OLG Frankfurt vom 04.03.2008 (4 UF 125/07)

Stichworte: Dynamik BVV Ehezeitanteil, Berechnung, betriebliche Altersversorgung
Normenkette: BGB 1587a II Ziff. 3
Orientierungssatz: Die BVV ist nach wie vor als volldynamisch anzusehen. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung wird für die Gesamtzeit des Anwartschaftszeitraumes der Monat mitgerechnet, in den der Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze fällt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Bet. zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 06.07.2007 (Geschäftsnummer 21 F 629/06 VA) am 04. März 2008 beschlossen:

Der Beschluss vom 06.07.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr.xxx der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. xxx des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 150,33 EUR, bezogen auf den 31. 08. 2006, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr.xxx der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. xxx des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 49,00 EUR, bezogen auf den 31. 08. 2006, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem das Amtsgericht das Verfahren betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.12.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Mit der nach § 621 e ZPO zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde macht die Beteiligte zu 4. geltend, dass die Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. aufgrund fehlerhafter Berechungen der jeweiligen Betriebszugehörigkeiten nicht mit dem richtigen Betrag in die Berechnung eingestellt worden seien.

Die Beschwerde ist begründet, da die betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung als volldynamisch in die Berechnung einzustellen ist (OLG Saarbrücken NJW 2006, 3073 ff.; 6. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main vom 03.06.2006, Geschäftsnummer 6 UF 59/06; 4. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main vom 01.06.2006, Geschäftsnummer 4 UF 94/05; BGH FamRZ 1992, 1051 ff.) und die Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die getrennt ausgewiesenen Zeiträume jeweils gesondert zu berechnen ist. Hierbei ist im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, dass für den noch nicht abgeschlossenen Zeitraum der Betriebszugehörigkeit ab April 2001 eine gesonderte Berechnung nach Stamm- und Überschussrente vorzunehmen ist, da der Ehezeitanteil für die Überschussrente nicht hochzurechnen ist auf die Gesamtdauer der zu erwartenden Betriebszugehörigkeit (OLG Saarbrücken, a.a.O. unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 5 BGB). Dies hat seinen Grund darin, dass die Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschussrente allein die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis dahin erworbene Überschussbeteiligung ist (BGH, a.a.O., OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Schließlich hat der Senat bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung für die Gesamtzeit des Anwartschaftszeitraums anders als bei der Berechnung der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB den Monat mitgerechnet, in den die Altersgrenze fällt, nämlich den Monat Februar 2025 und ist somit von einer Gesamtzeit von 287 Monaten ausgegangen. Da die Zahlung der gesetzlichen Rente bei der Regelaltersrente erst am Monatsersten, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, einsetzt, ist aus heutiger Sicht anzunehmen, dass die Antragstellerin auch erst mit Ablauf des Monats aus dem Betrieb ausscheiden wird, in den ihr 65. Geburtstag fällt.

Der Versorgungsausgleich ermittelt sich - bei im Übrigen unveränderten Grundlagen - danach wie folgt:

(wird ausgeführt...)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93 a Abs. 1, S. 1 ZPO, 21 GKG; die Wertfestsetzung ergeht gemäß § 131 a Ziff. 1 KostO i.V.m. 49 Ziff.3 GKG.

Dr. Däther Grabowski Wegener