OLG Frankfurt vom 02.07.2013 (4 UF 159/13)

Stichworte: Umgang, Umgangspflegschaft; Umgangspflegschaft;
Normenkette: BGB 1626 Abs. 3 S. 1, 1684
Orientierungssatz: Voraussetzungen und Inhalt der Anordnung einer Umgangspflegschaft

62 F 262/12
AG Gelnhausen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache betr. das 2010 geborene Kind ...

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der Mutter vom 06.05.2013, des Vaters vom 10.5.2013 und des Jugendamts vom 23.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 05.04.2013 am 2. Juli 2013 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden abgeändert.

Der Umgang zwischen dem Vater und dem betroffenen Kind wird wie folgt geregelt:

Der Vater ist jeweils donnerstags im Zeitraum zwischen 15:00 und 18:00 Uhr zum Umgang mit dem betroffenen Kind berechtigt und verpflichtet, beginnend am 8.8.2013.

Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt Frau H. Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 31.3.2014.

Während der Dauer der Umgangspflegschaft holt die Umgangspflegerin das betroffene Kind zu den oben genannten Zeiten jeweils bei der Mutter ab und bringt es wieder dorthin zurück. Die Mutter bereitet das Kind in geeigneter Weise auf die Umgangskontakte vor und gibt es an die Umgangspflegerin heraus. Abholen und Zurückbringen erfolgen in Abwesenheit des Vaters, soweit die Umgangspflegerin diesem nicht ausdrücklich die Anwesenheit während der Übergabe des Kindes gestattet. Die Umgangspflegerin bestimmt innerhalb des durch das Holen und Bringen vorgegebenen zeitlichen Rahmens den Ort und die Ausgestaltung des Umgangs, insbesondere auch die Dauer der Begleitung des Umgangs durch sie. Sie ist befugt, einen angeordneten Umgangskontakt abzubrechen, wenn mit dessen Fortführung nach ihrer Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist. Für etwaige unbegleitete Umgangskontakte gibt sie das betroffene Kind nur nach vorheriger Aushändigung des Reisepasses des Vaters an sie heraus. Der Pass ist dem Vater nach erfolgter Rückgabe des Kindes wieder zurückzugeben.

Die Umgangspflegschaft umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte im Rahmen von Elterngesprächen mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Regelung des Umgangs durch die Eltern nach Ablauf der Umgangspflegschaft.

Nach Ablauf der Umgangspflegschaft gibt die Mutter das Kind - vorbehaltlich einer anderweitigen Einigung beider Eltern - zu den oben genannten Zeiten an den Vater heraus bzw. nimmt es wieder in Empfang oder teilt ihm bis spätestens 18:00 Uhr des Vortags mit, wo er das Kind zu den oben genannten Zeiten abholen bzw. hinbringen kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen die sich vorstehenden Anordnungen ergebenden Verpflichtungen Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine Aussicht auf Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen kann.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe das bei der Mutter lebende Kind hervorgegangen ist. Der Vater ist mazedonischer Staatsangehöriger und lebte bis zur Geburt des Kindes in Mazedonien. Im Anschluss an seinen Umzug zur Mutter nach Bad S. hielt er sich von Mitte Oktober 2010 bis Mitte Februar 2011 sowie von Ende April 2011 bis Anfang August 2011 in Mazedonien auf, nachdem es jeweils zu Auseinandersetzungen mit der Mutter gekommen war. Nachdem der Mutter durch Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 17.8.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind zur alleinigen Ausübung übertragen worden war, kam es zunächst zu einer Versöhnung der Eltern. Im Januar 2012 kam es nach einer erneuten Auseinandersetzung dann zur endgültigen Trennung. Im Rahmen eines von der Mutter daraufhin angestrengten Gewaltschutzverfahrens wurde der gegen den Vater erhobene Vorwurf einer Körperverletzung im Oktober 2011 und einer Todesdrohung im Januar 2012 nicht aufgeklärt. Vielmehr schlossen die Beteiligten einen dahingehenden Vergleich, dass der Vater der Mutter die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt und es - befristet bis zum 2.12.2012 - unterlässt, sich ihrer Wohnung oder ihr selbst zu nähern oder in irgendeiner Form Kontakt zu ihr aufzunehmen. Vom Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot ausgenommen waren gemäß dem Vergleich die Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts und der gemeinsamen elterlichen Sorge für das betroffene Kind. Wegen der Einzelheiten der gegen den Vater erhobenen Vorwürfe und des Inhalts des Vergleichs wird auf die beigezogene Akte mit dem Aktenzeichen 62 F 71/12 EAGS des Amtsgerichts Gelnhausen bzw. 4 UF 63/12 des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

