OLG Frankfurt vom 16.03.2012 (4 UF 143/11)

Stichworte: Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher; Ehezeitanteil, gemischte unmittelbare und zeitratierliche Bewertung; Ehezeitanteil, Vorruhestandsregelung; Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher, Beitrag zu privater Kranken- und Pflegeversicherung;
Normenkette: VersAusglG 20, 27, 39, 40, 41, 53; SGB VI 106; BGB 1585b, 1613;
Orientierungssatz:
  • Wenn ein Anrecht aus verschiedenen Bausteinen besteht, die sich teilweise nach § 39 VersAusglG unmittelbar bewerten lassen, so ist es zulässig und zur Erzielung möglichst genauer Ergebnisse geboten, hinsichtlich dieser Teile die unmittelbare Bewertung und im Übrigen die zeitratierliche Bewertung vorzunehmen.
  • Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung stellt bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit dar, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird.
  • Eine nach Ende der Ehezeit erfolgte Erhöhung der Betriebsrente durch die Berücksichtigung der Zeit vom Eintritt in den Vorruhestand bis zum Erreichen der Altersgrenze als versorgungssteigernde Zeit ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch zeitratierliche Bewertung zu berücksichtigen.
  • Hat der nach der Gesamtbilanz nach altem Recht ausgleichsberechtigte Ehegatte die werthöheren Anwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1, 2 BGB a. F. erworben, so ist auch in Höhe der Hälfte der Differenz dieser Anrechte ein Teilausgleich des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Sinne des § 53 VersAusglG erfolgt, der dem Ausgleichsbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinzuzurechnen ist.
  • Im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG können Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen nur berücksichtigt werden, soweit sie auf Leistungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Zur Ermittlung des entsprechenden Beitragsanteils kann - auch für Zeiträume vor deren Inkrafttreten - auf die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) zurückgegriffen werden. Der auf den Ausgleichsbetrag entfallende Anteil der so ermittelten Versicherungsbeiträge ist nach dem Verhältnis des Ausgleichsbetrags zu den Gesamtrenteneinkünften des Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen. Zur Berücksichtigung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI und eines im Krankenversicherungstarif vorgesehenen Selbstbehaltes.
  • Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist gemäß § 20 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ab dem ersten des Monats zu zahlen, in dem die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt worden ist.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.2.2011 (Aktenzeichen 541 F 13/09 VA), berichtigt durch Beschluss vom 19.5.2011, am 16.3.2012 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 29.858,19 Euro für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 31.3.2012 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 986,85 Euro ab April 2012, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.2.2011.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.174 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten schlossen [im Dezember 1968] die Ehe. Sie wurde aufgrund des am 28.8.1991 der Ehefrau zugestellten Scheidungsantrags des Ehemanns durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.7.1992 (Aktenzeichen 53 F 1058/91), rechtskräftig seit dem 15.7.1992, geschieden. In dem Urteil wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt. Über den Versorgungsausgleich entschied das Amtsgericht Wiesbaden durch Beschluss vom 6.7.1995 (Aktenzeichen 53 F 1058/91 VA). Hierbei übertrug es eine monatliche Rentenanwartschaft von 67,20 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau. Der Ausgleich der übrigen Anwartschaften des Antragstellers gegenüber der Hoechst AG und der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst AG VVaG wurde in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Die eingeholten Auskünfte hatten ergeben, dass der Ehemann über eine ehezeitliche Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1434,25 DM und über dynamisierte Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge von insgesamt 850,56 DM verfügte. Die Ehefrau hatte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 182,49 DM und Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1257,03 DM erworben. Nach der Begründung diente der Betrag von 67,20 DM dem teilweisen Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.

    Mit im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht am 21.9.2009 eingegangenem, dem Ehemann am 27.10.2009 zugestelltem Antrag hat die Antragstellerin die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.2.2009 Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner bezieht die Betriebsrente seit dem 1.9.2000. Das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners mit der Hoechst AG (nunmehr Hoechst GmbH) endete jedoch schon zum 30.6.1997, wobei der Antragsgegner eine Vorruhestandsregelung seines Arbeitgebers in Anspruch nahm. Im Rahmen einer am 22.1.1996 geschlossenen Vereinbarung wurde u. a. rückwirkend ab dem 1.12.1995 das Arbeitsentgelt um 875 DM erhöht, und dem Antragsgegner wurde die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit für die Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ([im August 2000]) zugesagt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorruhestandsregelung wird auf Bl. 160 - 164 d. A. verwiesen.

    Die vom Amtsgericht eingeholten Auskünfte haben ergeben, dass der Antragsgegner von der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gru VVaG eine Jahresrente von 12.930,12 Euro (monatlich 1077,51 Euro) und von der Hoechst GmbH eine Jahresrente von 27.621,72 Euro (monatlich 2301,81 Euro) bezieht. Als Beginn der Betriebszugehörigkeit wurde jeweils der 1.5.1969 angegeben. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, als Ende der Betriebszugehörigkeit müsse der 31.8.2000 angesehen werden, und die Erhöhung der Zusage durch die Vorruhestandsregelung dürfe als nachehelicher Erwerb nicht mehr berücksichtig werden. Mit Beschluss vom 21.2.2011 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 1.11.2009 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1290,62 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung der Ehezeit vom 1.12.1968 bis zum 31.7.1991 und einer Betriebszugehörigkeit vom 1.5.1969 bis zum 30.6.1997 ergebe sich ein Ehezeitanteil der Anrechte von 851,17 Euro und 1818,29 Euro, insgesamt also 2669,46 Euro (entsprechend 5221,01 DM). Von der Hälfte dieses Betrags, also 2610,51 DM, müsse der gemäß § 53 VersAusglG umgerechnete Teilausgleich aus dem Beschluss vom 6.7.1995 in Höhe von 68,27 DM abgezogen werden, so dass sich ein Anspruch von 2524,23 DM (entsprechend 1290,62 Euro) ergebe.

    Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 1.3.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 30.3.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beschluss habe nicht berücksichtigt, dass nach der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich die Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenversorgung die Anwartschaft des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung um 5,27 DM überstiegen haben. Die Hälfte davon müsse nach Umrechnung gemäß § 53 VersAusglG noch von der Ausgleichsrente abgezogen werden, mithin ein Betrag von 1,73 Euro. Außerdem rügt der Antragsgegner die Berechnung des Ehezeitanteils und die Berücksichtigung der Erhöhung der Betriebsrente durch die Aufhebungsvereinbarung. Des Weiteren macht er geltend, seine Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung müssten berücksichtigt werden. Schließlich ist er der Auffassung, eine Korrektur nach § 27 VersAusglG komme in Betracht. Wegen des tatsächlichen Vortrags wird auf die Ausführungen unter IV. der Beschwerdebegründung vom 31.5.2011 (Bl. 238 f. d. A.) verwiesen.

    Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und stimmt lediglich der Kürzung der zu zahlenden Rente um den Betrag von 1,73 Euro zu.

    Der Senat hat eine neue Auskunft der Versorgungsträger eingeholt, wegen deren Inhalt auf Bl. 314 - 336 d. A. verwiesen wird.

    II.

    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.

    1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VersAusglG für die Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente liegen vor. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.9.2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Hoechst GmbH (früher Hoechst AG) und von der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gru VVaG (früher Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst AG VVaG), die noch nicht vollständig durch die Versorgungsausgleichsentscheidung vom 6.7.1995 ausgeglichen sind. Denn schon nach dem Tenor dieser Entscheidung war der Ausgleich der übrigen Anwartschaften des Antragstellers gegenüber der Hoechst AG und der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst AG VVaG in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden.

    Die Antragstellerin ihrerseits bezieht seit dem 1.2.2009 die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und erfüllt damit die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. 2. Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit geht hier gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.12.1968 bis zum 31.7.1991, weil die Eheleute [im Dezember 1968] geheiratet haben und die Ehe aufgrund des am 28.8.1991 der Ehefrau zugestellten Scheidungsantrags des Ehemanns geschieden wurde. Der Ehezeitanteil der Anrechte ist gemäß § 5 Abs. 5, §§ 39 - 41 VersAusglG zu bestimmen; § 45 VersAusglG ist nicht heranzuziehen, weil diese Vorschrift nur Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, nicht hingegen laufende Versorgungen erfasst (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 82; MünchKommBGB/Eichenhofer § 45 VersAusglG Rn. 31).

    a) Nach diesen Vorschriften beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts bei der Pensionskasse 810,70 Euro monatlich. Dies ergibt sich aus der plausiblen und nachvollziehbaren Auskunft des Versorgungsträgers vom 18.10.2011, die von der zutreffenden Ehezeit ausgeht und eine unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils vorsieht. Dies steht in Einklang mit §§ 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 S. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG, wonach eine unmittelbare Bewertung des Anrechts vorzunehmen ist, wenn für die Höhe der Versorgung die Summe der geleisteten Beiträge bestimmend ist. Dies trifft auch auf das Anrecht bei der Pensionskasse zu. Denn nach § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse beträgt die jährliche Mitgliedsrente 42% der an die Kasse entrichteten Mitgliedsbeiträge. Daher kann der Ehezeitanteil anhand der in der Ehezeit entrichteten Mitgliedsbeiträge bemessen werden. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners geendet hat, kommt es daher für dieses Anrecht nicht an, weil dies nur im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung nach § 40 VersAusglG von Bedeutung ist. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die durch die Vorruhestandsregelung vom 22.1.1996 bewirkten Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 5 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind. Denn nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 18.10.2011 bewirken die Regelungen keine Erhöhung des Anrechts bei der Pensionskasse.

    b) Der Ehezeitanteil des Anrechts bei der Hoechst GmbH beläuft sich bis zum 30.6.2011 auf 1466,69 Euro, danach auf 1467,34 Euro. Der Senat folgt insoweit im Wesentlichen der Berechnung aus dem Auskunftsschreiben des Versorgungsträgers vom 18.10.2011. Danach bezog der Antragsgegner bis zum 30.6.2011 insgesamt monatliche Leistungen von 2301,81 Euro (vgl. insoweit Bl. 295 d. A.); seitdem bezieht er monatlich 2302,46 Euro. Diese Beträge setzen sich ab dem 1.7.2011 wie folgt zusammen:

    Zusatzversorgung
    Betriebliche Zusatzversorgung 960,91 Euro
    Besitzstand 404,82 Euro
    Entgeltpunkteregelung 66,14 Euro
    Zwischensumme 1431,87 Euro
    Leistungen gemäß Vorruhestandsregelung
    Zurechnungszeit Grundversorgung (Pensionskasse) 136,85 Euro
    Zurechnungszeit Zusatzversorgung (Hoechst AG) 311,19 Euro
    Zwischensumme 448,04 Euro
    Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG
    auf Firmenleistungen gemäß Grundversorgung 124,74 Euro
    auf Firmenleistungen gemäß Zusatzversorgung 197,07 Euro
    auf Firmenleistungen gemäß Vorruhestandsregelung 100,74 Euro
    Zwischensumme 422,55 Euro
    Summe gesamt 2302,46 Euro

    Vor dem 1.7.2011 war lediglich die Position Entgeltpunkteregelung um 0,65 Euro geringer und belief sich daher auf 65,49 Euro (vgl. Auskunftsschreiben vom 11.8.2011, Bl. 295 d. A., und Seite 4 des Auskunftsschreiben vom 18.10.2011, Bl. 317 d. A.), so dass sich auch die um 0,65 Euro geringere Gesamtsumme der Firmenrente vor diesem Zeitpunkt ergibt.

