OLG Frankfurt vom 26.06.2020 (4 UF 176/19)

Stichworte: Kindesunterhalt, Wohnbedarf, Deckung durch den Barunterhaltspflichtigen; Mehrbedarf; Sonderbedarf; Nachhilfeunterricht; kieferorthopädische Behandlung; Feststellungsantrag
Normenkette: BGB 1601 ff.; BGB 1603 Abs. 2; BGB 1606 Abs. 3; BGB 1610 Abs. 2; BGB 1613 Abs. 2; ZPO 256
Orientierungssatz:
  • Wird der Wohnbedarf eines Kindes ganz oder teilweise dadurch gedeckt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die ihm ganz oder zum Teil gehörende Wohnung dem betreuenden Elternteil und dem Kind überlässt, ist die Deckung des Wohnbedarfs jedenfalls dann durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, wenn weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung an den betreuenden Elternteil geltend macht.
  • Privater Nachhilfeunterricht begründet dann einen Mehrbedarf des Kindes, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe:vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Das Fehlen sachlicher Gründe:kann der nicht betreuende Elternteil dem geltend gemachten Mehrbedarf nicht entgegenhalten, wenn er mit der Maßnahme einverstanden war.
  • Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung können einen Sonderbedarf des Kindes begründen, soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist.
  • 458 F 12001/19 UK
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Einzelrichter auf ... vom 1.7.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vom ... auf Grund der mündlichen Verhandlung am 5.6.2020 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin für das Kind A, geb. am 0.0.0000, über den in der Urkunde des Jugendamts des X-Kreises vom 0.0.2017, UR-Nr. 00/17 titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von 1.602,33 Euro für den Zeitraum von April 2017 bis Juni 2019 zu zahlen.

    Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin für das Kind B, geb. am 0.0.0000, über den in der Urkunde des Jugendamts des X-Kreises vom 0.0.2017, UR-Nr. 00/17 titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von 2.851,67 Euro für den Zeitraum von April 2017 bis Juni 2020 zu zahlen. Die vorgenannte Urkunde wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin für das Kind B ab Juli 2020 zusätzlich zum titulierten Elementarunterhalt von 115 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds laufenden monatlichen Mehrbedarf von 66,33 Euro zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Kindes C, geb. am 0.0.0000, in der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis XY in Z gemäß Behandlungsplan vom 6.6.2017 in Höhe von einem Drittel zu tragen.

    Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln, dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 13.168,50 Euro.

    Gründe:

    I.

    Die getrennt lebenden Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Antragstellerin begehrt eine Erhöhung der auf 115 Prozent des Mindestunterhalts lautenden Unterhaltstitel und macht Mehr- bzw. Sonderbedarf für außerschulischen Förderunterricht und eine kieferorthopädische Behandlung geltend.

    Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Diese sind dahingehend zu berichtigen, dass die älteste Tochter A nicht am 0.0.0000, sondern am 0.0.0000 geboren ist, und dahingehend zu ergänzen, dass der Antragsgegner bereits ab September 2016 bis zur Errichtung der Jugendamtsurkunden für alle drei Kinder Unterhalt in Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds zahlte, teilweise allerdings erst nach Erhebung des vorliegenden Abänderungsantrags durch die Antragstellerin. Lediglich im Monat August 2016 zahlte der Antragsgegner für A nur 417,- Euro statt 423,- Euro und für B und C nur je 342,- Euro statt 347,- Euro, was der ihm von der Antragstellerin überreichten Unterhaltsforderung entsprach. Wegen des von beiden Beteiligten erzielten Erwerbseinkommens wird auf die im ersten und zweiten Rechtszug vorgelegten Verdienstbescheinigungen, die vom Antragsgegner vorgelegten Belege über die Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Vortrag der Antragstellerin im zweiten Rechtszug Bezug genommen. Die Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Antragstellerin mitversichert. Der Antragsgegner trägt die monatlichen Beiträge von 34,11 Euro für eine Unfallversicherung der gesamten Familie sowie von 45,30 Euro für die Gebäudeversicherung der von der Antragstellerin und den Kindern bewohnten Immobilie. Deren sich aus dem Mietspiegel der Stadt Y, dessen Anwendung die Stadt Z empfiehlt, ergebender Kaltmietwert beläuft sich auf 1.720,45, Euro. Insoweit wird auf die vom Antragsgegner als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.6.2020 vorgelegte Berechnung Bezug genommen. Beide Beteiligte legen die Strecke zwischen ihren Wohnorten in Z und ihren Arbeitsplätzen in Q wie schon während des Zusammenlebens mit dem Kraftfahrzeug zurück. Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragsgegners und seinem Arbeitsplatz beträgt ausweislich der im Internet abrufbaren Routenplaner 19 km (über die X-Straße), die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz 22 km (ebenfalls über die X-Straße). Für die Finanzierung des von der Antragstellerin genutzten Fahrzeugs, über dessen Eigentum die Beteiligten ebenso streiten wie über das Eigentum an dem vom Antragsgegner genutzten Fahrzeug, zahlt der Antragsgegner monatliche Raten von 210,- Euro. Beide Beteiligten tragen im Übrigen die Betriebskosten einschließlich der Kosten für Steuer und Versicherung des jeweils von ihnen genutzten und auf sie zugelassenen Fahrzeugs selbst. Auf einen aus der Überziehung des gemeinsamen Girokontos der Beteiligten resultierenden Kredit, über dessen Tilgung sich die Beteiligten nicht einigen können, zahlt der Antragsgegner monatliche Zinsen von 38,87 Euro. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer geerbten Immobilie in V, aus deren Vermietung er im Jahr 2014 ausweislich des vorgelegten Einkommenssteuerbescheids Einkünfte von 1.389,- Euro nach Abzug von Abschreibungen auf den Gebäudewert in Höhe von 1.435,- Euro erzielte. Für Erhaltungs- und Renovierungsaufwendungen nahm der Antragsgegner in den Jahren 2011 und 2017 Darlehen auf, die er mit monatlichen Zins- und Tilgungsraten von gerundet 248,- Euro bzw. 131,- Euro bedient. Bis zum 30.4.2017 war die gesamte Immobilie an eine Stiftung vermietet. Derzeit, und zwar seit dem 1.9.2017, ist lediglich die Erdgeschosswohnung des Hauses für einen monatlichen Kaltmietzins von 252,- Euro vermietet. Die Wohnung im ersten Obergeschoss und das Dachgeschoss stehen leer; die Beteiligten streiten über deren Vermietbarkeit. Der Einkommenssteuerbescheid für 2017 weist Verluste aus Vermietung und Verpachtung von 835,- Euro nach Abzug linearer Abschreibungen auf den Gebäudewert in Höhe von 1.299,- Euro aus. Der Einkommenssteuerbescheid für 2018 weist Verluste aus Vermietung und Verpachtung von 1.232,- Euro aus. Die aus den genannten Einkommenssteuerbescheiden resultierenden Einkommenssteuererstattungen von 2.182,39 Euro bzw. 2.117,66 Euro flossen dem Antragsgegner im Jahr 2019 zu. Das ihm gehörende Ackerland hat der Antragsgegner im Jahr 2017 für 5.055,60 Euro verkauft, ein weiteres Gartengrundstück im Jahr 2019 für 600,- Euro; die zuvor erzielte jährliche Pacht belief sich nach Angaben des Antragsgegners auf 25,- Euro für das Ackerland und auf 65,- Euro für das Gartengrundstück. Wegen der Frage des Fortbestehens der Erforderlichkeit der für die Kinder A und B seit 2012 in Anspruch genommenen außerschulischen Förderung wird auf die vorgelegten Atteste und Stellungnahmen Bezug genommen. Die Schulzeugnisse beider Kinder sind im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.6.2020 eingesehen worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 18.5.2020 Bezug genommen. An den Kosten der Klassenfahrten der gemeinsamen Kinder beteiligt der Antragsgegner sich hälftig.

    Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führt es aus, selbst mit dem von der Antragstellerin errechneten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von zuletzt 4.500,09 Euro schulde der Antragsgegner keinen höheren Unterhalt als 115 Prozent des Mindestunterhalts, weil wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber drei Kindern und der teilweisen Deckung des Wohnbedarfs der Kinder durch den Antragsgegner eine Herabstufung um zwei Einkommensgruppen vorzunehmen sei. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil die insoweit ebenfalls barunterhaltspflichtige Antragstellerin ihre eigenen Einkünfte nicht dargelegt habe, weshalb die von ihr in Ansatz gebrachte Mehrbedarfsquote nicht nachvollzogen werden könne. Außerdem datierten sämtliche den Mehrbedarf von A und B begründenden Atteste und Schreiben aus den Jahren 2015 und 2016 und seien nicht geeignet, ein Fortbestehen des Bedarfs in den Jahren 2017 und 2018 zu begründen. Die medizinische Notwendigkeit der durch die Verwendung sogenannter Speed-Brackets veranlassten Zusatzkosten der kieferorthopädischen Behandlung Cs sei ebenfalls nicht dargelegt.

    Mit ihrer am 1.7.2019 beim Amtsgericht eingegangenen und innerhalb der verlängerten Frist zur Beschwerdebegründung begründeten Beschwerde gegen den ihr am 3.6.2019 zugestellten Beschluss verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor, dem Antragsgegner seien Einkünfte in Höhe der im Falle einer vollständigen Vermietung des Hauses in V erzielbaren Mieteinkünfte von rund 800,- Euro zuzurechnen. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige außerdem nicht die vom Antragsgegner bezogenen Steuererstattungen. Für das Erreichen seines Arbeitsplatzes sei er auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Jedenfalls könne er nicht die Fahrtkostenpauschale und die Finanzierungskosten des von der Antragstellerin genutzten Fahrzeugs geltend machen. Dieses stehe nämlich in seinem Eigentum, während das von ihm genutzte Fahrzeug, für welches keine Finanzierungskosten anfielen, in ihrem Eigentum stehe. Einen Tausch der beiden Fahrzeuge verweigere er. Schließlich sei auch die vom Amtsgericht vorgenommene Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe wegen des vom Antragsgegner gedeckten Wohnbedarfs nicht gerechtfertigt; der Barbedarf der Kinder werde dadurch nicht geschmälert. Ihr eigenes bereinigtes Einkommen unterschreite dasjenige des Antragsgegners, weshalb die von ihr geforderte hälftige Beteiligung des Antragsgegners am Mehrbedarf gerechtfertigt sei. Der aus der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter C resultierende Sonderbedarf sei angemessen, weil der Antragsgegner selbst im Rahmen seiner privaten Krankenversicherung Wahlleistungen in Anspruch nehme. A, der noch in der Grundschule ein Nachteilsausgleich bewilligt worden sei, habe ihre guten Noten nur der Fortführung der vom Antragsgegner selbst zuletzt im Jahr 2015 veranlassten außerschulischen Förderung zu verdanken. Ihre Leistungen gemäß der Hamburger Schreibprobe seien unterdurchschnittlich gewesen. Sie besuche ab dem kommenden Schuljahr die gymnasiale Oberstufe und erhalte dort wegen einer beim Eingangstest festgestellten Schwäche im Fach Deutsch eine spezielle Förderung. B leide sowohl unter einer Lese-Rechtschreib-Schwäche als auch unter eine Aufmerksamkeitsstörung, was der Antragsgegner zuletzt im Februar 2019 in einem Anamnesebogen des behandelnden Arztes bestätigt habe. Nur durch die außerschulische Förderung hätten seine Noten überhaupt auf das derzeitige Niveau gehoben werden können, wobei sein Leistungsniveau in Englisch weit unterdurchschnittlich sei.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

