OLG Frankfurt vom 14.04.2003 (4 UF 102/02)

Stichworte: Umgang, Partnerschaftskonflikt, Versuch der Einflußnahme auf Elternverhalten Beanstandungen des umgangsberechtigten durch den sorgeberechtigten Elternteil
Normenkette: BGB 1684 Abs. 1
Orientierungssatz: Der sorgeberechtigte Elternteil darf eigene Wünsche und Forderungen an den anderen Elternteil nicht durch Verknüpfung mit der Gewährung des Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen versuchen. Inakzeptabel ist hierbei zugleich, daß der sorgeberechtigte Elternteil die Kinder derart in den Konflikt mit dem anderen Elternteil einbezieht, daß diese infolge des für sie entstehenden Loyalitätskonflikts scheinbar selbst den Kontaktabbruch wünschen. Selbst wenn das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils aus pädagogischerr Sicht erheblich zu beanstanden sein sollte, so wäre dies doch - in den Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls- als eigenverantwortliches Verhalten hinzunehmen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. -4. Senat für Familiensachen -auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Umgangsregelung in Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts -Familiengericht -Frankfurt a.M. vom 6.8.2002 am 14.4.2003 beschlossen:

Die befristete Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsteller vom 25.4.2003 an alle 14 Tage das Recht hat, die Kinder R. geboren am 23.11.1993, und F, geboren am 31.7.1995, von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, zu sich zu nehmen, wobei die Besuche der Kinder an den kommenden ersten vier der vierzehntägig stattfindenden Besuchswochenenden lediglich von Freitag, 16.00 Uhr, bis Samstag, 18.30 Uhr stattfinden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 900,- EUR.

Gründe:

Die am 8.6.1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht -Frankfurt a.M. vom 6.8.2002, rechtskräftig seit dem 5.12.2002, geschieden. Die elterliche Sorge über die Kinder der Parteien R. X., geboren am 23.11.1993, und F. X., geboren am 31.7.1995, wurde im Einverständnis des Antragstellers auf die Antragsgegnerin übertragen. Seit der Trennung der Parteien im Herbst 1997 verlief die Durchführung des Umgangs des Antragstellers mit den bei der Antragsgegnerin lebenden Kindern zunächst regelmäßig und im wesentlichen unproblematisch. Im Jahre 2001 kam es zunehmend zu Schwierigkeiten. Der Antragsteller wünschte einen geregelten Umgang alle zwei Wochen über das ganze Wochenende hin, während die Antragsgegnerin wie bisher einen wöchentlichen Umgangskontakt für einen Tag am Wochenende, dabei mehr Flexibilität und endgültige Absprachen von Fall zu Fall anstrebte. Auf Antrag des Antragstellers wurde der Umgang durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 17.12.2001 dahingehend geregelt, daß der Antragsteller -neben einer Ferienregelung -das Recht haben sollte, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr zu sich zu nehmen. Hierbei traten seit dem Frühjahr 2002 zunehmend Probleme auf, die teilweise zum Ausfall der Besuchskontakte führten.

Im Urteil vom 6.8.2002 traf das Amtsgericht unter Ziffer 3. folgende Umgangsregelung:

Der Antragsteller hat das Recht, die Kinder R... und F. .. wie folgt zu sich zu nehmen:

Sonntag, 8.9.2002, von 10 bis 18.30 Uhr,

Freitag, 20.9.2002, 16 Uhr bis Samstag, 21.9.2002, 18.30 Uhr,

Samstag, 5.10.2002, 10 Uhr bis Sonntag, 6.10.2002, 18.30 Uhr,

Samstag, 19.10.2002, 10 Uhr bis Sonntag, 20.10.2002, 18.30 Uhr,

ab 1.11.2002 von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein derartiges vierzehntägiges Umgangsrecht mit zwei Übernachtungen sei der Regelfall. Es entspreche auch dem Wohl der Kinder, den Vater in regelmäßigen Zeitabständen länger als einen Tag am Wochenende zu sehen. Dies gelte erst recht im Hinblick auf die bestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die genaue Festlegung der Umgangsrechtsregelung sei geboten, da konfliktfreie Absprachen zwischen den Eltern derzeit nicht möglich seien. Vielmehr seien hier Beratungsgespräche beider Eltern oder eine Mediation dringend angezeigt, um langfristig eine Schädigung der Kinder zu vermeiden.

