindeswohls gerichtete Kooperation in der Frage der Regelung des Aufenthalts ihrer Söhne, auch mit Hilfe Dritter, bereits seit geraumer Zeit nicht mehr möglich ist und die Kinder unter dem elterlichen Konflikt in erheblichem Maße leiden (zu den Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vgl. Heilmann-Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1671 BGB, Rn. 11 ff.). Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind aber die objektive Kooperationsfähigkeit und Konsensbereitschaft der Eltern (BVerfG FamRZ 1982, 1179-1184). Beide lehnen einander aufgrund des zwischen ihnen nach wie vor bestehenden Paarkonflikts jedoch ab, die Akzeptanz der Elternrolle des jeweils anderen ist zumindest erheblich eingeschränkt. Der Paarkonflikt ist noch im Rahmen der Anhörung der Kindeseltern in der Beschwerdeinstanz in ihren jeweiligen Äußerungen und in ihrem Verhalten gegenüber dem jeweils anderen Elternteil erkennbar geworden. Eine gedeihliche gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist danach – auch nach dem Dafürhalten sämtlicher Beteiligter mit Ausnahme der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts – nicht mehr möglich. Auch die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten auf Grundlage der Schilderungen der Kindeseltern selbst, aber auch der von ihr bzw. ihren Mitarbeitern angestellten Beobachtungen zu der Feststellung gelangt, ihnen gelinge eine Kooperation in dem Sinne, gemeinsame Lösungen zu finden, nicht. Sie verträten Rechtspositionen, ohne deren Auswirkungen auf die Kinder zu sehen.

    Soweit der Kindesvater in diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage stellt, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Zwar ist seiner Beschwerde zuzugeben, dass die familiengerichtliche Beweisfrage nach der Kindeswohldienlichkeit der Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und dem unter Kindeswohlgesichtspunkten geeigneten Lebensmittelpunkt eine Rechtsfrage berührt, deren Beantwortung nicht Aufgabe der Sachverständigen ist. Die weitere Vorgabe des Familiengerichts, mit welchen konkreten Gesichtspunkten des Kindeswohls sich die Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens auseinanderzusetzen habe, betrifft jedoch ausschließlich der Begutachtung zugängliche Aspekte, so dass die darauf gestützte Beantwortung der Beweisfrage im Ergebnis eine taugliche Grundlage für die rechtliche Würdigung des Familiengerichts und des Senats darstellt. Die Sachverständige hat sich bei ihrer Arbeit zudem erkennbar nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2015, 112-118).

    Auch der Umstand, dass die Sachverständige die Durchführung der Testdiagnostik und der Interaktionsbegutachtung auf eine Hilfskraft übertragen hat, begegnet zwar Bedenken (vgl. Heilmann-Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 163 FamFG, Rn. 45 f.), steht einer Verwertbarkeit des Gutachtens letztlich aber nicht entgegen. Denn die Sachverständige hat über die von ihrer Mitarbeiterin erledigten Aufgaben hinaus auch selbst mit Kindern und Eltern Gespräche geführt und sich damit einen eigenen Eindruck von den beteiligten Personen verschafft, sich weiter auf das Ergebnis standardisierter Testverfahren bezogen, die sich weitgehend unabhängig von der Person des Testleiters auswerten lassen und schließlich im Hinblick auf die – von Seiten des Kindesvaters vor allem in Frage gestellte - Validität des von ihr ermittelten Kindeswillens exakt die Beobachtungen wiedergegeben, die auch das Familiengericht und die Verfahrensbeiständin bereits zuvor in eigener (kontinuierlicher) Anschauung getroffen hatten.

    Die Verfahrensbeiständin hat zwar die Hoffnung geäußert, eine weitere gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei möglich, sich im Hinblick auf die von ihr beobachteten ständigen Streitigkeiten der Kindeseltern, in die B und A ihrer Beobachtung nach stets einbezogen wurden, letztlich jedoch ähnlich geäußert wie zuvor die Sachverständige.

    Danach fehlt es derzeit an Kooperationswillen und -fähigkeit der Kindeseltern, wobei die Frage nach einem Verschulden an diesem Zustand keine maßgebliche Rolle spielt (vgl. Staudinger-Coester BGB (2016), § 1671, Rn. 137 und 208 m. w. N.; Heilmann-Keuter aaO., Rn. 16 m. w. N.). Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern aber eine tief greifende unheilbare Zerrüttung ohne erkennbare Verständigungsbasis, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, besonders dann, wenn – wie hier - auch die betroffenen Kinder, die unter der angespannten Situation zwischen den Eltern leiden und nicht an eine Verständigungsmöglichkeit glauben, die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen der Elternteile wünschen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 1208-1209).

