OLG Frankfurt vom 11.05.2017 (4 UF 166/14)

Stichworte: Abänderungsverfahren, Ausgleich nach der Scheidung, beschränkte Beschwerde, Abtretung
Normenkette: VersAusglG 5 Abs. 2 S. 2, 51, 20, 21; FamFG 225
Orientierungssatz:
  • Zu den Voraussetzungen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, die einander nicht ausschließen.
  • In einem Abänderungsverfahren kommt eine Abänderung auf den der Antragstellung folgenden Monatsersten nur insoweit in Betracht, als das zu teilende Anrecht zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Erfährt das Anrecht während der Dauer des Abänderungsverfahrens einen Wertzuwachs, der auf das Ehezeitende zurückwirkt („Mütterrente“), ist ab dem Zeitpunkt des Wertzuwachses eine Teilung des Anrechts im „Zuwachsumfang“ geboten.
  • Greift der Ausgleichspflichtige das Gebot zur Zahlung einer Ausgleichsrente nur der Höhe nach an, liegt hierin eine beschränkte Beschwerdeeinlegung, so dass der unangegriffen gebliebene Sockelbetrag nicht Teil des Beschwerdegegenstandes ist.
  • Der Ausgleichsberechtigte kann die Einwilligung zur Abtretung der Versorgungsansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen Dritte auch für rückständige Zeiträume verlangen, wenn das Gericht feststellt, dass diese (mangels Erfüllung gegenüber dem Ausgleichspflichtigen) in dessen Person im Umfang der vorgesehenen Abtretung noch bestehen.
  • 61 F 491/12
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 11.05.2017 beschlossen:

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.05.2014 und die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.05.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 19.04.2014 wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – dieser abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Mit Wirkung ab dem 01.05.2013 wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 20.10.2000 – Az. 65 F 484/00 – unter Ziffer 2a) und 2b) des Tenors wie folgt abgeändert:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 21,5325 Entgeltpunkten auf ihr vorhandenes Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2000, übertragen.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,47 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. 03. 2000, nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung übertragen.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.03.2000, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,3774, ab 01.07.2014 ein Anrecht in Höhe von 6,3845 Entgeltpunkten auf sein vorhandenes Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von

    a) monatlich 246,42 € für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014,

    b) monatlich 256,52 € für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014,

    c) monatlich 255,59 € für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016,

    d) monatlich 253,72 € für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 sowie

    e) monatlich € 253,10 ab 01.01.2017, zahlbar mtl. im Voraus,

    zu zahlen.

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, seinen Leistungsanspruch gegen die Bund Verlag GmbH für die Zeit ab Mai 2014 in Höhe der vorstehend genannten Beträge an die Antragstellerin abzutreten.

    Hinsichtlich eines weitergehenden Ausgleichs nach der Scheidung wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergericht-licher Kosten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei dem Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung.

    Gründe:

    I.

    Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde am 07.06.1968 geschlossen. Während der Ehe erwarben beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bund-Verlag GmbH. Nach Zustellung des Scheidungsantrags am 01.04.2000 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 20.10.2000 (Az. 65 F 484/00) geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 784,91 DM, bezogen auf den 31.03.2000, übertragen wurden. Außerdem wurde im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,17 DM zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Im Übrigen wurden die Beteiligten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) legte das Familiengericht eine ehezeitliche Monatsrente von DM 135,50 zugrunde, dessen Barwert es auf DM 7.479,60 bezifferte und dem es eine Bewertung mit 0,7109 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen dortigen mtl. Rentenwert von DM 34,33 beilegte. Die Entscheidung ist seit dem 07.12.2000 rechtskräftig.

    Mit Antrag vom 16.03.2012, beim Amtsgericht eingegangen am 19.03.2012, leitete die Antragstellerin ein Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Mit Schriftsatz vom 07.04.2013, beim Amtsgericht eingegangen am 09.04.2013, erklärte die Antragstellerin, sie beantrage nunmehr vorrangig die Abänderung des mit Urteil vom 20.01.2000 durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs werde hilfsweise aufrechterhalten.

    Nach Einholung von Auskünften der beteiligten Versorgungsträger hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.04.2014 dem Antragsgegner aufgegeben, der Antragstellerin ab dem 01.01.2013 eine Ausgleichsrente in Höhe von 314,36 € an die Antragstellerin zu zahlen. In den Gründe:n führt das Amtsgericht aus, dass die Voraussetzungen einer Abänderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vorliegen, weil die entsprechenden Wertgrenzen nicht erreicht seien.