Gegen diese Umgangsregelung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer befristeten Beschwerde. Der Wille der grundsätzlich umgangsbereiten Kinder müßte berücksichtigt werden, die eine solche Regelung ablehnten und mehr Interesse und Engagement sowie ein Eingehen des Antragstellers auf ihre Wünsche gefordert hätten. Zunächst müsse der Antragsteller gesprächsbereit sein und ein Mediationsverfahren in Anspruch nehmen.

Der Antragsteller beruft sich auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Er vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin sei tatsächlich weder willens noch in der Lage, den Umgang der Kinder mit ihm zu fördern. Vielmehr setze sie die Kinder einem Loyalitätskonflikt aus, indem sie ihren Äußerungen widersprechende nonverbale Botschaften aussende.

Das Gericht hat die Parteien, die Kinder R. und F, deren Verfahrenspflegerin Frau XY sowie die Vertreterin des Jugendamtes Frau V. durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2002 (Blatt 212 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die gemäß § 629 a Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1, 3 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern und F zu (§ 1684 Abs. 1 BGB). Unter Berücksichtigung aller Umstände entspricht dem Wohl der Kinder ein vierzehntägiges Umgangsrecht von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr mit Ausnahme einer Übergangszeit von vier Besuchen, an denen zur Eingewöhnung lediglich eine Übernachtung von Freitag auf Samstag in dem genannten Zeitrahmen vorgesehen ist. Der Senat schließt sich der zutreffenden Begründung des Amtsgerichts in seinem Urteil vom 6.8.2002 an.

Der persönliche Umgang mit den Kindern soll dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu halten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; BGHZ 42, 364, 371). Die Umgangsberechtigung ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts (BVerfG, FamRZ 1983, 872). Der Umgang auch mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil gehört regelmäßig zum Wohl der Kinder (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Er kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist. Die Ausgestaltung des Umgangs obliegt in diesem Rahmen dem Umgangsberechtigten selbst. Entsprechend § 1626 Abs. 2 BGB hat er hierbei die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Auftretende Fragen sind mit den Kindern zu besprechen, soweit es nach deren Entwicklungsstand angezeigt ist; dabei ist Einvernehmen anzustreben. Ausgehend von der Freiheit des Umgangsberechtigten zur Gestaltung seines Umgangsrechts kann der sorgeberechtigte Elternteil auch die Anwesenheit Dritter während der Dauer des persönlichen Umgangs grundsätzlich nicht verbieten; insbesondere verlangt das Kindeswohl nicht, daß sich vor der Ankunft der Kinder die neue Lebensgefährtin des Umgangsberechtigten entfernt (vgl. BGHZ 51, 219; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1684, Rdnr. 18 m.w.N.).

Korrespondierend zu dem Umgangsrecht bestehen Loyalitätsverpflichtungen zwischen den Eltern; sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 S. 1 BGB).

Das Umgangsrecht des Antragstellers ist nicht vorläufig auszusetzen, da dies nicht dem Wohl der Kinder entspricht. Die von den Beteiligten übermittelten Äußerungen der Kinder, zur Zeit wegen der Vorkommnisse in der Vergangenheit nicht mehr zum Vater gehen zu wollen, sind insoweit nicht zwingend. In der Anhörung der Kinder am 17.12.2002 haben die Kinder bereits zum Ausdruck gebracht, daß sie unbedingt möchten, daß der Vater ihren Wünschen zur Gestaltung der Besuche auch nachkommt und daß sie gegebenenfalls die Besuche insgesamt infrage stellen. Im Hinblick auf die neuerlichen Eskalationen am 21.12. und bei dem nicht zustande gekommenen Besuch am 23.12.2002 kann davon ausgegangen werden, daß die Kinder gegenwärtig tatsächlich nicht bereit sind, ihren Vater zu besuchen. Eine erneute Anhörung war daher nicht erforderlich.