    Da keine tragfähige Grundlage für die Annahme besteht, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nachhaltig ändern wird, ist darüber hinaus davon auszugehen, dass jedenfalls im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch künftig keine hinreichende Kooperationsfähigkeit zwischen den Kindeseltern bestehen wird. Genau in diesem Bereich steht aber angesichts der Weigerung der Kindesmutter, das in der Vergangenheit zumindest zeitweise praktizierte Wechselmodell mit einem paritätischen Aufenthalt der Kinder bei beiden Eltern auch künftig fortzuführen, eine Entscheidung an. Wenn die Kindeseltern selbst in einer solch drängenden Angelegenheit nicht zu einer Kooperation in der Lage sind, fehlt es ihnen an einem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung, so dass ein Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge in dem angesprochenen Bereich nicht gewährleistet ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2008 zu Az. 10 UF 45/07, zit. n. juris).

    Wenn die gemeinsame elterliche Sorge danach keinen Bestand mehr haben kann, stellt sich die Frage, welcher Elternteil künftig das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben hat. Hier bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Annahme des Familiengerichts, die alleinige Ausübung des genannten Teilbereichs der elterlichen Sorge für B durch die Kindesmutter, für A durch den Vater diene dem Kindeswohl besser als ihre Übertragung auf den jeweils anderen Elternteil, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 am Ende BGB. Maßgeblich für die Entscheidung, auf welchen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A und B zu übertragen ist, ist das Wohl der Kinder, § 1671 BGB. Dieses gebietet eine Förderung der Entwicklung der Kinder und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 SGB VIII). Danach war aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründe:n das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A allein auf den Vater, für B allein auf die Mutter zu übertragen.

    Maßstab für die Entscheidung ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist mangels Einigung der getrennt lebenden Eltern über den Aufenthalt der Kinder unter umfassender Würdigung der Lebensumstände von Kindern und Eltern zu prüfen, ob Vater oder Mutter besser in der Lage sind, die Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts sind das Förderungsprinzip, d. h. die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, die Bindungen des Kinder und schließlich der Kindeswille (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444; FamRZ 2010, 1060-1065; Palandt-Götz, BGB, 77. A., § 1671 Rn. 27-41). Die einzelnen Kriterien stehen dabei nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedem von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, welche sorgerechtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444, Rn. 20; FamRZ 2011, 796-801, Rn. 43; FamRZ 2010, 1060-1065, Rn. 19). Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH FamRZ 2010, 1060-1065, Rn. 20).

    Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats und führt im Ergebnis dazu, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zur alleinigen Ausübung auf seinen Vater, für B dagegen auf seine Mutter zu übertragen.

    Hinsichtlich des Kontinuitätsgrundsatzes, d. h. des Grundsatzes der Wahrung einheitlicher und gleichmäßiger Erziehungsverhältnisse (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 210-212, Rn. 15) ergibt sich allerdings kein Vorrang eines Elternteils, denn beide Söhne sind aufgrund des bis in die jüngere Vergangenheit hinein weitgehend praktizierten Wechselmodells mit den Verhältnissen im Haushalt beider Eltern und dem dort jeweils praktizierten Erziehungsstil hinreichend vertraut. Auch die Wohnverhältnisse entsprechen bei beiden Eltern dem Kindeswohl. Den Kindern steht bei beiden Eltern hinreichender altersgerechter und auch im Übrigen adäquater Wohnraum zur Verfügung. Ein Betreuungs- und Umgebungswechsel, der für das davon betroffene Kind eine Belastung darstellen könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1797-1799), wäre mit der Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Mutter oder Vater zur alleinigen Ausübung vor diesem Hintergrund danach nicht zu befürchten und spielt für die Entscheidung über die elterliche Sorge daher letztlich keine maßgebliche Rolle.