    aa) Der Versorgungsträger schlägt für die Positionen "Betriebliche Zusatzversorgung", "Entgeltpunkteregelung" und "Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG auf Firmenleistungen gemäß Grundversorgung" eine unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils und für die übrigen Positionen eine zeitratierliche Bewertung vor. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des Senats im Grundsatz zulässig und zutreffend. Denn wenn ein Anrecht aus verschiedenen Bausteinen besteht, die sich teilweise nach § 39 VersAusglG unmittelbar bewerten lassen, so ist es zulässig und zur Erzielung möglichst genauer Ergebnisse geboten, hinsichtlich dieser Teile die unmittelbare Bewertung und im Übrigen die zeitratierliche Bewertung vorzunehmen (OLG Celle NJW-RR 2011, 1377, zitiert nach Juris, dort Rn. 11 m. w. N.; Borth Rn. 161). Insoweit ist es für den Senat auch plausibel und nachvollziehbar, hinsichtlich der Positionen "Betriebliche Zusatzversorgung" und "Entgeltpunkteregelung" eine unmittelbare Bewertung vorzunehmen. Denn nach § 7 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich die Höhe der jährlichen Versorgungsleistungen aus dem bis zum Eintritt des Versorgungsfalls von der Firma insgesamt zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwand, der mit 20% verrentet wird. Der von der Firma zur Verfügung gestellte Versorgungsaufwand bemisst sich gemäß §§ 5, 6 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung nach einem bestimmten Prozentsatz des monatlichen Bruttoeinkommens. Damit bemisst sich der Wert des Anrechts nach einer Bezugsgröße, nämlich dem angesammelten Versorgungsaufwand, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Bewertung nach §§ 41 Abs. 1, 39 VersAusglG gegeben sind. Nach der Auskunft vom 18.10.2011, der auch die zutreffende Ehezeit zugrunde liegt, beläuft sich der Ehezeitanteil der Position "Betriebliche Zusatzversorgung" auf 443,87 Euro.

    Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 18.10.2011 kam die Entgeltpunkteregelung für Mitarbeiter zum Tragen, die ins Ausland entsandt wurden. Danach werden für im Ausland verbrachte Zeiten, in denen keine oder nur verminderte Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden können, im Wert der entgangenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung Firmenleistungen gewährt. Da sich die Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 70, 161 ff. SGB VI nach dem im jeweiligen Zeitabschnitt erzielten Arbeitseinkommen bemessen, lässt sich auch der auf den entgangenen Entgeltpunkten beruhende Bestandteil der Betriebsrente unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zuordnen und daher unmittelbar bewerten. Da der Antragsgegner für einen Auslandsaufenthalt in der Zeit vom 1.9.1976 bis zum 31.12.1978 Leistungen nach der Entgeltpunkteregelung bezieht und dieser Zeitraum vollständig in die Ehezeit fällt, ist der Ehezeitanteil der Leistung aus der Entgeltpunkteregelung 66,14 Euro ab dem 1.7.2011 und 65,49 Euro davor.

    Hinsichtlich der Rentenanpassung auf Firmenleistungen gemäß Grundversorgung handelt es sich nicht um eine unmittelbare oder zeitratierliche Bewertung im engeren Sinne. Denn unabhängig davon, ob der Zeitpunkt der Rentenerhöhung in oder außerhalb der Ehezeit liegt, ist die Rentenerhöhung grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Rentenanpassungen sind daher nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Rente zur Gesamtrente aufzuteilen und dem Ehezeitanteil gutzuschreiben. Da es vorliegend um eine Anpassung der Pensionskassenrente (durch Leistungen der Hoechst GmbH) geht und hinsichtlich dieser der Ehezeitanteil durch unmittelbare Bewertung bestimmt wurde, kann man auch hinsichtlich der Aufteilung der Rentenanpassung von einer unmittelbaren Bewertung im weiteren Sinne sprechen. Von dem gesamten Erhöhungsbetrag von 124,74 Euro entfällt daher auf den Ehezeitanteil der Pensionskassenrente von 810,70 Euro bei einer Gesamtpensionskassenrente von 1077,50 Euro ein Betrag von 93,85 Euro (124,74 Euro * 810,70 Euro / 1077,50 Euro).

    bb) Die Besitzstandsleistungen in Höhe von insgesamt 404,82 Euro lassen sich nach der Auskunft des Versorgungsträgers keinen bestimmten Zeitabschnitten zuordnen, so dass sie gemäß §§ 41, 40 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten sind. Nach diesen Vorschriften bestimmt sich der Ehezeitanteil einer laufenden betrieblichen Altersversorgung, indem das Verhältnis der Dauer des in die Ehezeit fallenden Teils der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit mit der laufenden Leistung multipliziert wird. Insofern ist hier von einer Betriebszugehörigkeit in der Zeit vom 1.5.1969 bis zum 30.6.1997 auszugehen. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertreten hat, als Ende der Betriebszugehörigkeit dürfe nicht Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit mit Wirksamwerden der Vorruhestandsregelung herangezogen werden, sondern es müsse auf den Beginn des Bezugs der Firmenrente am 1.9.2000 abgestellt werden, so trifft das nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit markiert und nicht auf den Zeitpunkt eines fiktiven Renteneintritts mit 60 oder 65 Jahren oder auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs abzustellen ist, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird (BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 19 ff.; BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beende das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liege ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde. Selbst wenn ein Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkenne, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient (BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Insbesondere hat das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bereits zum 30.6.1997 geendet. Dies gibt sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers vom 19.1.1996 (Bl. 165 d. A.), das als Kündigung zu verstehen ist, und aus der Vorruhestandsvereinbarung vom 22.1.1996, wonach Einvernehmen darüber besteht, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom 19.1.1996 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 30.6.1997 endet. Insofern ist auch hier davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die betriebliche Altersversorgung in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Anrechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, begründet war.

