OLG Frankfurt vom 12.11.2020 (4 UF 172/20)

Stichworte: Abänderung, Änderung des Ausgleichswerts, Zeitpunkt
Normenkette: FamFG 225 Abs. 2; VersAusglG 5 Abs. 2 S. 2
Orientierungssatz:
  • Vor Erlass der Ausgangsentscheidung eingetretene Änderungen des Ausgleichswerts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind zwingend im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen und eröffnen keine spätere Abänderung nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Ist ihre Berücksichtigung im Ausgangsverfahren unterblieben, kommt eine Korrektur nur in Betracht, wenn eine Abänderung auf Grund späterer, nach Erlass der Ausgangsentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet ist.
  • 51 F 301/19
    AG Büdingen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen vom 23.6.2020 am 12. November 2020 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antrag auf Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen vom 31.7.2018, Aktenzeichen 51 F 84/12, wird zurückgewiesen.

    Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je hälftig auferlegt. Ihre in beiden Rechtszügen entstandenen Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.000,- Euro.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten über eine Abänderung des anlässlich der Scheidung der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleichs.

    Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 0.0.1990 die Ehe, aus der zwei am 0.0.1991 und am 0.0.1994 geborene Kinder hervorgegangen sind. Die Ehe wurde vom Amtsgericht mit dem im Tenor genannten, am 31.7.2018 verkündeten, dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten am 30.8.2018 zugestellten und am 22.1.2019 rechtskräftig gewordenen Beschluss auf Grund des am 14.9.2012 zugestellten Scheidungsantrags geschieden.

    Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden unter anderem dem Antragsteller zu Lasten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung 5,1784 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit am 31.8.2012, übertragen. Diesem Wertausgleich lag eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 30.7.2013 zu Grunde, in welcher der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin mit 10,3568 Entgeltpunkten angegeben, ein Ausgleichswert von 5,1764 Entgeltpunkten vorgeschlagen und der korrespondierende Kapitalwert auf 32.931,60 Euro beziffert worden war. Die Auskunft vom 30.7.2013 berücksichtigte naturgemäß nicht die sich aus dem zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl. I S. 787) ergebenden Änderungen bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder (sogenannte Mütterrente I). Auf die in der beigezogenen Akte des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen mit dem Aktenzeichen 5 F 84/12 befindliche Auskunft wird Bezug genommen.

    Mit Antrag vom 30.4.2019 beantragte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt wie auch die Antragsgegnerin bereits Altersrente bezog, die Abänderung des Wertausgleichs des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verweis auf das zum 1.1.2019 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018, BGBl. I S. 2016, sogenannte Mütterrente II).

    Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter Verweis auf die geringe Höhe der mit der Gesetzesänderung einhergehenden Rentenerhöhung entgegen und rügte die fehlende Darlegung des Überschreitens der für eine Abänderung maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG.

    Dennoch holte das Amtsgericht eine aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen zum Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin ein. Die Deutsche Rentenversicherung gab den Ehezeitanteil des Anrechts daraufhin nun mit 11,8018 Entgeltpunkten an, schlug einen Ausgleichswert von 5.9009 Entgeltpunkten vor und bezifferte dessen korrespondierenden Kapitalwert auf 37.526,28 Euro. Auf die Auskunft vom 23.10.2019 wird Bezug genommen.

    Trotz Hinweises der Antragsgegnerin auf den Umstand, dass die zwischenzeitliche Erhöhung des Ausgleichswerts um knapp 14 Prozent zu einem Großteil auf den bereits zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen beruht, änderte das Amtsgericht den Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach mündlicher Erörterung mit dem angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem Antragsteller im Wege der internen Teilung des Anrechts 5,9009 Entgeltpunkte übertragen werden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG sei der Vergleich des Ausgleichsbetrags der Ursprungsentscheidung mit der aktuellen Rechtslage maßgebend. Wann die Änderungen eingetreten seien, sei unerheblich.

    Mit ihrer am 14.8.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 14.7.2020 zugestellten Beschluss verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren nach einer Zurückweisung des Abänderungsantrags weiter. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, das Abänderungsverfahren eröffne keine Rechtskraft durchbrechende Korrektur fehlerhafter Ausgangsentscheidungen, weshalb die bereits vor Eintritt der Rechtskraft der abzuändernden Ausgangsentscheidung in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht die Annahme einer nachträglichen wesentlichen Änderung des Ausgleichswerts rechtfertigten.

    Der Antragsteller ist der Beschwerde unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, eine Abänderung sei immer dann eröffnet, wenn nach dem Ende der Ehezeit eine wesentliche Änderung des Ausgleichswerts eingetreten sei.

    Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat sich der Auffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen.

    II.

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Der nach Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten gestellte Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar zulässig, weil es sich bei dem Anrecht um eine Regelversorgung im Sinne des § 32 VersAusglG handelt und weil der Antragsteller eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 225 Abs. 3 FamFG behauptet.

    Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

    Nach § 225 Abs. 2 FamFG ändert das Gericht eine Entscheidung über den Wertausgleich eines Anrechts im Sinne des § 32 VersAusglG in Bezug auf dieses Anrecht ab bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert dieses Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Die Abänderung wirkt gemäß § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats.

    Eine Wertänderung ist nach § 225 Abs. 3 FamFG wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Beim Wertausgleich von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine wesentliche Wertänderung damit dann anzunehmen, wenn der in Entgeltpunkten bemessene Ausgleichswert sich um mindestens fünf Prozent – im vorliegenden Fall also um mindestens 0,2589 Entgeltpunkte - und der korrespondierende Kapitalwert sich um mindestens 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV – im vorliegenden Fall also um mindestens 3.150,- Euro – verändert hat. (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649).