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes besteht kein eindeutiger Vorrang eines Elternteils. Beide Eltern sind in nahezu gleicher Weise geeignet, bereit und in der Lage, die für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Allerdings haben sich den auch an dieser Stelle überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen zufolge bei dem Kindesvater geringe Defizite in den Bereichen der nonverbalen Kommunikation mit den Kindern und der Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter gezeigt, die ihren Ausdruck vor allem in einer Abwertung des Erziehungshandelns der Kindesmutter gefunden haben. Eine Abwertung der Mutter findet sich auch in den vom Kindesvater selbst zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahmen, in denen u. a. davon die Rede ist, sie allein manipuliere die Kinder, zerre an ihnen und führe eine Eskalation der Situation vorbei, er jedoch nicht. Diese Ausdrucksweise bestätigt die Feststellung der Sachverständigen, der Kindesvater sei nicht in der Lage, das mütterliche Erziehungsverhalten positiv zu sehen; gegenüber der Sachverständigen hat er in diesem Zusammenhang die Worte „Verwahrlosung“ und „Vernachlässigung“ verwendet. Positiv stehe dem allerdings das von dem Kindesvater gewählte Betreuungsmodell gegenüber, das er angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen und der bewussten Zurückstellung beruflicher Erfordernisse besser umsetzen könne als die Kindesmutter, die sich bereits jetzt am Ende ihrer Belastbarkeit sehe, das ihrige. Im Ergebnis gelangt die Sachverständige zu der Feststellung, beide Eltern verfügten grundsätzlich über adäquate gute Erziehungskompetenzen.

    Soweit der Kindesvater mit der Beschwerde mehrfach die fehlende Struktur der mütterlichen Erziehung gerügt hat und im Einzelnen u. a. auf die fehlende Hausaufgabenkontrolle und den Konsum nicht altersangemessener Filme der Mutter mit den Kindern eingegangen ist, rechtfertigt dies ebenso wie der wechselseitige Vorhalt des Suchtmittelmissbrauchs keine abweichende Würdigung. Natürlich sollte auch die Kindesmutter einen altersangemessenen Medienkonsum ihrer Kinder einfordern und unterstützen. Die unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern jedoch, die der Vater im Hinblick auf die Kindesmutter sinngemäß als unangemessen weich schildert, während er meint, seinen Söhnen alleine hinreichend klar Strukturen und Vorgaben bieten zu können - die im Ergebnis also als eher autoritär bzw. kooperativ zu umschreiben wären - haben beide ihre Berechtigung und erlauben nicht den Rückschluss darauf, dem jeweils anderen die Erziehungsfähigkeit abzusprechen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2015 zu Az. 9 UF 20/14, zit. n. juris). Denn maßgebliches Erziehungsziel ist die Heranbildung der jungen Menschen zur selbstbestimmungsfähigen, selbstverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (BVerfG FamRZ 2008, 845-853). Dafür, dass dieses Ziel mit dem von der Kindesmutter (oder auch vom dem Kindesvater) gepflegten Erziehungsstil nicht erreicht werden könnte, sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar. Die bei den Kindern, vor allem B, aufgetretenen psychischen Schwierigkeiten (Enkopresis und Enuresis) stellen sich nach dem Dafürhalten der Sachverständigen, der sich im Anhörungstermin vor dem Berichterstatter des Senats die Beteiligten angeschlossen haben, vielmehr als Resultat des meist ohne Berücksichtigung der Kindeswohlbelange ausgetragenen elterlichen Konflikts dar. Zu dem an die Kindesmutter gerichteten Vorwurf des Kindesvaters, sie sei alkoholkrank und zu der wiederum von ihr erhobenen Behauptung, der Kindesvater habe in der Vergangenheit Heroin konsumiert, fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag, der Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen bieten würde. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit sich der unterstellte Suchtmittelkonsum auf die Erziehung der Kinder ausgewirkt haben soll.

    Die gefühlsmäßigen und sozialen Bindungen des Kindes an Eltern, Geschwister und andere Bezugspersonen verlangen ebenfalls besondere Berücksichtigung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 186; OLG Hamm FamRZ 2000, 1039) und sprechen vorliegend eher für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf ihre Mutter. Ungeachtet des Umstands, dass beide Eltern für beide Söhne wesentliche Bezugspersonen sind, denen sie mit emotionaler Zuwendung begegnen und zu denen sie einen Kontakt ausdrücklich wünschen, wird die Beziehung von B und A zu ihren Eltern von der Sachverständigen differenziert bewertet. Sie hat auf Grundlage der von ihr selbst vorgenommenen und von ihrer Mitarbeiterin bestätigten Beobachtungen die Feststellung getroffen, dass beide Kinder zwar darum bemüht seien, sich über ihre Eltern ausgleichend zu äußern, A aber geschildert habe, bei seinem Vater Abwehr und geringere Unterstützung als bei seiner Mutter zu erfahren. Bei der Interaktionsbeobachtung Bs seien zwischen ihm und seinem Vater Spannungen beobachtet worden, im Verhältnis zu seiner Mutter dagegen nicht. Auch habe B erkennen lassen, dass er die Beziehung zu seinem Vater als besonders belastet empfinde. Dies lasse bereits „gewisse Hinweise“ auf den geeigneteren Lebensmittelpunkt der Kinder zu. Sehr wichtig sei darüber hinaus der Erhalt der Geschwisterbindung, da bei getrennter Unterbringung ihr Zusammenhalt gänzlich verloren zu gehen drohe.

