OLG Frankfurt vom 27.11.2008 (3 WF 256/08)

Stichworte: Streitwert, begrenztes Realsplitting; Devolutiveffekt; begrenztes Realsplitting, Streitwert;
Normenkette: GKG 48 Abs. 1; ZPO 3; 572; GKG 48 Abs. 1; ZPO 3; 572;
Orientierungssatz:
  • . Da der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die mit der Abgabe der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verbundenen Nachteile zu ersetzen, bestimmt sich das vermögensrechtliche Interesse des Klägers richtigerweise nach den Steuervorteilen abzüglich der der Beklagten entstandenen Nachteile
  • Da das Amtsgericht bereits in der gleichen Sache entschieden hatte und die Streitwertbeschwerde mit Vorlageverfügung vom 13.10.2008 der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts übermittelte, war insoweit ein Devolutiveffekt eingetreten, der das Amtsgericht daran hindert über den gleichen Gegenstand erneut zu entscheiden.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der Beklagten vom 15.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Königstein vom 01.09.2008 - Nichtabhilfebeschluss vom 13.10.2008 und vom 29.10.2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Königstein vom 24.10.2008 - Nichtabhilfe vom 30.10.2008 - durch den Einzelrichter am 27.11.2008 beschlossen :

    Der angefochtene Beschluss vom 01.09.2008 wird abgeändert. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 1.747,05 EUR festgesetzt.

    Die Streitwertfestsetzung vom 24.10.2008 wird aufgehoben.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Der Kläger hat die Beklagte auf die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für das Veranlagungsjahr 2003 in Anspruch genommen und den Streitwert mit 2.805,- EUR angegeben und dazu ausgeführt, dass aller Voraussicht nach er eine Steuererstattung in dieser Höhe zu erwarten habe. Auf den Antrag vom 28.08.2008 der Beklagten, den Streitwert für das vorliegende Verfahren verbindlich und endgültig festzusetzen, setzte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.09.2008 den Streitwert auf 2.805,- EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Streitwert sich nach der Höhe des geltend gemachten Steuervorteils bemesse. Aufgrund der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.10.2008 hat das Amtsgericht die Beschwerde an das Beschwerdegericht abgegeben. Die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 3 WF 256/08 geführt.

    Mit Urteil vom 24.10.2008 setzt das Amtsgericht den Streitwert für die Klage erneut auf 2.805,- EUR fest.

    Nachdem die Beklagte die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt hatte wurde die Steuererstattung für den Kläger seitens des Finanzamts am 3.698,35 EUR festgesetzt und die daraus abgeleitete Nachzahlung für die Beklagte auf 1.951,30 EUR.

    Gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts vom 24.10.2008 richtet sich die Beschwerde vom 29.10.2008, die beim Beschwerdegericht unter dem Aktenzeichen 3 WF 279/08 geführt wird.

    Beide Beschwerden sind zulässig. Sie sind statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.09.2008 ist zulässig, da die Streitwertfestsetzung als endgültige anzusehen ist. Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung wäre hingegen unzulässig. Da der Beschluss vom 01.09.2008 auf den Antrag der Beklagten vom 28.08.2008 auf verbindliche und endgültige Festsetzung des Streitwerts erging, ohne dass das Amtsgericht kenntlich machte, dass es die Wertfestsetzung lediglich als vorläufige gedacht hatte, ist davon auszugehen, dass die Wertfestsetzung vom 01.09.2008 eine endgültige gewesen sein sollte.

    Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Der Streitwert richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach den vermögensrechtlichen Interessen des Klägers, da dieser die Abgabe einer Willenserklärung begehrt. Entsprechend der in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.10.1994, JurBüro 1995, 254, ist das vermögensrechtliche Interesse zunächst an den für den Kläger mit der Erklärung verbundenen Steuervorteilen zu bemessen. Sofern das OLG Düsseldorf allein auf die Steuervorteile abstellt, greift dieser Ansatz jedoch zu kurz. Da der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die mit der Abgabe der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verbundenen Nachteile zu ersetzen, bestimmt sich das vermögensrechtliche Interesse des Klägers richtigerweise nach den Steuervorteilen abzüglich der der Beklagten entstandenen Nachteile. Der Vorteil des Klägers bemisst sich auf 3.698,35 EUR, der Nachteil der Beklagten auf 1.951,30 EUR, woraus sich das vermögensrechtliche Interesse des Klägers in Höhe von 1.747,05 EUR errechnet.

    Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilten tatsächlichen steuerlichen Werte sind zu berücksichtigen, da sich die zunächst vorgenommene Schätzung des Klägers bzw. des Amtsgerichts sich als unzutreffend erwiesen hat. Sofern das Amtsgericht der Auffassung ist, dass der Vortrag zur Bemessung des Streitwerts nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen sei, ist dem nicht zu folgen und widerspricht auch der Systematik der Beschwerdevorschriften hinsichtlich der Streitwertbeschwerde. Die in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, MDR 2000, 1457, führt auch lediglich aus, dass Klageanträge, die eine Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung einreicht, nicht mehr zur Erhöhung des Streitwertes führen. Mit der hier vorliegenden Frage befasst sich die Entscheidung nicht.

    Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts vom 24.10.2008, die insoweit als Beschluss anzusehen ist, war auf die zulässige Beschwerde aufzuheben. Da das Amtsgericht bereits in der gleichen Sache entschieden hatte und die Streitwertbeschwerde mit Vorlageverfügung vom 13.10.2008 der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts übermittelte, war insoweit ein Devolutiveffekt eingetreten, der das Amtsgericht daran hindert über den gleichen Gegenstand erneut zu entscheiden. Die erneute Streitwertfestsetzung war daher aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.

    Reitzmann