OLG Frankfurt vom 24.11.2011 (4 UF 119/10)

Stichworte: Auskunft, Verm?gen, Trennungszeitpunkt; Stichtag, Auskunftserteilung; Darlegungs- und Beweislast; Gegenvorstellung, Zul?ssigkeit, Rechtskraft;
Normenkette: BGB 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1375 Abs. 2 Satz 2, ZPO 522 Abs. 2 Satz 1
Orientierungssatz:
  • 1. Zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
  • 2. Der wechselseitige Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung bezieht sich stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herbeiführung der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt jeweils der Ehegatte, der den Auskunftsanspruch geltend macht (im Anschluss an den Beschluss vom 9.9.2011 in derselben Sache.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    ---akz:4 UF119/10a--- 4 UF 119/10a 530 F 38/06 Amtsgericht Wiesbaden Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss In der Familiensache des jeweiligen Stichtags geltend gemacht werden. Soweit die Antragstellerin moniert, die Rechtsauffassung des Senats führe dazu, dass beide Ehegatten möglicherweise über ihr Vermögen zu unterschiedlichen Trennungszeitpunkten Auskunft erteilen müssten, ist dies eine auch vom Senat nicht verkannte Folge der zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast und insbesondere im Hinblick auf die an das Vermögen im Trennungszeitpunkt anknüpfende gesetzliche Vermutung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Frankfurt am Main, den 24. November 2011 Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen Diehl Fischer Schmidt