OLG Frankfurt vom 07.02.2013 (4 UF 205/10)

Stichworte: gleichgestellte Zeiten; Risikoschutz; Halbteilungsgrundsatz; Rückrechnung Ausgleichswer;
Normenkette: VersAusglG 11, 45; BetrAVG 4 Abs. 5;
Orientierungssatz:
  • Die arbeitsvertraglich vereinbarte Berücksichtigung von 'gleichgestellten Zeiten` findet nur insoweit Eingang in eine zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung als die 'gleichgestellten Zeiten` auch zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führen.
  • Eine Teilungsordnung, die keine abstrakt nachprüfbaren Parameter für eine Kompensation im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. VersAusglG enthält, stellt keine Grundlage für eine Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten dar, so dass das Familiengericht gehalten ist, zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten - in partieller Abkehr der Teilungsordnung - im Rahmen interner Teilung ein Anrecht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründen, welches den identischen Risikoschutz wie das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufweist.
  • Eine Teilungsordnung, die im Falle interner Teilung für die Rückrechnung des auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Ausgleichs-(kapital-)wertes in eine Rentenleistung nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abstellt, verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz.
  • 67 F 1309/09
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Frankfurt/Main auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hanau vom 31.08.2010, Az. 67 F 1309/09 S, am 07.02.2013 beschlossen:

    1. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich, dort Nr. 2, Absätze 3 und 4, abgeändert und zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst:

    Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von Euro 42.939,63, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der ... vom 20.09.2010, jedoch -mit der Maßgabe, dass entgegen Nr. 8.2 Satz 1 bis 5 dieser Teilungsordnung der gleiche Risikoschutz wie für das Anrecht des Antragstellers gewährt wird und - mit der Klarstellung, dass die Umrechnung des Ausgleichswertes in einen Versorgungsanspruch der Antragsgegnerin gemäß der Nr. 10.2 und 10.3 der Teilungsordnung vom 20.09.2010 mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 der Teilungsordnung stattfindet, die für das letzte zum Ehezeitende am 30.09.2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der ... objektiv und für die Person der Antragsgegnerin subjektiv galten.

    Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... findet nicht statt.

    2. Für die 1.Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten je hälftig; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

    3. Beschwerde- und Vergleichswert: Euro 3.420,00

    4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    1. Die beteiligten Ehegatten haben am 23.01.1988 die Ehe geschlossen. Ihre Ehe wurde aufgrund des der Antragsgegnerin am 14.10.2009 zugestellten, beim Familiengericht am 28.08.2009 eingegangenen Scheidungsantrages des Antragstellers durch das am 31.08.2010 verkündete und - teilweise - angefochtene Urteil, hinsichtlich des Scheidungsausspruches aber rechtskräftig seit 13.12.2010, geschieden. Zugleich wurde der von Amts wegen eingeleitete Versorgungsausgleich in dem Urteil dahingehend geregelt, dass - jeweils zu Lasten des Antragstellers - die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von Euro 2,12 mtl. in der Rentenversicherung Ost, von Euro 319,66 mtl. in der allgemeinen Rentenversicherung sowie - als Teilausgleich nach § 3b VAHRG - von Euro 50,40 mtl. ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgte. Im Übrigen wurde zum Ausgleich privater und betrieblicher Anrechte des Antragstellers die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorbehalten. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 04.10.2010 zugestellt; mit ihrer beim Oberlandesgericht am 04.11.2010 eingegangen befristeten Beschwerde erstrebte sie, dass dem Antragsgegner geboten wird, durch Zahlung von Euro 37.305,85 zu Gunsten des Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin bei der DRV Bund für diese weitere Rentenanwartschaften zu begründen.

