OLG Frankfurt vom 09.05.2012 (4 UF 14/12)

Stichworte: Nutzungsentschädigung, Ehewohnung, Billigkeitsabwägung; Ehewohnung, Nutzungsentschädigung, Billigkeitsabwägung;
Normenkette: BGB 1361 b Abs. 3 S. 2; FamFG 200 Abs. 1 Nr. 1;
Orientierungssatz: Macht der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte gegen den dort verbliebenen Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB auch zu prüfen, ob dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten gegen den ausgezogenen Ehegatten im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zustünde, von dessen Geltendmachung er bislang abgesehen hat. In Höhe eines entsprechenden (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird die Zahlung einer Nutzungsentschädigung regelmäßig nicht der Billigkeit entsprechen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf vom 09.01.2012 und des Antragsgegners vom 20.1.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 15.12.2011 am 9. Mai 2012 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Für den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012 eine Nutzungsentschädigung von 3.510,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 270,- Euro ab 1.2.2011, 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011, 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011, 1.12.2011, 1.1.2012 und 1.2.2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die wechselseitigen Beschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Sie sind seit 24.1.2012 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Seit dem Auszug der Antragstellerin aus der im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Dolhaushälfte in B. O. am 1.4.2009 leben sie getrennt. Der Antragsgegner bewohnt das Haus weiterhin.

Das Haus wurde im Jahr 2000 errichtet und verfügt über eine Wohn- und Nutzfläche von 250m² sowie eine gehobene Ausstattung mit Sauna, offenem Kamin und Parkettboden. In dem Haus, dessen Mietwert die Antragstellerin mit 6,- Euro/m², der Antragsgegner mit 5,85,- Euro/m² angibt, befindet sich eine 45m² große Einliegerwohnung, die von den Eltern des Antragsgegners bewohnt wird. Der Antragsgegner erhält von seinen Eltern zur pauschalen Abgeltung aller anfallenden Nebenkosten einen Betrag von 200,- Euro monatlich; Miete zahlen die Eltern nicht. Sämtliche Betriebs- und Nebenkosten des Hausgrundstücks einschließlich der aus der Finanzierung des Kaufpreises resultierenden monatlichen Zins- und Tilgungsraten von 395,- Euro werden vom Betriebskonto eines derzeit vom Antragsgegner betriebenen Sonnenstudios beglichen.

Das unter der Anschrift B. in B. O. betriebene Sonnenstudio wurde seit 2004 von beiden Eheleuten gemeinsam betrieben. Sowohl die Gewerbeanmeldung als auch der Mietvertrag, der Leasingvertrag und der spätere Kaufvertrag betreffend die Studioeinrichtung und das Betriebskonto wiesen allerdings die Antragstellerin als alleinige Inhaberin des Gewerbebetriebs aus. Der ausschließlich im Sonnenstudio beschäftigte Antragsgegner haftete jedoch gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag und verfügte über eine Vollmacht für das Betriebskonto. Die Einnahmen aus dem Betrieb des Sonnenstudios und die Einnahmen aus dem Betrieb eines von der Antragstellerin betriebenen Buchhaltungsdienstes wurden für den Lebensunterhalt der Eheleute und der gemeinsamen Tochter verwendet.

Nach der Trennung kamen die Beteiligten zunächst dahingehend überein, dass der Antragsgegner das Sonnenstudio - bis auf die weiterhin von der Antragstellerin übernommene Buchhaltung - alleine weiter betreibt und aus den erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Antragstellerin bestreitet ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt der überwiegend bei ihr lebenden gemeinsamen Tochter hingegen aus den Einkünften aus dem von ihr betriebenen Buchhaltungsdienst. Der hieraus erzielte steuerliche Gewinn belief sich ausweislich der vorgelegten Bilanzen bzw. Einnahmeüberschussrechnungen auf 47.480,03 Euro im Jahr 2008, auf 65.191,43 Euro im Jahr 2009 und auf 82.285,46 Euro im Jahr 2010. Ihr durchschnittliches bereinigtes monatliches Nettoeinkommen vor Abzug des Kindesunterhalts gibt die Antragstellerin selbst mit 2.910,55 Euro an. Insoweit wird auf die Beschwerdebegründung vom 31.1.2012 Bezug genommen.

