OLG Frankfurt vom 10.05.2023 (4 UF 155/22)

Stichworte: Amtsermittlungsgrundsatz; Darstellungslast; Kapitalwahl; Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Unbilligkeit; Ehezeitende; Wertfestsetzung; Übergangsrecht
Normenkette: VersAusglG 27; BGB 242; FamFG 26; FamGKG 50 Abs. 1; FGG-RG 111 Abs. 5
Orientierungssatz:
  • Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit kann bei jahrelanger Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen Versöhnung der früheren Eheleute ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags hinaus bis zur Zustellung eines „erneuten Scheidungsantrags“ andauern (§ 242 BGB; vgl. BGH FamRZ 1986, 335; Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1364; FamRZ 2017, 1914).
  • Für den Versorgungsausgleich gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG; dieser umfasst aber nur die „erforderlichen“ Ermittlungen. Die von § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs stellt einen Ausnahmefall dar, dessen tatsächliche Voraussetzungen zumindest in Form von Anhaltspunkten darzustellen sind, die das Gericht veranlassen können, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen.
  • Im Fall der kompensationslosen Entziehung eines zum Zwecke der Alterssicherung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entfällt zugleich in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben zu dürfen (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 998 und FamRZ 2017, 26).
  • 35 F 2227/90
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden des Antragsgegners vom 09.08.2022 und der Antragstellerin vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 06.07.2022 am 10. Mai 2023 beschlossen:

    Unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel wird die angefochtene Entscheidung dergestalt abgeändert, dass im Beschlusstenor unter Zf. II. der 3. Absatz, beginnend mit „Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners…“, ersatzlos entfällt.

    Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz für die Folgesache Versorgungsausgleich wird jeweils festgesetzt auf 1.000,- €.

    Gründe:

    I.

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Wunsch beider Beschwerdeführer nach einem vollständigen, zumindest aber teilweisen Ausschluss des Ausgleichs der jeweils eigenen Anrechte in der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge bei der Scheidung (§ 27 VersAusglG).

    Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um frühere Eheleute, die im Jahre 1986 heirateten und 1987 mit notariell beurkundeter Vereinbarung Gütertrennung vereinbarten. Nach erstmaliger Trennung wurde dem Antragsgegner, seinerzeit noch polnischer Staatsangehöriger, ein erster Scheidungsantrag der Antragstellerin am 10.11.1990 unter dem Az. 35 F 2227/90 S des Familiengerichts zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 28.03.1993 beantragte die Antragstellerin bei dem Familiengericht mit der Begründung die Aussetzung des Verfahrens, die Eheleute lebten wieder zusammen. 1996 kam ein gemeinsames Kind zur Welt; im selben Jahr, sodann wieder 2010 und erneut 2016 zogen die Eheleute gemeinsam in jeweils neue Wohnungen um. Spätestens im August 2019 verließ die Antragstellerin schließlich in Trennungsabsicht die letzte gemeinsame Wohnung und stellte noch im selben Monat erneut einen Scheidungsantrag, der dem Antragsgegner unter dem amtsgerichtlichen Az. 468 F 14006/20 S am 03.09.2019 zugestellt wurde. Der Trennungszeitpunkt steht zwischen den Eheleuten allerdings im Streit. Das Familiengericht verband die beiden Verfahren aus den Jahren 1990 und 2019 unter Führung des älteren Aktenzeichens zur gemeinsamen Entscheidung.

    Während der Ehezeit erwarb die Antragstellerin Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung …, der … und der … plc (…), der Antragsgegner ausschließlich bei der DRV …. Nach den zwischen der … plc und der Antragstellerin vereinbarten Vertragsbedingungen stand dieser ein Kapitalwahlrecht zu, von dem sie mit Schreiben vom 19.07.2019 an den Versorgungsträger auch Gebrauch machte.

    Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dieser sei zu ihren Gunsten nach § 27 VersAusglG auszuschließen, zumindest aber zu beschränken. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner habe sie ehezeitlich physisch und psychisch misshandelt; sie sei nach Einreichung des ersten Scheidungsantrags lediglich aufgrund des von ihm ausgeübten Drucks zu ihm zurückgekehrt. Tatsächlich hätten die Eheleute aber acht Jahre lang durchgängig getrennt voneinander gelebt. Der Antragsgegner ist dagegen der Ansicht, im Hinblick auf die aus seiner Sicht illoyale Entziehung des Werts des bis zur Ausübung des Kapitalwahlrechts bei der …plc bestehenden Anrechts der Antragstellerin sei nach § 27 VersAusglG aus Billigkeitsgründen auch von einem Ausgleich seines DRV-Anrechts abzusehen; hinsichtlich des streitigen Trennungszeitpunkts begehrt er die Berücksichtigung einer nicht nur bis zum 31.08.2019 währenden, sondern bis zum 31.08.2020 erstreckten Ehezeit.

    Mit Beschluss vom 06.07.2022 schied das Familiengericht die Ehe der beteiligten Eheleute und führte den Versorgungsausgleich entsprechend den von den Versorgungsträgern DRV … und … sowie … unter Zugrundelegung einer vom 01.01.1986 bis zum 31.08.2019 währenden Ehezeit erteilten Auskünften durch. Von einem auch nUrteilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sah es dabei ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den weiteren Inhalt des Beschlusses vom 06.07.2022 Bezug genommen.

    Gegen die seiner Bevollmächtigten am 14.07.2022 zugestellte Entscheidung legt der Antragsgegner mit am 09.08.2022 im elektronischen Wege beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Beschwerde mit dem Antrag ein,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

    1.über den Ausgleich der einzelnen Anrechte insgesamt unter Berücksichtigung einer Ehezeit vom 01.07.1986 bis zum 31.08.2020 neu zu entscheiden, wobei

    2.der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers.-Nr. …) unter Berücksichtigung der Zahlung an die Antragstellerin aus der Kapitalisierung der Anwartschaften der Antragstellerin bei der … plc, Versicherungsschein-Nr. …, in Höhe von … € gem. § 27 VersAusglG beschränkt wird bzw. nach Neuberechnung der Anwartschaften unter Berücksichtigung der in Zf. 1 genannten Ehezeit gänzlich ausgeschlossen wird,

    hilfsweise, für den Fall, dass die Ehezeit nicht gem. Zf. 1 zu korrigieren ist,

    den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers.-Nr. …) unter Berücksichtigung der Zahlung an die Antragstellerin aus der Kapitalisierung der Anwartschaften der Antragstellerin bei der … plc, Versicherungsschein-Nr. …, in Höhe von … € gem. § 27 VersAusglG zu beschränken.

    Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, angesichts des zwischen den früheren Eheleuten streitigen Trennungszeitpunkts seien die jeweiligen Ausgleichswerte nach dem Scheidungsstichtag 31.08.2020 zu berechnen, weiter sei der Versorgungsausgleich angesichts der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei der …plc durch die Antragstellerin nach § 27 VersAusglG zumindest zu beschränken.

    Die Antragstellerin legt gegen die ihrem Bevollmächtigten am 26.08.2022 zugestellte Entscheidung mit am 26.09.2022 im elektronischen Wege beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums ebenfalls Rechtsmittel ein und beantragt neben der Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners,

    den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG auszuschließen,

    sowie hilfsweise,

    den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs aufzuheben und über den Ausgleich der einzelnen Anrechte insgesamt unter Berücksichtigung einer Ehezeit vom 01.07.1986 bis zum 31.10.1990 neu zu entscheiden.