    Mit Beschluss vom 27.04.2011 wurde das Verfahren dem Berichterstatter des Senats zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß der §§ 629a II 1, 621e III, 527 ZPO a.F. übertragen. In einem von dem Berichterstatter am 17.06.2011 durchgeführten Erörterungstermin kamen die Ehegatten im Rahmen einer dort protokollierten Vereinbarung überein, dass das Anrecht des Antragstellers bei der ... AG, Nr. 4022705-9 nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen und im Übrigen übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragte wird. Nachdem entsprechende Ruhensanträge eingegangen waren, hat der Senat durch Beschluss vom 01.07.2011 sowohl die Vereinbarung der Ehegatten vom 17.06.2011 gemäß § 1587o BGB a.F. gebilligt als auch das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Mit Verfügung vom 05.07.2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

    Bereits mit Schreiben vom 28.03.2011 hatte die ... - im Folgenden ... genannt - eine an § 5 VersAusglG orientierte Auskunft für das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei ihr erteilt; wegen der Details wird auf Bl. 258f. d.A. Bezug genommen. Der Auskunft zugrunde liegt die Teilungsordnung der ... vom 20.09.2010, die in Nr. 5 bestimmt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts dergestalt ermittelt wird, dass ein versicherungsmathematischer Barwert des zum Ehezeitende unverfallbar bestehenden Anrechts gebildet wird, das der betriebsangehörige Ehegatte in der Ehezeit erwirtschaftete. Die Barwertberechnung erfolgt dabei nach den Bewertungsprämissen und biometrischen Rechnungsgrundlagen, "... die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter der ... in der inländischen Handelsbilanz entsprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) für das letzte, spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31.12.2010 liegt, finden diese Grundsätze entsprechende Anwendung.", Nr. 5.5 der Teilungsordnung vom 20.09.2010, Bl. 225ff. d.A.. Gemäß Nr. 8.2 S. 5 der genannten Teilungsordnung erfolgt die Rückrechnung des intern übertragenen, auf reine Altersleistungen beschränkten Ausgleichswertes auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5. Nach Nr. 10.3 der Teilungsordnung vom 20.09.2010 wird dies dahingehend ergänzt, dass die Umrechnung "...in Abhängigkeit von Geschlecht, Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten Person..." erfolgt, Bl. 230 d.A..

    Die ... sieht sich aufgrund einer am 06.06.2011 aufgestellten Teilungsordnung als berechtigt an, die Umrechnung des Ausgleichswertes anhand der Parameter vorzunehmen, die zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich sind.

    Im Übrigen hat der Senat weitere Ermittlungen durchgeführt; auf den Akteninhalt wird verwiesen.

    Mit Schreiben vom 30.11.2012 wurden die Beteiligten über die beabsichtigte Entscheidung des Senats in Kenntnis gesetzt und haben hierzu Stellung genommen. Eine neue, auf der Grundlage der Teilungsordnung vom 06.06.2011 erstellte Auskunft hat die ... dabei nicht erteilt.

    2.

    Auf die zulässige, §§ 629a II, 621e ZPO a.F., befristete Beschwerde war der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Urteil vom 31.08.2010, dort Nr. 2, Absätze 3 und 4, dahingehend zu ändern, dass - gemäß Art. 111 III FGG-RG, § 48 VersAusglG - das Anrecht des Antragstellers bei der ... intern zu teilen, §§ 10 ff. VersAusglG, und im Übrigen - wegen seines Anrechts bei der Swiss Life AG - festzustellen ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, §§ 6ff. VersAusglG, 224 III FamFG.

    Im Einzelnen:

    a) Auf das Verfahren fand zunächst im Hinblick auf den am 28.08.2009 beim Familiengericht eingegangenen Scheidungsantrag das bis zum 31.08.2009 gültige formelle und materielle Recht Anwendung, Art. 111 I FGG-RG, auch wenn der von Amts wegen einzuleitende Versorgungsausgleich erst durch Verfügung des Familiengerichts vom 22.10.2009 eingeleitet wurde, zumal das Verfahren durch das am 31.08.2010 verkündete Urteil vor dem 01.09.2010 erstinstanzlich seinen Abschluss fand, Art. 111 V FGG-RG.

    Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin richtete sich daher nach den §§ 629a II, 621e ZPO a.F., war also als befristete Beschwerde in einer im FGG-Verfahren zu behandelnden Folgesache aufzufassen und insofern zulässig.

    b) Gleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung in Anwendung der formellen Regeln der §§ 58ff. FamFG bzw. der materiell-rechtlichen Normen des VersAusglG zu treffen, da im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein Rechtswechsel stattfand, Art. 111 III FGG-RG. Denn durch den auf beiderseitigen Antrag ergangenen Ruhensbeschluss des Senats vom 01.07.2011 trat eine formelle Unterbrechung ein, die zur allseits gewollten Anwendung des seit 01.09.2009 geltenden Rechts führte. c) Unter Anwendung des neuen und seit 01.09.2009 gültigen Rechts war der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Nr. 2, Absätze 3 und 4, des angefochtenen Urteils abzuändern, in dem nunmehr sowohl die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der ... erfolgte als auch festgestellt wurde, dass im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

    aa) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass dem Senat eine Entscheidung über den nach § 1587a BGB a.F. getroffenen Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der DRV nicht angefallen ist, da dieser - wegen der umfänglichen Ausgleichspflichtigkeit des Antragstellers hinsichtlich aller Anrechte abtrennbare - Teil nicht von der befristeten Beschwerde der Antragstellerin angegriffen wurde.

    Demgegenüber erfasst die Beschwerde den Ausgleich betrieblicher und privater Anrechte des Antragstellers, wegen derer die Antragsgegnerin eine Neuregelung erstrebte (Anordnung einer ergänzenden Beitragszahlung).

    bb) Die Feststellungsentscheidung über die teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches beruht auf § 224 III FamFG, nachdem die Ehegatten durch die am 01.07.2011 vom Senat genehmigte Vereinbarung vom 17.06.2011 übereingekommen waren, dass das Anrecht des Antragstellers bei der ... AG, Nr. 4022705-9, nicht ausgeglichen wird.

    cc) Zudem war das Anrecht des Antragstellers bei der ... durch Gestaltungsakt des Senats intern zu teilen, und zwar mit einem Ausgleichswert von Euro 42.939,63, bezogen auf den 30.09.2009, sowie in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der ... vom 20.09.2010.

    Die von der ... vorgenommene Bestimmung des Ausgleichswertes von Euro 39.141.19 begegnet - nach den ergänzenden Ermittlungen des Senats - teilweise durchgreifenden Bedenken:Nach § 1 II 2 VersAusglG beträgt der Ausgleichswert die Hälfte des Ehezeitanteils eines nach § 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechts, wobei nach § 13 VersAusglG im Falle interner Teilung Teilungskosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen sind. Der Durchführungsweg der internen Teilung stellt dabei nach § 9 II VersAusglG den Regelfall dar, wenn - wie hier - das Anrecht weder von einer Vereinbarung der Ehegatten tangiert wird, §§ 6ff. VersAusglG, noch die Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG fehlt, § 9 I VersAusglG.

    Vorliegend hat die ... beauskunftet, dass der Ehezeitanteil des Antragstellers Euro 78.582,39 beträgt und von ihr - der Höhe nach letztlich nicht zu beanstandende Teilungskosten von 3% des Kapitalbetrages, maximal Euro 300,00 - beansprucht werden. Nach deren Abzug verbleiben (Euro 78.582,39 - Euro 300,00=) Euro 78.282,39, so dass 50% Ausgleichswert hiervon Euro 39.141.19 sind.

    Dies entspricht letztlich nicht den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben:

    (1) Nach dem Versorgungstarifvertrag der ... vom 21.08.2009 (im Folgenden VersTV 2009), dort Teil A § 1, gilt dieser Teil für alle Mitarbeiter der ..., die vor dem 01.01.2005 ein dortiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, wie hier der seit 01.11.1993 bei der ... beschäftigte Antragsteller.

    Nach § 4 I VersTV 2009/Teil A errechnet sich das versorgungsfähige Einkommen aus Grundvergütung, Zulagenvergütung und Weihnachts- und Urlaubsgelt entsprechend der hierzu getroffenen Tarifverträge. Da der Antragsteller außertariflich bei der ... beschäftigt ist, kommt es insoweit auf die ihm zugesagte Vergütung an, die die ... - in den letzten 12 Monaten vor Ehezeitende, § 4 I 1 VersTV 2009/Teil A - mit 6 x Euro 8.383,33 und 6 x Euro 8.808,33, zusammen Euro 103.149,96, beauskunftete, Bl. 403 d.A. Hiervon sind je Beschäftigungsjahr, maximal 40 Jahre, vergl. § 5 I VersTV 2009/ Teil A, 0,4% desjenigen Teil als Altersrente zu zahlen, der auf die Splittinggrenze von Euro 64.800, vergl. § 4 II 2 VersTV 2009/Teil A, entfällt und 1,2% des diese Grenze übersteigenden Betrages. Bei dem genannten Einkommen bedeutet dies folgendes:

    0,4% x 40 Jahre x 64.800 Euro = 10.368,00 Euro + 1,2% x 40 Jahre x (103.149,96 Euro - 64.800 Euro) = 18.407,98 Euro = 28.775,98 Euro.

    (2) Da die Anwartschaft des Antragstellers somit endgehaltsbezogen ist, ist eine unmittelbare Bewertung im Sinne von § 45 II 1 VersAusglG nicht möglich. Es ist vielmehr zeitratierlich zu bewerten, § 45 II 2 VersAusglG. Dazu ist zunächst nach § 45 I 1 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich, wobei der Versorgungsträger ein Wahlrecht hat, § 5 I VersAusglG. Eine interne Teilung kommt indes nur auf Grundlage eines Kapitalwertes in Betracht (OLG München FamRZ 2012, 636-637, Rz. 11), so dass sich der Versorgungsträger mit der Berechnung des Kapitalwertes selbst die dolte Berechnung von Rentenwert nebst korrespondierendem Kapitalwert erspart (Palandt-Brudermüller, § 45 VersAusglG, Rz. 9). Da es sich vorliegend um eine Direktzusage der ... handelt, erfolgt die Berechnung des Kapitalwertes nach § 4 V 1 BetrAVG als Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. An die Stelle des Übertragungszeitpunktes tritt derjenige des Ehezeitendes, wobei nach § 45 I 2 VersAusglG anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Ehezeitende endete.

    Folglich ist der berechnete Altersrentenanspruch des Antragstellers nebst der der Höhe nach von diesem abgeleiteten sonstigen Versorgungsleistungen der ... (Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, Waisengeld, §§ 8 - 10 VersTV 2009/ Teil A) in einen auf das Ehezeitende am 30.09.2009 bezogenen Barwert umzurechnen, was die ... letztlich mit einem Barwertfaktor - entsprechend ihres Rechenweges - von (Euro 78.582,39 Barwert/Euro 13.020,09 ehezeitliche Jahresrente=) 6,04 vornahm. Dies hält einer Plausibilitätskontrolle seitens des Senats stand: Insbesondere aus der am 21.02.2012 mitgeteilten Berechnungsformel nebst den benannten Kommutationswerten, ergänzt durch Schreiben vom 31.05.2012, wird deutlich, wie sich der Barwert errechnet, nämlich:

    Alter ehez. Anw DxaiA Dxaaw Dxaiw ehez.Anw * (DxaiA +
    BR (0,6 * (Dxaaw +
    BR Dxaiw)))
    47 12.369,09 436,88880239 233,78244248 205,65310049 8.665.167,58
    48 12.369,09 461,50932879 231,78884318 214,53203653 9.020.800,30
    49 12.369,09 491,19230741 229,27431192 224,29426980 9.441.740,22
    50 12.369,09 526,56310229 226,76003569 234,96482993 9.939.776,25
    51 12.369,09 568,81520131 224,02284321 246,77435391 10.529.726,16
    52 12.369,09 619,17511028 221,13419771 259,88678403 11.228.507,75
    53 12.369,09 679,65007916 218,68971341 274,68347654 12.068.199,43
    54 12.369,09 752,02888370 215,78240763 291,30820124 13.065.262,57
    55 12.341,96 837,82671365 212,52423509 309,65472576 14.207.250,90
    56 12.568,01 936,53839595 208,87844106 329,43365853 15.829.731,04
    57 12.785,01 1045,83305461 205,30735443 350,24750669 17.632.650,73
    58 13.002,01 1169,55051753 202,04088076 373,50813433 19.696.483,95
    59 13.020,09 1289,76259638 199,56297531 393,98274071 21.429.636,27
    60 10.676,47 1397,76914502 198,60959651 410,28851787 18.823.769,81
    61 10.676,47 1484,15518882 200,07652284 421,28231732 19.825.889,76
    62 10.676,47 1540,21019735 204,52100795 426,24968377 20.484.650,59
    63 10.676,47 1558,97785348 212,23366667 424,83535779 20.725.369,28
    64 10.676,47 1536,38539765 222,61773206 416,94945340 20.500.164,53
    65 11.457,68 1402,19716040 209,32476681 381,93553256 20.130.609,14
    66 12.238,89 1268,75789285 205,87938623 347,78329718 19.593.918,29
    67 13.020,09 23036,40126506 6313,48087122 0,00000000 349.257.271,24
    Summe 662.096.575,82
    Dxa geteilt durch 8425,50931594
    Barwert = 78.582,38

