OLG Frankfurt vom 02.11.1999 (3 WF 289/99)

Stichworte: Zwangsgeld, Auskunft, VA-Verfahren
Normenkette: VAHRG 11, FGG 33
Orientierungssatz: Eine Zwangsgeldfestsetzung gegen die Beschwerdeführerin scheidet aus, da sie nicht die Arbeitgeberin des Antragstellers ist, weshalb sie nicht zu den auskunftspflichtigen Personen oder Stellen im Sinne der §§ 53b FGG, 11 VAHRG gehört. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in seinem Beschluß vom 21.06.1999 (3 WF 108/99) Bezug.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

- Beschwerdeführerin -

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.08.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst vom 23.08.1999 am 02. November 1999 b e s c h l o s s e n :

Der angefochtene Beschluß wird über die teilweise Abhilfe durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst vom 08.10.1999 hinaus dahin- gehend abgeändert, daß auch die Kostenbelastung der Beschwerdeführerin entfällt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, § 13a FGG).

Beschwerdewert: bis 600,-- DM (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO).

G r ü n d e :

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst hat durch den angefochtenen Beschluß vom 23.08.1999 gegen die Beschwerdeführerin gem. §§ 11 VAHRG, 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM festgesetzt, weil sie die ihr auferlegte Auskunft über die vom Antragsteller erworbenen Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht erteilt hat.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß nicht sie, sondern die Lufthansa Technik Logistik GmbH Arbeitgeberin des Antragstellers sei.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst hat der Beschwerde mit Beschluß vom 08.10.1999 teilweise abgeholfen, indem es die Zwangsgeldfestsetzung aufhob. Hinsichtlich der mit Beschluß vom 23.08.1999 getroffenen Kostenentscheidung hat es eine Abhilfe abgelehnt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§ 19 FGG) und begründet.

Eine Zwangsgeldfestsetzung gegen die Beschwerdeführerin scheidet aus, da sie nicht die Arbeitgeberin des Antragstellers ist, weshalb sie nicht zu den auskunftspflichtigen Personen oder Stellen im Sinne der §§ 53b FGG, 11 VAHRG gehört. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in seinem Beschluß vom 21.06.1999 (3 WF 108/99) Bezug.

Die danach in der Hauptsache begründete Beschwerde, der das Amtsgericht - Familien- gericht - Frankfurt am Main-Höchst bereits abgeholfen hat, führt auch zur Aufhebung der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß. Nach § 33 Abs. 1 S. 3 FGG kommt

eine Kostenbelastung nur im Zusammenhang mit einer berechtigten Zwangsgeldfestsetzung in Betracht. Entfällt die unberechtigte Festsetzung des Zwangsgeldes, dann führt dies unmittelbar auch zum Wegfall einer Kostenbelastung.

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