    Die Betriebszugehörigkeit dauerte daher vom 1.5.1969 bis zum 30.6.1997, was einen Zeitraum von 28 Jahren und 2 Monaten (insgesamt 338 Monate) darstellt. Da die Ehe bereits [im Dezember 1968] geschlossen wurde, fällt von der Ehezeit in die Zeit der Betriebszugehörigkeit der Zeitraum vom 1.5.1969 bis zum 31.7.1991, was einen Zeitraum von 22 Jahren und 3 Monaten (insgesamt 267 Monate) darstellt. Bei zeitratierlicher Berechnung ist der Ehezeitanteil daher 78,9941% (267/338) der Gesamtrente. Von den Besitzstandsbestandteil von 404,82 Euro entfallen daher 319,79 Euro auf die Ehezeit. Soweit 404,82 Euro * 267 / 338 = 319,78 Euro ergibt, beruht das um 0,01 Euro abweichende Ergebnis auf Rundungsdifferenzen. Der Betrag von 404,82 Euro besteht nämlich aus mehreren Teilbeträgen, für die jeweils getrennt der Ehezeitanteil berechnet wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Teilbeträge und der sich daraus ergebenden Ehezeitanteile wird auf Bl. 318 d. A. verwiesen.

    cc) Die Firmenleistungen gemäß Vorruhestandsregelung vom 22.1.1996 durch Zuerkennung einer Zurechnungszeit von der Zeit des Ausscheidens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sind nach Auffassung des Senats bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Betriebsrente mit zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Zurechnungszeit erst durch die am 22.1.1996, also lange nach Ende der Ehezeit geschlossene Vorruhestandsvereinbarung zugesagt wurde. Zwar ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts das Ende der Ehezeit. Jedoch sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat zu dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht entschieden, dass im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur solche Veränderungen nach Ende der Ehezeit zu berücksichtigen sind, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage und aufgrund regelmäßiger Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben und daher zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben. Demgegenüber bleiben solche nachehezeitlichen Entwicklungen unberücksichtigt, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder auf einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 13, 14). Diese Rechtsprechung kann auch zur Auslegung des § 5 Abs. 2 VersAusglG herangezogen werden, weil der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit kannte und diese übernehmen wollte (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 49).

    Nach diesen Grundsätzen ist hier nach Auffassung des Senats die Erhöhung des Anrechts durch die Zuerkennung von Anrechnungszeiten aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung auch für die Bestimmung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Maßgebend hierfür ist, dass die Erhöhung nicht auf einem beim Antragsgegner individuell hinzugetretenen Umstand beruht. Vielmehr war in der Betriebsvereinbarung zwischen der Hoechst AG und deren Gesamtbetriebsrat über vorzeitige Pensionierungen 1995 und 1996 vom 22.9.1994 unter III 5 festgelegt, dass bei der Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen der vorzeitig ausscheidenden Mitarbeiter die Übergangszeit als Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Es handelt sich hierbei also um eine Maßnahme zum Ausgleich von Nachteilen in der betrieblichen Altersversorgung, die sich durch die vorzeitige Beendigung der Arbeitsverhältnisse ergeben können, die allen von einer Vorruhestandsregelung Betroffenen gleichermaßen zugutekommt. Es handelt sich daher nicht um einen beim Antragsgegner individuell hinzugetretenen Umstand, der mit einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz vergleichbar wäre. Auch der Bundesgerichtshof scheint davon auszugehen, dass eine nach Ende der Ehezeit erfolgte Erhöhung der Betriebsrente durch die Berücksichtigung der Zeit vom Eintritt in den Vorruhestand bis zum Erreichen der Altersgrenze als versorgungssteigernde Zeit im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Denn in dem Beschluss vom 24.6.2009 (FamRZ 2009, 1735) ging es um den schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente der VW AG. Der Ehemann hatte ebenfalls eine Vorruhestandsregelung in Anspruch genommen, die zur Berücksichtigung der Übergangszeit als versorgungssteigernde Zeit geführt hatte (BGH a. a. O., zitiert nach Juris, dort Rn. 4, 26). Der Bundesgerichtshof hat die volle Betriebsrente von monatlich 1361,32 Euro zur Berechnung des Ehezeitanteils und damit der Ausgleichsrente herangezogen (BGH a. a. O., zitiert nach Juris, dort Rn. 4, 30).

    Nach Auffassung des Senats ist der Ehezeitanteil des auf der Berücksichtigung einer Zurechnungszeit beruhenden Teils der Betriebsrente im Wege der zeitratierlichen Bewertung nach §§ 41, 40 VersAusglG zu bestimmen. Zwar lässt sich die Zurechnungszeit datumsmäßig genau auf den Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum 31.8.2000 festlegen; der Wert des hierdurch erworbenen Anrechts bestimmt sich jedoch nicht nach einer Bezugsgröße, die sich diesem Zeitraum zuordnen lässt. Denn ausweislich der Regelung unter III 5 Absatz 2 der Betriebsvereinbarung vom 22.9.1994 bemisst sich die auf der Zurechnungszeit beruhende Rente nach dem im letzten vollständig abgerechneten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielten Einkommen. Die erreichte Rente beruht daher nicht auf einem während der Zurechnungszeit tatsächlich erzielten Einkommen, sondern auf dem im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielten Einkommen.

