OLG Frankfurt vom 28.07.2003 (3 WF 245/02)

Stichworte: Kostenentscheidung, Umgangsregelungsverfahren
Normenkette: FGG 13a
Orientierungssatz: In Umgangsregelungsverfahren tragen die Parteien die gerichtlichen Kosten des Verfrahrens in d. R. zu je 1/2 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt durch Richter am Oberlandesgericht Kirschbaum als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.10.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rüdesheim vom 18.09.2002 am 28. Juli 2003 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Parteien zu je 1/2, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst (§ 13 a Abs. 1 GKG). Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Beschwerdewert: bis 600,00 Euro.

Gründe:

Die gemäß § 20 a FGG zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss vom 18.09.2002 hat nur den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.

Die im Umgangsregelungsverfahren anfallenden Kosten sind gemäß § 13 a Abs. 1 FGG von den Parteien des Verfahrens zu je 1/2 zu tragen. Die vorgenannte Vorschrift sieht eine einseitige Kostenüberbürdung auf eine Partei nur aus Billigkeitsgründen vor (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG), die Auferlegung der Kosten auf eine Partei kommt in der Regel nur in Betracht, wenn dieser Beteiligte durch grobes Verschulden die Kosten verursacht hat (vgl. Keidel u. a. "FGG" 15. Aufl., §13 a Rdnr. 20).

Derartige Billigkeitsgründe, die hier die Kostenauferlegung auf den Antragsteller oder die Antragsgegnerin erforderlich machten, sind für den Senat nicht erkennbar, es kann der Antragsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, das sie sich zu einer vergleichsweisen Umgangsregelung erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bereit gefunden hat. Nach allem mußte es bei der generellen Regelung des § 13 a FGG Abs. 1 Satz 1 FGG verbleiben, nach der die gerichtlichen Kosten des Verfahrens von den Parteien zu je 1/2 zu tragen sind, nach der jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Der Beschwerdewert folgt aus den im Verfahren entstandenen Gebühren (Gerichtskosten zuzüglich 2 x 7,5/10 Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 118 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer; vgl. Hartmann "Kostengesetze", 32. Aufl., Rdnr. 64).

Da der Antragsteller im wesentlichen im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, muß er die gesamten Kosten dieses Verfahrens tragen (vgl. §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO).

Kirschbaum