OLG Frankfurt vom 26.08.2013 (4 UF 113/12)

Stichworte: Abzinsungszinssatz, steuerpflichtige Einnahmen, Angemessenheitsprüfung, Teilung von Fondsanteilen;
Normenkette: VersAusglG 45, 15, 11; HGB 253; AltZertG 5a; EStG 10, 3 Nr. 54 und 55;
Orientierungssatz:
  • ...Es bestehen keine Bedenken, wenn der Versorgungsträger den Barwert einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung, bezogen auf das Ehezeitende, in Anwendung des Zinssatzes des § 253 II 3 und 4 HGB errechnet, sofern das Ehezeitende nach dem 30.11.2008 liegt (Einführungsstichtag dieses Zinssatzes).....
  • ... Die Wahl eines "normalen" Rentenversicherungsvertrages seitens des berechtigten Ehegatten führt, wenn eine betriebliche Anwartschaft extern zu teilen ist, beim Ausgleichspflichtigen zu steuerpflichtigen Einnahmen und bedarf seiner Zustimmung. Demgegenüber führt die Wahl eines Basisrentenvertrages nicht zu diesen Konsequenzen.....
  • ... Das Gericht hat die Angemessenheit der Leistungen eines gewählten Basisrentenvertrages positiv festzustellen....
  • ...Wird der Umfang einer betrieblichen Altersversorgung in Fondsanteilen ausgedrückt, können im Rahmen interner Teilung auch Fondsanteile übertragen werden.....
  • 6 F 1124/11
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen vom 23.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 26.03.2012, Az. 6 F 1124/11 S, am 26.08.2013 beschlossen:

    Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Ziffer II., dort Absätze 3 und 4, wie folgt geändert:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. (Vorsorgedepotnummer 899905036649), resultierend aus dem Pensionsplan 2001 des Telekom-Pensionsfonds a.G. (Rentenzusage), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,7624 Pensionsfondsanteilen mit Wirkung zum 31.10.2011 entsprechend des Pensionsplanes 2001 des Telekom-Pensionsfonds a.G., Stand 11/2009, in Verbindung mit der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 begründet.

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Telekom AG (Personalnummer 00091388), resultierend aus dem Anerkennungstarifvertrag der Deutsche Telekom AG i.V.m. dem Tarifvertrag der Deutschen Telekom AG über eine tarifliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV Kapitalkontenplan), zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der ... Lebensversicherung AG, VWSL-BV - Korrespondenz Nr. 12117, ein Anrecht in Höhe von 10.300,00 Euro nebst 5,13 Prozent Zinsen p.a. hieraus vom 01.11.2011 bis zum Eintritt der Rechtskraft hiesiger Entscheidung begründet. Der Deutsche Telekom AG wird aufgegeben, diese Beträge an die ... Lebensversicherung AG zu zahlen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

    Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem es auch auf den am 09.11.2011 an die Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrag die am 24.04.1998 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden hat, hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Wertausgleich der zwei Anrechte des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei den Beschwerdeführerinnen hat es dabei einerseits intern - aber ohne Angabe der Grundlagen des zu teilenden Rechts - geteilt (Beschwerdeführerin zu 2.), andererseits zwar extern geteilt, ohne jedoch - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - aufzunehmen, dass das Anrecht aus dem Anerkennungstarifvertrag i.V.m. "ZU Parallelverpflichtung" der Deutschen Telekom AG resultiert (Beschwerdeführerin zu 1.) und ohne den im Wege des Barwertes ermittelten Ausgleichsbetrag zu verzinsen. Zugrunde lagen Auskünfte der Beschwerdeführerinnen vom 03.02.2012, Bl. 86ff. und 112ff. VA, auf die der Senat Bezug nimmt. Eine mögliche Parallelverpflichtung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, die diese am 25.06.2013 gegenüber dem Senat dahingehend beauskunftete, dass der Antragsteller dort keine ehezeitlichen Anwartschaften erwarb, fand in die Entscheidung keinen Eingang.