    1. den Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des X-Kreises vom 0.0.2017, UR-Nr. 00/217, zu verpflichten,

    a) für das Kind A , geb. am 0.0.0000,

    a. ab dem 1.1.2019 zu Händen der Antragstellerin laufenden Elementarkindesunterhalt in Höhe von 128 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen.

    b. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.832,- Euro für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 31.12.2018 zu zahlen.

    c. rückständigen Mehrbedarf in Höhe von 960,- Euro für eine fachliche Förderung einer Aufmerksamkeitsstörung und der englischen Sprache im Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 31.1.2018 und in Höhe von 1.011,50 für eine fachliche Förderung der englischen Sprache im Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 30.6.2019 zu zahlen.

    b) für das Kind B, geb. am 0.0.0000,

    a. ab dem 1.1.2019 zu Händen der Antragstellerin laufenden Elementarkindesinterhalt in Höhe von 128 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen.

    b. rückständigen Elementarkindesunterhalt in Höhe von 1.767,- Euro für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 31.12.2018 zu zahlen.

    c. rückständigen Mehrbedarf in Höhe von 960,- Euro für eine fachliche Förderung einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie der englischen Sprache im Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 31.1.2018 und laufenden Mehrbedarf hierfür in Höhe von 99,50 Euro monatlich für den Zeitraum ab dem 1.2.2018 zu zahlen.

    c) für das Kind C, geb. am 0.0.0000,

    a. ab dem 1.1.2019 zu Händen der Antragstellerin laufenden Elementarkindesunterhalt in Höhe von 128 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen.

    b. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.575,- Euro für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 31.12.2018 zu zahlen.

    2. festzustellen, dass der Antragsgegner einen Sonderbedarf in Höhe von 50 Prozent der durch eine kieferorthopädische Behandlung des Kindes C, geb. am 0.0.0000, in der kieferorthopädischen entstehenden Gemeinschaftspraxis XY in Z gemäß Behandlungsplan vom 6.6.2017 entstehenden Kosten zu tragen, soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

    Der Antragsgegner beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Er trägt im Wesentlichen vor, er könne keine zusätzlichen Mieteinkünfte erzielen, solange die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses in V nicht mit einem neuen Bad und neuer Elektrik versehen werde, wofür ihm derzeit die Mittel fehlten. Das Dachgeschoss sei nicht ausgebaut und könne schon deshalb nicht vermietet werden. Überhaupt seien die zu erwartenden Mieteinkünfte im nördlichen Vogelsberg sehr gering. Eine außerschulische Förderung As sei jedenfalls nach dem 1.4.2017 nicht mehr erforderlich gewesen, nachdem A bereits seit 2012 gefördert worden sei und der Fachdienst Gesundheit des X-Kreises bereits mit Schreiben vom 22.7.2015 eine Kostenübernahme wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt habe. B werde wegen einer Aufmerksamkeitsstörung medikamentös behandelt und erhalten deswegen einen schulischen Nachteilsausgleich. Einen zusätzlichen Nachteilsausgleich wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 18.4.2016 beantragt worden sei, erhalte er nicht. Im Frankfurter Leseverständnistest habe er am 21.9.2015 eine mittlere Kompetenzstufe im narrativen Text und im Sachtext erreicht; am 29.6.2017 sei er als guter Leser eingestuft worden. Ihm sei von seiner Schule im Jahr 2017 nach Abschluss der Förderstufe der Besuch der Realschule empfohlen worden.

    Die Entscheidung über die Beschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 24.1.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nUrteilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet und insoweit zurückzuweisen.

    Die Voraussetzungen einer Abänderung des in den Jugendamtsurkunden für den Zeitraum ab April 2017 titulierten Elementarunterhalts oder einer Nachzahlung von Elementarunterhalt für den Zeitraum von August 2016 bis März 2017 sind nicht gegeben, weil der Antragsgegner im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keinen höheren als den titulierten bzw. gezahlten Elementarunterhalt von 115 Prozent des Mindestunterhalts schuldet.