Eine Gefährdung des Kindeswohls bei Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Besuche ist nicht zu befürchten. Zunächst ist festzuhalten, daß irgendein Sachverhalt, der auch nur ansatzweise eine derartige Gefährdung durch die tatsächliche Durchführung der Besuche beim Vater in der Vergangenheit begründet hätte, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist. Ob und welche Freizeitaktivitäten der Vater mit den Kindern entfaltet und ob oder wie oft seine jetzige Lebensgefährtin, von der keinerlei negative Verhaltensweisen in bezug auf die Kinder bekannt sind, anwesend ist, tangiert das Kindeswohl nicht. Die Ermöglichung und Durchsetzung der Besuche obliegt der Einwirkung der Antragsgegnerin auf die Kinder im Rahmen ihrer Erziehungskompetenz. Erziehung zu von den Kindern nicht gewünschtem Verhalten ist häufig mit "Zwang" verbunden, der eine solche Einwirkung aber gerade nicht ausschließt. Der Antragsgegnerin stehen durchaus Möglichkeiten zur Verfügung, die Besuche der Kinder beim Vater in für diese verträglicher Weise so durchzusetzen, wie sie auch andere von den Kindern nicht akzeptierte, aber erforderliche Dinge durchsetzen würde. Nicht hinreichend begründet erscheint auch die Vermutung, das Verhältnis der Kinder zum Vater werde sich im Falle der Durchsetzung der Besuche verschlechtern. Vielmehr ist zu vermuten, daß gerade die weitere Aussetzung der Besuche den Vater den Kindern entfremdet und sie hingegen bei Fortsetzung der Besuche erkennen, daß hierbei tatsächlich gar keine besonderen Probleme für sie auftreten.

Hintergrund der Verweigerungshaltung der Kinder ist nämlich ein anderer als konkrete Befürchtungen, der Vater werde im Verlauf der Besuche irgendetwas ihnen Nachteiliges tun oder die Besuche an sich würden für sie unerfreulich. Nach dem bisherigen Verlauf der Dinge reagieren die Kinder mit ihrer Weigerung, den Vater zu besuchen, ersichtlich darauf, daß er ihren vielfach geäußerten Wünschen und Forderungen nicht nachkommt. Die Kinder haben in ihrer Anhörung übereinstimmend explicit geäußert, der Vater solle mit ihnen alleine etwas unternehmen, also ohne Anwesenheit seiner Lebensgefährtin. Außerdem müsse er mehr auf ihre Interessen und ihre Vorschläge eingehen. Auch von der Antragsgegnerin selbst werden die Wünsche der Kinder dem Vater gegenüber als "Bedingungen" bezeichnet. In ihren Schreiben und den Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten werden die Wünsche und Forderungen der Kinder dem Vater gegenüber umfangreich geschildert und jeweils als berechtigt und deren Erfüllung als unabdingbar dargestellt. Daß die Erfüllung der Forderungen der Kinder durch den Vater auch von ihnen tatsächlich als Bedingung für künftige Besuche bei ihm gestellt wird, ergibt sich insbesondere aus dem Verlauf der von den Beteiligten geschilderten Begegnungen am 16.11.2002. An diesem Tage wären die Kinder nur dann bereit gewesen, aus dem Auto auszusteigen und die Wohnung des Vaters zu betreten, wenn dieser zunächst ihre Fragen beantwortet hätte; ferner bestanden sie darauf, daß seine Lebensgefährtin bei ihrem Besuch nicht anwesend sein sollte. Da der Antragsteller ihren Forderungen nicht nachkam, blieben sie im Fahrzeug sitzen, so daß der Besuchstermin scheiterte. Im Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2002 ist als wörtliche Äußerung der Kinder festgehalten, daß sie ihr Kommen am Folgetage davon abhängig machten, daß er sie anriefe und daß er mit ihnen das mache, was sie ihm geschrieben hätten. Den geplanten Besuchstermin umging die Antragsgegnerin bewußt, indem sie den Tag mit den Kindern außer Haus verbrachte. Zum Wohle der Kinder ist es nicht unabdingbar, daß der Vater die "Bedingungen" seiner Kinder akzeptiert, um das Scheitern der Umgangstermine zu verhindern. Vielmehr widerspräche es gerade dem Wohl der Kinder, wenn derartige "Erpressungen" durch die Kinder - denn genau darum handelt es sich - durch Erfolg belohnt und dadurch zum akzeptablen Verhaltensmuster gemacht würden, und erst recht, wenn diese "Erpressungen" durch die Kinder nunmehr auch durch das Gericht umgesetzt und so institutionalisiert würden, indem auch das Gericht den weiteren Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern davon abhängig machte, daß die Kinder dies wollten, wenn ihr Wollen erklärtermaßen von der Erfüllung ihrer Forderungen abhängt. Es ist ein wesentlicher Aspekt der Erziehung, daß Kinder diejenigen Grenzen, welche ihnen ein Elternteil auch aus eigenen Bedürfnissen heraus setzt, akzeptieren können.