    Dieses Ergebnis wird auch von folgender Überlegung untermauert: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht wird eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Zusage in der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit einschließlich der gleichgestellten Zeiten verdient (vgl. BGH FamRZ 2011, 1216, zitiert nach Juris, dort Rn. 20 - 22). Daher kommt nach Auffassung des Senats eine unmittelbare Bewertung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung auch nur dann in Betracht, wenn sich der Wert des Anrechts nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten innerhalb der Betriebszugehörigkeit oder der gleichgestellten Zeiten zugeordnet werden kann. Daran fehlt es hier jedoch, weil die Betriebszugehörigkeit, wie oben dargestellt, bereits mit Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Betrieb am 30.6.1997 geendet hat. Die Überbrückungszeit bei Ausscheiden aus dem Betrieb im Rahmen einer Vorruhestandsregelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit angesehen werden, wenn sie für die Altersversorgung als versorgungssteigernde Zeit berücksichtigt wird, weil die gesamte Rente bereits mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb erdient ist und es der Zurechnungszeit daher an einem echten Zeitfaktor fehlt (BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 30 - 32; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 25 - 26). Rechtfertigender Grund für die Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der durch die Zurechnungszeit erfolgten Erhöhung der Betriebsrente ist daher der Umstand, dass die Zurechnungszeit aufgrund der gesamten Betriebszugehörigkeit des anderen Ehegatten, also auch aufgrund des in die Ehezeit fallenden Teils der Betriebszugehörigkeit gewährt wird und kein Äquivalent für eine ausschließlich nach Eheende liegende Tätigkeit für das Unternehmen darstellt.

    Der Ehezeitanteil diese Teils der Rente beträgt daher 353,92 Euro (448,04 Euro * 267 / 338).

    dd) Hinsichtlich der Position Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG auf Firmenleistungen gemäß Zusatzversorgung ist der Ehezeitanteil abweichend von der Auskunft des Versorgungsträgers auf 110,19 Euro zu bestimmen. Wie oben unter aa) a. E. ausgeführt, sind die Ehezeitanteile der nachträglichen Rentenanpassungen nicht selbst nach den Grundsätzen der unmittelbaren oder der zeitratierlichen Bewertung nach §§ 39, 40 VersAusglG, sondern nach dem Verhältnis des Ehezeitanteils zur Gesamtrente vor der Rentenerhöhung dem Ehezeitanteil gutzuschreiben.

    Da nach der Auskunft des Versorgungsträgers die Anpassung der Teilposition "Entgeltpunkteregelung" allein den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl bezüglich der Höhe als auch des Zeitpunkts folgt, ist davon auszugehen, dass die ausgewiesene Anpassung von insgesamt 197,07 Euro allein die Positionen "Betriebliche Zusatzversorgung" und die Besitzstandspositionen betreffen, die sich insgesamt auf 1365,73 Euro belaufen. Der Ehezeitanteil hiervon beträgt nach den obigen Ausführungen 763,66 Euro (nämlich 443,87 Euro für die betriebliche Zusatzversorgung und 319,79 Euro für die Besitzstandspositionen). Der Anpassungsbetrag von 197,07 Euro ist daher im Verhältnis 763,66 zu 1365,73 (entsprechend ca. 55,92%), mithin also mit 110,19 Euro auf den Ehezeitanteil zu verrechnen.

    ee) Der Anpassungsbetrag von 100,74 Euro auf die Firmenleistungen gemäß der Vorruhestandsregelungen ist wie die Firmenleistungen selbst im Verhältnis 267 / 338, also mit einem Betrag von 79,58 Euro dem Ehezeitanteil zuzurechnen.

    Es ergibt sich daher folgende Übersicht für die Zeit ab 1.7.2011:

    Pensionskassenrente Gesamtrente Ehezeitanteil
    Pensionskassenrente 1032,68 Euro 776,98 Euro
    Anpassung durch Pensionskasse 44,82 Euro 33,72 Euro
    Zwischensumme 1077,50 Euro 810,70 Euro
    Zusatzversorgung
    Betriebliche Zusatzversorgung 960,91 Euro 443,87 Euro
    Besitzstand 404,82 Euro 319,79 Euro
    Entgeltpunkteregelung 66,14 Euro 66,14 Euro
    Zwischensumme 1431,87 Euro 829,80 Euro
    Leistungen gemäß Vorruhestandsregelung
    Zurechnungszeit Grundversorgung (Pensionskasse) 136,85 Euro 108,10 Euro
    Zurechnungszeit Zusatzversorgung (Hoechst AG) 311,19 Euro 245,82 Euro
    Zwischensumme 448,04 Euro 353,92 Euro
    Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG
    auf Firmenleistungen gemäß Grundversorgung 124,74 Euro 93,85 Euro
    auf Firmenleistungen gemäß Zusatzversorgung 197,07 Euro 110,19 Euro
    auf Firmenleistungen gemäß Vorruhestandsregelung 100,74 Euro 79,58 Euro
    Zwischensumme 422,55 Euro 283,62 Euro
    Summe gesamt 3379,96 Euro 2278,04 Euro

    Für die Zeit vor dem 1.7.2011 ändert sich nur die Position Entgeltpunkteregelung auf 65,49 Euro mit der Folge der Reduzierung der Gesamtrente auf 3379,31 Euro und des Ehezeitanteils auf 2277,39 Euro, weil die Entgeltpunkteregelung aufgrund der gebotenen unmittelbaren Bewertung in voller Höhe in den Ehezeitanteil einfließt, im Übrigen aber keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der sonstigen Positionen hat, insbesondere auch nicht auf die Anpassung nach § 16 BetrAVG, weil die Entgeltpunkteregelung nach abweichenden Vorschriften angepasst wird.

    Es ergibt sich damit ein Ausgleichswert von der Hälfte des Ehezeitanteils, bis zum 30.6.2011 also 1138,70 Euro, ab dem 1.7.2011 1139,02 Euro

    3. Von den Ausgleichswerten ist der bereits in dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 6.7.1995 erfolge Teilausgleich des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 53 VersAusglG abzuziehen. Zu beachten ist insoweit, dass der Ausgleich nicht lediglich in Höhe der im Beschlusstenor ausgewiesenen 67,20 DM erfolgt ist. Vielmehr waren die Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Anwartschaft auf Beamtenversorgung um 5,27 DM höher als die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da jedoch nach der Gesamtbilanz der Versorgungsanrechte der Ehemann ausgleichspflichtig war, war der Überschuss der Ehefrau in den Anrechten nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB a. F gemäß § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB a. F. mit dem Überschuss des Ehemannes bei den Anrechten auf betriebliche Altersversorgung zu verrechnen, so dass diese letztlich bereits in Höhe eines Betrags von 67,20 DM zuzüglich der Hälfte von 5,27 DM ausgeglichen wurden, insgesamt also in Höhe von 69,84 DM. Auf den vom Ehemann insofern geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin kommt es nicht an. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenversorgung durch Verrechnung gemäß § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB a. F. vollständig ausgeglichen sind und daher der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Ehemann nicht eröffnet ist. Das zutreffende Ergebnis kann, wie oben geschehen, durch Berücksichtigung dieser Verrechnung als weiterer Teilausgleich im Rahmen des § 53 VersAusglG erreicht werden.