    Der Antragsgegner verfügt ausweislich der Bezügemitteilung für Mai 2020 aktuell über ein gesetzliches monatliches Nettoeinkommen von 4.335,83 Euro. Dieses ist um die dort ausgewiesene vermögenswirksame Anlage von 40,- Euro (vgl. Ziffer 10.1 und 10.6 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Stand 1.1.2020, veröffentlicht unter www.hefam.de) und die ebenfalls dort ausgewiesenen Beiträge von 12,80 Euro zum Berufsverband des Antragsgegners zu bereinigen (vgl. Ziffer 10.2 der Unterhaltsgrundsätze). Des Weiteren sind die monatlichen Beiträge von 225,19 Euro zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. Ziffer 10.1 der Unterhaltsgrundsätze), außerdem die dem Antragsgegner durch seine Erwerbstätigkeit entstehenden Fahrtkosten (vgl. Ziffer 10.2.2 der Unterhaltsgrundsätze). Diese bemisst der Senat mit 209,- Euro ausgehend von einer einfachen Fahrtstrecke von 19 km, 220 Arbeitstagen jährlich und einem Kilometersatz von 0,30 Euro. Auf eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss sich der Antragsgegner deshalb nicht verweisen lassen, weil er den Weg zur Arbeit auch während des Zusammenlebens der Beteiligten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt hat und weil kein Mangelfall vorliegt.

    Schließlich sind die monatlichen Beiträge von 34,11 Euro zur Familienunfallversicherung und von 45,30 Euro zur Wohngebäudeversicherung des von der Antragstellerin und den Kindern bewohnten Hauses sowie die monatlichen Zinsen von 38,87 Euro auf den von beiden Beteiligten gemeinsam in Anspruch genommenen Überziehungskredit und die monatlichen Zins- und Tilgungsraten von 210,- Euro für die Finanzierung des von der Antragstellerin genutzten Fahrzeugs als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, weil diese Verbindlichkeiten der Antragstellerin und den Kindern gleichermaßen wie dem Antragsgegner oder sogar ausschließlich zugutekommen. Soweit sich die Antragstellerin eines Anspruchs auf Herausgabe des vom Antragsgegner genutzten (lastenfreien) Fahrzeugs Zug um Zug gegen Herausgabe des von ihr genutzten Fahrzeugs an ihn berühmt, ist es ihr nicht gelungen, die zu Gunsten des jeweiligen Besitzers sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen. Die Vorlage der an sie gerichteten Rechnung über den Kaufpreis für das vom Antragsgegner genutzte Fahrzeug reicht hierfür im Hinblick auf die erfolgte Zulassung beider Fahrzeuge auf den derzeitigen Besitzer und die Tragung der Betriebskosten durch den jeweiligen Besitzer nicht aus. Solange der Antragsgegner die Zins- und Tilgungsraten für die Finanzierung des Kaufpreises des von der Antragstellerin genutzten Fahrzeugs zahlt, mindert dies daher sein unterhaltsrelevantes Einkommen.

    Danach verbleibt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.520,56 Euro.

    Diesem sind die zu erwartende Steuererstattung und die Mieteinkünfte des Antragsgegners hinzuzurechnen. Der Antragsgegner hat für die Jahre 2017 und 2018 Einkommenssteuererstattungen von 2.182,39 Euro bzw. 2.117,66 Euro erhalten, deren Durchschnitt von 2.150,03 Euro bei weitgehend unveränderten Verhältnissen auch für das Veranlagungsjahr 2019 zu erwarten ist.

    Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergeben sich unter Außerachtlassung der Gebäudewertabschreibungen von 1.299,- Euro jährlich, die das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wegen der gegenläufigen Entwicklung des Bodenwerts regelmäßig nicht schmälern (vgl. Ziffer 1.6 der Unterhaltsgrundsätze), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 464,- Euro im gesamten Jahr 2017 und von 67,- Euro im gesamten Jahr 2018, im Durchschnitt also 265,50 Euro.

    Die monatlichen Einkünfte aus Steuererstattungen und Vermietung und Verpachtung belaufen sich damit auf 201,29 Euro. Fiktive Mieteinkünfte sind dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Im Hinblick auf die Höhe seiner Erwerbseinkünfte und die Höhe der aus einer Vollvermietung des Hausgrundstücks in V im Jahr 2014 erzielten Einkünfte von ebenfalls nur 235,33 Euro monatlich nach Hinzurechnung der Gebäudewertabschreibungen trifft den Antragsgegner trotz seiner nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern keine Obliegenheit, die leer stehende Wohnung im Obergeschoss des Hauses in einen vermietbaren Zustand zu versetzen.

    Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die in den Jahren 2011 und 2017 für die Finanzierung von Erhaltungs- und Renovierungsaufwendungen aufgenommenen Darlehen schmälern das Einkommen des Antragsgegners hingegen nicht. Die Schuldzinsen sind bei der Ermittlung der steuerlich in Ansatz zu bringenden Einkünfte bereits abgezogen worden. Die Tilgungsleistungen dienen der Finanzierung der bei der Ermittlung der steuerlich in Ansatz zu bringenden Einkünfte abgezogenen Erhaltungs- und Renovierungsaufwendungen. Würde man sowohl diese Aufwendungen als auch die Tilgungsleistungen in Abzug bringen, würde das zu einem doppelten Abzug der Erhaltungs- und Renovierungsaufwendungen führen.

    Nach Hinzurechnung monatlicher Einkünfte aus der Steuererstattung und aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 201,29 Euro verfügt der Antragsgegner damit über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.721,85 Euro, was einem Einkommen nach Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle entspricht.

    Da die Düsseldorfer Tabelle auf den Fall zugeschnitten ist, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten zu Unterhalt verpflichtet ist, ist wegen der im vorliegenden Fall bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen (vgl. Ziffer 11.2 der Unterhaltsgrundsätze).

    In Literatur und Rechtsprechung umstritten ist bislang die Frage, wie sich der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil den Wohnbedarf eines Kindes ganz oder teilweise durch Naturalleistungen – hier die mietfreie Überlassung der dem Antragsgegner zu 60 Prozent gehörenden vormaligen Ehewohnung – deckt, auf die Höhe des geschuldeten Barunterhalts auswirkt.