Vielmehr hat unter Berücksichtigung aller Umstände eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kinder und dem Interesse des Antragstellers zu erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 1980, 130).

Die weitere Durchführung des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern setzt nicht voraus, daß er sich zunächst zu Gesprächen mit der Antragsgegnerin bereiterklärt oder gar an Beratungsgesprächen teilgenommen hat. Zwar ist es zweifelsohne wünschenswert, daß Eltern sich unabhängig von eigenen Streitigkeiten, die sie untereinander haben, miteinander über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern verständigen können. Zur Zeit ist dies aber den Parteien nicht möglich. Die Antragsgegnerin möchte und verlangt gemeinsame Gespräche, der Antragsteller verweigert diese, und im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgten Versuche scheinen Gespräche der Parteien miteinander tatsächlich gegenwärtig nicht hinreichend konfliktarm möglich zu sein. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, mit der Antragsgegnerin selbst zu sprechen, ebenso natürlich nicht mit ihren Verwandten. Grundsätzlich ist das erforderliche Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern auch schriftlich oder über Dritte, insbesondere die Verfahrenspflegerin oder ihre Rechtsanwälte möglich. Die Bereitschaft auch der Verfahrenspflegerin Frau XY kam nochmals in der vor Gericht geschlossenen Vereinbarung vom 17.12.2002 ausdrücklich zum Ausdruck. Darüber hinaus steht es dem Antragsgegner schlicht frei, ob und mit wem er sprechen will oder nicht. Er muß sich insofern auch nicht gegenüber der Antragsgegnerin rechtfertigen. Der Antragsgegnerin steht es ebenso frei, dieses Verhalten der Antragstellers für sich zu bewerten und ihre Meinung ihm gegenüber auch zu äußern; ferner steht es ihr frei, ihn zu weiterer Kommunikation aufzufordern. Sofern er dies aber dennoch nicht will, und das hat er mehrfach eindeutig geäußert, muß sie diesen Entschluß respektieren und darf ihn insbesondere nicht durch Verknüpfung ihres Wunsches mit der Gewährung des Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen versuchen. Die Antragsgegnerin respektiert den Entschluß des Antragstellers aber permanent überhaupt nicht. Dies geht aus ihrer gesamten Korrespondenz hervor, insbesondere auch aus den Üblichkeiten, mit den Kindern geführte Telefonate des Antragstellers selbst fortzusetzen, den Lautsprecher des Telefons anzuschalten und zu dulden, daß anscheinend die gesamte Familie der Antragsgegnerin telefonisch auf den Antragsteller einredet, und hat sich zuletzt insbesondere in dem Vorfall vom 21.12.2002 deutlich gezeigt. Obwohl beide Parteien im Rahmen der am 17.12.2002 vor Gericht getroffenen Vereinbarung ausdrücklich zugesagt hatten, nach Möglichkeit jegliche Gespräche zu unterlassen, da diese erfahrungsgemäß sofort sehr konfliktträchtig sind, hat die Klägerin nur vier Tage später, noch dazu in Sicht- und Hörweite der von ihr mitgenommenen Kinder den Antragsteller zu Hause aufgesucht, wo es zu dem beiden Seiten bekannten ganz erheblichen Konflikt kam. Hier hat sie zusätzlich in mehrfacher Weise den von ihm geäußerten Wunsch, nicht mit ihr zu sprechen, ignoriert. Der Umstand, daß der Antragsteller sich eine geheime Telefonnummer zugelegt hatte, zeigt eindeutig, daß er nicht von ihr angerufen werden möchte. Dennoch hatte der Besuch der Antragsgegnerin am 21.12.2002 gerade den Zweck, ihn erneut nach der Telefonnummer zu fragen. Und obwohl der Antragsteller ersichtlich wiederum nicht mit ihr sprechen wollte, versuchte sie wiederholt und noch in einem Zeitpunkt, als die Situation bereits eskalierte, ihn anzusprechen und weiter nach seiner Telefonnummer zu fragen. Als die Lebensgefährtin des Antragstellers Frau S. sich zwischen beide stellte, versuchte die Antragsgegnerin, auch dieses "Hindernis" zu umgehen, um ihn weiter anzusprechen.