    Sie trägt zur Begründung vor, die gesamte Ehezeit sei von Gewalt, Terror und Alkoholexzessen des Antragsgegners geprägt gewesen. Maßgeblich für die Bestimmung der Ehezeit sei der älteste noch rechtshängige Scheidungsantrag aus dem Jahre 1990. Jegliches diesem Zeitpunkt folgende Zusammenleben der Eheleute sei ausschließlich aus Angst vor den eskalierenden körperlichen Übergriffen des Antragsgegners erfolgt, eine eheliche Gemeinschaft habe nicht mehr bestanden. Das gemeinsame Kind der Eheleute sei das Resultat einer Vergewaltigung.

    Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

    Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe:der angefochtenen Entscheidung sowie den erst- und zweitinstanzlichen Schriftwechsel der Beteiligten Bezug genommen.

    Der Senat hat den Beteiligten unter dem 14.11.2022, dem 11.01.2023 und schließlich unter dem 21.04.2023 Hinweise zur Sache erteilt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird und auf seine Absicht hingewiesen, in der Sache ohne erneute mündliche Erörterung zu entscheiden.

    II.

    Die statthafte und auch sonst nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat mit dem Hilfsantrag Erfolg, unterliegt dagegen mit dem Hauptantrag ebenso wie das ebenfalls zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin der Zurückweisung.

    Dabei ist das Familiengericht im Hinblick auf die bei Verfahrenseinleitung im Jahre 1990 noch bestehende polnische Staatsangehörigkeit des Antragsgegners angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin und des im Inland belegenen gemeinsamen Wohnsitzes der früheren Eheleute allerdings zutreffend von seiner – auch in der Beschwerdeinstanz stets zu prüfenden – internationalen Zuständigkeit und von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts ausgegangen, § 98 Abs. 1, 3 FamFG, Art. 3 Brüssel IIa-VO (vgl. JHA/Henrich, 7. A. 2020, FamFG § 98 Rn. 2). Die Anwendung des erst zum 1. September 2009 in Kraft getretenen VersAusglG wiederum beruht auf § 111 Abs. 5 FGG-RG, da im vorliegenden Verfahren am 31. August 2010 noch keine erstinstanzliche Endentscheidung ergangen war, bzw., sofern von einer Aussetzung des Verfahrens auszugehen sein sollte, auf § 111 Abs. 3 FGG-RG, nach dem auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

    Die angefochtene Entscheidung war auf die Beschwerde des Antragsgegners jedoch in dem tenorierten Umfang abzuändern, weil die Kapitalisierung ihres bei der …plc bestehenden Anrechts durch die Antragstellerin einen Ausschluss des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV … nach § 27 VersAusglG rechtfertigt.

    Dabei wird zur Sach- und Rechtslage zunächst auf die Hinweise des Senats vom 14.11.2022 und vom 21.04.2023 verwiesen, in denen es wörtlich heißt:

    (Hinweis 14.11.2022)

    „1. Zur Beschwerde der Antragstellerin:

    a) Das Familiengericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit im Hinblick auf die danach erfolgte Versöhnung der früheren Eheleute über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags im Jahre 1990 hinaus zumindest bis zur Zustellung des „erneuten Scheidungsantrags“ (nach §§ 133, 157 BGB auszulegen als Wiederaufnahmeantrag; vgl. so ausdrücklich im Schriftsatz vom 28.01.2020) angedauert hat (vgl. BGH FamRZ 1986, 335; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 1566; Borth, Versorgungsausgleich, 9. A., Kap. 1, Rn. 160 ff.; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 3, Rn. 11, 12). Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht aus § 27 VersAusglG, sondern aus § 242 BGB (Borth aaO.; BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.2.2022, VersAusglG § 3 Rn. 17, 17.1).