    Teilweise wird vertreten, die Deckung des Wohnbedarfs schmälere den Barbedarf des Kindes nicht, weil dem ohnehin mietfrei beim betreuenden Elternteil wohnenden Kind hierdurch kein Nutzungsvorteil entstehe (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014 – 9 UF 182/12, juris; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 891; so im Ergebnis wohl auch Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, Rdnr. 573).

    Nach anderer Auffassung ist der Barunterhaltsanspruch des Kindes zu reduzieren, wenn der im Tabellenunterhalt enthaltene Anteil für Wohnbedarf durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den Unterhaltspflichtigen gedeckt ist (vgl. Scholz/Kleffmann/Doering-Striening/Erdrich, Praxishandbuch Familienrecht, Stand Mai 2019, Teil 1, Kindesunterhalt, Rdnr. 121).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus. Der Bundesgerichtshof hat bislang nur entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs von Ehegatten beim Ehegattenunterhalt der volle Wohnvorteil des mietfrei mit den Kindern im Eigenheim lebenden Ehegatten in Ansatz zu bringen ist, wenn für die Kinder der volle Tabellenunterhalt gezahlt bzw. in Ansatz gebracht wird (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1160; FamRZ 1992, 425; FamRZ 2013, 191). Ob den Kindern tatsächlich der volle Tabellenunterhalt geschuldet wird, musste der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen nicht entscheiden. Er hat an anderer Stelle allerdings ausgeführt, dass ein Unterhaltspflichtiger einen Teil seiner Unterhaltsleistung dadurch erbringt, dass er seinem Kind die Wohnung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, FamRZ 2009, 343, Rdnr. 16).

    Jedenfalls für den vorliegenden Fall, in welchem weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Überlassung der gemeinsamen Wohnung an den betreuenden Elternteil geltend macht, schließt sich der Senat der vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung an, wonach eine Deckung des Wohnbedarfs des Kindes durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe zu berücksichtigen ist.

    Auf die Frage, ob den Kindern durch die Überlassung der Wohnung ein geldwerter Nutzungsvorteil erwächst, kommt es dabei nach Auffassung des Senats nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der im Tabellenunterhalt enthaltene Anteil für Wohnbedarf (teilweise) nicht anfällt, weil der Wohnbedarf bereits durch die (teilweise) Überlassung der Wohnung des barunterhaltspflichtigen Elternteils an den betreuenden Elternteil und die Kinder gedeckt ist.

    Im vorliegenden Fall hält der Senat im Hinblick auf den 60-prozentigen Eigentumsanteil des Antragsgegners an dem der Antragstellerin und den Kindern zur Nutzung überlassenen Hausgrundstück und einen im Tabellenunterhalt enthaltenen Wohnkostenanteil von etwa 20 Prozent (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, Rdnr. 572 f.) eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe für angemessen. Der Antragsgegner ist damit in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren und schuldet danach laufenden Barelementarunterhalt in Höhe des durch die Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts von 115 Prozent des Mindestunterhalts.

    Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner im Jahr 2019 die Einkommenssteuererstattung für 2017 und für 2018 bezog, folgt auch für das Jahr 2019 keine höhere Elementarunterhaltsverpflichtung. Selbst wenn man für das gesamte Jahr 2019 das jedenfalls ab Oktober 2019 bezogene monatliche gesetzliche Nettoeinkommen von 4.195,22 Euro zu Grunde legt, steht im Vergleich zur obigen Berechnung für das Jahr 2020 der zusätzlichen Einkommenssteuererstattung von umgerechnet 179,17 Euro monatlich ein um 140,61 Euro monatlich geringeres gesetzliches Nettoeinkommen gegenüber. Daraus folgt bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.760,41 Euro, mit dem der Antragsgegner vor der vorzunehmenden Herabstufung ebenfalls in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist.

    Entsprechendes gilt für die Jahre 2016 bis 2018, in denen das gesetzliche Nettoeinkommen noch deutlich unter dem Betrag von 4.195,22 Euro monatlich lag. Dass der Antragsgegner im genannten Zeitraum höhere als die für die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 erhaltenen Steuererstattungen vereinnahmt hat, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin ebenso wenig dargelegt wie die Mieteinkünfte des Jahres 2016.

    Selbst wenn man für das Jahr 2016 im Hinblick auf die Vollvermietung des Hauses im V von Mieteinkünften in Höhe der im Jahr 2014 erzielten Mieteinkünfte von 235,33 Euro monatlich statt der für das Jahr 2020 berücksichtigten Mieteinkünfte von 22,13 Euro monatlich ausgeht, steht dem im Vergleich zum Jahr 2020 ein um 570,33 Euro monatlich geringeres gesetzliches Nettoerwerbseinkommen (3.765,50 Euro statt 4.335,83 Euro) gegenüber. Bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen folgt daraus ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.364,72 Euro, mit welchem der Antragsgegner damals ebenfalls in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren war. Nach der gebotenen Herabstufung um zwei Einkommensgrippen ergibt sich auch daraus ein Barunterhalt in Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts. Selbst wenn die vom Antragsgegner im Jahr 2016 noch erzielten Pachteinkünfte nicht in den versteuerten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung enthalten sein sollten, würde sich an der Eingruppierung durch ihre zusätzliche Berücksichtigung nichts ändern. Höhere als die vom Antragsgegner zugestandenen Pachteinkünfte von nicht einmal 10,- Euro monatlich hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin nicht dargelegt.