Diese Nichtwahrung der von dem Antragsteller berechtigterweise gesetzten Grenzen zeigt sich auch in weiteren Streitpunkten zwischen den Parteien. Es steht der Antragsgegnerin in gleicher Weise frei, die angebliche Interesselosigkeit des Antragstellers, seine angebliche Unzuverlässigkeit, sein angebliches Nichteingehen auf die Wünsche der Kinder oder seinen angeblichen Egoismus und weiteres angebliches Fehlverhalten zu verurteilen. Sie beläßt es aber nicht dabei, sondern versucht, ihn mittels der Gewährung oder Nichtgewährung des Umgangs mit den Kindern zu einem anderen, von ihr für richtig gehaltenen Verhalten zu zwingen. Dies steht ihr nicht zu. Selbst rein theoretisch unterstellt, das Verhalten des Antragstellers wäre entsprechend der von ihr geäußerten Ansicht, aus pädagogischer Sicht zu beanstanden und in weiten Bereichen völlig verfehlt, so muß sie dies doch -in den Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls, die hier nicht betroffen sind -hinnehmen. Es ist grundsätzlich Sache des Antragstellers selbst, wie er sein Verhältnis zu seinen Kindern gestaltet. Insbesondere steht es ihm auch frei, seine Lebensgefährtin in den Umgang mit den Kindern miteinzubeziehen (§§ 1687 a, 1687 Abs. 1 S. 4, 5 BGB). Er ist der Antragsgegnerin dabei grundsätzlich auch keinerlei Rechtfertigung schuldig und muß keine plausiblen Gründe für sein jeweiliges Verhalten präsentieren und gegebenenfalls erläutern, aus welchem Grunde die Anwesenheit seiner Lebensgefährtin im Einzelfall erforderlich war oder nicht. Das Umgangsrecht eines Elternteils setzt auch nicht voraus, daß er/sie ausgeprägte pädagogische Fähigkeiten oder auch nur ein hinreichendes Interesse an den Kindern hat. Änderungen mögen hier häufig wünschenswert sein, sie können aber von dem anderen Elternteil nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Die Antragsgegnerin hat hingegen noch in ihrem Schreiben vom 28.3.2003 geäußert, der Antragsteller müsse auf der Grundlage mit ihr zu führender Gespräche sein Verhalten ändern, um es den von ihr definierten kindlichen Bedürfnissen anzupassen.

