OLG Frankfurt vom 27.06.2000 (3 WF 28/01)

Stichworte: Blutentnahme, Erzwingung Blutentnahme, Haftandrohung
Normenkette: ZPO 390 Abs. 2 ZPO 372a
Orientierungssatz: Eine Haftandrohung gemäß § 390 Abs. 2 ZPO kommt in Fällen des § 372 a ZPO nicht in Betracht, da § 372 a Abs. 2 S. 2 ZPO die speziellere Regelung enthält.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf das als sofortige Beschwerde zu vertretende Rechtsmittel des Klägers vom 08.02.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 01.02.2001 am 27.06.2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Gründe:

Der Kläger betreibt ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den Beklagten. Nachdem der Beklagte zur Blutentnahme nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht seine Vorführung an.

Mehrere Vorführungsversuche des zuständigen Gerichtsvollziehers schlugen fehl, da der Beklagte unter den angegebenen Anschriften nicht anzutreffen war.

Er ist zwischenzeitlich unbekannt verzogen und sein Aufenthalt ist nicht zu ermitteln.

Mit Schreiben vom 09.01.2001 begehrte der Kläger daraufhin den Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beklagten sowie die Fahndungsausschreibung des Beklagten.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß, der nicht förmlich zugestellt wurde, den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, der nach wie vor den Erlaß eines Haftbefehls mit dem weiteren Ziel einer Fahndungsausschreibung begehrt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 793 ZPO als sofortige Beschwerde zu werten und als solche zulässig.

Der Kläger als betroffene Partei erstrebt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, so daß für ihn das Rechtsmittel des § 793 ZPO gegen die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gegeben ist. Form und Frist sind gewahrt, wobei letztere mangels förmlicher Zustellung durch das Amtsgericht nicht in Lauf gesetzt wurde (§§ 577, 329 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Zwar sieht § 390 Abs. 2 ZPO, auf den § 372 a Abs. 2 S. 1 ZPO verweist, die Haftanordnung vor.

Allerdings kommt eine solche in Fällen des § 372 a ZPO gleichwohl nicht in Betracht, weil § 372 a Abs. 2 S. 2 ZPO, der den unmittelbaren Zwang regelt, die speziellere Vorschrift ist (Damrau in Münchner Kommentar, Zur Zivilprozeßordnung, 2. Auflage 2000, Rdnr. 28 zu § 372 a m.w.N.).

Dies ergibt sich zum einen aus dem Aufbau der Norm, die zunächst die Verweisung und sodann als das Speziellere den Fall der wiederholten Verweigerung dahin regelt, daß unmittelbarer Zwang, insbesondere die Vorführung zum Zweck der Untersuchung angeordnet werden kann.

Zudem folgt dies aus Sinn und Zweck der Vorschrift.

Einer Haftanordnung bedarf es nämlich bei bekanntem Aufenthalt nicht, weil der Betroffene zur Blutentnahme vorgeführt werden und dort mit Zwang dazu gebracht werden kann, die Blutentnahme zu dulden.

Insoweit unterscheidet sich die Situation von der des § 390 Abs. 2 ZPO da eine die Aussage verweigernde Person nur durch Beugemittel, nicht aber durch unmittelbaren Zwang zur Aussage angehalten werden kann.

Im übrigen wäre das vom Kläger letztlich begehrte Ziel, Ausschreibung zur Fahndung, durch den Erlaß eines Haftbefehls nicht zu erreichen, da die Haftanordnung sich vorliegend nach der Zivilprozeßordnung richtet und anders als ein Haftbefehl nach der Strafprozeßordnung nicht zu polizeilichen Fahndungsmaßnahmen führt.

Remlinger Zeibig-Düngen Diehl