OLG Frankfurt vom 29.02.2000 (3 WF 42/00)

Stichworte: Unterhaltsfestsetzungsverfahren, vereinfachtes, Formalien
Normenkette: ZPO 646 Abs. 1 Nr. 11, 645 Abs. 2
Orientierungssatz: . Im Rahmen des streng formalistischen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem keinerlei materiell rechtliche Prüfung erfolgt, hätte dem Antrag vor Vervollständigung sämtlicher Formalien nicht stattgegeben werden können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Antragsgegners vom 11.1.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bad Homburg vom 22.12.1999 am 29.2.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des vereinfachten Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert bis 600,- DM

Gründe

Der Antragsgegner errichtete unter dem 19.8.1999 bei dem Kreisjugendamt des Hochtaunuskreises eine vollstreckbare Urkunde bezüglich des von ihm für seine Tochter Jessica Marsella Lehrer (geb. 9.10.1983) zu zahlenden monatlichen Unterhaltes. Zu dieser Verpflichtung war es nach vorangegangener Aufforderung durch die Antragstellerin gekommen. Als die Antragstellerin am 26.8.1999 das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt gemäß §§ 645 ff ZPO beantragte, kannte sie den vorgenannten Titel vom 19.8.1999 noch nicht.
BR Der von der Antragstellerin unter dem 26.8.1999 gestellte Antrag auf Festsetzung von Unterhalt war unvollständig. Insoweit forderte das Amtsgericht -Familiengericht- Bad Homburg unter dem 17.9.1999 die Antragstellerin zur Nachbesserung ihres Antrages auf; es fehlte das Geburtsdatum des von der Antragstellerin vertretenen minderjährigen Kindes der Parteien.
BR Die Antragstellerin beantwortete die Anfrage des Gerichtes nicht, sie erklärte vielmehr mit Schriftsatz vom 27.9.1999 im Hinblick auf den oben genannten Unterhaltstitel vom 19.8.1999 ihren Antrag vom 26.8.1999 für erledigt und stellte Kostenantrag, dem das Familiengericht mit dem hier angefochtenen Beschluß entsprach.

Der angefochtene Beschluß war aufzuändern, die Kosten des vereinfachten Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Antragstellerin aufzuerlegen.
BR Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung vom 26.8.1999 bereits den Unterhaltstitel vom 19.8.1999 kennen mußte, hätte ihrem Antrag im Hinblick auf die oben genannten fehlenden Formalien (fehlendes Geburtsdatum des Kindes) nicht entsprochen werden können. Im Rahmen des streng formalistischen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem keinerlei materiell rechtliche Prüfung erfolgt, hätte dem Antrag vor Vervollständigung sämtlicher Formalien nicht stattgegeben werden können. Vor dieser Vervollständigung war der Antragstellerin jedoch der Titel vom 19.8.1999 bekannt geworden, das heißt bevor das Geburtsdatum des betroffenen minderjährigen Kindes dem Familiengericht gegenüber benannt worden war, lagen die Voraussetzungen für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren nicht mehr vor, §§ 646, Abs. 1 Ziff. 11 i. V. mit § 645 Abs.2 ZPO standen zu diesem Zeitpunkt dem Antrag entgegen, so daß der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen, wäre er nicht mit der aus § 91 a ZPO entnehmenden Kostenfolge für erledigt erklärt worden

Remlinger Kirschbaum, zugleich für die wegen Dienstbefreiung an der Unterschrift verhinderten Richterin am OLG Diehl