    Ungeachtet der von der Antragstellerin geschilderten Misshandlungen durch den Antragsgegner geht der Senat im Hinblick auf das über zwanzigjährige Zusammenleben der Eheleute, verbunden mit gemeinsamen Umzügen und auf die Geburt des gemeinsamen Kindes zwanglos davon aus, dass es zu einer Versöhnung der Eheleute gekommen ist. Der entgegenstehende Vortrag der Antragstellerin dürfte zudem mangels genauerer Angaben zu Zeitraum und Umständen der Misshandlungen nicht einlassungsfähig, die darauf gerichteten Beweisanträge damit auch nicht ausreichend sein. Schließlich hat sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung vor dem Familiengericht am 04.02.2021 wörtlich dahingehend eingelassen, sie habe den Antragsgegner (bewusst) um der Kinder willen nicht verlassen, d. h. gerade nicht wegen der Ausübung physischen und psychischen Drucks.

    b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin dürfte der Versorgungsausgleich auch nicht gem. § 27 VersAusglG wegen ihrer psychischen und physischen Misshandlung durch den Antragsgegner im Zeitraum nach dem 31.10.1990 auszuschließen sein. Die von der Antragstellerin geschilderten – streitigen - Umstände rechtfertigen den Ausschluss bereits nicht (vgl. die bei MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 27 Rn. 41 genannten Beispiele). Zudem fehlt es an einlassungsfähigem Sachvortrag und damit auch an tauglichen Beweisanträgen (s. o.).

    2. Zur Beschwerde (nicht „Anschlussbeschwerde“) des Antragsgegners:

    a) Im Hinblick auf die vermeintlich treuwidrige Kapitalisierung des Anrechts der Antragstellerin bei der […plc] dürfte dagegen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach § 27 VersAusglG in Betracht zu ziehen sein. Bereits der Zeitablauf spricht dafür, dass die Antragstellerin das Anrecht durch die kurz vor Wiederaufruf des Verfahrens erfolgte Umwandlung des Renten- in eine Kapitalbezugsrecht bewusst dem Versorgungsausgleich entziehen wollte. Zusätzliche Voraussetzung ist eine Störung der Teilhabegerechtigkeit zwischen den früheren Eheleuten, das dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht dürfte also auch nicht von einem anderen (güterrechtlichen) Ausgleichssystem erfasst sein (vgl. BGH FamRZ 2017, 26 Rn. 22; FamRZ 2015, 998, Rn. 22; Borth aaO, Kap. 6 Rn. 52). Davon ist angesichts der von den früheren Eheleuten vereinbarten Gütertrennung jedoch ebenfalls auszugehen.

    …“

    (Hinweis 21.04.2023)

    „b) Hinsichtlich der Ehezeit gilt schließlich, dass der Antragsgegner substantiiert zu einem erst im August 2019 liegenden Trennungszeitpunkt vorgetragen und die Antragstellerin sich auf seinen Vortrag zur gemeinsamen Finanzierung der Lebenshaltungskosten und der steuerlichen Veranlagung bis zu diesem Zeitpunkt nicht konkret eingelassen hat. Erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrages aber verfrüht, d.h. deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres, ist der Antrag aber trotzdem erfolgreich, weil bis zur Entscheidung über den Antrag das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird das Ehezeitende auch in diesem Fall durch die Zustellung des verfrühten Scheidungsantrags bestimmt. Verschafft sich ein Ehepartner durch den verfrühten Scheidungsantrag illoyale Vorteile beim Versorgungsausgleich, kommt in schwerwiegenden Fällen ausschließlich eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht, nicht aber über die vom Antragsgegner angestrebte Verlängerung der Ehezeit (vgl. BGH FamRZ 2017, 1914; OLG Jena FuR 2019, 276; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 3 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 18). Damit bleibt es im Wesentlichen bei den vom Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung genannten Ausgleichswerten; aus den oben dargelegten Gründe:n wird lediglich von einem Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV … abgesehen.“