Der mit dem Betreib des Sonnenstudios erzielte steuerliche Gewinn belief sich ausweislich der vorgelegten Einnahmeüberschussrechnungen im Jahr 2009 auf 12.776,93 Euro, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 noch steuerliche Verluste von 16.432,18 Euro bzw. 8.614,54 Euro erzielt worden waren. Für das Jahr 2010, in welchem die Beteiligten letztmals gemeinsam steuerlich veranlagt wurden, sind keine Unterlagen vorgelegt worden. Die Beteiligten beziffern den aus dem Betrieb des Sonnenstudios erzielten steuerlichen Gewinn jedoch übereinstimmend mit etwa 20.000,- Euro. Der Antragsgegner hat die von ihm getätigten Privatentnahmen vom Betriebskonto des Sonnenstudios mit unter 1.000,- Euro monatlich, die Antragstellerin mit rund 1.500,- Euro monatlich angegeben. In den genannten Beträgen ist ein Betrag von 405,- Euro monatlich enthalten, der steuerlich als Gehalt des Antragsgegners verbucht worden ist.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20.12.2010 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundeigentums auf. Des Weiteren machte sie für den Zeitraum bis zu einer Auseinandersetzung eine ab 1.1.2011 zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung von mindestens 400,- Euro und die anteilige Teilhabe an einer von den Eltern des Antragsgegners zu zahlenden angemessenen Miete geltend. Außerdem wurde einer Fortführung der hinsichtlich des Sonnenstudios getroffenen Regelung widersprochen. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Antragstellerin den Mietvertrag für die Räume des Sonnenstudios zum 31.3.2011 und bat den Vermieter, den Mietvertrag zum 1.4.2011 auf den Antragsteller zu überschreiben. Sie kündigte an, das Sonnenstudio zum genannten Zeitpunkt auf den Antragsteller zu übertragen.

Nachdem der Antragsgegner den diesbezüglichen Einigungsvorschlägen seine Zustimmung versagt, die Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung abgelehnt, der Antragstellerin die Wiedereinräumung des Mitbesitzes an dem Haus angeboten und sie mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19.1.2011 zwecks Ermittlung etwaiger Unterhaltsansprüche zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert hatte, eskalierte der Streit im Mai 2011. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.5.2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die Schlüssel für das Sonnenstudio bis zum 29.5.2011 an sie herauszugeben. Nach Verstreichen der Frist ließ sie die Schlösser des Sonnenstudios austauschen und verweigerte dem Antragsgegner den Zutritt zu den Räumen. Am 9.6.2011 ließ der Antragsgegner seinerseits die Schlösser austauschen, schloss mit dem Vermieter der Räume rückwirkend zum 1.4.2011 einen Mietvertrag, dem die Antragstellerin umgehend widersprach, und nahm das Sonnenstudio in Besitz. Seit 17.6.2011 betreibt er das Sonnenstudio auf seinen Namen. Das Amtsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 30.6.2011, Aktenzeichen 6 F 543/11 EARI, die Erledigung eines auf die Gewährung des Zutritts zum Sonnenstudio gerichteten Antrags des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest. In dem von der Antragstellerin angestrengten Hauptsacheverfahren gab das Amtsgericht dem Antragsgegner mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 9.2.2012, Aktenzeichen 6 F 620/11 RI, die Herausgabe der Räumlichkeiten und sämtlichen Inventars des Sonnenstudios an die Antragstellerin auf. Derzeit befindet sich das Sonnenstudio weiterhin im Besitz des Antragstellers und wird von diesem betrieben.

Im Zuge der sich zuspitzenden Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten im Juni 2011 beantragte die Antragstellerin im hier vorliegenden Verfahren mit am 10.6.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag sinngemäß, dem Antragsgegner die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 400,- Euro nebst Zinsen ab 1.1.2012 aufzugeben. Der Antrag wurde in der Antragsbegründung ausdrücklich als "Teilklage" bezeichnet; die Antragstellerin forderte den Antragsgegner im Rahmen der Antragsbegründung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 750,- Euro monatlich ab Juni 2011 auf.

Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrags.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, gab das Amtsgericht dem Antragsgegner unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags der Antragstellerin die Zahlung einer rückständigen Nutzungsentschädigung von 1.000,- Euro für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2011 nebst Zinsen sowie einer laufenden Nutzungsentschädigung von 400,- Euro monatlich ab Juni 2011 auf. Im Rahmen der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB getroffenen Billigkeitsentscheidung stellte es dabei auf den Mietwert des Hauses, die Einkommensverhältnisse der Beteiligten und die Überlassung eines Teils des Hauses an die Eltern des Antragsgegners ab und gelangte so zu einer als billig erachteten Nutzungsentschädigung von 400,- Euro monatlich. Diese reduzierte es für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2011 (ausweislich der insoweit nicht mit dem Beschlusstenor übereinstimmenden Gründe der Entscheidung sogar bis einschließlich Juni 2011) auf einen Betrag von 200,- Euro monatlich und führte zur Begründung aus, der volle Mietwert könne der Nutzungsentschädigung erst nach Ablauf des Trennungsjahrs zu Grunde gelegt werden.

Gegen den dem Antragsgegner am 21.12.2011 und der Antragstellerin am 30.12.2011 zugestellten Beschluss richten sich die am 9.1. bzw. 20.1.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden.

Die Antragstellerin beantragt mit ihrer Beschwerde neben dem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Antrag auf Zahlung weiterer 1.000,- Euro nebst Zinsen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2011 im Wege der Antragserweiterung - ausgehend von einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 547,50 Euro ab Juni 2011 - die zusätzliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 1.580,- Euro nebst Zinsen für den Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich Januar 2012. Wegen der Berechnung des geforderten Betrags und der Einzelheiten des Zinsantrags wird auf die Beschwerdebegründung vom 31.1.2012 Bezug genommen. Die Antragstellerin rügt die fehlerhafte Berechnung der Dauer des Trennungsjahrs durch das Amtsgericht und trägt im Übrigen vor, dem Antragsgegner könne nicht über die im vorliegenden Verfahren zu treffende Billigkeitsentscheidung ein versteckter Ehegattenunterhalt zugesprochen werden, welcher ihm für den hier maßgeblichen Zeitraum schon deshalb nicht zustehe, weil er nicht geltend gemacht worden sei.

Soweit die Antragstellerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung auch für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung ab Februar 2012 beantragt hat, ist das Verfahren durch Beschluss des Senats vom 15.3.2012 abgetrennt und an das Amtsgericht verwiesen worden.

Der Antragsgegner beantragt mit seiner Beschwerde die vollständige Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin. Er hält die noch ausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung der Beteiligten für die hier zu treffende Entscheidung vorgreiflich. Im Übrigen beruft er sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung.

Die Beteiligten sind vom Berichterstatter des Senats am 26.4.2012 persönlich angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Die Akte 4 UF 67/12 betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe des Sonnenstudios ist beigezogen worden. .

II.

Die wechselseitigen Beschwerden sind zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG), jedoch nur teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat für den hier noch zu beurteilenden Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012 nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB einen der Billigkeit entsprechenden Anspruch auf Vergütung der alleinigen Nutzung des gemeinsamen Hausgrundstücks in Höhe von 270,- Euro monatlich.

§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als speziellere Vorschrift schließt in seinem Anwendungsbereich die Anwendung des von der Antragstellerin zur Begründung ihres Anspruchs ebenfalls angeführten § 745 Abs. 2 BGB aus (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1361 b, Rdnr. 20, § 745, Rdnr. 5; Weber-Monecke in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2010, § 1361 b, Rdnr. 17; Lorenz in Zöller, a.a.O., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung), weshalb das Amtsgericht über den geltend gemachten Anspruch zutreffend im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entschieden hat. Das für Ehewohnungssachen im Sinne dieser Vorschrift geltende Verfahrensrecht, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG, gilt auch im Beschwerdeverfahren.