    Der Antragsgegner hat gegen die ihm am 25.04.2014 zugestellte Entscheidung am 21.05.2014 Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf mtl. 246,71 €, da der Ausgleichsbetrag der Hälfte der vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen/zu beziehenden Rente entsprechen müsse.

    Die Antragstellerin hat gegen die ihr am 28.04.2014 zugestellten Entscheidung am 27.05.2014 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt in erster Linie ihr Begehren auf Abänderung der Ursprungsentscheidung vom 20.10.2000 weiter und verteidigt hilfsweise den Ausspruch des Amtsgerichts über den schuldrechtlichen Ausgleich.

    Nach den in erster und zweiter Instanz eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger stellen sich die von den beteiligten Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte wie folgt dar:

    Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.02.2013 eine Vollrente wegen Alters. Das Anrecht weist ausweislich der Auskunft vom 30.05.2013 (Bl. 83 ff. d.A.) einen Ehezeitanteil von 10,7548 Entgeltpunkten, einen Ausgleichswert von 5,3774 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert von 28.926,68 € auf. Die Einführung der so genannten „Mütter-Rente“ zum 01.07.2014 hat zu einer Erhöhung der Rente der Antragstellerin geführt, sodass ausweislich der neuen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.10.2014 (Bl. 202 ff. d.A.) nunmehr der Ehezeitanteil 12,7690 Entgeltpunkte, der Ausgleichswert 6,3845 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 34.344,18 € betragen.

    Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.05.2013 (Bl. 71 ff. d.A.) ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wobei der Ehezeitanteil 43,0649 Entgeltpunkte, der Ausgleichswert 21,5325 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 115.829,92 € betragen.

    Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ergeben sich aus der Auskunft von 04.09.2012 (Bl. 46 ff. d.A.) ein Ehezeitanteil von 20,38 Versorgungspunkten, ein Ausgleichswert von 10,47 Versorgungspunkten und ein korrespondierender Kapitalwert von 4.312,30 €. Zugrunde liegt eine ehezeitliche Monatsrente von € 81,52, woraus ein Barwert des Anrechts von € 8.874,59 errechnet wurde.

    Ferner erhält der Antragsgegner von der Bund-Verlag GmbH seit dem 01.05.2012 eine Betriebsrente. Ausweislich des Schreibens vom 19.08.2014 (Bl. 188 ff. d.A.) betrug die Bruttorente bis zum 30.06.2014 597,73 € und ab dem 01.07.2014 622,24 €. Nach Abzug der hierauf entfallenden und vom Antragsgegner zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben Nettobeträge von mtl. 492,83 im Jahr 2013 sowie zwischen Januar und Juni 2014, mtl. € 513,03 zwischen Juli und Dezember 2014, mtl. € 511,17 von Januar 2015 bis Februar 2016, mtl. € 507,44 von März bis Dezember 2016 sowie mtl. € 506,19 seit Januar 2017. Über eine zum 01.07.2017 nach § 16 BetrAVG vorgeschriebene Prüfung einer ggf. Rentenerhöhung hat die Bund-Verlag GmbH noch nicht entschieden.

    Nachdem die Bund-Verlag GmbH Kenntnis von dem beim Amtsgericht anhängigen Verfahren erhalten hatte, behielt sie ab Mai 2012 Teile der dem Antragsgegner zustehenden Rente im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach mögliche Teilung des Anrechts im Zuge der Abänderung des Versorgungsausgleichs ein. Der Einbehalt belief sich auf Nettorentenbeträge von mtl. € 247,57 zwischen Januar 2013 und Juni 2014, mtl. € 257,71 zwischen Juli und Dezember 2014, mtl. € 256,78 von Januar 2015 bis Februar 2016, mtl. € 254,91 zwischen März und Dezember 2016 sowie mtl. € 254,28 ab Januar 2017 (Bl. 335 d.A.).

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden beider Ehegatten haben in der Sache teilweise Erfolg, wobei die Beschwerde der Antragstellerin zu der von ihr erstrebten Totalrevision des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs mit Wirkung ab dem 01.05.2013 (allerdings ohne Einbeziehung des Anrechts des Antragsgegners bei der Bund-Verlag GmbH) sowie die Beschwerde des Antragsgegners zu einer eingeschränkten Herabsetzung der vom Amtsgericht festgesetzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente und des Abtretungsgebots führen.