    Die auf diese Hinweise eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten geben keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2023 geschilderten Ereignisse – vor allem Übergriffe des Antragsgegners sowie körperliche und psychische Verletzungen – vermögen den begehrten Ausschluss der Anrechte der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Zwar kommt bei Straftaten unter Ehegatten grundsätzlich auch rückwirkend für in der Vergangenheit erworbene Anrechte ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 in Betracht (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2019, 547; OLG Koblenz FamRZ 2016, 377). Voraussetzung dafür ist allerdings eine schwere Straftat gegen den Ehegatten oder eine diesem nahestehende Person (vgl. OLG Koblenz aaO.; KG Berlin FamRZ 2007, 564 (Ls.); OLG Brandenburg FamRZ 2003, 384). Konkret bedarf es einer Straftat im Nahbereich, etwa einer durch eine oder mehrere Taten verwirklichten gefährlichen oder schweren Körperverletzung, der Tötung eines nahen Angehörigen des anderen Ehegatten oder des sexuellen Missbrauchs eines Kindes des anderen Ehegatten (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2019, 547; OLG Oldenburg NZFam 2017, 1107 (Ls.); OLG Koblenz aaO.). Körperliche Attacken und Beschimpfungen gegenüber dem anderen Ehegatten ohne gravierende Folgen genügen daher nicht (vgl. BGH FamRZ 1985, 1236; OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1523). Erforderlich ist vielmehr, dass die – auch psychischen – Folgen der Tat für den anderen Ehegatten so erheblich sind, dass es unerträglich erscheint, den Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen; die durch die gesetzliche Regelung beabsichtigte Teilhabe des Partners am gemeinsamen Altersvorsorgevermögen muss also hinter der Belastung des anderen in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. zum Ganzen auch BeckOGK/Maaß, 1.1.2023, VersAusglG § 27 Rn. 85 mwN.).

    Diesen Maßstäben genügen die von der Antragstellerin auf den Hinweis des Senats hin geschilderten – durchweg bestrittenen – Vorfälle aus den vergangenen gut 30 Jahren jedoch nicht. Das Hinabwerfen des ausgebauten Pkw-Katalysators vom Balkon im Jahre 1988 ist allenfalls Zeichen fehlender Selbstbeherrschung des Antragsgegners, ist aber sicherlich nicht als physischer oder psychischer Angriff auf die Person der Antragstellerin zu verstehen. Ob in der im Jahre 1988 oder 1989 im Rahmen eines Streites auf die Scheidungsankündigung der Antragstellerin hin erfolgten Aktion des Antragsgegners, auf dem Balkon der Wohnung in trunkenem Zustand ein Bein über das Geländer hängen zu lassen, tatsächlich ein Suizidversuch zu sehen ist, kann ebenfalls dahinstehen, jedenfalls handelt es sich um keinen Angriff auf die psychische oder physische Integrität der Antragstellerin, die ihn im Übrigen nach eigenen Angaben selbst wieder vom Geländer zurückgezogen hat. Die zu drei unterschiedlichen (jeweils nicht genauer bezeichneten) Zeitpunkten in den Jahren 1998 und 1990 erfolgten körperlichen Übergriffe (Kratzen mittels des Wohnungsschlüssels, „Beginnen“ mit Tritten gegen die Frau, Schlag ins Gesicht) sind dagegen schwerwiegender, allerdings zeitlich und vom Ablauf der Ereignisse und den Folgen her so unpräzise geschildert, dass sie überwiegend nicht einlassungsfähig sind. Auch erlauben sie keine rechtliche Qualifikation als eine durch eine oder mehrere Taten verwirklichte gefährliche oder schwere Körperverletzung (s. o.).