Das zwischen den Beteiligten rechtshängige güterrechtliche Verfahren steht der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen. Die vom Antragsgegner vorgetragene Vorgreiflichkeit des güterrechtlichen Verfahrens für das vorliegende Verfahren vermag der Senat nicht zu erkennen. Gegenstand des güterrechtlichen Verfahrens ist die mit Rechtskraft der Scheidung fällig werdende Zahlung von Zugewinnausgleich. Inwieweit diese sich auf die Höhe der bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemachten Nutzungsentschädigung auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Eine Vorgreiflichkeit besteht insoweit allenfalls umgekehrt, weil die bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags rückwirkend zu zahlende Nutzungsentschädigung als Passiv- bzw. Aktivposten in das Endvermögen beider Ehegatten einzustellen ist.

Der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht auch nicht die noch ausstehende Auseinandersetzung des Sonnenstudios entgegen, weil das gemeinsame Hausgrundstück der Beteiligten offensichtlich nicht in eine etwaige, auf den Betrieb des Sonnenstudios gerichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte Ehegatteninnengesellschaft) eingebracht worden ist.

Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist daher § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach kann der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn der weichende Ehegatte dem anderen Ehegatten die Ehewohnung freiwillig zur Alleinnutzung überlassen hat (vgl. Weber-Monecke in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2010, § 1361 b, Rdnr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

Maßgebliche Kriterien im Rahmen der anzustellenden Billigkeitsabwägung sind die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung, das Tragen der darauf ruhenden Lasten, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Dauer ihrer Trennung, ein etwaiges Aufdrängen der Alleinnutzung des verbleibenden Ehegatten durch den ausziehenden Ehegatten und gegebenenfalls die Bereitschaft zur Wiedereinräumung von Mitbesitz an der Ehewohnung (vgl. Weber-Monecke in Münchener Kommentar, § 1361 b, Rdnr. 21, 23; Palandt, BGB. 71. Aufl. 2012, § 1361 b, Rdnr. 21).

Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien hält die Entscheidung des Amtsgerichts einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zuzustimmen ist dem Amtsgericht im Ergebnis allerdings insoweit, als der Antragstellerin für den Zeitraum nach Zugang ihrer entsprechenden Aufforderung, also ab Januar 2011, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zuzubilligen ist. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss war das Trennungsjahr zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Die Trennung der Beteiligten hatte sich, wie auch der von der Antragstellerin geäußerte Wunsch nach einer wirtschaftlichen Entflechtung zeigte, so weit verfestigt, dass der Antragstellerin der vom Antragsgegner angebotene Wiedereinzug in die Ehewohnung trotz der Größe des Hauses nicht zumutbar war, zumal dort auch noch die Eltern des Antragsgegners leben. Da der dem Antragsgegner aus dem Wohnen im Haus erwachsende Wohnvorteil nicht Gegenstand einer Unterhaltsregelung der Beteiligten war und der Antragsgegner seinen Eltern einen Teil des Hauses zur Nutzung überließ, entspricht ein Anspruch der Antragstellerin auf Vergütung der Nutzungsüberlassung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück der Billigkeit, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsgegner von seinen Eltern Miete forderte oder nicht. In jedem Fall handelt es sich nämlich bei der Überlassung der Einliegerwohnung an die Eltern des Antragsgegners um eine wirtschaftliche Verwertung des Eigentums, welche auch der Antragstellerin als Miteigentümerin zugutekommen muss.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre nach der Trennung getroffenen Abreden hält der Senat allerdings eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf die aus einer Vermietung der Einliegerwohnung erzielbare Miete für geboten. Zwar bemisst sich die Höhe des Vergütungsanspruchs nach Ablauf des Trennungsjahrs auch im Falle einer aufgedrängten Alleinnutzung grundsätzlich nach dem (hälftigen) objektiven Mietwert, gegebenenfalls abzüglich der vom verbleibenden Ehegatten getragenen, nicht umlagefähigen Lasten (vgl. Weber- Monecke in Münchener Kommentar, § 1361 b, Rdnr. 24; Palandt, § 1361 b, Rdnr. 22). Eine hieran orientierte Bemessung würde den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und den diesen zu Grunde liegenden Abreden im vorliegenden Fall jedoch nicht gerecht.