Da die Mutter einen Umgang des Vaters mit dem Kind im Anschluss an die Trennung der Eltern verweigerte, beantragte der Vater mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.2.2012 die gerichtliche Regelung des Umgangs. Im Anhörungstermin am 5.4.2012 trafen die Beteiligten eine dahingehende Zwischenvereinbarung, dass wöchentlich ein zweistündiger Umgang des Vaters mit dem Kind in Begleitung der Verfahrensbeiständin in deren Kanzleiräumen stattfindet. Wegen des Verlaufs der Umgangskontakte wird auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin vom 27.8.2012 und 17.1.2013 Bezug genommen. Die Verfahrenbeiständin stellte die Umgangsbegleitung im Anschluss an einen am 18.12.2012 stattgefundenen Anhörungstermin im parallel anhängigen Sorgerechtsstreit mit der Begründung ein, eine Fortführung der Begleitung sei mangels zwischenzeitlicher Verbesserung des Verhältnisses der Eltern nicht zielführend. Die Mutter hatte gemeinsame Beratungsgespräche unter Verweis auf die von ihr behaupteten körperlichen Übergriffe des Vaters abgelehnt. Der Vater hatte während eines Umgangs mit dem Kind im August 2012 in Gegenwart des Kindes darauf bestanden, den angeblich draußen im Auto der Mutter sitzenden Mann zu fotografieren, und hatte sich hiervon nur durch Eingreifen der Verfahrensbeiständin abhalten lassen. Die Frage, ob die Mutter einen neuen Partner hat, ist vom Vater auch in den gerichtlichen Anhörungen wiederholt thematisiert worden. Die letzte Anhörung der Beteiligten vor dem Amtsgericht endete mit dem auf Mazedonisch vorgebrachten Ausruf des Vaters "Gott wird euch alle bestrafen."

Die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. H. gelangte in ihrem Gutachten vom 12.8.2012, auf dessen Inhalt, Bl. 89ff. Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, zwischen Vater und Sohn habe sich im Rahmen der begleiteten Umgänge eine sichtbare Bindung entwickelt; ein erneuter Beziehungsabbruch sei für die weitere Entwicklung des Kindes nicht zuträglich. Eine Beibehaltung des bisherigen Umgangszyklus' sei im Hinblick auf das Alter des Kindes sinnvoll, wobei eine Begleitung der Umgänge nicht erforderlich sei, wohl aber eine Begleitung der Übergabe des Kindes von einem Elternteil zum anderen.

Da sowohl das Jugendamt als auch der für die Begleitung von Umgängen im M.-Kreis zuständige Träger der Jugendhilfe eine Begleitung der Übergaben wegen der von der Mutter erhobenen Vorwürfe ablehnten und auch sonst keine zur Begleitung der Übergaben bereite und geeignete Person gefunden werden konnte, regelte das Amtsgericht den Umgang nach erneuter Anhörung der Beteiligten mit dem angefochtenen Beschluss dahingehend, dass der Vater zweimal monatlich zu einem auf die Dauer von zwei Stunden und das Stadtgebiet von G. beschränkten Umgang berechtigt und verpflichtet ist. Es bestellte das zuständige Jugendamt - befristet bis zum 31.3.2015 - zum Umgangspfleger und überließ diesem die Bestimmung der Umgangstage und der Ausgestaltung des Umgangs. Es ordnete an, dass das betroffene Kind zu den vom Umgangspfleger bestimmten Zeiten von der Mutter auf dessen Verlangen an den Umgangspfleger herauszugeben und von diesem wieder in Empfang zu nehmen ist. Dem Vater untersagte es, das Kind während des Umgangs in ein Kraftfahrzeug zu verbringen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 5.4.2013, die Sitzungsniederschrift vom 14.3.2013 und den Vermerk vom selben Tage wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Mutter am 11.4.2013, dem Bevollmächtigten des Vaters am 12.4.2013 und dem Jugendamt am 25.4.2013 zugestellt.

Mit ihren am 6.5., 10.5. und 23.5.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung.

Die Mutter begehrt eine weitere Begleitung der Umgänge im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach bestehende Entführungsgefahr. Sie behauptet, der Vater habe im Zuge der Trennungsauseinandersetzungen eine Entführung des Kindes angedroht, sei weiterhin in Mazedonien verwurzelt und verweigere jegliche Integration in Deutschland.

Der Vater begehrt Umgang in dem von der Sachverständigen vorgeschlagenen Rhythmus und wendet sich gegen die Beschränkung des Umgangs auf das Stadtgebiet G.

