OLG Frankfurt vom 16.09.2022 (4 UF 128/21)

Stichworte: Interne Teilung; Teilungsordnung; Rechnungsgrundlagen; Altersvorsorge, private
Normenkette: VersAusglG 10; VersAusglG 11
Orientierungssatz:
  • Zur internen Teilung von Anrechten der privaten Altersvorsorge bei der Proxalto Lebensversicherung AG.
  • Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden.
  • Ein neues Anrecht wird dabei nur insoweit begründet, als das bestehende Anrecht - gekürzt um etwaige Teilungskosten - hälftig einem neuen Bezugsberechtigten zugeordnet wird und eine Einschränkung des Risikoschutzes gestattet wird.
  • 62 F 618/18
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelnhausen vom 26.4.2021 am 16. September 2022 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich um folgenden, vor der Zeile „Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.“ einzufügenden Einschub ergänzt:

    „Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Proxalto Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 28.901,70 Euro, bezogen auf den 30.6.2018, übertragen. Auf die Übertragung finden die Bestimmungen der Teilungsordnung der Proxalto Lebensversicherung AG in der Fassung vom 5.4.2019 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle der aktuellen Rechnungsgrundlagen die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts der Antragsgegnerin auch auf das auf den Antragsteller zu übertragende Anrecht Anwendung finden.“

    Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Für den zweiten Rechtszug wird von der Erhebung von Gerichtskosten für die vorliegende Entscheidung über die nach Rücknahme der Beschwerden im Übrigen verbleibende Beschwerde des Antragstellers abgesehen. Die verbleibenden, aus einem zusätzlichen Verfahrenswert von 99.000,- Euro zu ermittelnden und der Gebührenermäßigung nach Ziffer 1122 KV FamGKG unterliegenden Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin zu 9/10 und dem Antragsteller zu 1/10 auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird auch für den zweiten Rechtszug abgesehen.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 108.000,- Euro bis zur Rücknahme der Beschwerde der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1.6.2022 und auf 9.000,- Euro ab diesem Zeitpunkt.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Familiengericht auf den am 28.7.2018 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 29.12.1980 geschlossene Ehe der Beteiligten und führte den Versorgungsausgleich durch. Dabei ordnete es die interne Teilung von insgesamt elf Anrechten der geschiedenen Ehegatten an und stellte im Übrigen fest, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer entgegenstehenden Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten nicht stattfindet. Ein Anrecht der Antragsgegnerin aus einer privaten Altersversorgung bei der Proxalto Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 58.303,40 Euro als Kapitalwert und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 28.901,70 Euro übersah das Familiengericht bei seiner Entscheidung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die vom Familiengericht eingeholte Auskunft der Proxalto Lebensversicherung AG vom 3.12.2020, Bl. 203 ff. der Unterakte VA, Bezug genommen.

    Mit seiner am 27.5.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 16.5.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller sich zunächst gegen den unterbliebenen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Proxalto Lebensversicherung AG sowie gegen die unterbliebene Verrechnung der beiderseitigen Anrechte beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen gewendet. Hinsichtlich der Anrechte beim Versorgungswerk hat er die Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.6.2021 zurückgenommen.

    Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer am 11.6.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 12.5.2021 zugestellten Beschluss unter Berufung auf eine damit für sie verbundene grobe Unbilligkeit zunächst gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt gewandt. Sie hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 1.6.2022 unmittelbar vor dem am 2.6.2022 erfolgten Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs der geschiedenen Ehegatten über die Auseinandersetzung ihres Vermögens zurückgenommen.

    Die Proxalto Lebensversicherung AG ist darauf hingewiesen worden, dass ihre Teilungsordnung vom 5.4.2019 Bedenken insoweit begegnet, als danach auf das übertragene Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten die aktuellen Rechnungsgrundlagen statt der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden. Sie hat mit Schreiben vom 16.6.2022 mitgeteilt, dass im Falle einer dahingehenden gerichtlichen Anordnung, dass die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen auch auf das übertragene Anrecht Anwendung finden, eine Nachberechnung im Leistungsfall erfolgt. Sie hat außerdem bestätigt, dass die in der Auskunft vom 3.12.2020 mitgeteilten Werte trotz des Rentenbezugs der Antragsgegnerin weiterhin gültig sind.

    II.

    Nach Rücknahme der Beschwerden im Übrigen ist nur noch über die das übersehene Anrecht bei der Proxalto Lebensversicherung AG betreffende Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden.

    Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Das vom Familiengericht übersehene Anrecht der Antragsgegnerin bei der Proxalto Lebensversicherung AG mit einem beanstandungsfrei ermittelten Ehezeitanteil von 58.303,40 Euro als Kapitalwert und einem unter Berücksichtigung angemessener Teilungskosten von 500,- Euro vorgeschlagenen Ausgleichswert von 28.901,70 Euro unterliegt gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 VersAusglG der internen Teilung nach §§ 10 bis 13 VersAusglG. Eine zwischenzeitliche Minderung des noch verbleibenden Barwerts des Ehezeitanteils hat der Versorgungsträger trotz Nachfrage nicht geltend gemacht, weshalb das Anrecht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert intern zu teilen ist.

