Stichworte: |
Auskunft, Verm?gen, Trennungszeitpunkt; Stichtag, Auskunftserteilung; Darlegungs- und Beweislast; Gegenvorstellung, Zul?ssigkeit, Rechtskraft; |
Normenkette: |
BGB 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1375 Abs. 2 Satz 2, ZPO 522 Abs. 2 Satz 1 |
Orientierungssatz: |
1. Zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2. Der wechselseitige Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung bezieht sich stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herbeiführung der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt jeweils der Ehegatte, der den Auskunftsanspruch geltend macht (im Anschluss an den Beschluss vom 9.9.2011 in derselben Sache.
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