    Entsprechendes gilt für das Jahr 2017, in welchem der Antragsgegner Mieteinkünfte von umgerechnet 38,67 Euro monatlich und ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung ein gesetzliches Nettoerwerbseinkommen von 3.966,61 Euro monatlich bezog. Bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen folgt daraus ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.369,17 Euro, das ebenfalls der damaligen Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle entspricht und nach der gebotenen Herabstufung um zwei Einkommensgruppen zu einer Barunterhaltsschuld in Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts führt.

    Im Jahr 2018, in welchem der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung ein gesetzliches Nettoeinkommen von 4.007,97 Euro monatlich, jedoch keine Steuererstattung und Mieteinkünfte von nur 5,58 Euro bezog, belief sich sein bereinigtes Nettoeinkommen bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen auf 3.198,27 Euro, womit er wegen der Neuordnung der Einkommensgruppen im Jahr 2018 nach der gebotenen Herabstufung um zwei Einkommensgruppen sogar nur in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen gewesen wäre.

    Der Antragsgegner schuldet damit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab August 2016 den ab April 2017 titulierten Unterhalt in Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds. Soweit er für den Monat August 2016 geringfügig niedrigeren Unterhalt gezahlt hat, liegen die in § 1613 Abs. 1 BGB normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung weiteren Unterhalts nicht vor, weil der gezahlte Unterhalt dem von der Antragstellerin geforderten Unterhalt entsprach.

    Soweit die Zahlungen des Antragsgegners ab dem Jahr 2018 hinter dem titulierten Betrag zurückgeblieben sind, weil der Antragsgegner zwischenzeitliche Wechsel der Altersstufe oder Anpassungen des gesetzlichen Mindestunterhalts nicht beachtet hat, kann das der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Unterhalt in Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts ist für diesen Zeitraum bereits tituliert; die Antragstellerin mag etwaige Unterhaltsrückstände aus den bestehenden Titeln vollstrecken. Sie wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass ihre Anträge nicht die vom Antragsgegner nach Antragserhebung geleisteten Zahlungen berücksichtigen.

    An dem geltend gemachten Mehrbedarf für A und B ist der Antragsgegner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beteiligen.

    Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563). Zum Mehrbedarf rechnen auch die Kosten eines vom betreuenden Elternteil im Rahmen seiner Alltagssorge veranlassten Besuchs einer privaten Bildungseinrichtung, welche der Unterhaltsberechtigte allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vorliegen sachlicher Gründe:geltend machen kann. Sachliche Gründe:sind gegeben, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe:vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1563). Das Fehlen sachlicher Gründe:kann der nicht betreuende Elternteil dem geltend gemachten Mehrbedarf nicht entgegenhalten, wenn er mit der Maßnahme einverstanden war (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2, Rdnr. 457). Für berechtigten Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (§§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB; vgl. Ziffer 12.4 der Unterhaltsgrundsätze und BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

    Der Senat geht vom Vorliegen sachlicher Gründe im vorbeschriebenen Sinne für den durch die private außerschulische Förderung der Kinder A und B entstandenen Mehrbedarf aus.

    Die Förderung As in den Fächern Deutsch und Englisch im Institut LOS (jetzt PFI) wurde auf einvernehmliche Veranlassung beider Eltern im Hinblick auf schwache Lese- und Rechtschreibleistungen bereits im Jahr 2012 aufgenommen. Sie wurde vom Antragsgegner selbst noch im Jahr 2015 um ein weiteres Jahr verlängert, obwohl A im Abschlusszeugnis des Schuljahres 2014/2015 in keinem einzigen Fach eine schlechtere Note als eine 2 hatte und obwohl der Fachdienst Gesundheit des X-Kreises mit Schreiben vom 22.7.2015 eine Förderung As abgelehnt hatte. Da A bei der sogenannten Hamburger Schreibprobe zwischenzeitlich ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielte und beim Eingangstest für die gymnasiale Oberstufe erneut eine Schwäche in Deutsch festgestellt wurde, deretwegen A eine spezielle schulische Förderung erhält, spricht Vieles dafür, dass die gute Realschulabschlussnote des Jahres 2019 zumindest auch Folge der kontinuierlichen außerschulischen Förderung im Institut LOS bzw. PFI ist. Der von der Antragstellerin auch nach der Trennung der Beteiligten auf Wunsch des Kindes fortgeführten Förderung kann der Antragsgegner vor diesem Hintergrund nicht das Fehlen sachlicher Gründe entgegenhalten.