    Bei dem Streit mit dem 1991 mit Zustimmung des Antragsgegners in die eheliche Wohnung aufgenommenen Vater der Antragstellerin handelt es sich erneut nicht um einen Übergriff gegen die Antragstellerin, das Gleiche gilt im Ergebnis auch für die Unterbrechung der Stromzufuhr zum Kühlschrank in der ehelichen Wohnung im Winter desselben Jahres. Zu letztgenanntem Vorfall trägt die Antragstellerin selbst vor, sie wisse nicht, was der Antragsgegner damit bezweckt habe. Dass der Antragsgegner ihr die Existenz zweier weiterer Kinder aus einer früheren Beziehung verschwiegen habe, wird von diesem substantiiert in Abrede gestellt, bleibt zudem aber ohne Einfluss auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da sich daraus – ungeachtet einer möglichen moralischen Vorwerfbarkeit eines solchen Verhaltens – unstreitig in keiner Hinsicht materielle Nachteile für die Eheleute und die von ihnen gegründete Familie ergeben haben. Dies gilt umso mehr, als auch die Antragstellerin selbst ein Kind mit in die Ehe gebracht hatte.

    Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin ihrem Vortrag nach „1995 schubste und schlug“, gelten die og. Erwägungen zu fehlender Substantiierung (vor allem im Hinblick auf mögliche Folgen der Gewaltanwendung) und Einlassungsfähigkeit erneut; zu berücksichtigen ist hier aber auch, dass die Auseinandersetzung in der Wohnung der Geliebten des Antragsgegners stattgefunden haben soll, die Antragstellerin ihm also dorthin gefolgt sein und die Konfrontation mit ihm bewusst gesucht haben muss. Im Jahre 1996 wurde die gemeinsame Tochter als Folge eines sexuellen Kontakts der Beteiligten geboren, der innerhalb bestehender Ehe in der Regel Ausdruck besonderer Intimität ist. Soweit die Antragstellerin demgegenüber pauschal (sinngemäß) vorgetragen hat, das Kind sei Resultat einer Vergewaltigung, fehlt dazu jedweder Vortrag. Zu dem Vorfall im Sommer 1997 (Schlag mit der Faust) fehlt erneut substantiierter Vorschlag (auf welche Körperstelle erfolgt der Schlag/die Schläge, welche Folgen hatten er/sie?). Auch zu den mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 28.01.2020 zur Akte gereichten Fotos des Gesichts der Antragstellerin mit einem Hämatom im Augenbereich fehlt jeglicher substantiierte Vortrag, wenn es dazu nur heißt: „Der letzte körperliche Übergriff [wann, wo, wie?] endete mit einem „Veilchen“.“

    Die sich chronologisch anschließende Schilderung erzieherischen Fehlverhaltens des Antragsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter ab dem Jahre 2004/05, ließe – falls erweislich – allenfalls Rückschlüsse auf eine zumindest zeitweise erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu, so vor allem, wenn der Antragsgegner nicht adäquat auf in der Schule erlittene Verletzungen des Kindes reagiert und es als „zu fett“ für Volleyball bezeichnet hat, mit der von der Tochter vermuteten mittelbaren Folge einer Essstörung, wenn er ferner im Jahre 2014 unangemessen auf eine Fußverletzung reagiert hat, ihr 2015 bei einem Volleyballturnier eine Ohrfeige versetzt hat etc. Eine einer Tötung des Kindes oder einem sexuellen Missbrauch (vgl. o.) vergleichbare Qualität haben diese Verhaltensweisen jedoch zweifellos nicht und rechtfertigen daher auch nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Soweit Mutter und Tochter schließlich gemeinsam in einem Zimmer in der ehelichen Wohnung gelebt und sich später in psychotherapeutische Behandlung begeben haben wollen, gilt im Ergebnis das Gleiche.

    Zu berücksichtigen ist in der Gesamtschau zudem, dass die Fälle der körperlichen oder seelischen Misshandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner – einmal abgesehen davon, dass die Antragstellerin das Leben mit ihm (ohne zeitliche Einschränkung) pauschal als „pure Qual“ bezeichnet und ihn als „gewalttätigen Psychopathen“ apostrophiert – zeitlich bis zum Jahre 1997 befristet waren, die Ehe bis zur Einreichung des zweiten „Scheidungsantrags“ aber noch weitere zwanzig Jahre währte. Weiter hatte die Antragstellerin zuvor ohne Not den von ihr bereits 1990 eingereichten Scheidungsantrag nicht weiter verfolgt und selbst ihren Vorwürfen gegen den Antragsgegner lässt sich entnehmen, dass danach noch ein gemeinsames Familienleben mit gemeinsamen Aktivitäten stattgefunden hat, sie sogar ihre Eltern in die eheliche Wohnung mitaufnehmen konnte und sie schließlich – wie der Vorfall in der Wohnung der Geliebten des Antragsgegners und die Ausübung des Kapitalwahlrechts bezüglich ihres Anrechts bei der …plc belegen – durchaus in der Lage war, ihre eigenen Interessen ihm gegenüber aktiv zu vertreten.