    Nach einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen, streng am Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG orientierten Auffassung, der sich auch das Amtsgericht – allerdings ohne weitere Erörterung – angeschlossen hat, kommt es für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes allein darauf an, ob nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Änderungen eingetreten sind, die zu einer wesentlichen Änderung des Ausgleichswerts führen, und zwar auch dann, wenn diese Änderungen bereits vor Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind und dort nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG hätten berücksichtigt werden können. In diesem Fall soll ein Wahlrecht zwischen einer Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und einem späteren Abänderungsantrag bestehen (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, § 225, Rn. 23).

    Nach der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung ist eine Abänderung hingegen nur wegen wesentlicher Änderungen des Ausgleichswerts eröffnet, die nach dem Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind und deshalb in der Ausgangsentscheidung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden konnten (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 225 FamFG, Rn, 8, 12; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 225 FamFG, Rn. 20; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 225, Rn. 5; BeckOK-FamFG/Hahne, Stand: 1.10.2020, FamFG § 225, Rn. 7, wonach eine Abänderung sogar nur bei Eintritt einer wesentlichen Änderung nach Rechtskraft statt nach Erlass der Ausgangsentscheidung zulässig sein soll).

    Letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug, wobei es für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben kann, ob nur nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung eingetretene Änderungen oder bereits nach Erlass der Ausgangsentscheidung eingetretene Änderungen die Abänderung eröffnen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnet § 225 FamFG keine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur. Vielmehr sind Fehler der Ausgangsentscheidung einer Kontrolle im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten und eröffnen nicht ein späteres Abänderungsverfahren (BGH, Beschluss vom 27.5.2015 – XII ZB 564/12, FamRZ 2015, 1279). Da rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil eines Anrechts zurückwirken, nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zwingend im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, FamRZ 2012, 941), folgt daraus, dass vor Erlass der Ausgangsentscheidung eingetretene Änderungen keine spätere Abänderung eröffnen. Eine daraus resultierende Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung ist grundsätzlich hinzunehmen und unterliegt nur dann einer Korrektur, wenn eine Abänderung auf Grund späterer, nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetretener Änderungen eröffnet ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1279).

    Für das vorliegenden Verfahren bedeutet dies, dass jedenfalls die mit dem am 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl. I S. 787) verbundenen Änderungen des Ehezeitanteils des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in der am 30.8.2018 verkündeten Ausgangsentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Das Überschreiten der für eine Abänderung nach § 225 Abs. 3 FamFG maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenzen kann also nicht mit den sich aus der sogenannten Mütterrente I ergebenden Wertveränderungen des Anrechts begründet werden. Vielmehr kann sich ein Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenzen allenfalls aus den sich aus dem am 1.1.2019 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018, BGBl. I S. 2016) ergebenden Änderungen, also der sogenannten Mütterente II, ergeben sowie aus etwaigen Änderungen, die sich daraus ergeben, dass die im Rahmen der nach § 71 SGB VI für die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten maßgebliche Gesamtleistungsbewertung nunmehr auf der Grundlage der bis zum Renteneintritt geleisteten Beiträge durchzuführen ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, 791).

    Die der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegte Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 30.7.2013 berücksichtigte für das am 0.0.1991 geborene Kind die gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten bis einschließlich Juni 1992, wobei jeder Monat der Kindererziehung gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI mit 0,0833 Entgeltpunkten in die Berechnung einfloss. Aus der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 25.7.2019 ergibt sich, dass der tatsächlich gezahlten Rente 18 ebenfalls mit je 0.0833 Entgeltpunkten bewertete zusätzliche Monate an Kindererziehungszeiten bis einschließlich Dezember 1993 nach § 249 Abs. 1 SGB VI in seiner seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung zu Grunde liegen. Davon entfallen allerdings nur sechs Monate auf die zum 1.1.2019 in Kraft getretene Änderung des § 249 Abs. 1 SGB VI und zwölf Monate auf die bereits zum 1.1.2014 in Kraft getretene Änderung der genannten Vorschrift. Daraus folgt, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin bereits vor Erlass der Ausgangsentscheidung am 30.8.2018 durch die sogenannte Mütterrente I um 12 x 0,0833 = 0.9996 Entgeltpunkte erhöht hatte. Die aus der Auskunft vom 25.7.2019 ersichtliche Erhöhung des Ehezeitanteils um insgesamt 1,445 Entgeltpunkte entfällt damit nur in Höhe von 0,4454 Entgeltpunkten auf Änderungen, die erst nach Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Ausgleichswerts beläuft sich auf 0,2227 Entgeltpunkte und entspricht bei einem für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von Entgeltpunkten in Beiträge von 6.359,4160 einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.416,24 Euro. Die Erhöhung unterschreitet damit sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 0,2589 Entgeltpunkten als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 3.150,- Euro.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens, den Erfolg der Beschwerde und die in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebotene Zurückhaltung bei der Auferlegung von Kosten entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten beider Rechtszüge dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je hälftig aufzuerlegen und von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander abzusehen.

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zuzulassen, ob § 225 FamFG eine Abänderungsmöglichkeit auch hinsichtlich solcher auf den Ehezeitanteil rückwirkender Änderungen eröffnet, die bereits vor Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).

    Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Da Gegenstand des Verfahrens nur ein Anrecht ist, ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten der Mindestwert in Ansatz zu bringen.

    Rechtsbehelfsbelehrung: …

    Reitzmann Dr. Kischkel Schmidt