OLG Frankfurt vom 07.12.2011 (4 UF 203/11)

Stichworte: Versorgungsausgleich, Anschlussbeschwerde, Zulässigkeit; Versorgungsausgleich, Teilrechtskraft;
Normenkette: FamFG 45, 66, 219; VersAusglG 5, 6, 7, 8, 14, 16; SGB VI 225;
Orientierungssatz: Bei der auf einzelne Anrechte beschränkten Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach neuem Recht erwächst die Entscheidung zu den übrigen Anrechten grundsätzlich nicht vorab in Teilrechtskraft.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 7.12.2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 1 vom 18.5.2011 und die Anschlussbeschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 2 vom 08.11.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen - Familiengericht - vom 19.4.2011, Aktenzeichen 64 F 910/09 VA, hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Absätzen 1, 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,7372 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Land Hessen (Regierungspräsidium Kassel, Aktenzeichen ...) zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von monatlich 790,53 DM (entsprechend 404,19 E), bezogen auf den 30.9.2009, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., begründet, welches in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2580,00 E festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen [im Dezember 1983] die Ehe. Aufgrund des am 7.9.2009 beim Amtsgericht Gelnhausen eingegangenen, dem Antragsgegner am 20.10.2009 zugestellten Scheidungsantrags wurde die Ehe durch Beschluss vom 9.11.2010 (Aktenzeichen 64 F 910/09 S), rechtskräftig seit dem 21.12.2010 geschieden. Durch Beschluss vom 9.11.2010 war zuvor das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt worden.

In Teil A § 5 des von den Eheleuten am 8.10.2009 geschlossenen notariellen Vertrags findet sich folgende Regelung:

"Die Erschienen vereinbaren, dass in das Versorgungsausgleichsverfahren im Falle gerichtlicher Scheidung nur diejenigen Anwartschaften und Anrechte einbezogen und ausgeglichen werden sollen, die die Erschienen jeweils im Zeitraum ab Beginn der Ehezeit im Sinne des Gesetzes bis zum 30.09.1999 erworben haben, d. h., das Ende der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleiches wird hiermit einvernehmlich zwischen den Erschienenen auf den 30.09.1999 festgelegt. Im Übrigen verzichten die Erschienenen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was Anwartschaftsrechte anbelangt, soweit sie nach dem 30.09.1999 ganz oder anteilig erworben wurden und erklären, dass sie in der Lage sind, noch entsprechende Vorkehrungen für eine angemessene Altersvorsorge zu treffen. Sie halten diese Regelung auch im Hinblick auf die sonstigen Vereinbarungen in dieser Urkunde für angemessen."

Nach den vom Amtsgericht für eine Ehezeit vom 1.12.1983 bis zum 30.9.1999 eingeholten Auskünften verfügt der Ehemann über eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ...) von 5,4853 Entgeltpunkten. Die Ehefrau hat bei dem Land Hessen eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung (Regierungspräsidium Kassel, Personalnummer ...) in Höhe von 1620,26 DM, die extern zu teilen ist. Darüber hinaus hat die Ehefrau eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe erworben, wobei hier die satzungsgemäße Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 19.4.2011 dergestalt durchgeführt, dass von der Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,7427 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau auf Beamtenversorgung ein Anrecht in Höhe von monatlich 810,13 E bei der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes begründet wurde. Gegen diesen ihm am 3.5.2011 zugestellten Beschluss hat das Land Hessen mit am 23.5.2011 beim Amtsgericht Gelnhausen eingegangenem Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausgleichswert auf 404,19 E abzuändern. Zur Begründung führt es aus, dass zum einen in der amtsgerichtlichen Entscheidung der Ausgleichswert mit 810,13 E angenommen wurde, obwohl er sich nach der in der ersten Instanz erteilten Auskunft auf 810,13 DM beläuft. Zum Anderen sei aufgrund des zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) vom 25.11.2010 die Regelaltersgrenze für die Ehefrau um ein Jahr angehoben worden, so dass sich der Ehezeitanteil der Versorgung auf 1581,05 DM (entsprechend 808,38 E) reduziert habe.