    Zur Sicherstellung des sich aus § 11 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der gleichwertigen Teilhabe erfordert die interne Teilung des Anrechts allerdings besondere Anordnungen des Gerichts.

    Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung über den Wertausgleich sind die Familiengerichte gehalten, die rechtliche Vereinbarkeit der untergesetzlichen Bestimmungen der Versorgungsträger mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den gesetzlichen Vorgaben des § 11 VersAusglG, zu prüfen. Genügen die Bestimmungen der Versorgungsträger den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2017, 878).

    Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird, was eine Kalkulation des Anrechts mit demselben Rechnungszins und denselben Sterbe- bzw. Richttafeln voraussetzt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; FamRZ 2018, 96; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.6.2018, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2020, 676; Beschluss vom 30.11.2016 – 6 UF 115/16, juris). Daraus folgt, dass eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein muss.

    Eine entsprechende Teilhabe sieht die Teilungsordnung für das hier betroffene Anrecht für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Ziffer 3 d) Anwendungsbereich A vor, hingegen nicht für den sich anschließenden Zeitraum ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und der damit einhergehenden Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Insoweit kommen nach Ziffer 5 der Teilungsordnung nämlich die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

    Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man grundsätzlich die der Versorgungszusage vom Versorgungsträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Werden dem zu begründenden Anrecht des Ausgleichsberechtigten andere Rechnungsgrundlagen als dem auszugleichenden Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu Grunde gelegt, kann dies zu einer nicht auf biometrischen Faktoren beruhenden unterschiedlichen Leistungshöhe im Falle identischer Wertentwicklung führen. Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist daher nach Auffassung des Senats nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden (st. Rspr. d. Senats, vgl. Senat a.a.O.; ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 876; vgl. auch BGH, FamRZ 2021, 1955 Rn. 27 ff.).

    Soweit dem auszugleichenden Anrecht im vorliegenden Fall ein geschlechtsspezifischer Tarif zu Grunde liegen sollte, was sich der Kenntnis des Senats entzieht, stehen §§ 19 Abs. 1, 33 Abs. 5 AGG der Begründung eines geschlechtsspezifischen Tarifs zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Versicherungsunternehmen mit den genannten Bestimmungen als Reaktion auf die „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, NJW 2011, 907) die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife für die ab dem 21.12.2012 geschlossenen Neuverträge untersagt. Für die – wie hier – vor dem 21.12.2012 geschlossenen Verträge bleibt es bei der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Tarife (vgl. Staudinger/Serr, AGG (2020), § 33, Rn. 21).

    Die gilt auch für die interne Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Senat aaO.; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876; BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 1.6.2021, VersAusglG § 10 Rn. 6; jurisPK-BGB/Breuers, 9. Aufl., § 10 VersAusglG (Stand: 23.11.2021), Rn. 50; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 10 Rn. 3; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, Rn. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 16/10144, 54f.). Ein neues Anrecht wird dabei nur insoweit begründet, als das bestehende Anrecht - gekürzt um etwaige Teilungskosten - hälftig einem neuen Bezugsberechtigten zugeordnet wird und eine Einschränkung des Risikoschutzes gestattet wird (a. A. Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 10 VersAusglG, Rn. 2; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, VersAusglG, § 10 Rn. 5).

    Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46; BT-Drs. 16/10144, 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen. Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 FamFG. In Anbetracht der ausgesprochenen Ergänzung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich um die interne Teilung des vom Familiengericht übersehenen Anrechts wäre es unbillig, die Beteiligten für den zweiten Rechtszug mit hierauf entfallenden Gerichtskosten oder hierauf entfallenden Aufwendungen anderer Beteiligter zu belasten. Soweit die beiden Beschwerdeführer ihre die elf vom Familiengericht ausgeglichenen Anrechte betreffenden Beschwerden zurückgenommen haben, ist eine Belastung mit Gerichtskosten jedoch nicht unbillig. Da die Beschwerde des Antragstellers nur zwei dieser Anrechte betraf, während die Beschwerde der Antragsgegnerin alle elf Anrechte betraf, und da beide Beschwerden keine erkennbare Erfolgsaussicht hatten, wäre eine vollständige Kostenaufhebung unbillig. Vielmehr quotelt der Senat die zu erhebenden Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs in dem Umfang, in welchem sie von beiden Beschwerdeführern verursacht worden sind. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander sieht der Senat im Hinblick auf die guten Vermögensverhältnisse beider geschiedener Ehegatten und die in zeitlichem Zusammenhang mit der erzielten Einigung über die Auseinandersetzung ihres Vermögens erfolgte Rücknahme der Beschwerde der Antragsgegnerin hingegen ab.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Ausgehend von einem im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Beteiligten von insgesamt rund 90.000,- Euro und zunächst zwölf und nach der Rücknahme der Beschwerden noch einem von der Beschwerde betroffenen Anrecht(en) ergeben sich die festgesetzten Verfahrenswerte.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die bei der internen Teilung zu beachtenden Grundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den unter FamRZ 2015, 1869 und FamRZ 2021, 1955 veröffentlichten Entscheidungen, inzwischen geklärt sind und die Sache damit weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG).

    Schmidt Dr. Kischkel Dr. Schweppe