    Der Barwert des Gesamtanrechts des Antragstellers beläuft sich somit auf (Euro 28.775,98 x 6,04=) Euro 173.806,92.

    Dieser Betrag ist zu multiplizieren mit dem Quotient der Zeiten von Betriebseintritt bis Ehezeitende und der Gesamtbetriebszugehörigkeit, § 45 I 2 VersAusglG (betriebsrentenrechtliche Verhältnisgleichung). Weiter ist das Ergebnis zu multiplizieren mit dem Quotienten von ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit und Zeit von Betriebseintritt bis Ehezeitende, § 45 II 3 VersAusglG (versorgungsausgleichsrechtliche Verhältnisgleichung), was letztlich dazu führt, dass man die Zeit zwischen Betriebseintritt und Ehezeitende "herauskürzen" kann, es folglich nur auf den Quotienten ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit zu Gesamtbetriebszugehörigkeit ankommt.

    (3) Die berücksichtigungsfähige ehezeitliche Betriebszugehörigkeit bestand vom 01.12.1989 bis 30.09.2009 und umfasste somit 238 Monate. Die Gesamtbetriebszugehörigkeit ist vom berücksichtigungsfähigen Eintrittsdatum 01.12.1989 bis zum Ausscheiden des Antragstellers zur Regelaltersgrenze, die für den im Jahr 1963 geborenen Antragsteller bei 66 Jahren und 10 Monaten Lebenszeit belegen ist, § 235 II SGB VI, am 30.11.2029 zu bestimmen und umfasst damit 480 Monate. Der Quotient beider beträgt 0,49583333, so dass sich ein Ehezeitanteil von (Euro 173.806,92 x 0,49583333=) Euro 86.179,26 ergibt. Der Ausgleichwert beträgt - nach vorhergehenden Abzug von Euro 300,00 Teilungskosten, § 13 VersAusglG - dann 50%, also Euro 42.939,63.

    Bei der Bestimmung des Betriebseintritts des Antragstellers auf den 01.12.1989 lässt sich der Senat davon leiten, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, so dass arbeitsvertraglich zulässige Anrechnungen von Vordienstzeiten dann und soweit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien - auf die Höhe der zugesagten Versorgung Einfluss nehmen und - den Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts vorverlagern (BGH FamRZ 1986, 338ff., Rz. 26ff.; FamRZ 1997, 166ff., Rz. 9; OLG Hamm FamRz 2004, 1731f., Rz. 24). Vorliegend erfolgte durch den Arbeitsvertrag des Antragstellers mit der ... eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Umfang von 11 Jahren und 11 Monaten vor dem 01.08.1993, also den Zeitraum ab 01.09.1981. Die Anrechnung dieser Vordienstzeiten sollte nach Mitteilung der insoweit wirtschaftlich belasteten ... sowohl den Unverfallbarkeitseintritt vorverlagern, vergleiche Schreiben der ... vom 31.05.2012, als auch Einfluss auf die Höhe der Versorgungsleistung nehmen, was sich vorliegend bereits daraus ergibt, dass der Auskunft der ... der Höchstsatz von 40 Betriebsjahren für die Rentenberechnung zugrunde gelegt wurde, die der Antragsteller in seiner realen Beschäftigungszeit bei der ... zwischen 01.11.1993 und 30.11.2009 nicht erreichen könnte. Jedoch kommt eine Berücksichtigung in der Zeit-Zeit-Berechnung nur insoweit in Betracht, als die Vordienstzeiten auch tatsächlich Einfluss auf die Höhe der Versorgung nehmen können. Dies ist aber nur möglich, soweit sie zum Auffüllen der realen Beschäftigungszeit bis zur Höchstgrenze von 40 Jahren herangezogen werden. Eine Kausalität zwischen Anrechnung und Höhe der Versorgungsleistungen besteht somit nur in diesem Differenzzeitraum, so dass letztlich ein Betriebseintritt zum (30.11.2029 abzüglich 40 Jahre =) 01.12.1989 anzunehmen ist.