Das Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung als Umgangspfleger und hat mehrere zur Übernahme einer Umgangspflegschaft bereite und geeignete Personen vorgeschlagen. Insoweit wird auf die Beschwerdeschrift vom 23.5.2013 Bezug genommen.

Ein Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind hat auch nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung mangels Mitwirkung des zum Umgangspfleger bestellten Jugendamts nicht stattgefunden. Der Vater, der mittlerweile einen Deutschkurs absolviert hat und sich derzeit auf Grund einer so genannten Fiktionsbescheinigung in Deutschland aufhalten darf, geht nach eigenen Angaben im Rahmen einer befristeten Arbeitserlaubnis seit 1.4.2013 einer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma in den städtischen Kliniken in F. mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden nach.

Die Beteiligten sind am 7.6.2013 vom Berichterstatter des Senats persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift und den Vermerk vom selben Tage verwiesen.

Die vom Jugendamt als Umgangspflegerin vorgeschlagene Dipl.-Soz.Päd. H. aus Fulda hat im Anschluss an den Anhörungstermin ihre Bereitschaft geäußert, das betroffene Kind im Rahmen einer Umgangspflegschaft einmal wöchentlich nachmittags bei der Mutter abzuholen und dem Vater zum Zwecke des - anfangs begleiteten - Umgangs zuzuführen.

Die Verfahrensbeiständin hat einen - zunächst durch die Umgangspflegerin begleiteten wöchentlichen Umgang - ebenso befürwortet wie der Vater.

Die Mutter lehnt einen unbegleiteten Umgang im Hinblick auf das ihrer Auffassung nach bestehende Entführungsrisiko weiterhin ab und verweist insoweit neben den von ihr behaupteten Androhungen einer Entführung auf die Tätigkeit des Vaters als Polizist an der bulgarisch-mazedonischen Grenze. Wegen der schnellen Ermüdung des Kindes lehnt sie auch Umgangskontakte am Wohnort des Vaters ab und schlägt begleitete zweistündige Umgangskontakte in Bad S. vor. Die Mittagsschlafzeit des Kindes gibt sie mit 13:30 Uhr bis 15 Uhr an, als bevorzugten Tag für Umgangskontakte den Donnerstag.

II.

Die zulässigen Beschwerden führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung.

§§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 BGB begründet eine dahingehende gesetzliche Vermutung, dass der Umgang eines Kindes mit beiden Eltern dem Wohl des Kindes dient. Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Sind die Eltern nicht in der Lage, den Umgang unter Berücksichtigung dieser Maßgaben eigenverantwortlich zu regeln, obliegt die Regelung des Umgangs dem Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BGB kann das Familiengericht für die Durchführung des Umgangs eine zu befristende Pflegschaft anordnen, wenn ein oder beide Elternteile die sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebende Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn länger unterbrochene Umgangskontakte wieder angebahnt werden sollen (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2004, 54). Dem Gericht obliegt lediglich die Anordnung der Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 150; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 822; OLG München, FamRZ 2011, 823), wohingegen der Ort, die Ausgestaltung und eine etwaige Begleitung der angeordneten Umgangskontakte dem bestellten Umgangspfleger überlassen werden können, an welchen die Kinder auf Verlangen herauszugeben sind (§ 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6308 S. 345, 346).

Eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung des Umgangs - beispielsweise durch die Anordnung begleiteten Umgangs - oder ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss des Umgangs kommen nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, d.h. zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes (vgl. BVerfG, FamRZ 1971, 421; BGH, FamRZ 1984, 1084; Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1684, Randnr. 41). Vor einem vollständigen Ausschluss des Umgangs ist dabei im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht stets zu prüfen, ob die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Anordnung begleiteter Umgangskontakte abgewendet werden kann (Umkehrschluss aus § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB).

Ausgehend hiervon ist der Umgang zwischen Vater und Kind wie aus dem Tenor ersichtlich zu regeln, nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Umgangspflegerin gefunden werden konnte, welche bereit und geeignet ist, das Kind auf die erneuten Kontakte zum Vater vorzubereiten, die Kontakte für die Dauer einer Anbahnungsphase und die Übergabe des Kindes auch darüber hinaus zu begleiten.