    1.

    Die Voraussetzungen der von der Antragstellerin in erster Linie begehrten Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 51 I, II VersAusglG i.V.m. § 225 II FamFG liegen ab dem dem Eingang des Abänderungsantrages der Antragstellerin vom 07.04.2013 folgenden Monatsersten, d.h. 01.05.2013, §§ 52 I VersAusglG, 226 IV FamFG, vor.

    a.

    Sie wurden nicht erst durch die Erhöhung der gesetzlichen Rente der Antragstellerin infolge der Einführung der „Mütter-Rente“ verwirklicht, nach der ebenfalls von einer wesentlichen Wertänderung im Sinne der §§ 51 II VersAusglG, 225 II, III FamFG auszugehen ist. Ausweislich der Auskunft der DRV Bund vom 20.10.2014 beträgt der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts der Antragstellerin ab 01.07.2014 34.344,18 € (67.171,38 DM). Aus dem mit Auskunft vom 17.07.2000 im Erstverfahren mitgeteilten Ehezeitanteil von 511,46 DM errechnet sich ein Kapitalwert von 55.716,11 DM. Dies stellt eine Erhöhung um 21% dar, und die Differenz beider Kapitalwerte von 11.456,27 DM übersteigt auch den Grenzbetrag von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (hier 5.376,00 DM).

    Entgegen der Auffassung des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen einer Abänderung des Versorgungsausgleichs bereits zum früheren Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrages vom 07.04.2013 vor. Zwar führt das Amtsgericht hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu Recht aus, dass die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 51 III VersAusglG nicht vorliegen, weil die Differenz zwischen dem nominellen Ehezeitanteil der Versorgung und dem dynamisierten und auf den Zeitpunkt der Antragstellung umgerechneten Ehezeitanteil den Schwellenwert von 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV nicht überschreitet. Der Nominalwert dieser Versorgung von 135,50 DM oder 69,28 Euro, wie er der Entscheidung vom 20.10.2000 zugrunde gelegt wurde, weicht von dem dynamisierten und nach § 15 Abs. 3 VersAusglG auf das Datum der Antragstellung (19.03.2012) aktualisierten Wert des Ehezeitanteils von 34,33 * 27,47 / 24,69028 = 38,19 DM oder 19,53 Euro (nur) um 97,31 DM oder 49,75 Euro ab. Die Abweichung erreicht damit nicht den Grenzwert nach § 51 III VersAusglG bei Eingang des Abänderungsantrags (19.03.2012) von 102,68 DM oder 52,50 Euro.

    Indes beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass das Amtsgericht danach nicht geprüft hat, ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 I und II VersAusglG i.V.m. § 225 II, III FamFG vorliegt, denn die verschiedenen Abänderungsgründe schließen einander nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., Rn. 24). Dies führt auch zu einem anderen Ergebnis, weil die Wertgrenze nach § 225 III FamFG, die die Wesentlichkeit nach § 225 II FamFG vorgibt, tatsächlich überschritten wird. Denn danach muss die Wertänderung – da Bezugsgröße des Anrechts bei der VBL kein Rentenbetrag ist (vergl. BGH NJW-RR 2013, 1153, Rz. 14) – einerseits 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entsprechen. Diese Grenze liegt bei DM 5.376,00 (= € 2.748,71). Das Anrecht wurde – vor seiner Umrechnung in 0,7109 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung – mit einem Barwert von DM 7.479,60 (= € 3.824,26) beziffert (vergl. die dem Urteil vom 20.10.2000 zugrundeliegende Berechnung des Familiengerichts vom 23.08.2000); in der Auskunft vom 04.09.2012 beziffert die VBL den Barwert des Anrechts auf € 8.874,59. Die Differenz beträgt damit (€ 8.874,59 - € 3.824,26=) € 5.050,23 und übersteigt den Grenzwert von DM 5.376,00 deutlich. Auch die relative Wertgrenze andererseits von 5% nach § 225 III FamFG ist überschritten, da dem Urteil eine Monatsrente von DM 135,50 zugrunde liegt (vergl. die dem Urteil vom 20.10.2000 zugrundeliegende Berechnung des Familiengerichts vom 23.08.2000). Dies entspricht mtl. € 69,28. Nach der Auskunft der VBL vom 04.12.2012 beträgt die ehezeitliche Monatsrente dagegen € 81,52; das ist eine Abweichung auf (€ 81,52 / € 69,28 *100%=) ca. 117%.

    b.

