OLG Frankfurt vom 19.04.2000 (4 UF 21/00)

Stichworte: Sorge, elterliche, Ruhen Verhinderung, Ausübung, Zeit, längere
Normenkette: BGB 1674 Abs. 1
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, wenn sich die Eltern im Ausland aufhalten, aber jederzeit (telefonisch) erreichbar sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge des minderjährigen

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 19.11.1999 - 72 F 1051/99 - am 19. April 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, Gerichtskosten nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.000, -- DM.

G r ü n d e:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 uns 3 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Zuständigkeit Deutscher Gerichte und die Anwendung Deutschen Rechts ergibt sich aus den Art. 1, 2, 8, 9 des Hager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA).

Die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Denn die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht auf l ä n g e r e Z e i t an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich gehindert.

Die in Pakistan lebenden Eltern des Betroffenen sind erreichbar. Telefonische und briefliche Kontakte sind möglich. Dies ergibt sich nicht nur aus der Botschaft von Pakistan vom 28.2.2000, sondern auch aus den Angaben des Betroffenen selbst hierzu, der lediglich auf stunden- und tagelanger Verzögerungen verweist. Solche Verzögerungen reichen aber gerade nicht für die Anordnung nach § 1674 Abs. 1 BGB, denn es handelt sich nicht um eine längere Zeit im Sinne dieser Bestimmung.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß etwa eine konkret anstehende, sofort zu treffende Entscheidung eine bestimmte Eilmaßnahme veranlassen würde. Da irgendwelche Maßnahmen nicht veranlaßt sind, der Sachverhalt aufgeklärt ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht erwartet werden können, bedarf es keiner Anhörung des Jugendamtes und der Eltern, in deren Recht nicht eingegriffen wird.

Gemäß § 131 Abs. 3 KostO werden Gerichtskosten nicht erhoben; nach § 13 a Abs. 1 FGG sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Der Beschwerdewert war gemäß § 30 KostO festzusetzen.

Dr. Däther Lange Stamm