    Der geltend gemachte Mehrbedarf Bs ist ebenfalls in voller Höhe als berechtigt anzuerkennen. Die außerschulische Förderung Bs wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche und einer Aufmerksamkeitsstörung wurde ebenfalls bereits im Jahr 2012 von beiden Eltern veranlasst und vom Antragsgegner zuletzt im Jahr 2015 um ein weiteres Jahr verlängert. Dass B in Folge der Förderung bis zum Jahr 2017 erhebliche Fortschritte erzielte, sich im Frankfurter Leseverständnistest erheblich verbesserte und nach Abschluss der Förderstufe für das 2017 beginnende siebte Schuljahr eine Realschulempfehlung erhielt, rechtfertigt nicht die Annahme, die Förderung sei nicht über das Jahr 2017 hinaus notwendig gewesen. Vielmehr sprechen der im Jahr 2018 einsetzende deutliche Abfall der Noten und die ebenfalls im Jahr 2018 wieder aufgenommene medikamentöse Behandlung der Aufmerksamkeitsstörung dafür, dass gewichtige Gründe:für eine Fortführung der zunächst ohnehin mit Zustimmung des Antragsgegners begonnenen außerschulischen Förderung Bs im Institut LOS bzw. PFI vorliegen. Dies gilt auch für die dortige Förderung Bs im Fach Englisch. B hatte im Abschlusszeugnis des Schuljahrs 2015/2016 in Englisch eine 4; ihm drohte ausweislich des Schreibens seiner Schule vom 17.5.2016 eine Zurückstufung vom Erweiterungskurs in den Grundkurs. Mit Hilfe der zusätzlichen Sprachförderung verbesserten sich seine Leistungen im Fach Englisch zunächst erheblich (Note 2 im Halbjahreszeugnis 2017/2018), bevor sie erneut absackten. Das derzeitige Leistungsniveau lässt eine zusätzliche Förderung jedenfalls im Hinblick auf die bei beiden Eltern schon während des Zusammenlebens zum Ausdruck gebrachte Aufgeschlossenheit gegenüber außerschulischen Förderangeboten als sachlich gerechtfertigt erscheinen.

    An dem berechtigten Mehrbedarf müssen beide Eltern sich entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse beteiligen.

    Die Antragstellerin bezog ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen im Jahr 2017, für welches erstmalig Mehrbedarf geltend gemacht wird, ein durchschnittliches monatliches gesetzliches Nettoeinkommen von 1.691,71, im Jahr 2018 von 1.781,16 Euro und im Jahr 2019 (ausgehend vom Bezug eines Gehalts in Höhe des Gehalts für den Monat Oktober 2019 auch in den Monaten November und Dezember 2019) von 1.843,38 Euro.

    Das Einkommen ist um die Fahrtkosten zu bereinigen, die sich bei einer einfachen Entfernung von 22 km zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und 220 Arbeitstagen im Jahr auf 242,- Euro monatlich belaufen. Die vom Antragsgegner zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen Aufwendungen für eine Direktversicherung und für eine Riester-Rentenversicherung hat die Antragstellerin nicht belegt und hat hierfür auch sonst keinen geeigneten Beweis angeboten.

    Dem Einkommen hinzuzurechnen ist die im Jahr 2019 in Folge der erstmaligen getrennten steuerlichen Veranlagung der Beteiligten im Veranlagungsjahr 2017 erhaltene Steuererstattung von umgerechnet 117,41 Euro. Von einer Steuererstattung in dieser Höhe ist auch für die Folgejahre auszugehen.

    Ferner ist dem Einkommen der aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Heim resultierende Wohnvorteil hinzuzurechnen, der bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mit dem subjektiven Wohnwert in Höhe der ersparten Miete für eine angemessene Wohnung und anschließend mit dem objektiven Mietwert in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete in Ansatz zu bringen ist (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsgrundsätze).

    Den mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten zum endgültigen Scheitern der Ehe bis einschließlich 2017 in Ansatz zu bringenden subjektiven Wohnwert veranschlagt der Senat mit einem Betrag von 900,- Euro, den die Antragstellerin für eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Wohnung für sie und die drei Kinder in Bad Vilbel mindestens aufbringen müsste.

    Die ab dem Jahr 2018 in Ansatz zu bringende ortsübliche Vergleichsmiete, zu deren Höhe die Antragstellerin selbst keine Angaben gemacht hat, beläuft sich nach dem Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main, auf den die Verwaltung der Stadt Bad Vilbel verweist, auf 1.720,75 Euro monatlich. Da bei dem vom Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt ein Abschlag um eine Einkommensgruppe wegen der Deckung des Wohnbedarfs vorgenommen worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Antragstellerin vereinnahmte Kindesunterhalt den Wohnbedarf der Kinder in voller Höhe abdeckt. Bei wertender Betrachtung erscheint daher der Ansatz eines Wohnvorteils von 1.600,- Euro ab dem Jahr 2018 angemessen. Irgendwelche von ihr im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Heim getragenen Belastungen, die nicht auf einen Mieter umgelegt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

    Daraus folgt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin von 2.349,71 Euro im Jahr 2017, von 3.139,16 Euro im Jahr 2018 und von 3.318,79 Euro im Jahr 2019 und den Folgejahren.

    Fiktive Einkünfte sind der Antragstellerin nicht zuzurechnen, weil sie gegenüber den von ihr betreuten Kindern im Hinblick auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.

    Dem Einkommen der Antragstellerin steht auf Seiten des Antragsgegners nach Abzug des Elementarkindesunterhalts von 115 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.147,17 Euro von April bis Dezember 2017, von 1.954,27 Euro im Jahr 2018, von 2.407,41 im ersten Halbjahr 2019, von 2.422,41 im zweiten Halbjahr 2019 und von 2.311,85 Euro ab dem Jahr 2020 gegenüber.

    Die geringen Einkommensunterschiede zwischen den Beteiligten im Jahr 2017 rechtfertigen für dieses Jahr eine hälftige Beteiligung beider Eltern am anfallenden Mehrbedarf der Kinder, wie sie von beiden Eltern im Hinblick auf die Kosten der Klassenfahrten der Kinder ohnehin praktiziert worden ist.