    Gegen den ihnen am 10. bzw. 13.04.2012 zugestellten Beschluss richten sich die am 26.04.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen, auf den Ausspruch zum Wertausgleich der bei ihnen bestehenden Anrechte beschränkt.

    Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.

    Die Antragsgegnerin hat wegen des Anrechts bei der Beschwerdeführerin zu 1. im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine (neue) Zielversorgung gewählt, und zwar einen Basisrentenvertrag bei der weiteren Beteiligten ... Lebensversicherung AG. Diese hat mitgeteilt, der im Raume stehende Ausgleichsbetrag von EUR 10.300,00 führe zu einer Altersrente der Antragsgegnerin von ca. EUR 55,90 mtl.. Der Senat hat ermittelt, dass ein solcher Ausgleichsbetrag bei der Versorgungsausgleichskasse angelegt im Falle der Antragsgegnerin zu einer Rentenzahlung von EUR 49,74 führen würde.

    II.

    Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet und führen insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Zutreffend (Nr. II Absatz 4 des Beschlusstenors vom 26.03.2012) hat das Amtsgericht auf Verlangen der Beschwerdeführerin zu 1. die externe Teilung des auf einer Direktzusage beruhenden Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin zu 1. angeordnet, weil der nach § 45 VersAusglG zutreffend ermittelte Ausgleichswert als Kapitalwert die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI unterschreitet. Der Senat hat dabei hinsichtlich des - nach seiner Einführung - unter Anwendung des nach § 253 II 2 und 4 HGB ermittelten Abzinsungssatzes von 5,13% p.a. errechneten Ausgleichswertes von EUR 10.300,00 keine durchgreifenden Bedenken, da die Heranziehung dieses Zinssatzes dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/ 10144, S. 85) entspricht und jedenfalls für ein Ehezeitende, das nach der Einführung dieses Zinssatzes liegt, überwiegend obergerichtliche Anerkennung erfahren hat (vergl. OLG München, BeckRS 2012, 02107; OLG Koblenz, BeckRS 2013, 05182; OLG Bremen BeckRS 2012, 00740; Hanseatisches Oberlandesgericht FamRZ 1201, 637).

    Letztlich im Wesentlichen zutreffend hat das Amtsgericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin zu Gunsten eines neuen Anrechts bei der ... Lebensversicherung AG die Begründung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts von EUR 10.300,00 angeordnet. Dieser Ausspruch, Nr. II. Absatz 4 des Beschlusstenors, war nur insoweit zu modifizieren, als - erstens durch Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen (hier: zutreffend resultierend aus dem Anerkennungstarifvertrag der Deutsche Telekom AG i.V.m. dem Tarifvertrag der Deutsche Telekom AG über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV Kapitalkontenplan) des zu teilenden Anrechts des Antragstellers zu bestimmen war, welches seiner Anrechte von der (externen) Teilung betroffen ist, - zweitens eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der hiesigen Entscheidung von 5,13 % Zinsen p.a. angeordnet wird, sowie - drittens als Zielversorgung ein Basisrentenvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der ... Lebensversicherung zu begründen ist.

    Die Klarstellung der Rechtsgrundlagen des extern zu teilenden Anrechts ist hinreichend, um dieses zu individualisieren. Einer Bezugnahme auf eine Teilungsordnung bedarf es im Gegensatz zur internen Teilung nicht, da sich das für den berechtigten Ehegatten zu begründende Anrecht nicht nach dieser Teilungsordnung, sondern nach den (Versicherungs-)Bedingungen des Zielversorgungsträgers richtet. Zugleich beschränkt sich die Gestaltungswirkung der Entscheidung zur externen Teilung auf dieses Zielanrecht, so dass die Detailauswirkungen der angeordneten Zahlung des Ausgangsversorgungsträgers an den Zielversorgungsträger auf das Ausgangsanrecht nicht mit umfasst sind (BGH NJW 2013, 869f., Rz. 10ff.; OLG Hamm FamFR 2013, 39).