Die gesetzliche Rentenversicherung des Ehemannes hat im Beschwerdeverfahren unter dem 18.7.2011 eine neue Auskunft erteilt, wonach sich der Ehezeitanteil der erworbenen Anwartschaft unter Außerachtlassung der in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 30.9.2009 erworbenen Anwartschaften auf 5,4744 Entgeltpunkte beläuft, so dass sich ein Ausgleichswert von 2,7372 Entgeltpunkten ergibt. Mit Schreiben vom 8.11.2011, eingegangen am 10.11.2011, teilte sie mit, dass ihr Schreiben als Anschlussbeschwerde gewertet werden solle, falls das vom Senat für erforderlich gehalten wird.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Die Frist begann gemäß § 63 Abs. 3 FamFG mit der am 3.5.2011 erfolgten schriftlichen Bekanntgabe an das Regierungspräsidium Kassel und endete demnach mit Ablauf des 3.6.2011. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht am 23.5.2011 und damit rechtzeitig eingegangen. Das Regierungspräsidium ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil es durch die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Durchführung der externen Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist gemäß § 228 FamFG vom Erreichen eines bestimmten Wertes der Beschwer unabhängig.

2. Das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8.11.2011 ist als Anschlussbeschwerde auszulegen. Denn der Senat hat mit Schreiben vom 9.9.2011 darauf hingewiesen, dass er sich entgegen einem zuvor übermittelten Entscheidungsentwurf nicht in der Lage sieht, die Entscheidung über die Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung abzuändern, weil insoweit keine (Anschluss-)beschwerde eingelegt war.

Die Anschlussbeschwerde ist auch zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 66 FamFG nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden. Ihr steht auch nicht eine etwaige Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Anwartschaften bereits in Teilrechtskraft erwächst (für eine Teilrechtskraft: OLG Schleswig, Beschluss vom 2.8.2011, 10 UF 242/10, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1086, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991, zitiert nach Juris, dort Rn. 14; gegen eine Teilrechtskraft: OLG Dresden FamRZ 2010, 1804, zitiert nach Juris, dort Rn. 19; OLG Celle FamRZ 2011, 720, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 f.), so folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn es ist zu unterscheiden zwischen der (auch nach Auffassung des Senats zu bejahenden) Frage, ob nach neuem Recht ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Ausgleich eines von mehreren Anrechten beschränkt werden kann (bejaht auch von BGH FamRZ 2011, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 17, weil bei mehreren Anrechten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten voneinander unabhängig sind), und der Frage, ob und wann die Entscheidung zu den übrigen nicht angegriffenen Anrechten in (Teil-)Rechtskraft erwächst. Dies ist nach Auffassung des Senats erst dann der Fall, wenn die übrigen Anrechte nicht mehr im Wege der Anschlussbeschwerde (oder durch Erweiterung der Rechtsmittelanträge) angegriffen werden können.

Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung gehemmt wird (§ 45 S. 2 FamFG), wobei sich die Hemmungswirkung grundsätzlich auf die gesamte Entscheidung erstreckt, auch wenn sich das Rechtmittel auf einen Teil von mehreren Verfahrensgegenständen der Ausgangsentscheidung beschränkt (vgl. BGH NJW 1994, 657, zitiert nach Juris, dort Rn. 24). Dies beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens dadurch erweitern kann, dass einerseits der Rechtsmittelführer das anfangs auf einen Teil der Entscheidung beschränkte Rechtsmittel auf den bisher nicht angefochtenen Teil ausdehnt oder dass andererseits sein Gegner sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile der vorinstanzlichen Entscheidung in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden, die der Rechtsmittelführer nicht angefochten hat und mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte (BGH a. .a. O. Rn. 25 m. w. N.). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Anschlussrechtsmittel die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erweitert werden können, und zwar auch auf im ersten Rechtszug verbeschiedene Teile des Verfahrensgegenstandes, die nicht durch das Rechtsmittel angegriffen sind (vgl. BGH a. a. O.; BGH FamRZ 1983, 683, zitiert nach Juris, dort Rn. 12; BGH NJW-RR 2005, 1169, zitiert nach Juris, dort Rn. 10 zu der mit einem Mieterhöhungsverlangen verbundenen Klage auf Zahlung der erhöhten Miete). Dies muss nach Auffassung des Senats auch für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach neuem Recht gelten, so dass die mit dem Rechtsmittel nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung grundsätzlich durch Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden können. Da die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG unbefristet zulässig ist, tritt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Teilrechtskraft hinsichtlich der durch die Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Ausgangsentscheidung ein. Denn jedenfalls die stets am Beschwerdeverfahren beteiligten Eheleute könnten jederzeit die übrigen Verfahrensgegenstände durch Erweiterung der Beschwerdeanträge oder durch Anschlussbeschwerde zur Entscheidung des Beschwerdegerichts stellen.