Beide Ehegatten waren sich nach erfolgter Trennung zunächst darüber einig, dass der Antragsgegner das Sonnenstudio weiter betreiben und seinen Lebensunterhalt von den hieraus erzielten Einkünften bestreiten sollte, während die Antragsgegnerin den Buchhaltungsdienst weiter betreiben und ihren Lebensunterhalt (und den der gemeinsamen Tochter) hieraus bestreiten sollte. Ungeachtet des Verlangens der Antragstellerin auf Herausgabe des Sonnenstudios wurde dies bis zur Rechtskraft der Scheidung auch so gehandhabt und so eine ungefähre Gleichstellung der Lebensverhältnisse der Beteiligten bewirkt.

Die Antragstellerin verfügte bis zur Rechtskraft der Scheidung unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewinns des Buchhaltungsdienstes in den Jahren 2008 bis 2010 über ein von ihr selbst eingeräumtes monatliches Nettoeinkommen von 2.910,55 Euro, welches noch um den von ihr getragenen Kindesunterhalt zu bereinigen ist. Der Antragsgegner verfügte hingegen über die Einnahmen des Sonnenstudios, welchen noch der Wohnvorteil aus dem Wohnen im eigenen Haus hinzuzurechnen ist. Ausgehend von dem von den Beteiligten für das Jahr 2010 übereinstimmend mit etwa 20.000,- Euro angegebenen Gewinn des Sonnenstudios spricht Einiges dafür, dass dem Antragsgegner auch in der Folgezeit monatliche Entnahmen von mindestens 1.500,- Euro zur Verfügung standen, aus denen monatliche Zins- und Tilgungsleistungen von 395,- Euro auf die aus der Finanzierung des Hausgrundstücks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten sowie etwaige Vorsorgeaufwendungen zu erbringen waren. Diese wurden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten vom Betriebskonto des Sonnenstudios geleistet und schmälerten damit - unabhängig davon, auf wessen Namen die Kontoverbindung lautete - im gesamten hier gegenständlichen Zeitraum das dem Antragsgegner für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Rechnet man dem Einkommen des Antragsgegners den von den Beteiligten mit 1.462,50 Euro bzw. 1.500,- Euro angegebenen objektiven Mietwert des gemeinsamen Hausgrundstücks zu, ergeben sich daraus für beide Ehegatten vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse, was offensichtlich zu einem Absehen von wechselseitigen Unterhaltsforderungen geführt hat.

Die jedenfalls bis zur Rechtskraft der Scheidung gebotene eheliche Solidarität der Beteiligten führt vor diesem Hintergrund im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1361 Abs. 3 Satz 2 BGB dazu, dass der Anspruch der Antragstellerin zu begrenzen ist auf den vom Antragsgegner erzielbaren (fiktiven) Erlös aus der Vermietung der Einliegerwohnung an seine Eltern. Würde man der Antragstellerin eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung zubilligen, würde das durch die zunächst einvernehmliche Handhabung nach der Trennung erzielte wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Antragsgegners ausgehebelt, ohne dass hierfür ein Ausgleich geschaffen würde.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, auf diese Weise würde dem Antragsgegner mittelbar rückwirkender Unterhalt zugebilligt, ohne dass die Voraussetzungen der Geltendmachung rückwirkenden Unterhalts vorlägen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht der Billigkeit, den auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen Ehegatten auf die Möglichkeit zu verweisen, Trennungsunterhalt geltend zu machen und die geschuldete Nutzungsentschädigung auf diesem Wege wieder zu vereinnahmen. Vielmehr erscheint dem Senat beim Fehlen einer Unterhaltsregelung im Rahmen der bei der Prüfung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung vorzunehmenden Billigkeitsabwägung eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche darauf abstellt, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der von ihm abgelehnten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten - unabhängig von dessen tatsächlicher Geltendmachung - einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte. Ist dies der Fall, wird die begehrte Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt regelmäßig unbillig sein.