    Der Betrag von 69,84 DM ist gemäß § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung den heutigen Verhältnissen anzupassen. Zum Zeitpunkt des Eheendes am 31.7.1991 belief sich der aktuelle Rentenwert auf 41,44 DM. Von Juli 2009 bis Juni 2011 betrug der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro, seit Juli 2011 beträgt er 27,47 Euro. Dementsprechend ist für die Zeit bis Juni 2011 ein Betrag von 45,84 Euro (69,84 DM / 41,44 DM * 27,20 Euro) und für die Zeit ab Juli 2011 ein Betrag von 46,30 Euro als bereits erfolgter Teilausgleich abzuziehen.

    Der Abzug des Teilausgleichs nach § 53 VersAusglG hat auch vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen (Gutdeutsch in BeckOK VersAusglG § 20 Rn. 5a).

    4. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Nach der Gesetzesbegründung war hinsichtlich der vergleichbaren Aufwendungen insbesondere an Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung gedacht (BT-Drs. 16/11903 S. 109), so dass die erforderliche Vergleichbarkeit nicht nur dann besteht, wenn die Ausgleichsrente in die Bemessungsgrundlage des Versicherungsbeitrags einbezogen ist (so aber Gutdeutsch in BeckOK VersAusglG § 20 Rn. 5a). Denn der Versicherungsbeitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist von dem Einkommen des Versicherten vollkommen unabhängig und bestimmt sich vielmehr nach seinen individuellen Risikofaktoren.

    Allerdings ist es nach Auffassung des Senats geboten, bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen lediglich den Anteil der Versicherungsprämie zu berücksichtigen, der auf einem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsumfang beruht. Denn genauso wenig wie bei einem gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten Prämien für private Zusatzkranken- oder - pflegeversicherungen von dem Ausgleichsbetrag abgezogen werden könnten, darf bei einem ausschließlich privat versicherten Ausgleichsberechtigten ein Prämienanteil berücksichtigt werden, der auf einer über der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegenden Leistungsverpflichtung beruht.

    Nach den vorgelegten Bescheinigungen seines Versicherungsunternehmens hat der Antragsgegner in dem hier fraglichen Zeitraum monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsprämien in folgender Höhe bezahlt:

    Tarif bis 31.12.2009 bis 31.12.2010 bis 31.12.2011 ab 1.1.2012
    PVN 47,95 Euro 48,91 Euro 48,91 Euro 47,73 Euro
    PZ/10 26,04 Euro 26,04 Euro 26,04 Euro 26,04 Euro
    CS2Plus 400,89 Euro 459,91 Euro 509,86 Euro 529,91 Euro

    Bei dem Tarif PZ/10 handelt es sich nach Mitteilung des Antragsgegners um eine freiwillige Pflegezusatzversicherung. Die hierauf entfallenden Beiträge können daher nach Auffassung des Senats nicht im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil sie nicht den dort genannten Sozialversicherungsbeiträgen entsprechen. Dies trifft nur auf den Tarif PVN zu, der die Pflegepflichtversicherung betrifft.

    Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigungen seines Krankenversicherungsunternehmens belaufen sich die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2010 auf folgende Beträge:

    Tarif bis 31.12.2010 bis 31.12.2011 ab 1.1.2012
    PVN 48,91 Euro 48,91 Euro 47,73 Euro
    CS2Plus 366,04 Euro 405,84 Euro 421,76 Euro

    Dabei wurden diese Beträge nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) ermittelt. Zweck dieser Verordnung ist es, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG vom Einkommen abziehbaren Anteile der Beiträge zu privaten Krankenversicherungen zu ermitteln, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Im Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen bei Krankheit aufgeführt. Daher kann nach Auffassung des Senats auch für die Ermittlung der im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG abzuziehenden Aufwendungen für private Krankenversicherungen auf die Regelungen in der Krankenversicherungbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung zurückgegriffen werden.

    Im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sind daher von dem Beitrag für den Krankenversicherungstarif CS2Plus nur die vom Versicherungsunternehmen nach der KVBEVO ermittelten Beitragsanteile abzuziehen. Für das Jahr 2009 hat der Antragsgegner eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens nicht vorlegen können, weil die entsprechenden Bestimmungen erst zum 1.1.2010 in Kraft getreten sind. Insoweit erscheint es dem Senat jedoch als angemessen, auch für die Zeit vor dem 1.1.2010 auf die in der KVBEVO niedergelegten Grundsätze zurückzugreifen. Da der Beitragsanteil nach der KVBEVO in Abhängigkeit von den versicherten Leistungen durch einen prozentualen Abschlag von dem Gesamtbeitrag ermittelt wird, ist nach Auffassung des Senats der (gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 KVBEVO auf die vierte Nachkommastelle zu rundende) Prozentsatz für das Jahr 2010 auch für das Jahr 2009 anzuwenden. Bei einem Gesamtbeitrag von 459,91 Euro für den Tarif CS2Plus im Jahr 2010 und einem Anteil von 366,04 Euro ergibt sich ein Prozentsatz von 79,5895. Auf das Jahr 2009 mit einem Gesamtbeitrag von 400,89 Euro zum Tarif CS2Plus angewendet, ergibt das einen entsprechenden Beitragsanteil von 319,07 Euro zuzüglich des vollen Beitrags für den Tarif PVN. Es ergeben sich daher zu berücksichtigende Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in folgender Höhe:

