OLG Frankfurt vom 06.06.2003 (3 WF 241/02)

Stichworte: vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren, Einwendungen, Ausschlußfrist
Normenkette: ZPO 648
Orientierungssatz: Einwendungen, die die Leistungsfähigkeit betreffen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Frist des § 648 Abs. 3 ZPO vorgetragen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 25.08.2002 gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom 14.08.2002am 06.06.2003beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 4.790,00 EUR (= 9.967,00 DM).

Gründe:|

Mit dem hier angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom 24.06.2002 wurde dem Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren aufgegeben ab dem 15.10.1999 Kindesunterhalt für seinen minderjährigen Sohn X. zu zahlen. Der entsprechende Unterhaltsfestsetzungsantrag war dem Antragsgegner ausweislich Bl. 6 d.A. am 09.01.2002 zugestellt worden. Auf diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.01.2002 (vgl. Bl. 7 ff. d.A.) geantwortet und darauf hingewiesen, dass er nicht leistungsfähig sei; den entsprechenden Vordruck hat er ausgefüllt vorgelegt, jedoch keine Belege. Mit Verfügung des Familiengerichts vom 27.03.2002 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, binnen 2 Wochen die erforderlichen Belege vorzulegen (Bl. 21 d.A.). Aufgrund telefonischer Nachfragen des Antragsgegners wurden ihm Fristverlängerung gewährt (vgl. wie Vermerke Bl. 21 Rs. d.A.), letztmals unter dem 11.06.2002 für eine Woche. Unter dem 24.06.2002 erging dann der angefochtene Beschluß, Unterlagen hatte der Antragsgegner bis dahin nicht eingereicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden hat der als sofortige Beschwerde anzusehenden Beschwerde des Antragsgegners vom 25.08.2002 gegen den ihm am 15.08.2002 zugestellten Festsetzungsbeschluß unter Hinweis darauf, dass keine Belege vorgelegt worden seien, nicht abgeholfen.

Die Beschwerde des Antragsgegners war zurückzuweisen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner zwischenzeitlich sämtliche erforderlichen Belege vorgelegt hat oder nicht, die Belege können nicht mehr berücksichtigt werden (§ 648 Abs. 3 ZPO). Im streng formal geregelten Verfahren der vereinfachten Unterhaltsfestsetzung hätte der Antragsgegner seine Einwendungen im Hinblick auf fehlende Leistungsfähigkeit gemäß § 648 Abs. 2 ZPO darlegen müssen. Aufgrund des oben Gesagten hatte der Antragsgegner hierzu ausreichend Zeit, die Fristen wurden ihm vom Familiengericht mehrfach verlängert. Im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 648 Abs. 3 ZPO, dass Einwendungen, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners betreffen, nur solange berücksichtigt werden dürfen, solange der Festsetzungsbeschluß noch nicht abverfügt ist, können die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht mehr der Beschwerde zum Erfolg verhelfen.

Der Senat weist den Antragsgegner darauf hin, dass er gemäß § 654 ZPO berechtigt ist, seine Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Abänderungsklage gemäß § 654 ZPO überprüfen zu lassen; insbesondere wird auf § 654 Abs. 2 ZPO hingewiesen (nur eingeschränkte rückwirkende Überprüfungsmöglichkeit, wenn nicht rechtzeitig Klage erhoben wird).

Kirschbaum