    Ab dem Jahr 2018 ist eine hälftige Beteiligung beider Eltern wegen des nun deutlich höheren bereinigten Nettoeinkommens der Antragstellerin hingegen nicht mehr angemessen. Die Haftungsquote des Antragsgegners beläuft sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1.300,- Euro bis einschließlich 2019 und von 1.400,- Euro ab 2020 (vgl. Ziffer 13.3 und 21.3 der Unterhaltsgrundsätze) auf 654,27/2.493,43 = 26,2 Prozent im Jahr 2018, auf 1.107,41/3.126,20 = 35,4 Prozent im ersten Halbjahr 2019, auf 1.122,41/3.141,20 = 35,7 Prozent im zweiten Halbjahr 2020 und auf 911.85/2.830,64 = 32,2 Prozent ab dem Jahr 2020. Die errechneten Haftungsquoten lassen eine durchgängige Haftung des Antragsgegners in Höhe von einem Drittel des Mehrbedarfs ab dem Jahr 2018 angemessen erscheinen.

    Daraus folgt sowohl für A als auch für B eine hälftige Haftung des Antragsgegners für den Zeitraum von April bis Dezember 2017 geltend gemachten Mehrbedarf von je 192 x 9 = 1.728,- Euro, also in Höhe von je 864,- Euro.

    Für den im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2019 angefallenen Mehrbedarf As in Höhe von insgesamt 192 + 17 x 119 = 2.215,- Euro haftet der Antragsgegner zu einem Drittel, also in Höhe von 738,33 Euro.

    Für den im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 5.6.2020 angefallenen Mehrbedarf Bs von insgesamt 192 + 29 x 199 = 5.963,- Euro haftet der Antragsgegner ebenfalls zu einem Drittel, also in Höhe von 1.987,67 Euro.

    Entsprechendes gilt für den laufenden Mehrbedarf Bs in Höhe von 199,- Euro ab Juli 2020. Für diesen haftet der Antragsgegner ebenfalls zu einem Drittel, also in Höhe von je 66,33 Euro.

    Der erstmals im zweiten Rechtszug gestellte Feststellungsantrag betreffend die Beteiligung des Antragsgegners an den nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter C ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Höhe der Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Höhe der vom Kind selbst zu tragenden Behandlungskosten bis zum Abschluss der Behandlung noch nicht feststeht und der Antragsgegner sowohl die Angemessenheit der Kosten der Behandlung mit sogenannten Speed Brackets als auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Haftungsquote bestreitet.

    Bei dem aus einer kieferorthopädischen Behandlung resultierenden Zusatzbedarf handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also um einen unregelmäßigen, vorher nicht abschätzbaren außerordentlich hohen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 76; FuR 2004, 307; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1317; OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576). Soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem unterhaltsberechtigten Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist, haften beide Eltern für den Sonderbedarf ebenso wie für regelmäßigen Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (vgl. OLG Celle, FamRZ 2008, 1884; OLG Köln, JAmt 2010, 576; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 13 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die grundsätzliche Angemessenheit der kieferorthopädischen Behandlung, welcher beide Eltern im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge zugestimmt haben, steht im vorliegenden Fall ebenso außer Frage wie der Umstand, dass die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Behandlungskosten von voraussichtlich über 2.000,- Euro nicht aus dem laufenden Unterhalt in Höhe von nur 115 Prozent des Mindestunterhalts bestritten werden können.

    Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit der durch eine vom Antragsgegner abgelehnte Behandlung mit sogenannten Speed Brackets entstehenden zusätzlichen Kosten sowie um den Haftungsschlüssel.

    Eine medizinische Notwendigkeit der Verwendung von Speed Brackets wird zwar auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Die zur Begründung der Behandlung mit Speed Brackets vorgetragene Verkürzung der Behandlungsdauer um drei Monate bei gleichzeitiger Gewährleistung einer besseren Zahnreinigung während der Therapie reicht im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten und den vom Antragsgegner für sich selbst in Anspruch genommenen Krankenversicherungsschutz für die Annahme einer Angemessenheit nach Einschätzung des Senats aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zusätzlichen Kosten einer Behandlung mit Speed Brackets von der Beihilfe nicht erstattet würden, weil der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Unterlagen über eine Beihilfe-Ergänzungsversicherung verfügt.

    Für die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Kindes C haftet der Antragsgegner mit dem oben für den Mehrbedarf errechneten Haftungsanteil von einem Drittel.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung verdrängt. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des zweiten Rechtszugs entsprechend des Grads des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten mit ihren dort gestellten Anträgen zu verteilen. Für den ersten Rechtszug bleibt es bei der Kostentragung der Antragstellerin, weil diese dem Gericht erstmals durch ihren neuen Sachvortrag im zweiten Rechtszug eine Berechnung der Haftungsquote für den Mehr- und Sonderbedarf ermöglicht hat.

    Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs der Kinder durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Die Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf den Einzelrichter, bei welcher der Senat die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage übersehen hat, steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2013, 1149).

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Festsetzung des Werts der Zahlungsanträge sind die bis einschließlich Dezember 2018 geforderten Unterhaltsrückstände (Elementar- und Mehrbedarf) und die ab Januar 2019 geforderte Abänderung der bestehenden Unterhaltstitel (Elementar- und Mehrbedarf). Den Wert des Feststellungsantrags bringt der Senat mit einem Viertel der voraussichtlichen Zusatzkosten von 2.170,- Euro in Ansatz.

    Rechtsbehelfsbelehrung: ...

    Schmidt

    Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt und ist beim BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 325/20 anhängig.