    Infolgedessen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2013 eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs durchzuführen, in die alle diejenigen Anrechte einzubeziehen sind, die Gegenstände des mit Urteil vom 20.10.2000 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs waren; dies trifft auf Anrechte, deren Ausgleich vollständig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, nicht zu (vergl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., Rn. 26 m.w.N.).

    Somit sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Antragsgegner vom 08.05.2013 (Bl. 70 ff. d.A.) bzw. für die Antragstellerin vom 30.05.2013 (Bl. 83ff. d.A.) und 20.10.2014 (Bl. 201 ff. d.A.) durch interne Teilung auszugleichen. Insoweit sind Anrechte im Umfang von 21,5325 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragstellerin und im Umfang von 5,3774 Entgeltpunkten, infolge der Einführung der „Mütterente“ zum 01.07.2014 ab diesem Zeitpunkt 6,3845 zu Gunsten des Antragsgegners zu übertragen. Der Senat differenziert insoweit, weil einerseits die Abänderung bereits ab dem 01.05.2013 wirkt, andererseits erst ab 01.07.2014 eine auf die Ehezeit zurückwirkende, § 5 II 2 VersAusglG, Ausweitung des Umfangs des der Antragstellerin zustehenden Anrechts eintrat. Denn der Senat kann auch nicht teilen, was noch nicht vorhanden war/ist (vergl. BGH FamRZ 2016, 791).

    Auch das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist gemäß der Auskunft vom 04.09.2012 (Bl. 46 ff. d.A.) im Wege der internen Teilung auszugleichen, wobei das gesamte Anrecht Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist. Zwar fiel das Anrecht bei der VBL im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht in vollem Umfang unter den öffentlich-rechtlichen Ausgleich, da es hinsichtlich einer zukünftigen Einkommensdynamik noch nicht unverfallbar war, jedoch hat der Bundesgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass ein derartiges endgehaltsbezogenes Anrecht in vollem Umfang dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zugänglich ist und dass es insoweit nicht zu einem zusätzlichen schuldrechtlichen Ausgleich kommt (vergl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., insbesondere Rn. 27 ff.). Beim Ausgleich dieses Anrechts legt der Senat den vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswert zugrunde, da die Auskunft vor dem 01.01.2013 (04.09.20012) erteilt wurde (vergl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2017, XII 582/16, XII ZB 663/13, XII ZB 697/13).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15), die Teile der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Ländern erneut für nichtig erklärt, hat auf die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da diese Entscheidung nur Versicherte betrifft, die ab dem 01.01.1947 geboren wurden, während der am 28.09.1946 geborene Antragsgegner hingegen zu den „rentennahen“ Jahrgängen zählt.

    Ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werteverzehr bei kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten (betrieblichen) Altersversorgungen (vergl. BGH FamRZ 2016, 775), da das Anrecht des Antragsgegners im Tarif VBL-Klassik umlagenfinanziert ist, die Rente des Antragsgegners also nicht aus einem abschmelzenden Deckungskapital geleistet wird.

    Allerdings ist gegenüber der Auskunft vom 04.09.2012 klarzustellen, dass Grundlage der Auskunft nicht die Satzung der VBL in der Fassung der 17. Satzungsänderung, sondern in der Fassung der 20. Satzungsänderung (als neueste Rechtsgrundlage, vergl. BGH FamRZ 2014, 280-282, Rz. 31) ist, wobei die VBL am 06.04.2017 mitgeteilt hatte, dass diese Neufassungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswertes haben.