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist hier aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts schon deshalb gerechtfertigt, weil beide Eltern offensichtlich nicht zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Wiederanbahnung der nun erneut seit über einem halben Jahr ausgesetzten Kontakte zwischen Vater und Kind in der Lage sind. Darüber hinaus ist die Beziehung der Eltern so sehr von wechselseitigem Misstrauen und Vorbehalten geprägt, dass mit heftigen Auseinandersetzungen gerechnet werden muss, sobald beide Eltern - auch in Gegenwart des Kindes - aufeinandertreffen. Dies ergibt sich sowohl aus den Äußerungen der Eltern gegenüber der Sachverständigen als auch aus dem Verhalten der Eltern im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte und in den gerichtlichen Anhörungen. Weder ist die Mutter willens oder in der Lage, das Kind in geeigneter Weise auf den Umgang mit seinem Vater vorzubereiten, noch ist der Vater dazu in der Lage, den Konflikt mit der Mutter im Interesse des Kindes vorübergehend auszublenden, wenn die Mutter ebenfalls anwesend ist. Beiderseitiges Wohlverhalten kann daher zunächst nur durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft gewährleistet werden, deren Aufgabe neben der erneuten Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kind und der Begleitung der Übergaben sein wird, die Eltern durch eine geeignete Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte zur künftigen eigenständigen Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung in Bezug auf die Umgangskontakte zu befähigen.

Eine über die Anordnung der Umgangspflegschaft und die sich hieraus ergebenden Beschränkungen hinausgehende Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters erachtet der Senat nicht als geboten.

Sowohl die Sachverständige als auch die Verfahrensbeiständin haben festgestellt, dass der Vater zu einem dem Alter des Kindes angemessenen Umgang mit dem Kind in der Lage ist und auch in der Lage ist, das Kind für die Dauer des Umgangs zu versorgen. Im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte hat sich gemäß der Feststellungen der Sachverständigen, welche sich der Senat zu eigen macht, eine Vater-Sohn-Beziehung entwickelt, deren Erhalt für die weitere Entwicklung des Kindes wünschenswert ist. Da Übergriffe des Vaters gegenüber dem Kind nach übereinstimmender Einschätzung aller Beteiligten nicht zu befürchten sind und Übergriffe des Vaters gegen die Mutter in Gegenwart des Kindes durch die angeordnete Umgangspflegschaft verhindert werden, besteht vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit eines Umgangsausschlusses oder einer über die anfängliche Kontaktanbahnung hinausgehenden Begleitung des Umgangs durch die Umgangspflegerin.

Eine entsprechende Notwendigkeit folgt auch nicht aus einer zu befürchtenden Entführung des Kindes durch den Vater. Eine konkrete, gegenwärtige Gefahr, welche nur durch eine Begleitung des Umgangs abgewendet werden könnte, vermag der Senat insoweit nicht festzustellen. Abgesehen von der von der Mutter behaupteten, vom Vater bestrittenen Androhung einer solchen Entführung im Zuge der Trennung der Eltern hat der Vater bislang nichts unternommen, was eine Entführung des Kindes in sein Heimatland befürchten ließe. Vielmehr hat er sich auch nach der über anderthalb Jahre zurückliegenden Trennung der Eltern in dem ihm fremden Deutschland niedergelassen, zur Wiederanbahnung des Kontakts zu seinem Kind die hierfür von der deutschen Rechtsordnung vorgesehenen Schritte unternommen und die zwischenzeitlich vereinbarten begleiteten Umgangskontakte zuverlässig wahrgenommen. Auch nach dem erneuten Kontaktabbruch hat er nicht versucht, den Kontakt zu dem Kind eigenmächtig zu erzwingen. Soweit die Mutter wegen der fehlenden Verwurzelung des Vaters in Deutschland und seiner aufbrausenden Art dennoch von einer Entführungsgefahr ausgeht, ist dem zum Einen entgegen zu halten, dass die fehlende Verwurzelung allein allenfalls eine abstrakte Entführungsgefahr zu begründen vermag, welche eine Einschränkung des Umgangsrechts ohne das Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Entführung nicht rechtfertigen kann. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich, zumal eine Entführung des Kindes nach Mazedonien ohne dessen Pass nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen sein dürfte. Zum Anderen hat der Vater im Rahmen des ihm gewährten begleiteten Umgangs bewiesen, dass er durchaus in der Lage ist, die Bedürfnisse seines Sohnes zu erkennen und entsprechend zu handeln. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer vorstellbar, dass der Vater ernsthaft beabsichtigt, seinem Sohn durch eine Entführung zumindest vorübergehend dessen Mutter und damit seine wichtigste Bezugsperson zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Vater seine Integration in Deutschland mittlerweile vorantreibt und sich im Übrigen bereit erklärt hat, seinen Reisepass für die Dauer der Umgangskontakte abzugeben. Mit der entsprechenden Anordnung im Beschlusstenor wird dem Schutz des Kindes vor einer Entführung nach Mazedonien daher hinreichend Rechnung getragen. Die Anordnung beruht wie auch die übrigen erlassenen Wohlverhaltensanordnungen auf § 1684 Abs. 2 u.3 Satz 2 BGB.

Hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit des angeordneten Umgangs folgt der Senat der im Hinblick auf die von April bis Dezember 2012 erfolgten Kontakte nachvollziehbaren Empfehlung der Sachverständigen, die von den Beteiligten auch nicht angegriffen worden ist. Soweit der Zeitraum zwischen Abholen und Zurückbringen des Kindes drei Stunden beträgt und damit die vorgeschlagene Umgangszeit um eine Stunde überschreitet, trägt dies sowohl den Fahrzeiten zwischen dem Wohnort der Mutter und dem Wohnort des Vaters, die sich auf etwa eine halbe Stunde belaufen, als auch dem mittlerweile fortgeschrittenen Alter des Kindes Rechnung. Sollte das Kind mit der Dauer des Umgangs anfangs überfordert sein, ist die Umgangspflegerin befugt, den Umgang abzubrechen.

Der angeordnete Beginn der Umgangskontakte gibt Mutter und Umgangspflegerin auch unter Berücksichtigung etwaiger Sommerurlaube ausreichend Gelegenheit, das Kind auf die Wiederaufnahme der Kontakte zu seinem Vater vorzubereiten.

Eine örtliche Einschränkung des Umgangs, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, ist nach Auffassung des Senats nicht angezeigt. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass Vater und Sohn dauerhaft nur dann von den angeordneten Umgangskontakten profitieren, wenn das Kind seinen Vater auch in dessen Wohnung besuchen und dessen Lebenswirklichkeit teilen darf. Es ist dabei nicht ersichtlich, welche konkrete Gefährdung des Kindeswohls sich aus der Lage der Wohnung in einem sozialen Brennpunkt Fuldas ergeben sollte. Soweit die Wohnung bislang nicht kindgerecht eingerichtet ist, misst der Senat dem im Hinblick auf die angeordnete Dauer der Umgänge keine Bedeutung bei. Ein zweistündiger Aufenthalt in G., wie ihn das Amtsgericht angeordnet hat, oder auch in Bad S. erscheint dem Senat jedenfalls in den kalten Jahreszeiten weniger kindgerecht als ein zweistündiger Aufenthalt in einer bislang nicht kindgerecht eingerichteten Wohnung in F. Es bestehen daher keine Bedenken, die örtliche Ausgestaltung des Umgangs für die Dauer der Umgangspflegschaft der Umgangspflegerin und anschließend dem Vater zu überlassen.

Die angeordnete Dauer der Umgangspflegschaft gibt den Kindeseltern ausreichend Gelegenheit, wechselseitig Vertrauen in die beiderseitige Einhaltung der gerichtlichen Umgangsregelung zu bilden und - idealerweise - eine einvernehmliche Lösung des Holens und Bringens des Kindes für den Zeitraum nach Beendigung der Pflegschaft zu erarbeiten. Sollte sich bis zum Ablauf der Pflegschaft keine einvernehmliche Lösung finden lassen, die gewährleistet, dass das Kind bei der Übergabe nicht den Auseinandersetzungen seiner Eltern ausgesetzt wird, wird die Umgangspflegerin das zuständige Amtsgericht hiervon unterrichten müssen, damit dieses die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Da das Jugendamt im Beschwerdeverfahren eine zur Ausübung der Umgangspflegschaft bereite und geeignete Person vorgeschlagen hat, welche neben der Sicherstellung der Durchführung des Umgangs anders als das vom Amtsgericht bestellte Jugendamt auch zu dessen Begleitung und zur pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte bereit und in der Lage ist, bedarf die vom Jugendamt mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Jugendamt überhaupt zum Umgangspfleger bestellt werden darf, keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die vorgeschlagene Berufspflegerin nämlich offensichtlich besser zur Ausübung der Pflegschaft geeignet als das Jugendamt. Da dem Amtsgericht bei der in sein freies Ermessen gestellten Pflegerauswahl überhaupt noch kein geeigneter Pfleger benannt worden war, ist der Senat auch befugt, die vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung abzuändern und durch seine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen.

Der Hinweis über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die erlassene Umgangsregelung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Da Gegenstand des Verfahrens Angelegenheiten des minderjährigen Kindes der beteiligten Eltern sind, entspricht es billigem Ermessen, den Eltern die angefallenen Gerichtskosten aufzuerlegen. Veranlassung zur Anordnung einer wechselseitigen Kostenerstattung besteht nicht.

Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 u. 2, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.

Diehl Fischer Schmidt