Die Antragsgegnerin kann auch nicht anführen, der Umgang des Antragstellers mit den Kindern sei in der Anfangszeit der Trennung über mehrere Jahre hin gemäß ihren Vorstellungen weitgehend problemlos durchgeführt worden. Es ist auch hier allein Sache des Antragstellers, wie er sein Leben gestalten möchte und ob er in der Handhabung des Umgangs mit seinen Kindern eine Änderung herbeiführen und insbesondere ob er den persönlichen Kontakt mit der Antragsgegnerin weiter pflegen will.

Das geschilderte Verhalten der Antragsgegnerin spiegelt sich exakt in dem Verhalten der Kinder dem Antragsteller gegenüber. Ein solches Verhalten entspricht nicht den normalen Gedankengängen und Gefühlen von Kindern dieses Alters. Kinder sind schon nicht derart nachtragend und zeigen nicht die - aus bewußten Überlegungen - resultierende Reaktion, lange zurückliegendes Fehlverhalten immer wieder vorzuhalten und letztlich die Besuche bei einem Elternteil, das sie nicht wunschgemäß behandelt, aus diesem Grunde gänzlich einzustellen. Es entspricht auch nicht üblichem Verhalten von Kindern dieses Alters, einem Vater gegenüber eine derartige Machtposition aufzubauen, daß eigene Wünsche so konkret mit dem Mittel des angedrohten Kontaktabbruchs durchgesetzt werden sollen. Dies können die Kinder auch nur mit dem korrespondieren Verhalten der Antragsgegnerin im Hintergrund. Das Verhalten der Kinder ist daher allein durch ihren Loyalitätskonflikt zu erklären: vor dem Hintergrund des zur Zeit unüberbrückbaren Konflikts der Eltern können sie nur entweder zur Mutter halten, bei der sie leben, oder zum Vater. Daß die Antragsgegnerin die Kinder unmittelbar in ihren Konflikt mit dem Antragsteller einbezieht, hat sich zudem ganz deutlich in der Anhörung am 17.12.2002 gezeigt. Die Antragsgegnerin hat in Anwesenheit der Kinder jede an sie gerichtete Frage zur Durchführung des Umgangs sofort und einschränkungslos an die neben ihr stehenden Kinder weitergeleitet und damit ihnen die Last der eigentlich ihr obliegenden Entscheidung der Frage aufgebürdet, indem sie bei jeder eigentlich an sie gerichteten Frage die Kinder jeweils sofort fragend anschaute. Damit nimmt sie den Kindern die Möglichkeit, eine eigene Entscheidung außerhalb der zwischen ihr selbst und dem Antragsteller bestehenden Konflikte und unbeeinflußt von diesen zu treffen.

Von der Antragsgegnerin wird im Rahmen ihrer Loyalitätspflicht ein anderes Verhalten gefordert. Hierzu gehört es, daß sie die vereinbarten oder die ihr wirksam vorgegebenen Besuchstermine des Antragstellers ernst nimmt und einhält. Dies hat sie in der Vergangenheit nicht immer getan. Hinsichtlich des Besuchstermins vom 8.9.2002 ist überhaupt nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Kinder bei den Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Gasheizung und Elektrik des Wohnwagens der Antragsgegnerin zwischen 10.00 Uhr und ca. 14.00 Uhr anwesend sein mußten und aus diesem Grunde den Antragsteller an diesem Tage nicht besuchen konnten. Den Besuchstermin vom 19.10.2002 hat sie erklärtermaßen eigenmächtig vereitelt. Die Art der Einleitung des Besuchstermins vom 23.12.2002 trug die Möglichkeit des Scheiterns schon in sich. In der gerichtlichen Vereinbarung vom 17.12.2002 war aus gutem Grunde vorgesehen worden, daß die Kinder zu Fuß, also alleine zur Schule gehen und den Antragsteller dort treffen sollten. Tatsächlich wurden sie von dem Vater der Antragsgegnerin zur Schule gebracht, der noch dazu wartete, bis sie mit dem Antragsteller abgefahren sein würden. Dies mag noch der Schilderung des Vaters der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 23.12.2002 entsprechend auf einem Wunsch der Verfahrenspflegerin Frau XY beruht haben, wenn auch jedem ersichtlich war, daß ein dadurch mögliches Zusammentreffen mit dem Antragsteller nur kontraproduktiv sein konnte. Völlig überflüssig und nur die Möglichkeit weiterer Konflikte in sich tragend war aber der Wunsch der Familie der Antragsgegnerin, den genauen Aufenthaltsort der Kinder an diesem Nachmittag, also den Namen des Schwimmbads zu erfahren, in das sie gehen würden. Hierdurch konnten die Kinder nicht einfach den Kontakt mit dem Vater aufnehmen, sondern mußten zunächst wieder zum entfernt geparkten Fahrzeug des Großvaters zurückgehen, um Bericht zu erstatten. Das hierin liegende Konfliktpotential hat sich prompt realisiert. Hätten die Kinder nicht zurückgehen müssen, wäre es zu dem vermutlichen Mißverständnis nicht gekommen. Der Antragsteller hätte den Nachmittag eigenverantwortlich mit den Kindern gestalten können. Der Wunsch, ständig den Aufenthalt der Kinder auch für die kurze Dauer des Nachmittags zu erfahren, ist nicht berechtigt. Für etwaige "Notfälle", die ein sofortiges Aufsuchen oder Benachrichtigen der Kinder erforderlich gemacht hätten, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Dieser Wunsch der Antragsgegnerin spiegelt lediglich ihr oben geschildertes Bestreben wider, dem Antragsteller nicht den erforderlichen Freiraum bei der Ausübung seines Umgangs mit den Kindern zu lassen, sondern ständig kontrollierend einzuwirken.