    2.

    a.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der Bund-Verlag GmbH nicht in die Totalrevision einzubeziehen, sondern dem Ausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten ist. Für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist der tatsächliche Rentenanspruch des Antragsgegners maßgeblich, wobei die insoweit zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen sind, § 20 I 2 VersAusglG. Nach den Ermittlungen des Senats, § 26 FamFG, insb. dem Schreiben der Bund-Verlag GmbH vom 29.03.2017 (Bl. 333ff. d.A.) beträgt die Nettobetriebsrente des Antragsgegners nach Abzug der auf ihn entfallenden Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung von Januar 2013 bis Juni 2014 mtl. 492,83 €, von Juli bis Dezember 2014 mtl. 513,03 €, zwischen Januar 2015 und Februar 2016 mtl. 511,17 €, von März bis Dezember 2016 mtl. € 507,44 sowie ab Januar 2017 mtl. € 506,19. Da die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners in die Ehezeit fällt, entfällt die Ermittlung eines Ehezeitanteils. Es ergibt sich somit eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 50% der Nettorentenbeträge

    a) monatlich 246,42 € für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014,

    b) monatlich 256,52 € für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014,

    c) monatlich 255,59 € für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016,

    d) monatlich 253,72 € für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 sowie

    e) monatlich € 253,10 ab 01.01.2017

    Obgleich die Antragstellerin ausweislich der Auskunft ihres gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vom 18.09.2014 erst seit Februar 2013 eine Rente von dort bezieht (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), hat der Senat eine Ausgleichsrente ab Januar 2013 zu tenorieren, da der Antragsgegner den entsprechenden Beschluss des Familiengerichts nicht weitergehend angefochten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine beschränkte Beschwerdeeinlegung in Verfahren über den Ausgleichsanspruch nach der Scheidung, §§ 20 ff. VersAusglG, möglich ist (vergl. Senatsbeschluss vom 20.05.2016, 4 UF 323/15, FamRZ 2017, 33-37). Im Ausgangspunkt hat das Familiengericht – ohne weitere Ermittlungen insoweit – auf das schlichte Behaupten der Antragstellerin in der Antragsschrift, sie werde am 01.01.2013 Altersrente beziehen, dies in seiner Entscheidung vom 19.04.2014 zugrunde gelegt. Es hätte dem Antragsgegner daher sowohl erst– wie auch (im Umfang seiner Beschwerdeeinlegung) zweitinstanzlich zugestanden, diese Angabe der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Er hat dies im Rahmen der Beschwerdeeinlegung vom 06.06.2014, in der ein konkreter Antrag formuliert ist, nicht getan. Vielmehr greift dieser Antrag nur einen Verpflichtungsbetrag von oberhalb von mtl. € 246,71 ab Mai 2014 bzw. einen solchen von oberhalb von (16 x € 246,71=) € 3.947,36 für die Monate Januar 2013 bis April 2014 an und lässt den Sockelbetrag von € 246,71 mtl. unberührt. Eine Beschwerdeeinlegung in Bezug auf diesen Sockelbetrag vermag der Senat daher nicht zu erkennen, so dass ihm maximal die Frage einer Ermäßigung hierauf angefallen ist.

    Da dem Senat keine womöglich zum 01.07.2017 eintretende Rentenerhöhung des Antragsgegners (infolge der nach § 16 BetrAVG vorgeschriebenen) Überprüfung bekannt ist, kann eine solche auch nicht ins Verfahren einbezogen werden; der Antragstellerin bleibt insofern nur, nach dem 01.07.2017 gemäß der §§ 227 I, 48 FamFG anzutragen.

    Die Rückstände sind sofort bei Eintritt der Rechtskraft hiesiger Entscheidung fällig, die künftigen Leistungen mtl. im Voraus, vergl. §§ 20 III VersAusglG, 1585 BGB. Eine nachschüssige Zahlweise, wie sie ggf. für die Versorgungsleistung selbst gilt und was vorrangig zu berücksichtigen wäre (vergl. Senatsbeschluss vom 20.05.2016, 4 UF 323/15), hat der Antragsgegner ausweislich seines Beschwerdeantrages ebenfalls nicht geltend gemacht.

    Im Hinblick auf die Rechtshängigkeit des Ursprungsantrags der Antragstellerin seit März 2012 ist der Rentenanspruch auch ab Januar 2013 durchsetzbar, §§ 20 III VersAusglG, 1586b, 1613 I BGB.

    b.

    Gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG war der Antragsgegner auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zur Abtretung seines Leistungsanspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe des Ausgleichsbetrags zu verpflichten. Dabei erfasst die Abtretung nicht nur die nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung fällig werdenden Ansprüche, sondern auch die ab Mai 2014 schon fällig gewordenen Beträge. Auch insoweit ist der Senat gehindert, eine umfassende Entscheidung zu treffen, weil ihm infolge ebenfalls nur eingeschränkt eingelegter Beschwerde der Beteiligte die Frage einer Abtretung von Ansprüchen bis April 2014 nicht angefallen ist. Denn das Familiengericht hat die Abtretung angeordnet für die ab Mai 2014 fällig gewordenen und werdenden Ansprüche des Antragsgegners gegen die Bund-Verlag GmbH im Umfang von mtl. € 314,36. Hiergegen richtet sich nur die Beschwerde des Antragsgegners, als er eine Ermäßigung seiner Zahlungsverpflichtung auf mtl. € 246,71 begehrt. Der Senat versteht dies so, dass er damit auch eine Ermäßigung des ihn treffenden Abtretungsgebots auf diesen Monatsbetrag erstrebt. Für eine weitergehende Anfechtung dieses Ausspruchs des Familiengerichts, insbesondere durch die Antragstellerin hinsichtlich eines früheren Beginns, ist dagegen nichts ersichtlich.

    In der Literatur ist streitig, ob nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VersAusglG eine Abtretung nur hinsichtlich solcher Leistungsansprüche in Betracht kommt, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich fällig werden oder ob – wie unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 1587i BGB a.F.) – lediglich eine zeitliche Identität zwischen Ausgleichsforderung und Leistungsanspruch vorliegen muss, was zur Folge hat, dass eine Abtretung grundsätzlich bereits ab Antragstellung in Betracht kommt, soweit die Leistungsansprüche nicht durch Zahlung des Versorgungsträgers an den Ausgleichspflichtigen erloschen sind (vgl. J. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 21 VersAusglG, Rn. 3 m. w. Nachw.). Nach Auffassung des Senats (im Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2008, 452-454 zu § 1587i BGB a.F.) unterliegen jedenfalls in der hier gegebenen besonderen Konstellation – wie von der Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 20.04.2016 im Rahmen ihrer hilfsweisen Verteidigung des familiengerichtlichen Beschlusses ausdrücklich begehrt – auch die während des Verfahrens fällig gewordenen Leistungsansprüche der Abtretung (erfüllungshalber). Da der Versorgungsträger während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Hinblick auf eine mögliche interne Teilung einen Teilbetrag der Rente des Antragsgegners einbehalten hat, der den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin geringfügig übersteigt (mtl. € 247,57 von Januar 2013 bis Juni 2014, mtl. € 257,71 von Juni bis Dezember 2014, mtl. € 256,78 im Jahr 2015 sowie im Januar und Februar 2016, mtl. € 254,91 ab März bis Dezember 2016 sowie mtl. € 254,28 ab Januar 2017), sind keine schutzwürdigen Belange des Antragsgegners oder des Versorgungsträgers ersichtlich, die der von der Antragstellerin begehrten Abtretung entgegenstehen. Insbesondere steht nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung fest, dass im Versorgungsausgleich keine interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Bund-Verlag GmbH stattfindet. Folglich wäre der einbehaltene Betrag grundsätzlich an den Antragsgegner auszuzahlen, der seinerseits gegenüber der Antragstellerin in Höhe der tenorierten Beträge zahlungspflichtig wäre. In dieser Situation spricht nach Auffassung des Senats nichts dagegen, der Antragstellerin im Wege der Abtretung einen direkt gegen den Versorgungsträger gerichteten (wenn auch noch nicht titulierten) Anspruch auf die gerade im Hinblick auf den Versorgungsausgleich einbehaltenen Beträge zu verschaffen, §§ 87 ff., 95 I FamFG, 894 ZPO, und sie nicht den Risiken einer sonst womöglich gegen den Antragsgegner erforderlichen Zwangsvollstreckung auszusetzen.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Sie berücksichtigt den jeweiligen Teilerfolg der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel sowie den Umstand, dass bereits nach der erstinstanzlich ermittelten Tatsachengrundlage eine Totalrevision geboten war.

    Mangels Gerichtskostenerhebung für die zweite Instanz entfällt eine Wertfestsetzung von Amts wegen, § 55 II FamGKG. Sollte nachträglich eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt werden, werden die ehemaligen Ehegatten bzw. ihre Vertreter – wie es schon ihre Pflicht bei Beschwerdeeinlegung gewesen wäre, § 53 FamGKG – zum Umfang des beiderseitigen Einkommens vorzutragen haben, § 50 FamGKG.

    Schmidt Dr. Schweppe Dr. Fritzsche