    Da sich hinsichtlich der Bindung der Kinder an ihre Eltern jedoch keine gravierenden Unterschiede zwischen Kindesmutter und -vater ergeben, tritt als weiteres und letztlich wesentliches Kriterium für die Entscheidung der nachhaltig geäußerte Kindeswille hinzu, dem mit zunehmendem Alter der betroffenen Kinder zunehmende Bedeutung beizumessen ist. Dies gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Wille, wie der Kindesvater meint - auch - auf Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093). Denn mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch.

    B hat sich nachhaltig und kontinuierlich mit rationaler Begründung dafür ausgesprochen, seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer bei seiner Mutter zu nehmen. Er hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, weder das Wechselmodell zu wünschen, noch seinen – zum Zeitpunkt der Befragung bei seiner Mutter liegenden – Lebensmittelpunkt verändern zu wollen. Dies sei zum einen der Furcht geschuldet, der Erwartungshaltung seines Vaters nicht gerecht werden zu können, zum anderen dem Wunsch, sich den elterlichen Konflikten weitgehend zu entziehen, was ihm im mütterlichen besser als im väterlichen Haushalt gelinge. Den Wunsch nach Verbleib im Haus der Mutter hat er auch gegenüber der Verfahrensbeiständin artikuliert und zur Begründung angegeben, der Vater sei „zu kleinlich und ängstlich mit allem und nörgele an allem rum“. Im Rahmen der familiengerichtlichen Anhörung schließlich hat sich B erneut für einen Verbleib bei seiner Mutter ausgesprochen und auch hier die seiner Ansicht nach zu strenge Erziehung des Vaters thematisiert. Zweifel an der Autonomie seiner Willensbildung bestehen nicht, seine Argumente vermögen – zumindest aus kindlicher Perspektive – seine Entscheidung zu tragen. Angesichts seines Alters und seiner Verstandesreife bestehen an der Ernsthaftigkeit des mehrfach und über längere Zeit hinweg geäußerten Willens keine Bedenken.

    A dagegen hat sich nicht für oder gegen den Verbleib bei einem Elternteil, sondern mit rationaler und erkennbar autonom gebildeter Begründung für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen. Während er im Gespräch mit der Sachverständigen auf deren Vorschlag hin noch mehrere Alternativen (Lebensmittelpunkt bei Kindesmutter bzw. -vater und Wechselmodell) als gleichwertig in Betracht gezogen und sich nicht eindeutig positioniert hatte, hat er gegenüber der Verfahrensbeiständin und dem Familiengericht seinen Wunsch, „weiter wechseln“ zu wollen, also in wöchentlichem Turnus zwischen den elterlichen Haushalten zu pendeln, deutlich und nachhaltig artikuliert. Auf Vorhalt der Verfahrensbeiständin, die Sachverständige habe für ihn einen Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt empfohlen, hat A empört reagiert und deutlich gemacht, dass diese Lösung gerade nicht seinem erklärten Willen entspreche. Seine Anhörung hat erkennen lassen, dass er – eine Beendigung des elterlichen Konflikts vorausgesetzt – zwar durchaus seine Zuordnung zu einem (von ihm nicht genannten) Elternteil befürworten würde, schon um dem mit dem wöchentlichen Wechsel verbundenen organisatorischen Aufwand zu entgehen. Allerdings scheut er die aus seiner Perspektive damit verbundene Zurücksetzung des anderen Elternteils. Dabei kann er die Ursache seiner eigenen Probleme klar im Streit der seiner Einschätzung nach nicht zu einer Einigung fähigen Eltern verorten, sieht sich aber nicht in der Lage, diese zu beeinflussen.

    Trotz des verhältnismäßig geringen Alters As ist seinem stabilen, autonomen und nachhaltigem Willen für die vorliegende Entscheidung durchaus Bedeutung beizumessen. Denn er hat in zutreffender Erkenntnis der ihn in hohem Maße belastenden, durch den Streit der Eltern verursachten Situation reflektiert und mit rationaler Begründung eine den objektiven Gegebenheiten angemessene und für ihn annehmbare Lösung gefunden. Die Nichtbeachtung dieses Willens birgt die Gefahr einer Kindeswohlschädigung, die dadurch eintreten könnte, dass A durch die Nichtbeachtung - wie bereits durch die Empfehlung der Sachverständigen geschehen (s. o.) - in seinem Selbstwertgefühl verletzt wird. Neben der Funktion, zu verdeutlichen, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat, dient die Ermittlung des Kindeswillens auch dem Zweck, die Selbstbestimmung des heranwachsenden Kindes zu fördern. Deswegen kommt dem Willen As, der - wie die Anhörungsvermerke der Verfahrensbeiständin und des Gerichts zeigen - in Sprachgewandtheit und Auftreten weit überdurchschnittlich entwickelt ist, im Hinblick auf die von ihm gewünschte Beibehaltung der Aufenthaltsverhältnisse eine besondere Bedeutung zu (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2013 zu Az. 15 UF 55/13, zit. n. juris).