    Tarif bis 31.12.2009 bis 31.12.2010 bis 31.12.2011 ab 1.1.2012
    PVN 47,95 Euro 48,91 Euro 48,91 Euro 47,73 Euro
    CS2Plus 319,07 Euro 366,04 Euro 405,84 Euro 421,76 Euro
    Summe 367,02 Euro 414,95 Euro 454,75 Euro 469,49 Euro

    Die danach berücksichtigungsfähigen Versicherungskosten sind beim Ausgleichsbetrag in deren Verhältnis zu den Gesamtrenteneinkünften des Ausgleichsverpflichteten in Abzug zu bringen. Der Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB VI ist von den auf die Ausgleichsrente entfallenden Versicherungsbeiträgen nur insoweit verhältnismäßig abzuziehen, als dieser Zuschuss den auf die gesetzliche Rente entfallenden Teil der Versicherungsprämie übersteigt. Denn aufgrund der Orientierung dieses Zuschusses an der Höhe eines auf die gesetzliche Rente fiktiv zu zahlenden Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist dieser Zuschuss auch zunächst dazu zu verwenden, den auf die gesetzliche Rente entfallenden Teil der privaten Versicherungsprämie zu decken. Nur soweit sich dort ein Überschuss des Zuschusses ergibt, ist dieser anteilig auf die Ausgleichsrente anzurechnen.

    Der Antragsgegner hat im hier fraglichen Zeitraum bis zum 30.6.2011 eine monatliche gesetzliche Rente von 1450,58 Euro (Bl. 281 bis 284 d. A.) und danach eine Monatsrente von 1464,98 Euro (Bl. 285 d. A.) bezogen. Die Betriebsrente belief sich bis zum 30.6.2011 auf 3379,31 Euro und danach auf 3379,96 Euro. Die Gesamtrenteneinkünfte betrugen daher bis zum 30.6.2011 4829,89 Euro, danach 4844,94 Euro. Der nach Abzug des Teilausgleichs verbleibende Ausgleichsbetrag beläuft sich bis zum 30.6.2011 auf 1092,86 Euro (1138,70 Euro - 45,84 Euro) und ab dem 1.7.2011 auf 1092,72 Euro (1139,02 Euro - 46,30 Euro) und entspricht daher bis zum 30.6.2011 ca. 22,63% und ab 1.7.2011 ca. 22,55% der Gesamtrenteneinkünfte. Auf die gesetzliche Rente entfallen bis zum 30.6.2011 ca. 30,03% und ab dem 1.7.2011 ca. 30,24% der Versicherungsbeiträge. Der Zuschuss nach § 106 SGB VI belief sich bis zum 31.12.2010 auf 101,54 Euro (Bl. 281, 282), vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 auf 105,89 Euro (Bl. 283 f.) und seit dem 1.7.2011 auf 106,95 Euro (Bl. 285).

    Hieraus folgt, dass der auf die gesetzliche Rente entfallende Beitragsanteil zur privaten Pflegepflicht- und Krankenversicherung im gesamten zu betrachtenden Zeitraum höher ist als der Zuschuss nach § 106 SGB VI:

    bis 31.12.2009 bis 31.12.2010 bis 30.6.2011 bis 31.12.2011 ab 1.1.2012
    Gesamtbeitrag 367,02 Euro 414,95 Euro 454,75 Euro 454,75 Euro 469,49 Euro
    Anteil ges. RV 30,03% 30,03% 30,03% 30,24% 30,24%
    Anteil Betrag 110,22 Euro 124,61 Euro 136,56 Euro 137,52 Euro 141,97 Euro
    Abzüglich Zuschuss 101,54 Euro 101,54 Euro 105,89 Euro 106,95 Euro 106,95 Euro
    Rest 8,68 Euro 23,07 Euro 30,67 Euro 30,57 Euro 35,02 Euro

    Hieraus ergeben sich gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG vom Ausgleichsbetrag abzuziehende anteilige Beiträge für die private Pflegepflicht- und Krankenversicherung in folgender Höhe:

    bis 31.12.2009 bis 31.12.2010 bis 30.6.2011 bis 31.12.2011 ab 1.1.2012
    Gesamtbeitrag 367,02 Euro 414,95 Euro 454,75 Euro 454,75 Euro 469,49 Euro
    Anteil Ausgleichswert 22,63Euro 22,63Euro 22,63Euro 22,55Euro 22,55Euro
    Anteil Betrag 83,06 Euro 93,90 Euro 102,91 Euro 102,55 Euro 105,87 Euro

    Es ergeben sich daher folgende reduzierte Ausgleichswerte:

    bis 31.12.2009 bis 31.12.2010 bis 30.6.2011 bis 31.12.2011 ab 1.1.2012
    Ausgleichswert 1138,70 Euro 1138,70 Euro 1138,70 Euro 1139,02 Euro 1139,02 Euro
    ./. Ausgleich § 53 45,84 Euro 45,84 Euro 45,84 Euro 46,30 Euro 46,30 Euro
    ./. Betrag § 20 I 2 83,06 Euro 93,90 Euro 102,91 Euro 102,55 Euro 105,87 Euro
    Rest 1009,80 Euro 998,96 Euro 989,95 Euro 990,17 Euro 986,85 Euro

    Soweit der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass sein Krankenversicherungstarif CS2Plus eine jährliche Selbstbeteiligung von 1200 Euro vorsehe, die er regelmäßig voll ausschöpfe, führt dies nicht zur Berücksichtigung höherer Kosten im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Denn auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen des Patienten neben den Beiträgen bekannt, z. B. zu Medikamenten gemäß § 31 Abs. 3, § 61 SGB V und die sogenannte Praxisgebühr gemäß § 28 Abs. 4 SGB V. Derartige Zuzahlungen können jedoch nicht als Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG angesehen werden, weil sie abhängig von dem Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Aus diesem Grund können auch Selbstbehalte im Rahmen privater Krankenversicherungstarife nicht als den Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbare Aufwendungen angesehen werden.