Im vorliegenden Fall ist die Anschlussbeschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 2 zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob eine Anschlussbeschwerde nur von einem am Ausgangsrechtsmittel Beteiligten erhoben werden kann (so Keidel/Sternal § 66 Rn. 8) oder ob zusätzlich eine Gegnerstellung zu dem Ausgangsrechtsmittel zu fordern ist (offen gelassen von BGH FamRZ 1982, 36, zitiert nach Juris, dort Rn. 23; auch offen gelassen von OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154). Denn der Versorgungsträger zu 2 ist am Ausgangsrechtsmittel des Versorgungsträgers zu 1 deshalb beteiligt, weil der Ausgleich des bei dem Versorgungsträger zu 1 bestehenden Anrechts durch Begründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung bei dem Versorgungsträger zu 2 erfolgt ist und gemäß § 16 VersAusglG zu erfolgen hat. Der Versorgungsträger zu 2 ist daher gemäß § 219 Nr. 3 FamFG auch Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Auch eine evtl. erforderliche Gegnerstellung besteht. Denn hierfür ist es ausreichend, dass durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers konkret ungünstig betroffen sein kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; wohl auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154; Finger in MüKoZPO, 3. Auflage 2007 § 629a ZPO Rn. 21). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn es erscheint möglich, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers zu 1 der auf den Versorgungsträger zu 2 zu übertragende Kapitalbetrag reduziert wird, so dass der Versorgungsträger zu 2 berechtigt ist, im Wege der Anschlussbeschwerde eine Reduzierung der für die Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaft geltend zu machen.

3. Auf die Beschwerde war die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Ehefrau bei dem beteiligten Versorgungsträger zu 1 wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Da die Eheleute [im Dezember 1983] die Ehe geschlossen haben und der Scheidungsantrag dem Antragsgegner am 20.10.2009 zugestellt worden ist, ist als Ehezeit der Zeitraum vom 1.12.1983 bis zum 30.9.2009 anzusehen.

Aufgrund des am 8.10.2009 geschlossenen notariellen Vertrags sind die von den Beteiligten in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum Ende der Ehezeit am 30.9.2009 erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung des § 5 des notariellen Vertrags unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG nicht der Disposition der Eheleute unterliegt, sie aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen können, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2004, 256, zitiert nach Juris, dort Rn. 9, noch zum alten Versorgungsausgleichsrecht).

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung. Sie hält sich innerhalb des nach § 6 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Regelungsbereichs und ist in der von § 7 Abs. 1 VersAusglG geforderten notariellen Form geschlossen. Auch die Formvorschrift des § 7 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1410 BGB wäre hier erfüllt, da der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute beurkundet wurde, so dass es dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um eine Regelung im Rahmen eines Ehevertrags handelt. Schließlich hält die Vereinbarung auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG stand. Sie wirkt sich zugunsten der Ehefrau aus, weil der Ehemann in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 30.9.2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.7.2011 lediglich Anwartschaften in Höhe von 0,2436 Entgeltpunkten erworben hat, was bei einem Umrechnungsfaktor von 6144,9210 einen Kapitalwert von 1496,90 E entspricht, während die Ehefrau in der gleichen Zeit bei der gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmenden zeitratierlichen Bewertung Anrechte in Höhe von 1153,21 DM (entsprechend 589,63 E) monatlich (4765,06 DM * 10 / 41,32) erworben hat, was einem Kapitalwert von 133.206,98 E entspricht. Diese Regelung führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Lastenverteilung im Hinblick auf die Rollenverteilung in der Ehe, weil der Versorgungsausgleich gerade für den Zeitraum durchgeführt wurde, in dem der Ehemann sich unter Zurückstellung seiner Berufstätigkeit um Haushalt und Kindererziehung kümmerte, während die Ehefrau ihrem Beruf als Lehrerin nachging. Da die Vereinbarung erst nach der Trennung der Eheleute geschlossen wurde und seitdem keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung.

