OLG Frankfurt vom 26.08.1999 (3 WF 223/99)

Stichworte: Kostenausgleichung, Prozeßkostenvorschuß
Normenkette: ZPO 104, RpflG 11 n.F.
Orientierungssatz: Ein eigenständiger Ausgleich des unterhaltsrechtlich geschuldeten Prozeßkostenvorschusses kommt nach allgemeiner Meinung im Festsetzungsverfahren nicht in Betracht (Zöller, ZPO, §§ 103, 104. Rn 21 "Prozeßkostenvorschuß").

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten vom 3.8.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Usingen vom 20.7.1999 am 26. August 1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Beschwerdewert: bis DM 900,--.

G r ü n d e :

Die Parteien beendeten das in der Hauptsache geführte Unterhaltsverfahren durch Vergleich vom 15.2.1999, in dem sie unter anderem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufhoben. Durch Kostenrechnung vom 3.3.1999 wurden die Gerichtskosten des Verfahrens mit insgesamt 475,-- DM abgerechnet und gegen den von der Klägerin eingezahlten Gerichtskostenvorschuß von 1.425,-- DM verrechnet, so daß an die Klägerin von der Gerichtskasse eine Kostenausgleichung in Höhe von 950,-- DM erfolgte. Die Klägerin beantragte wegen der von ihr allein einbehaltenen Gerichtskosten die Kostenausgleichung, die das Amtsgericht - Familiengericht - Usingen durch gesondert angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß in Höhe von 237,50 DM vornahm.

Der Beklagte begehrte seinerseits eine Kostenausgleichung für den von ihm gezahlten Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 1.776,25 DM über die Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch der Klägerin hinaus. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20.7.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Usingen einen Ausgleich bzw. eine Festsetzung des Prozeßkostenvorschusses abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.

Die als sofortige Beschwerde gemäß §§ 104 ZPO, 11 RpflG n.F. anzusehende Erinnerung vom 3.8.1999 gegen den zurückweisenden Beschluß des Familiengerichts Usingen vom 20.7.1999 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Amtsgericht - Familiengericht - Usingen folgt der Senat darin, daß eine Kostenausgleichung wegen des Prozeßkostenvorschusses nicht zu erfolgen hat. Dieser war lediglich gegenüber dem Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 237,50 DM beachtlich. Wegen der Einzelheiten zu dieser Frage wird auf den Beschluß des Senats zu dieser Ausgleichung vom heutigen Tage (Az.: 3 WF 219/99) Bezug genommen.

Ein eigenständiger Ausgleich des unterhaltsrechtlich geschuldeten Prozeßkostenvorschusses kommt nach allgemeiner Meinung im Festsetzungsverfahren nicht in Betracht (Zöller, ZPO, §§ 103, 104. Rn 21 "Prozeßkostenvorschuß"). Eine Ausnahme ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in dem Fall gegeben, daß die Partei, die den Prozeßkostenvorschuß gezahlt hat, der Prozeßkostenvorschuß empfangenden Partei im Rahmen der Kostenfestsetzung ausgleichspflichtig ist. Nur in diesem Fall ist der gezahlte Vorschuß zu berücksichtigen, denn es geht nicht um die materiell-rechtlich zu entscheidende Rückforderung des Vorschusses, sondern lediglich darum, daß der Schuldner nicht nochmals wegen Kosten in Anspruch genommen wird, die er unstreitig bereits gezahlt hat (u.a. Beschlüsses des Senats vom 10.11.1998, 3 WF 202/98, und 19.7.1999, 3 WF 90/99).

Demgegenüber läuft das Begehren des Beklagten, auch den Vorschuß im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen, darauf hinaus, daß bereits im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs über eine teilweise Rückzahlung des Vorschusses entschieden würde. Ein Rückforderungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nach materiellem Recht. Eine Zahlungspflicht besteht nämlich nur, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisses wesentlich gebessert haben oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen können in dem formalen Festsetzungsverfahren nicht geprüft werden, da dessen Aufgabe allein darin besteht, die Kostengrundentscheidung rechnerisch umzusetzen, ohne Raum für materiell-rechtliche Erwägungen zu lassen.

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