    5. Soweit der Antragsgegner sich auf eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG beruft, ist dies nicht begründet. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Für den Fall des hier vom Antragsgegners geltend gemachten wirtschaftlichen Ungleichgewichts infolge der ungekürzten Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der schuldrechtliche ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern wolle, sondern sich die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben habe, zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft rechtfertige, die auch eine Versorgungsgemeinschaft sei. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolge daher auch den Zweck, die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 29). Eine unbillige Härte liege daher für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (BGH a. a. O. Rn. 30). Konkret finde nach der Härteklausel nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde (BGH a. a. O. Rn. 32; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65). Eine unbillige Härte liege auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibe, komme aber auch dann in Betracht, wenn und soweit der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gefährdet sei (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 33; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65). Dabei bemesse sich der angemessene Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 34; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 66). Zu berücksichtigen sei hierbei auch der zu erwartende schuldrechtliche Ausgleichsanspruch, weil die Grundlagen für diesen bereits mit der Scheidung gelegt worden seien (BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 67).

    Nach diesen Grundsätzen scheidet hier eine Kürzung oder ein Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schon deshalb aus, weil bei dessen ungekürzter Durchführung der angemessene Unterhalt des Antragsgegners nicht gefährdet ist. Hierbei sind auf Seiten des Antragsgegners weitere Unterhaltsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass sowohl sie als auch der Antragsgegner monatliche Unterstützungsleistungen für ihre psychisch belastete Tochter Christine erbringen, so ist schon fraglich, ob es sich insoweit um die Erfüllung einer rechtlichen Unterhaltsverpflichtung handelt. Denn Christine ist ausweislich der beigezogenen Akten des Scheidungsverfahrens am 7.7.1972 geboren und daher schon lange volljährig. Jedenfalls aber wäre der Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Antragsgegner gemäß § 1609 BGB nachrangig gegenüber einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, so dass dieser Unterhaltsanspruch auch nicht im Rahmen der Beurteilung der Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG berücksichtigt werden kann.

    Der Antragsgegner verfügt nach den vorliegenden Informationen derzeit über eine gesetzliche Rente von monatlich 1464,98 Euro und über eine Betriebsrente von 3379,97 Euro. Darüber hinaus ist er Eigentümer mehrerer Immobilien. So bewohnt er die in seinem Eigentum stehende Immobilie in der Schutraße 38 in Wiesbaden. Nähere Angaben zu dem Wert dieser Immobilie und den bestehenden Belastungen hat der Antragsteller nicht gemacht. Des Weiteren ist er nach eigenen Angaben Eigentümer zweier Einzimmerwohnungen in der Leipziger Straße 4 in Wiesbaden und eines Artements in der Spitzwegstraße, aus denen er Mieteinkünfte erzielt. Vor dem Hintergrund dieser Einkommens- und Vermögenslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Festsetzung der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente der angemessene Unterhalt des Antragsgegners gefährdet wird, zumal bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts auch zu berücksichtigen ist, dass die Verpflichtung zur späteren Zahlung der Ausgleichsrente bereits bei Scheidung angelegt war. Dass der Antragsgegner sich daher bei Zahlung der Ausgleichsrente in seinem bisherigen Lebenszuschnitt möglicherweise einschränken muss, rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, dass der angemessene Unterhalt gefährdet wäre.

    Soweit der Bundesgerichtshof auch bei Wahrung des angemessenen Bedarfs einen Ausschluss oder eine Beschränkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für möglich gehalten hat, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 37), so sind Anhaltspunkte für derartige Umstände hier nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt die Antragstellerin derzeit über deutlich niedrigere Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt kna2000 Euro. Auch der vom Antragsgegner aufgezeigte Zugewinnausgleichsbetrag von 270.000 DM, den die Antragstellerin im Zuge der Scheidung erhielte, dürfte unter dem Wert des Immobilienvermögens des Antragsgegners liegen. Schließlich vermag auch die erneute Eheschließung der Antragstellerin mit einem sich daraus u. U. ergebenden Anspruch auf Familienunterhalt gegen ihren neuen Ehemann kein extremes Ungleichgewicht zu begründen. Denn der neue Ehemann war Beamter in der Besoldungsstufe A15 und bezieht derzeit Versorgungsleistungen, die infolge eines Versorgungsausgleichs gekürzt sind.

    6. Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist vom Antragsgegner gemäß § 20 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ab dem ersten des Monats zu zahlen, in dem die Rechtshängigkeit eintrat. Da der Antrag im vorliegenden Verfahren dem Antragsgegner am 27.10.2009 zugestellt worden ist, ist die Rente ab dem 1.10.2009, jeweils monatlich im Voraus (§ 20 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB) zu zahlen.

    Es ergeben sich daher Rückstände von Oktober 2009 bis einschließlich März 2012 in Höhe von insgesamt 29.858,19 Euro (3 x 1009,80 Euro + 12 x 998,96 Euro + 6 x 989,95 Euro + 6 x 990,17 Euro + 3 x 986,85 Euro) und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 986,85 Euro ab April 2012.

    7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg des Rechtsmittels erschien es hier angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zu teilen und von einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen.

    8. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die in diesem Beschluss angesprochenen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich in einer Vielzahl von Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsrenten stellen können.

    9. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG. Da es vorliegend um zwei Anrechte geht, beläuft sich der Verfahrenswert auf 40% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Insoweit geht der Senat von Renteneinkünften der Antragstellerin von monatlich 1981,77 Euro und des Antragsgegners von 4829,90 Euro aus. In drei Monaten ergibt sich daher ein Gesamteinkommen von 20.435,01 Euro. 40% hiervon sind 8.174 Euro.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
    BR 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
    BR 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
    BR Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend.
    BR Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Schmidt Büchsel