    Die Ergänzung um eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages ist durch den Umstand bedingt, dass eine solche, sofern der Ausgleichsbetrag durch eine mit Abzinsung erfolgte Barwertermittlung des Rentenanrechts, bezogen auf das Ehezeitende, bestimmt wurde, regelmäßig vorzunehmen ist (BGH FamRZ 2011, 1785 Rz. 17ff.; Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 204/11). Die Aufzinsung ab Ehezeitende hat dann mit dem für die Abzinsung verwendeten Rechnungszins zu erfolgen, den die Beschwerdeführerin zu 1. für dieses Anrecht auf 5,13% p.a. bezifferte.

    Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 204/11, ist die Aufzinsung, sofern wie hier die externe Teilung nicht in die Deutsche Rentenversicherung erfolgt, auf das Datum der Rechtskraft der Entscheidung zu begrenzen.

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts konnte jedoch kein normaler privater Lebensversicherungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der ... Lebensversicherung, wie von Ersterer zunächst gewählt, als Zielversorgung begründet werden, da es infolge damit einhergehender steuerpflichtiger Einnahmen bzw. steuerschädlicher Verwendung, §§ 15 III VersAusglG, 3 Nr. 54 und 55 EStG, der Zustimmung des Antragstellers zu dieser Wahl bedurft hätte, die indes nicht vorlag. Dessen Zustimmung ist nach der im Beschwerdeverfahren seitens der Antragsgegnerin erfolgten Neuwahl einer Zielversorgung bei der ... Lebensversicherung AG in Form eines Basisrentenvertrages im Sinne der §§ 5a AltZertG, 10 I Nr. 2 b) EStG nicht mehr erforderlich, da nunmehr infolge der nachgelagerten Besteuerung der von der Antragsgegnerin zu erwartenden Versicherungsleistungen aktuelle steuerpflichtige Einnahmen des Antragstellers ausgeschlossen sind.

    Der gewählte Basisrentenvertrag hält auch einer Angemessenheitsprüfung nach § 15 II VersAusglG stand: Da § 15 IV VersAusglG nur auf § 5 AltZertG (Riesterrentenverträge), nicht aber auf § 5a AltZertG (Basisrentenverträge) verweist, hat der Senat die Angemessenheit der vertraglich zugesagten Leistungen positiv zu prüfen und konnte diese vorliegend bejahen. Denn nach der Recherche des Senats (Anwendung des Rentenrechners der Versorgungsausgleichskasse auf deren Homepage) führt die Begründung eines Anrechts durch Zahlung eines Betrages von EUR 10.300,00 (zzgl. Zinsen) bei der ohne Wahl heranzuziehenden Versorgungsausgleichskasse, § 15 V 2 VersAusglG, mit den Altersparametern der Antragsgegnerin zu einem mtl. Rentenanspruch von EUR 49,74, währenddessen die Generali Lebensversicherung AG am 28.03.2013 mitteilte, dass eine solche Einmalzahlung zu einer garantierten Rentenleistung ihrerseits von mtl. ca. EUR 55,90 führen werde.

    Zudem haben die weiteren Ermittlungen des Senats ergeben, dass zu diesem Anrecht des Antragstellers kein ehezeitliches Parallelanrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost besteht, so dass sich die Frage nach einem diesbezüglichen Ausgleich nicht stellt.

    Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei dem Telekom-Pensionsfonds a.G. (Nr. II Absatz 3 des Beschlusstenors vom 26.03.2012) war - auf das berechtigte Verlangen der Beschwerdeführerin zu 2. - eine Individualisierung des auszugleichenden Anrechts durch Benennung der Versorgungsgrundlagen vorzunehmen.

