OLG Frankfurt vom 10.07.2000 (3 WF 90/00)

Stichworte: Gegenstandsverschiedenheit Angelegenheit, selbe
Normenkette: BRAGO 7 Abs. 2, 6
Orientierungssatz: Zur Gegenstandsverschiedenheit; Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige Tätigkeit bezieht, während der Begriff der Angelegenheit darüber hinausgeht und auch mehrere Gegenstände umfassen kann (Hartmann, Kommentar zu den Kostengesetzen Rdnr. 27 u. 28 zu § 6 BGAGO)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) vom 10.4.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Alsfeld vom 23.3.2000 am 10.7.2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.209,23 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache selbst aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch keinen Erfolg. Hierbei wird davon ausgegangen, daß sich die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) nicht lediglich gegen die im angefochtenen Beschluß erfolgte Absetzung der Auslagen gemäß § 28 BRAGO richtet, sondern sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß insgesamt wendet, soweit er nicht der Auffassung der Klägerin zu 1), die diese erstinstanzlich geäußert hat, entspricht. Dies ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels, in dem die Klägerin zu 1) auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nimmt. Eine Rückfrage zur Klarstellung des Umfangs des Rechtsmittels hat die Klägerin unbeantwortet gelassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß keine gesonderten Ansprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) entstehen sondern vielmehr die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 BRAGO. Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß keine Gegenstandsgleichheit sondern Gegenstandsverschiedenheit vorliegt, ist dies zutreffend, jedoch verkennt die Klägerin zu 1), daß es sich um eine einheitliche Angelegenheit handelt. Insoweit ist zu differenzieren zwischen derselben Angelegenheit und denselben Gegenständen. Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige Tätigkeit bezieht, während der Begriff der Angelegenheit darüber hinausgeht und auch mehrere Gegenstände umfassen kann (Hartmann, Kommentar zu den Kostengesetzen Rdnr. 27 u. 28 zu § 6 BGAGO). Vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit, jedoch mit verschiedenen Gegenständen, so daß nach § 7 Abs. 2 BRAGO eine Zusammenrechnung der Gegenstände erfolgt und aus diesem Wert nach § 7 Abs. 1 BRAGO die Gebühren errechnet werden, wie das Amtsgericht dies zutreffend vorgenommen hat. Zutreffend hat das Amtsgericht sodann die Auslagen gemäß § 26 BRAGO nur einmal angesetzt, sowie die Werte aus dem Protokoll zu Grunde gelegt.

Soweit sich die Klägerin zu 1) gegen die Absetzung ihrer Auslagen gemäß § 28 BRAGO wendet, ist diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Auslagen im Sinn des § 28 BRAGO sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie gemäß § 91 ZPO notwendig sind. Dies trifft vorliegend gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten nicht zu. Soweit die Klägerin zu 1) darauf abstellt, daß vorliegend der Beklagte im Rahmen des Vergleiches die Verfahrenskosten sowie die Vergleichskosten insgesamt übernommen hat, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch die vergleichsweise Übernahme der Verfahrenskosten und der Vergleichskosten führt, sofern nicht eine anderweitige Regelung ausdrücklich vereinbart ist, lediglich dazu, daß die erstattungsfähigen Kosten übernommen werden. Eine Verpflichtung, im Außenverhältnis nicht erstattungsfähige Kosten zu übernehmen, die im Innenverhältnis zwischen Partei und Bevollmächtigten gegebenenfalls auch auf Grund einer Vereinbarung zu zahlen wären, wird durch die Regelung, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Vergleichskosten zu tragen, nicht begründet. Diese bezieht sich lediglich auf die erstattungsfähigen Kosten.

Da die Beschwerde im vollem Umfang zurückgewiesen wird, hat die Klägerin zu 1) gemäß § 97 ZPO die Kosten zu tragen.

Remlinger Kirschbaum Diehl