    Darüber hinaus ist der Vortrag der Antragstellerin vom Antragsgegner ausnahmslos substantiiert in Abrede gestellt worden, also streitig. Soweit die Antragstellerin zu einzelnen der von ihr geschilderten Vorfälle Beweis angeboten hat, war diesem Angebot nicht nachzukommen und auch eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten nicht veranlasst. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG (Sternal/Weber, FamFG, 21. A., § 217 Rn. 10), das Gericht hat den Sachverhalt also grundsätzlich in eigener Verantwortung vollständig zu ermitteln. Diese Verpflichtung umfasst aber nur die „erforderlichen“ Ermittlungen. Der Umfang der gebotenen Aufklärung richtet sich damit auch nach der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die gehalten sind, die für die Entscheidung bedeutsamen Umstände dem Gericht mitzuteilen. Dabei stellt die von § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches einen Ausnahmefall dar, auf dessen Voraussetzungen das Gericht nur dann seine Ermittlungen erstrecken muss, wenn einer der Ehegatten die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund derer die grobe Unbilligkeit des Ausgleiches naheliegt, vorgetragen hat. Dementsprechend sind die tatsächlichen Voraussetzungen des § 27 VersAusglG zumindest in Form von Anhaltspunkten darzustellen, die das Gericht veranlassen können, von Amts wegen Feststellungen zu Gründe:n für die grobe Unbilligkeit zu treffen (vgl. zum Ganzen BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 134). Aus den oben ausführlich dargelegten Gründe:n ist dies vorliegend aber zu verneinen.

    Im Ergebnis war der Versorgungsausgleich daher nicht zu Gunsten der Antragstellerin auszuschließen oder zumindest einzuschränken, weil sich bereits ihrem eigenen Vortrag nach ein für die Anwendung des § 27 VersAusglG erforderlicher Sachverhalt nicht hinreichend sicher feststellen lässt. Dabei legt der Senat Wert auf die Feststellung, dass die gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwürfe – ihre Substantiierung und Erweislichkeit vorausgesetzt – mit ihren physischen und psychischen Folgen für die Familie keineswegs bagatellisiert werden sollen; aus den oben dargelegten verfahrens- und auch materiell-rechtlichen Gründe:n führen sie aber nicht zu der von der Antragstellerin gewünschten Rechtsfolge.

    Umgekehrt ist aber aus den bereits in den beiden oben zitierten Hinweisbeschlüssen des Senats genannten Gründe:n eine Modifikation des Versorgungsausgleichs zu Gunsten des Antragsgegners vorzunehmen, da die Antragstellerin ihr bei der …plc bestehendes Anrecht mit einem Kapitalwert von mehr als 27.000,- € dem Versorgungsausgleich treuwidrig entzogen hat. Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde (BGH FamRZ 2012, 1039). Es entspricht jedoch dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Denn der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, das nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BGH FamRZ 2017, 26; BVerfG FamRZ 2003, 1173). Wird dieser Ausgleich durch einen der Ehegatten unmöglich gemacht, ohne dass – wie hier - dem dadurch entgangenen Vermögenszufluss auf Seiten des Ehepartners eine hinreichende Kompensation gegenübersteht, ist die Härteklausel des § 27 VersAusglG als Gerechtigkeitskorrektiv heranzuziehen. Damit soll eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung ermöglicht werden, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Belohnung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.