Für die Beschwerdeentscheidung ist hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau auf Beamtenversorgung von der berichtigten Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel vom 13.5.2011 auszugehen. Insbesondere ist auch die durch das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen eingetretene Reduzierung der Anwartschaft in der Entscheidung zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Versorgungsausgleichsrecht (vgl. BGH FamRZ 2004, 256, zitiert nach Juris, dort Rn. 16). Danach hat die Ehefrau unter Ausklammerung der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 30.9.2009 eine Anwartschaft von monatlich 1581,05 DM erworben; der Ausgleichswert beläuft sich auf 790,53 DM (entsprechend 404,19 E). Dieser ist gemäß § 16 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen, so dass für den Ehemann auf dessen Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in dieser Höhe zu begründen ist. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 16 Abs. 3 VersAusglG. Zu diesem Zweck war in der Beschlussformel auch der Bezugszeitpunkt anzugeben. Maßgeblich ist insoweit das Eheende (vgl. MüKoBGB/Gräper § 16 VersAusglG Rn. 14), das, wie oben dargelegt, durch die Vereinbarung in § 5 des notariellen Vertrags nicht verändert werden konnte.

Eine Verzinsung war nicht anzuordnen, weil im Falle der externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine Zahlung eines Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 VersAusglG erfolgt, die verzinst werden könnte. Vielmehr erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der Träger der Versorgungslast gemäß § 225 SGB VI die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu erstattet hat (vgl. Gräper in MüKoBGB § 16 VersAusglG Rn. 23). Darüber hinaus ist durch die gesetzlichen Vorschriften sichergestellt, dass sich das Anrecht des Ausgleichsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Eheendes entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwertes entwickelt (vgl. BGH NJW 2011, 3358, zitiert nach Juris, dort Rn. 22).

4. Auf die Anschlussbeschwerde war die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Aufgrund der mit Schreiben vom 18.7.2011 erteilten Auskunft steht fest, dass sich die vom Antragsgegner in der Ehezeit unter Außerachtlassung des Zeitraums vom 1.10.1999 bis zum 30.9.2009 erworbene Anwartschaft auf 5,4744 Entgeltpunkte beläuft. Der Ausgleichswert beträgt danach 2,7372 Entgeltpunkte. Diese sind im Wege der internen Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto zu übertragen. Dieser Ausgleich ist auch für die Ehefrau nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Denn die Wartezeit von 60 Monaten nach § 50 Abs. 1 SGB VI wird bereits durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Anwartschaft erfüllt. Hierzu sind gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte durch 0,0313 zu dividieren, was dann die durch den Versorgungsausgleich erfüllten Wartezeitmonate ergibt. Bei 2,7372 Entgeltpunkten werden daher 87 Wartezeitmonate erfüllt. Dies wird auch durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8.11.2011 bestätigt, wonach die Wartezeit von 60 Monaten durch die Übertragung der Entgeltpunkte erfüllt wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Hinsichtlich der Beschwerde wurde berücksichtigt, dass diese durch die Verwechselung der Währungseinheiten in der erstinstanzlichen Entscheidung mitverursacht wurde, weshalb von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde. Eine Veranlassung, einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten eines anderen aufzuerlegen, bestand nicht.

6. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG. Ausgehend von einem Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten in Höhe von 12.900 E entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwei Anrechte waren, war der Wert auf 20% von 12.900 E festzusetzen.

Diehl Fischer Büchsel