    Im Anschluss an OLG Celle FamRZ 2013, 468-470, begegnet es nach Ansicht des Senats keinen Bedenken, die Teilung anhand von Fondsanteilen vorzunehmen, mit Hilfe derer der Vermögenswert des Anrechts beziffert wird. Der Senat erachtet diesen Weg sogar bei externer Teilung für möglich (vergl. Beschluss vom 28.02.2013, 4 UF 194/11).

    Auch beträgt der Ausgleichswert, bezogen auf den 31.10.2011, 6,7624 Pensionsfondsanteile. Denn der Gesamtbestand des Versorgungsdepots des Antragstellers wies zu diesem Zeitpunkt 13,5247 Anteile aus. Zwar wurden dem Depot, dort Abteilung A, während der Ehezeit insgesamt 15,0631 Anteile gutgeschrieben, allerdings auch in den Jahren 2003 bis 2011, jeweils zum Jahresanfang entsprechend einer anfänglichen Entscheidung des Antragstellers, Anteile im Gegenwert von jährlich EUR 100,00 entnommen, um im Rahmen reiner Risikoversicherung ein Todesfall- und/oder Invaliditätsrisiko des Antragstellers abzusichern. Diese Entnahmen aus dem Vorsorgedepot Abt. A, umgebucht in die Risikoversicherungsabteilung B, summierten sich zwischen 2003 und 2011 auf insgesamt 1,5384 Anteile, die dem Versorgungsausgleich nicht mehr zur Verfügung stehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entnahme entgegen der Entnahmesperre des § 29 VersAusglG nach Eingang des Auskunftsersuchens des Amtsgerichts vom 28.11.2011 bei der Beschwerdeführerin zu 2. erfolgte, hat der Senat nicht.

    Obgleich auch Anrechte aus der Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos dem Versorgungsausgleich unterliegen, § 2 II Nr. 2 VersAusglG, kommt ein Ausgleich dieser Entnahmebeträge von 1,5384 Anteilen vorliegend nicht in Betracht, weil damit jährlich wiederkehrend ein Risikoschutz erkauft wurde, der - da das Berufsunfähigkeitsrisiko sich vor Ehezeitende nicht verwirklichte - nicht zur Bildung eines teilungsfähigen Deckungskapitals führte (BGH FamRZ 2005, 1530-1531 mit Verweis auf BGH FamRZ 1993, 299, 301).

    An ihrem weiteren Begehr, weitergehende Regelungen für die Bestimmung des Ausgleichswertes vorzunehmen, hat die Beschwerdeführerin zu 2. nicht festgehalten. Diese sind auch nicht nötig. Nach dem Senatsbeschluss vom 27.05.2013, 4 UF 279/12, ergibt sich eine "... Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts bis zur Umsetzung der Teilung ... nach Auffassung des Senats bereits aus der Bezugnahme auf den für die spätere Umsetzung der Teilung maßgeblichen Stichtag und bedarf keiner darüber hinausgehenden Erwähnung in der gerichtlichen Entscheidung...". Hieran hält der Senat fest.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 I, 150 III FamFG. Der Senat sieht im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde und deren grundsätzliche Bedeutung von der Erhebung von Gerichtskosten ab. Umstände, welche eine Tragung von Aufwendungen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärten Fragen zuzulassen, ob der Ausgleichswert unter Heranziehung des nach § 253 II HGB gebildeten Zinssatzes zu errechnen ist bzw. ob im Falle interner Teilung statt auf einen Kapitalbetrag auf eine Anzahl von Fondsanteilen abgestellt werden kann (§ 70 II 1 Nr. 1 FamFG).

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 II, III, 40 I und II, 50 I FamGKG. Dabei war der Verfahrenswert, ausgehend vom dem beanstandungsfrei von der ersten Instanz festgesetzten Wert, wegen betroffener zwei Anrechte auf bloß EUR 1.800,00 festzusetzen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),
    2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
    a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Fischer Schmidt Dr. Fritzsche