OLG Frankfurt vom 21.02.2002 (3 WF 4/02)

Stichworte: Unterhalt, Auskunftserteilung, Beginn der 2-Jahresfrist
Normenkette: BGB 1605 Abs. 2
Orientierungssatz: Bei streitigen Entscheidungen über die Auskunftsplficht beginnt die 2-Jahresfrist des § 1604 Abs.2 BGB nicht mit Ablauf des Zeitraums, für den die Auskunft erteilt wurde

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.12.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 05.12.2001 am 21.02.2002 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG i.V.m. Nr. 1952 Kostenverzeichnis).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache selbst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
BR Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die 2-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen ist und auch in Kürze nicht ablaufen wird. Die Auffassung der Antragstellerin, die Berechnung der 2-Jahres-Frist beginne mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Auskunft erteilt worden ist, ist nicht zutreffend. Zwar ist durchaus streitig, wann die 2-Jahres-Frist beginnt, allerdings besteht der Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich darin, ob die 2-Jahres-Frist bei streitigen Entscheidungen von der letzten mündlichen Verhandlung oder vom Urteilserlaß an zu berechnen ist (vgl. hierzu OLG Koblenz FamRZ 1979, 1021, OLG Hamburg, FamRZ 1984, 1142 f., OLG München, FamRZ 1993, 594 f., OLG Hamm, FamRZ 1993, 595, OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1995, 60).

Die von der Antragstellerin dargelegte Auffassung wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung und soweit erkennbar auch von der Literatur nicht geteilt.

Auch das von der Antragstellerin angeführte Zitat belegt ihre Auffassung nicht. Allerdings ist das Zitat von Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Auflage, Rdnr. 15 zu § 1605, das sich mit dem Beginn der Sperrfrist beschäftigt, missverständlich. Dort ist ausgeführt: 'Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Zeitraums, über den die Auskunft erteilt ist; bei Vermögen mit dem der Auskunft zugrundeliegenden Stichtag, bei Prozessvergleich mit dem Abschlusszeitpunkt' (DüssNJW 93, 1079)'.

Wie sich aus dem vorgenannten Zitat ergibt, unterscheidet der Bearbeiter zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Auskunftserteilung. Zum einen zwischen der Auskunft bezüglich des Vermögens und der Auskunft über Einkünfte, zum anderen jedoch auch zwischen der Auskunft, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt wird und die Auskunft, die ohne jegliche gerichtliche Auseinandersetzung im Vorfeld einer gütlichen außergerichtlichen Einigung erfolgt. Nur auf die letztere bezieht sich der erste Teil des Zitates. Dies folgt bereits daraus, dass ansonsten der erste Teil des Zitates mit dem 3. Teil, der sich mit dem Prozessvergleich befasst, nicht vereinbar wäre.

Auch soweit die Antragstellerin sich zur Begründung der Erfolgsaussicht ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung darauf beruft, im Rahmen der Folgesache Unterhalt sei eine Auskunft von dem Beklagten nicht begehrt oder nicht erteilt worden, diese Auskunftserteilung sei vielmehr im Trennungsunterhaltsverfahren erfolgt und aufgrund der fehlenden Identität zwischen Trennungs- und Nachehelichenunterhalt werde nun erneut Auskunft geschuldet, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wird eine solche Rechtsauffassung vertreten, jedoch führt dies die Beschwerde der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg. Selbst wenn man sich der Argumentation der Antragstellerin anschließen würde, wonach lediglich im Trennungsunterhaltsver-fahren Auskunft begehrt und erteilt wurde, nicht aber in der Folgesache nachehe-licher Unterhalt, so dass nunmehr für den nachehelichen Unterhalt Auskunft geschuldet würde ungeachtet der 2-Jahres-Frist, würde sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin nämlich als mutwillig darstellen. Der Antragstellerin wäre es gerade unter Berücksichtigung ihrer eigenen Argumentation dann nämlich unbenommen geblieben, eine erneute Auskunft unter Einbeziehung der aktuellen Unterhaltsdaten in der Folgesache zu begehren, die erst durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23.03.2001, Az. 1 UF 22/01, beendet wurde.

Eine Partei, die einen Rechtsstreit selbst finanzieren muß, hätte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und nicht 2 Monate nach Abschluß des Folgesachenverfahrens Unterhalt erneut eine Klage anhängig gemacht.

Im übrigen bedarf die Antragstellerin der geforderten Auskunft zur Berechnung ihres aktuellen Unterhaltsanspruches nicht, da der Antragstellerin ausweislich ihrer

eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz aber auch ausweislich der Gründe des Verbundurteils und des nachfolgenden Beschlusses des Oberlandesgerichts ausreichend Informationen hierzu zur Verfügung stehen.

Da die Antragstellerin zudem die Voraussetzungen des § 1605 Abs.2 BGB 2. Halbsatz nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Remlinger Zeibig-Düngen Diehl