Die Antragsgegnerin ist nach ihren persönlichen Fähigkeiten - soweit der Senat diese beurteilen kann - durchaus in der Lage, ihr Verhalten so zu gestalten, daß sie dem Antragsteller die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht vereitelt. Die Einsetzung eines Umgangspflegers erscheint weder geeignet noch erforderlich.

Sonstige, in dem Verhalten des Antragstellers liegende Gründe für eine Einschränkung seines Umgangsrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß er tatsächlich in erheblichem Maße unzuverlässig ist und beispielsweise vereinbarte Termine nicht einhält. Bei der dahingehenden Bewertung handelt es sich vielmehr lediglich um eine Interpretation des Verhaltens des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Konflikts. Im übrigen hat der Antragsteller sich durchaus kooperativ gezeigt. In der Anhörung am 17.12.2002 hat er sich in weitem Maße bereit erklärt, auf die Wünsche der Kinder einzugehen, um die Besuche überhaupt wieder in gang zu setzen. Er hat sich selbst der Forderung gebeugt, seine Lebensgefährtin zu bitten, für die Zeit der ersten Besuche der Kinder die gemeinsam bewohnte Wohnung zu verlassen.

Hinsichtlich der Entscheidung für ein das ganze Wochenende umfassendes vierzehntägiges Besuchsrecht macht sich der Senat die ausführliche und zutreffende Begründung des Amtsgerichts zu eigen. Die Antragsgegnerin stellt hier ihre eigenen an ihrer jeweiligen Arbeitszeit orientierten Interessen deutlich in den Vordergrund. Im Hinblick darauf, daß die Kinder bei ihr leben, ist es aber sowohl im Interesse des Antragstellers als auch im Interesse der Kinder als wichtiger zu bewerten, daß der Antragsteller die Gelegenheit bekommt, sein Verhältnis zu den Kindern durch längerdauernde Besuche über mehrere zusammenhängende Tage hin zu festigen und selbständig zu entwickeln.

Danach verbleibt es grundsätzlich bei der durch das Amtsgericht getroffenen Regelung. Diese soll an dem Wochenende nach Ostern wieder aufgenommen werden. Der Beginn mit kürzer bemessenden Besuchen während der ersten vier Besuchswochenenden soll dem bestehenden Konflikt, in dem sich insbesondere die Kinder nun befinden, Rechnung tragen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1, 3 ZPO).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 12 Abs. 2 S. 3 GKG.

Dr. Däther, Stamm Dr. Börner