    Hieran hält der Senat trotz der von der ... am 18.01.2013 geäußerten Kritik, der sich der Antragsteller anschloss, fest:

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH(zuletzt FamRZ 2011, 1216-1218, Rz. 19ff., insbesondere 21) ist es "...Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ..., dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 16; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). ..." Daher ist nach Senatsansicht grundsätzlich nicht von der Annahme gleichgestellter Zeiten, die zumal nicht auf Gesetz beruhen, z. B. §§ 10 II MutterschutzG, 6 ArbPlSchG, 78 ZDG, auszugehen. Ein Ausnahmefall kann nur dann gelten, wenn die bereits angeführten Ausnahmen vorliegen. Wörtlich heißt es in BGH FamRZ 1986, 338 ff., Rz. 27: " ... Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft ... ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten - fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben ...".

    Diese Voraussetzungen sind im Grundsatz erfüllt, allerdings ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter dieser Vorgehensweise, dass eine strikte Kausalität zwischen einbezogener gleichgestellter Zeit und Auswirkung auf die Höhe der gewährten Leistung bestehen muss. Diese vermag der Senat nur insoweit zu erblicken, als durch die gleichgestellten Zeiten die tatsächlich mögliche Betriebszugehörigkeit des Antragstellers bis zum Maximalwert von 40 Jahren, die Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen haben, erweitert wird. In weitergehenden Umfang gereichen ihm derartige gleichgestellte Zeiten bereits nicht im eigenen Verhältnis zur ... zum Vorteil.

    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass willkürlich einzelne Zeiten, insbesondere im Verhältnis zur Ehezeitdauer, herausgegriffen würden, da zunächst die tatsächliche und zeitlich fest einortenbare Betriebszugehörigkeit herangezogen und alsdann diese durch die kausal auf die Versorgungszusagehöhe wirkenden gleichgestellten Zeiten erweitert wird.

    (4) Für die Antragsgegnerin ist durch interne Teilung in diesem Umfang ein eigenständiges Versorgungsrecht bei der ... durch richterlichen Gestaltungsakt zu begründen, §§ 10 ff. VersAusglG, und zwar in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der ... vom 20.09.2010, die diese ihrer Auskunft vom 28.03.2011 zugrunde legte. Eine neuerliche Auskunft, die auf einer später erstellten Teilungsordnung beruhte, hat die ... trotz des Hinweises vom 30.11.2012, der Entscheidung die Teilungsordnung vom 20.09.2010 zugrunde zu legen, nicht erteilt.

    Diese Teilungsordnung hält mit den vorgenommenen Klarstellungen den Anforderungen an § 11 VersAusglG nur bedingt stand: Die Antragsgegnerin erhält ein eigenständiges unverfallbares Anrecht, Nr. 8.1 und 10.2 der Teilungsordnung und wird entsprechend § 12 VersAusglG einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der ... im Sinne des BetrAVG gleichgestellt, so dass ihr neues Anrecht der Insolvenzsicherung nach den §§ 7 ff. BetrAVG unterliegt. Die Antragsgegnerin nimmt mit dem Ausgleichswert auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil, da nach Nr. 10.4 der Teilungsordnung sie die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in der jeweils betroffenen Versorgungsordnung, hier VersTV 2009/Teil A, erhält. Durch die Teilungsordnung, dort Nr. 8.2, wird der Antragsgegnerin aber weder der identische Risikoschutz gewährt, weil sie keinen für den Fall der Invalidität und/oder des Todes erhält, sondern sich der Risikoschutz auf die - auch vorgezogene - Altersleistung reduziert, noch gewähren ihr die Nr.n 8.2, 10.3 und 5 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich. Denn die Teilungsordnung vom 20.09.210 - wie auch die vom 06.06.2011 - enthält selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet, der einer Angemessenheitsprüfung des Senats zugänglich wäre (so zutreffend OLG Koblenz FamRZ 2012, 301-302, OLG Hamm FamFR 2012, 324). Diese Angabe ist auch nicht verzichtbar, zumal die Ausführung in der Teilungsordnung, der berechtigte Ehegatte erhalte "eine entsprechend höhere Altersleistung" vollständig beliebig ist.