    Zur Ermöglichung einer Umsetzung des Kindeswillens As in die Praxis hat das Familiengericht angesichts des von der Kindesmutter kontinuierlich - mehrfach auch in der Rechtsmittelinstanz - geäußerten Unwillens, das Wechselmodell weiterhin zu praktizieren, zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen. Dieser bietet, anders als die Kindesmutter, Gewähr, dass A seinem Wunsch entsprechend wöchentlich von einem in den anderen Haushalt wechseln kann und hat dies seit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung auch durchgängig praktiziert. Soweit die Kindesmutter - zuletzt noch mit Schriftsatz vom 29.01.2018 - den konflikthaften Verlauf der Übergabe des Kindes beklagt, steht dies nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, warum es angesichts des angespannten Verhältnisses der Kindeseltern nicht mehr zu Konflikten kommen sollte, wenn A bei ihr leben und seinen Vater im Rahmen üblicher Umgangskontakte nur alle zwei Wochen für drei Tage sehen könnte. Die weiter von ihr geschilderten Schwierigkeiten mit dem Kindesvater (gerichtliches Verfahren wegen der von ihr gewünschten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und Weigerung des Kindesvaters, ihr die gemeinsame eheliche Immobilie zu überlassen) sind für das vorliegende sorgerechtliche Verfahren ohne jeden Belang und erlauben allenfalls den Schluss, dass die Kindesmutter nicht hinreichend zwischen ihren vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater auf der einen und den Belangen des Kindeswohls auf der anderen Seite differenziert.

    Der von der Sachverständigen angesprochene Verlust der Geschwisterbindung schließlich steht bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf unterschiedliche Elternteile nicht zu befürchten, da die Brüder aufgrund des durchgängig praktizierten Wechselmodells hinreichend Zeit miteinander verbringen können und ein Kontaktabbruch daher nicht zu erwarten ist.

    Soweit der Kindesvater schließlich meint, B solle bei ihm leben, da er sich negativ entwickelt habe, seit er im Haushalt seiner Mutter lebe, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Zwar leidet B - in geringerem Maße auch A - unter psychischen Auffälligkeiten, insbesondere der Enkopresis. Diese Auffälligkeiten stehen aber in keinem erkennbaren Zusammenhang zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort, sondern bestehen bereits seit mehreren Jahren. Die Ursache dürfte auch hier im Konflikt der Eltern zu sehen sein, dem B sich durch den Aufenthalt bei seiner Mutter zu entziehen versucht.

    Abgesehen von der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts scheinen beide Eltern jedoch - noch - in der Lage, die Belange ihrer Kinder gemeinsam in einer dem Kindeswohl entsprechenden Wiese zu regeln, was sie nicht nur mit den gemeinsam getroffenen, zumindest aber von beiden getragenen Entscheidungen zur Schulwahl und zur Therapie der Kinder, sondern auch mit ihren Bemühungen um eine gemeinsame Regelung des Umgangs in der Rechtsmittelinstanz bewiesen haben. Im Übrigen weisen die Vorstellungen beider Eltern über die im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsam zu treffenden Entscheidungen auch keine gravierenden Unterschiede auf. Beide Eltern sind erziehungsgeeignet und an einer gedeihlichen Entwicklung ihrer Söhne interessiert. Der Senat erwartet vor diesem Hintergrund, dass sie sich nach erfolgter gerichtlicher Klärung des künftigen Aufenthalts der Kinder in der Lage zeigen, die übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge ungeachtet ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen gemeinsam zum Wohl ihrer Söhne auszuüben.

    Von einer erneuten Anhörung der Kinder in der Beschwerdeinstanz war im Hinblick auf ihre wegen des elterlichen Konflikts ohnehin bestehende erhebliche psychische Belastung abzusehen, § 159 Abs. 2, 3 FamFG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1318).

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Umstände, die angesichts der Zurückweisung beider Rechtsmittel eine alleinige Kostentragung eines der Beteiligten rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

    Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

    Diehl Schmidt Dr. Kischkel