OLG Frankfurt vom 26.08.1999 (3 WF 220/99)

Stichworte: Wohnungszuweisung, Rechtsgrundlage
Normenkette: ZPO 621 Abs. 1 Nr. 7
Orientierungssatz: Nach herrschender Ansicht handelt es sich aber bei Streitigkeiten zwischen Ehegatten um die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung nicht um eine Familiensache im Sinne des 621 ZPO, wenn die Ehegatten weder getrennt leben noch geschieden sind und auch keine Regelung für diesen Fall wollen ( vgl Zöller, ZPO, 621 Rn 52; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 621 Rn 22, jeweils mit w.N.)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.6.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Frankfurt am Main vom 5.5.1999 am 26. August 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main wird angewiesen, nach Maßgabe dieses Beschlusses neu zu entscheiden.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte ( § 13 a FGG ).

Beschwerdewert: bis DM 600,-.

G R Ü N D E

Die Parteien sind verheiratet und leben in der gemeinsamen Ehewohnung. Nach einer Auseinandersetzung zwischen der Parteien verließ die Antragstellerin aus im einzelnen streitigen Gründen die Ehewohnung. Unter Hinweis auf ihre Stellung als Mitmieterin der Wohnung verlangte sie mit Antrag vom 16.7.1997 an das Amtsgericht -Familiengericht - Frankfurt am Main die Einräumung der vollen Mitbenutzung der Wohnung. Gleichzeitig beantragte sie eine dahingehende einstweilige Anordnung, die das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main mit Beschluß vom 16.7.1997 erließ.

Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.11.1997 mitteilte, daß in der Hauptsache kein Regelungsbedürfnis mehr bestehe, da der Antragsgegner sie aufgrund des Beschlusses vom 16.7.1997 wieder in die Wohnung aufgenommen habe, erging unter dem 5.5.1999 der angefochtene Beschluß, mit dem das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegte, da er zur Klage Veranlassung gegeben habe.

Die gegen den am 24.6.1999 zugestellten Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist und die Beschwerde sich gegen eine isolierte Kostenentscheidung richtet ( 20 a FGG). Die Form- und Fristerfordernisse sind gewahrt.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung ( § 575 ZPO ).

Die amtsgerichtliche Entscheidung leidet unter einem schweren Verfahrensmangel. Aus ihr wird nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützt. Der Senat geht davon aus, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main das Verfahren als Wohnungszuweisungssache im Sinne des 1361 b BGB angesehen hat und deshalb seine Zuständigkeit nach § 621 Abs. 1 Ziffer 7 ZPO angenommen hat. Hierfür spricht neben der Tatsache, daß das Verfahren nicht durch Klage, sondern durch Antrag eingeleitet wurde, auch der Umstand, daß das Gericht eine einsweilige Anordnung erlassen hat, die in § 13 Abs. 4 HausratsVO vorgesehen ist. Damit läßt sich die Rechtsgrundlage für die isolierte Kostenregelung allein aus § 20 HausratsVO mit der Rechtsmittelfolge des 20 a FGG herleiten (vgl. Beschluß des Senats vom 20.1.1998, 3 WF 232/97).

Nach herrschender Ansicht handelt es sich aber bei Streitigkeiten zwischen Ehegatten um die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 ZPO, wenn die Ehegatten weder getrennt leben noch geschieden sind und auch keine Regelung für diesen Fall wollen ( vgl Zöller, ZPO,§ 621 Rn 52; Baumbach-Lauterbach, ZPO,§ 621 Rn 22, jeweils mit w.N.). Bei Verfahren auf Einräumung des Mitbesitzes zwischen zusammen lebenden Ehegatten, die sich etwa wegen verbotener Eigenmacht auf 861 BGB stützen oder aus vertraglichen Rechten abgeleitet werden, handelt es sich um allgemeine Zivilsachen. Neben der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts sind damit für eine isolierte Kostenentscheidung die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften maßgebend. Die Voraussetzungen für einen Kostenbeschluß nach der Zivilprozeßordnung sind aber nicht ersichtlich, insbesondere sind weder übereinstimmmende Erledigungserklärungen abgegeben worden (§ 91 a ZPO), noch wurde eine Rücknahme im Sinne des 269 ZPO erklärt, die im übrigen auch keine Kostenfolge zu Lasten des Antragsgegners gerechtfertigt hätte. Da der Kostenbeschluß mithin einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt, war er aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Amthor Kirschbaum Ostermöller