    Zwar hat die ... nunmehr mit ihrer Stellungnahme vom 18.01.2013 Werte präsentiert, die im Hinblick auf die Einschränkung des Risikoschutzes eine angemessene Erhöhung der Altersrentenleistung ergeben sollen, der Senat sieht sich indes nicht in der Lage, mit diesen Werten - in Ausfüllung und Ergänzung der Teilungsordnung - diese Kompensation näher zu bestimmen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der Ansicht der ... - Aufgabe des Familiengerichts ist, im Rahmen des ihm obliegenden Gestaltungsaktes der (internen) Teilung das zu bildende Anrecht (durch Bezugnahme auf eine hinreichend bestimmte Teilungsordnung) auszugestalten, und in den Fällen, in denen die Teilungsordnung - als untergesetzliches Recht - keine oder unzureichende Anrechtsgestaltungen enthält, solche durch eigenen Gestaltungsakt vorzugeben (BGH FamRZ 2011, 547-549, Rz. 21 ff.).

    Sodann sind die von der ... genannten Werte deswegen nicht verwendbar, weil sie - wiederum - von unzutreffenden Annahmen ausgehen. Weder wurde der Ausgleichswert in der vom Senat ermittelten Höhe berücksichtigt, noch wurden die Barwerte verwendet, die für die Antragsgegnerin entsprechend ihrer persönlichen Parameter zum Ende der Ehezeit galten. Vielmehr wurde ausschließlich auf gegenwärtige Barwerte abgestellt, die jedoch aus nachstehenden Gründen keine Bedeutung besitzen:

    (5) Die Teilungsordnung vom 20.09.2010 ist insoweit nicht zu beanstanden, als dass nach Nr. 10.3 i.V.m. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Antragsgegnerin mit den objektiven Bewertungsprämissen erfolgt, mit denen auch der betriebsrentenrechtliche Barwert im Sinne von § 4 V 1 BetrAVG ermittelt wurde. Auch die Anwendung von persönlichen Parametern der Antragsgegnerin wie deren Alter und Geschlecht sind nicht zu beanstanden, um den Halbteilungsgrundsatz zu erfüllen. Allerdings hat dies mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der ... galten. Insofern hat es einen Gleichklang zwischen Ermittlung des Barwertes nach § 4 V 1 BetrAVG und der Rückrechnung für den Berechtigten zu geben. Entsprechendes ergibt sich zwar aus dem Wortlaut der Teilungsordnung vom 20.09.2012, allerdings hat die ... Gegenteiliges im Verfahren - unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung vom 06.06.2011 - geäußert. Der Senat hielt daher die angesprochene Klarstellung für geboten.

    d) Nach § 224 IV FamFG wird festgehalten, dass die Versorgung des Antragstellers bei der ... gemäß § 4 I VersTV 2009/Teil A endgehaltsbezogen ist, so dass es wegen der ggf. nachehezeitlichen Gehaltssteigerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife, § 19 II VersAusglG, fehlt, so dass insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, §§ 20ff. VersAusglG, in Betracht kommen.

    e) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150, 81 FamFG, 50 FamGKG. Im Hinblick auf die vielfältigen Neuerungen im Beschwerdeverfahren erachtet der Senat eine hälftige Kostenteilung zwischen den Ehegatten als angemessen.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 FamFG im Hinblick auf die Fragen der Einbeziehung von "Vordienstzeiten" unter Geltung der §§ 40, 45 VersAusglG sowie der gebotenen Anforderungen an eine Ausgleichregelung in der Teilungsordnung zu § 11 I 2 Nr. 3 VersAusglG.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Diehl Schmidt Dr. Fritzsche