Im vorliegenden Fall wird man unter Zugrundelegung der oben dargelegten Einkommenssituation der Beteiligten bis zur Rechtskraft der Scheidung auch nach Abzug eines Erwerbsanreizes von einem Siebtel des erzielten Erwerbseinkommens von einem an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsanspruch des Antragsgegners nach § 1361 Abs. 1 und 2 BGB ausgehen müssen, wenn dem Antragsgegner die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen objektiven Mietwerts des Hauses (nach Abzug der aus den Einkünften des Sonnenstudios und damit des Antragsgegners getragenen Belastungen) aufgegeben würde. Das Gebot der ehelichen Solidarität steht der Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in dieser Höhe daher jedenfalls bis zur Rechtskraft der Scheidung entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner dem Ansinnen der Antragstellerin ausdrücklich unter Verweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Trennungsunterhalt entgegen getreten ist.

Der Billigkeit entspricht hingegen eine an der erzielbaren Miete für die Einliegerwohnung orientierte Nutzungsvergütung. Der eheprägende Bedarf des Antragsgegners wird hierdurch nicht gefährdet, zumal es dem Antragsgegner freigestellt ist, von seinen Eltern für die Überlassung der Einliegerwohnung eine marktgerechte Miete zu verlangen. Diese veranschlagt der Senat ausgehend von den Angaben der Beteiligten zum Mietwert des Hauses auf mindestens 6,- Euro/m², bei 45m² Wohnfläche also auf 270,- Euro monatlich.

Auch wenn der Antragstellerin als Miteigentümerin etwaige Mieteinkünfte an sich nur hälftig zustehen, erscheint im vorliegenden Fall eine Nutzungsentschädigung in voller Höhe der erzielbaren Mieteinkünfte geboten. Hierdurch wird nicht nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragstellerin durch die Nutzung des Antragsgegners von einer Nutzung bzw. Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem Grundstück ausgeschlossen ist. Es wird auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin neben dem Barunterhalt für das minderjährige Kind überwiegend auch dessen Betreuung erbringt und dass sie jedenfalls bis Juni 2011 die Steuern für die vom Antragsgegner vereinnahmten Einkünfte getragen und im Rahmen der von ihr erledigten Buchhaltung sowie durch ihre schon vor der Trennung getätigten Investitionen in das Sonnenstudio auch bei der Erzielung dieser Einkünfte mitgewirkt hat. Diese dem Antragsgegner zugutekommenden Leistungen der Antragstellerin rechtfertigen es nach Auffassung des Senats, ihr die aus der Vermietung der Einliegerwohnung erzielbare Miete in voller Höhe als Nutzungsvergütung zuzusprechen.

Die Nutzungsentschädigung ist ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat, also ab Januar 2011, fällig (vgl. Weber-Monecke in Münchener Kommentar, § 1361 b, Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Eine Überlegungsfrist ist dem Antragsgegner im Hinblick auf die Beschränkung des Anspruchs auf die erzielbare Miete für die Einliegerwohnung und die im Zeitpunkt des Verlangens der Nutzungsentschädigung bereits erfolgte Überlassung der Wohnung an die Eltern des Antragsgegners nicht einzuräumen.

Jedenfalls für den hier gegenständlichen Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung würde man im Rahmen der im Verhältnis der Miteigentümer untereinander nach § 745 Abs. 2 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zu einem identischen Ergebnis gelangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Nutzungsentschädigung wie die Wohnraummiete grundsätzlich zum dritten Werktag eines Monats fällig ist. Sie ist nämlich jedenfalls spätestens zum Monatsende fällig und somit spätestens ab diesem Zeitpunkt - wie von der Antragstellerin beantragt - ohne zusätzliche Mahnung zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG: Im Hinblick auf das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in beiden Rechtszügen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten je hälftig und ihre Aufwendungen selbst tragen.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 FamGKG.

Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Diehl Fischer Schmidt