OLG Frankfurt vom 13.03.2000 (3 WF 318/99)

Stichworte: Dynamisierung, Neufestsetzung, Verfahren, vereinfachtes
Normenkette:
Orientierungssatz: Nach Artikel 5 § 3 Abs. 1 Kindesunterhaltsgesetz kann eine Dynamisierung bestehender Titel auf Antrag (nur) für die Zeit nach der Antragstellung erfolgen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 12.11.1999gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Königstein im Taunus vom 8.11.1999 am 13.3.2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhalt statt ab 1.7.1999 ab 1.9.1999 dynamisch gemäß dem Beschluß vom 8.11.1999 festgesetzt wird.

Gründe:

Mit dem vom Amtsgericht Königstein am 22.9.1999 aufgenommenen Antrag beantragte die Kindesmutter ergänzend zu ihrem Antrag vom 10.3.1999 zunächst die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels gemäß Artikel 5 § 2 Abs. 1 Nr. 3, Artikel 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kindesunterhaltsgesetz und im Anschluß daran die Abänderung nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz ab dem 1.7.1999.

Mit Beschluß vom 5.11.1999 des Amtsgerichts -Familiengericht- Königstein im Taunus unter Aktenzeichen 15 FH 12/99 erfolgte zunächst die Neufestsetzung gemäß Artikel 5 § 2 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz, 642b ZPO in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fassung. Sodann wurde mit Beschluß vom 8.11.1999 unter dem gleichen Aktenzeichen die Dynamisierung des Neufestsetzungsbeschlusses vom 5.11.1999 gemäß Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetzes beginnend ab 1.7.1999 durch das Amtsgericht -Familiengericht- Königstein vorgenommen. Beide Beschlüsse wurden dem Antragsgegner am 12.11.1999 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.11.1999, eingegangen beim Amtsgericht Königstein im Taunus am 15.11.1999, legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein unter anderem mit der Begründung, der Zeitpunkt des Beginns der Abänderung sei nicht rechtzeitig festgesetzt und die Berechnung des Regelunterhaltes stimme auch nicht. Mit diesem Schreiben bezog sich der Antragsgegner auf den Beschluß vom 5.11.1999 den er am 12.11.1999 erhalten habe.

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegners vom 12.11.1999 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 8.11.1999 anzusehen. Zwar bezieht sich der Antragsgegner in seinem Schreiben auf den Beschluß vom 5.11.1999 und damit den Neufestsetzungsbeschluß nach § 642b ZPO, jedoch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, insbesondere den vorgetragenen Angriffen gegen den Zeitpunkt des Beginns der Abänderung, daß sich das Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 8.11.1999 richtet. Der Angriff bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Abänderung entspricht den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluß vom 8.11.1999. Darüber hinaus tritt der Beschluß vom 8.11.1999 ab dem Beginn der Dynamisierung an die Stelle des Festsetzungsbeschlusses vom 5.11.1999, so daß sich der Angriff des Antragsgegners, der sich unter anderem auch gegen die Höhe richtet, offensichtlich nur gegen diesen Beschluß richten kann, zumal Einwendungen gegen den Beschluß vom 5.11.1999, der den Voraussetzungen des § 642b ZPO entspricht und sowohl von der Höhe als auch der Laufzeit her zutreffend ergangen ist, seitens des Antragsgegners nicht vorgebracht wurden.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 652 ZPO, auf den Artikel 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz verweist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nur begründet hinsichtlich des Beginns der Dynamisierung. Nach Artikel 5 § 3 Abs. 1 Kindesunterhaltsgesetz kann eine Dynamisierung bestehender Titel auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung erfolgen. Die Antragstellung nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz erfolgte jedoch erst mit Antrag vom 22.9.1999. Zwar nimmt dieser Antrag den Antrag der Kindesmutter vom 10.3.1999 in Bezug, jedoch bezog sich der vorgenannte Antrag auf die Neufestsetzung nach § 642b ZPO und ließ auch nicht ansatzweise den Antrag auf Umstellung eines Alttitels auf einen dynamischen Titel nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz erkennen. Auszugehen ist damit von dem Antrag vom 22.9.1999, der vor dem Amtsgericht aufgenommen wurde, so daß die Antragstellung im Sinne des Artikel 5 § 3 Abs. 1 Kindesunterhaltsgesetzes am 22.9.1999 erfolgte. Im Hinblick auf die Regelung in § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB, der entsprechend auch auf die Regelung in Artikel 5 § 3 Abs. 1 Kindesunterhaltsgesetzes anzuwenden ist, kann die Festsetzung in Form eines dynamischen Titels damit erst ab 1.9.1999, und nicht wie vom Amtsgericht vorgesehen ab 1.7.1999 erfolgen.

Die weitergehende Beschwerde war demgegenüber zurückzuweisen. Soweit der Antragsgegner sich damit verteidigt, er sei genötigt worden, die Vaterschaft anzuerkennen und im übrigen nicht leistungsfähig, kann er mit diesen Einwendungen im Rahmen der sofortigen Beschwerde nach § 652 ZPO nicht durchdringen. Der Antragsgegner ist vielmehr auf die Abänderungsklage zu verweisen.

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedurfte es wegen der Regelung in Artikel 5 § 4 Kindesunterhaltsgesetzes sowie im Hinblick darauf, daß beide Parteien nicht anwaltlich vertreten sind nicht.

Remlinger Kirschbaum Diehl