    Im vorliegenden Fall der kompensationslosen Einziehung eines von einem der Antragstellerin zum Zwecke der Alterssicherung erworbenen Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts verschiebt sich jedoch die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten. Damit entfällt bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zugleich in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben zu dürfen (BGH aaO. mwN.). Dabei liegt das treuwidrige Verhalten der auf ihr Versorgungsanrecht einwirkenden Antragstellerin nicht darin, dass sie das Anrecht dem Versorgungsausgleich entzieht, sondern dass sie trotzdem – wie hier – in unverminderter Höhe an dem Anrecht des anderen Ehegatten teilhaben will (BGH aaO.; OLG Hamm FamRZ 2022, 1682). Billigenswerte Gründe:für die Kapitalisierung des von der Antragstellerin bei der …plc erworbenen Anrechts, die sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit durchsetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach diesen Maßstäben erscheint es im Hinblick auf den Entzug eines Anrechts mit einem Kapitalwert von über 27.000,- € daher angemessen, von einem Ausgleich des bei der DRV … bestehenden Anrechts des Antragsgegners mit einem Kapitalwert von 25.000,- € gänzlich abzusehen, den Ausgleich des Anrechts also auszuschließen (vgl. Senat FamRZ 2018, 1661).

    Eine weitere Billigkeitskorrektur ist dagegen auch unter Berücksichtigung der verfrühten Stellung des Scheidungsantrags nicht veranlasst, durch die sich die Antragstellerin weitere illoyale Vorteile beim Versorgungsausgleich verschafft hat. Wie bereits mit Hinweis des Senats vom 21.04.2023 ausgeführt, kommt in derartigen Fällen ausschließlich eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht, nicht aber über die hier vom Antragsgegner angestrebte Verlängerung der Ehezeit (vgl. BGH FamRZ 2017, 1914; OLG Jena FuR 2019, 276; jurisPK-BGB/Breuers, 10. A., § 3 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 18). Eine weitere Korrektur ist dem Senat jedoch bereits deshalb verwehrt, weil das einzige auszugleichende Anrecht des Antragsgegners dem Ausgleich bereits entzogen ist (s. o.), der Antragsgegner bei Durchführung des Versorgungsausgleichs also ohnehin schon der einzig begünstigte Ehegatte ist.

    Der Wertausgleich bei der Scheidung ist daher im Ergebnis wie folgt zu regeln: Die Anrechte der Antragstellerin bei der DRV … und der … sind jeweils im Wege der internen Teilung mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten Werten auszugleichen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

    Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG in der aktuellen Fassung. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits im Jahre 1990 eingeleitet wurde, denn die Regelung des Art. 111 Abs. 5 FGG-RG ist auch für die Anwendung des Kostenrechts maßgebend und verdrängt insbesondere § 63 FamGKG (vgl. OLG Jena FamRZ 2011, 1060 Rn. 25; Toussaint/Zivier, 53. Aufl. 2023, FamGKG § 63 Rn. 1). § 63 FamGKG regelt nicht den Übergang aus Anlass des Inkrafttretens des FamGKG, sondern bezieht sich als Dauerübergangsvorschrift lediglich auf künftige Gesetzesänderungen (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 308). Der Wert der erstinstanzlichen Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich daher – ebenso wie der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG je betroffenem Anrecht auf ein Zehntel des Dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens der früheren Eheleute zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsantrags im Jahre 1990, bei drei Anrechten also auf ca. 780,- € (3 x 1.700,- DM x 10 % x 3 Anrechte = 1.530,- DM bzw. gerundet 780,- €), ist im Ergebnis aber für beide Instanzen auf den in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG vorgesehenen gesetzlichen Mindestwert von 1.000,- € anzuheben.

    Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 150 Abs. 1 FamFG.

    Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

    Reitzmann Dr. Wierse Dr. Kischkel